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BauTechPrüfVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen
- Sachsen -

Vom 17. Januar 1995
(SächsGVBl. 1995 S. 91; 12.07.2014 S. 363 14; 14.03.2019 S. 219 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund von § 129 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 14

(1) Diese Verordnung regelt die bautechnischen Anforderungen an Anlagen

  1. der Wasserversorgung,
  2. der Abwasserbeseitigung einschließlich der Schlammbehandlung, wenn sie in räumlichem oder funktionalem Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung erfolgen soll,
  3. des allgemeinen Wasserbaues und
  4. des Talsperren- und Speicherbaues,

für die nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Sächsischen Wassergesetz eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung erforderlich ist, und deren Einhaltung.

(2) Bei bautechnisch unbedeutenden Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde die bautechnische Prüfung und Überwachung beschränken oder auf sie verrichten.

(3) Auf die Bauüberwachung, Bauabnahme und Betriebsüberwachung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 findet § 106 SächsWG Anwendung

(4) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258), in der jeweils geltenden Fassung, auf derartige Anlagen Anwendung findet, insbesondere nicht für Gebäude von wasserwirtschaftlichen Anlagen. Auf Anlagen im Sinne von Absatz 1, die keine baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sind, findet auch diese Verordnung keine Anwendung.

(5) Für Bauprodukte und Bauarten gelten die Regelungen Sächsischen Bauordnung entsprechend.

§ 2 Begriffe 14

(1) Anlagen der Wasserversorgung sind insbesondere

  1. Wassergewinnungs-, Wasserfassungs- und Wasserentnahmeanlagen,
  2. Rohwasserzuleitungen zu den Wasseraufbereitungsanlagen,
  3. Wasseraufbereitungsanlagen,
  4. Versorgungsleitungen,
  5. Wassertürme,
  6. Wasserbehälter,
  7. Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen,
  8. Schieberschächte, Meß- und Kontrollschächte,
  9. Durchörterungen, Durchbohrungen, Durchpressungen,
  10. . Düker.

(2) Anlagen der Abwasserbeseitigung einschließlich Schlammbehandlung sind insbesondere

  1. Abwasserleitungen und -kanäle,
  2. Sonderbauwerke in Abwasserleitungsnetzen wie
    1. Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen,
    2. Regenrückhaltebecken,
    3. Pumpwerke,
    4. Kreuzungs- und Zusammenführungsbauwerke,
    5. Ein- und Auslaufbauwerke,
  3. Abwasserreinigungsanlagen und Teile derselben wie
    1. Rechenanlagen,
    2. Sandfänge,
    3. Becken und Behälter einschließlich geschlossener Schlammfaulräume,
    4. Pumpwerke,
    5. Versickerungsanlagen, Abwasserteichanlagen und Oxydationsgräben,
    6. Tropfkörper,
    7. Schlammlager, mit oder ohne Stützmauern,
    8. Bauwerke zur Schlammeindickung und zur maschinellen Schlammentwässerung.

(3) Anlagen des allgemeinen Wasserbaues sind insbesondere

  1. Deiche, Sohl- und Uferbefestigungen, Ufermauern, Durchlässe, Siele, Verrohrungen,
  2. Entnahme- und Einleitungsbauwerke,
  3. Pegelanlagen,
  4. Pump- und Schöpfwerke,
  5. Staustufen mit festen oder beweglichen Wehren,
  6. Stauanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 SächsWG erfüllen,
  7. Wasserkraftanlagen,
  8. Häfen, Lade- und Löschplätze und zugehörige Bauwerke

(4) Anlagen des Talsperren- und Speicherbaues sind insbesondere Absperrbauwerke sowie bauliche Anlagen der Betriebseinrichtungen und zur Bauwerksüberwachung von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Pumpspeicherbecken und sonstigen wasserwirtschaftlichen Speichern, zum Beispiel Tagebaurestlöchern, im Sinne von § 84 Abs. 1 SächsWG.

Zweiter Abschnitt
Bautechnische Anforderungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen 14

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände zu benutzen sein. Die Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.

(2) Für den Abbruch der Anlagen, für die Änderung ihrer Benutzung und für die Baustelle gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen.

§ 4 Besondere bautechnische Anforderungen 14

(1) Die Anlagen müssen die Anforderungen der Sächsischen Bauordnung

  1. an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen auf Grundstücken (§ § 4 und 5 SächsBO),
  2. an die Gestaltung baulicher Anlagen (§ 9 SächsBO),
  3. an die Bauausführung (§§ 11 bis 16 SächsBO),
  4. an Bauprodukte und Bauarten (§ § 17 bis 25 SächsBO),
  5. an die Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen und Aufzüge (§§ 33 bis 39) und
  6. an Stellplätze, Garagen und Sonderbauten (§§ 49 und 51 SächsB0) einhalten.

(2) Wasserwirtschaftliche Anlagen dürfen auch auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken errichtet werden, wenn erwartet werden kann, daß die Nutzungsbefugnisse auf Dauer nur einheitlich ausgeübt werden. Sie müssen zu den äußeren Grundstücksgrenzen einen Mindestabstand von 5 m wahren. Größere Abstände können verlangt werden, wenn das Allgemeinwohl dies erfordert.

(3) Die zuständige Wasserbehörde soll Abweichungen von den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen gewähren, wenn dies nach der Sächsischen Bauordnung zulässig wäre.

Dritter Abschnitt
Bautechnische Prüfung der Planvorlagen

§ 5 Bautechnische Planvorlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen 14

Mit dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung sind auch alle für die bautechnische Prüfung des Vorhabens erforderlichen Planvorlagen einzureichen. Es kann gestattet werden, daß einzelne Planvorlagen nachgereicht werden. Die zuständige Wasserbehörde kann auf einzelne Planvorlagen verzichten.

§ 6 Durchführung der bautechnischen Prüfung 14

(1) Die bautechnische Prüfung ist Teil des wasserrechtlichen Verfahrens.

(2) Bei Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken im Sinne von § 67 Abs. 1 SächsWG kann die zuständige Wasserbehörde das Landesamt für Umwelt , Landwirtschaft und Geologie im Wege der Amtshilfe in die bautechnische Prüfung einbeziehen.

(3) Besitzen die zuständigen Wasserbehörden nicht die Fachkräfte mit der nötigen Ausbildung und Erfahrung zur Prüfung der bautechnischen Planvorlagen oder haben die Fachkräfte nicht die erforderlichen Kenntnisse auf einem bestimmten Spezialgebiet, so können auf Kosten des Antragstellers externe Sachverständige beauftragt werden. Hiervon ist im Regelfall bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und anderen statisch-konstruktiven Nachweisen Gebrauch zu machen. Mit dieser Prüfung können im Freistaat Sachsen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit beauftragt werden. Die Behörde hat die Prüfaufträge unter Berücksichtigung aller bei ihr anhängigen Verfahren auf eine größere Anzahl von Sachverständigen zu verteilen, damit die unparteiliche wettbewerbsneutrale Ausübung der Prüfpflicht gewährleistet ist.

(4) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise soll erst veranlaßt werden, wenn sich absehen läßt, daß dem eingereichten Antrag stattgegeben werden kann. Die Beauftragung hat schriftlich unter Festlegung des Prüfumfanges zu erfolgen. Für die Durchführung des Prüfauftrages ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen.

(5) Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch Prüfingenieure für Standsicherheit gelten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO -DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178), in der jeweils geltenden Fassung, und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf) vom 30. August 2005 (SächsABl. S. 890), geändert durch Ziffer XXIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bauwerksklassen für die wasserwirtschaftlichen Anlagen werden in der Anlage ausgewiesen.

§ 7 Baubeginn 14

(1) Mit der Bauausführung der Vorhaben nach § 1 Abs. 1 darf nicht begonnen werden, bevor etwaige Nebenbestimmungen der zuständigen Wasserbehörde in der beantragten Entscheidung zur Prüfung der Standsicherheitsnachweise und zum Baubeginn erfüllt worden sind.

(2) Der Antragsteller hat den Beginn der Bauarbeiten, eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen.

Vierter Abschnitt

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

 Bauwerksklassen (BwKl) für wasserwirtschaftliche AnlagenAnlage 14 14
(zu § 6 Abs. 5 Satz 4)


1.Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung BwKl.
Düker, Durchörterungen, Durchbohrungen, Durchpressungen3
Gerinne in Massivbauweise3
Behälter, Becken und Tiefbauwerke von Pumpwerken
- mit Einzelgröße < 500 m33
- mit Einzelgröße > 500 m34
Behälter, Becken in Spannbetonbauweise5
Wassertürme, geschlossene Faulräume5
2.Anlagen des allgemeinen Wasserbaues
einfacher Gewässerausbau einschließlich zugehöriger Deich- und Dammbauten, Uferspundwände und -mauern, Durchlässe1
Teiche bis 3 m Dammhöhe ohne Hochwasserentlastung (Fischteiche)1
Gewässerausbau mit besonderen Anforderungen an Ufer- und Sohlsicherung einschließlich der zugehörigen Deich- und Dammbauten, Uferspundwände und -mauern sowie Durchlässe2
einfache Pump- und Schöpfwerke sowie Düker2
einfache feste Wehre und Siele2
Teiche bis 3 m Dammhöhe mit Hochwasserentlastung beziehungsweise über 3 m ohne Hochwasserentlastung2
schwieriger Gewässerausbau mit den zugehörigen baulichen Anlagen wie zuvor3
feste Wehre, einfache bewegliche Wehre3
Düker und Schöpfwerke3
einfache Flußwasserkraftanlagen3
besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen Anforderungen einschließlich der zugehörigen baulichen Anlagen4
schwierige Düker, Schöpfwerke, Siele4
bewegliche Wehre4
Flußwasserkraftanlagen4
schwierige Flußwasserkraftanlagen5
3.Anlagen des Talsperren- und Speicherbaues
Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken bis 5 m Dammhöhe oder 0,1 m3 Inhalt (Absperrbauwerke und Betriebseinrichtungen)3
einfache Schacht-, Stollen- und Kavernenbauwerke3
Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken mit 0,1 bis 5,0 m3 Inhalt (Absperrbauwerke und Betriebseinrichtungen)4
schwierige Schacht-, Stollen- und Kavernenbauwerke4
Talsperrenwasserkraftanlagen4
Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken mit mehr als 5,0 m3 Inhalt5
Pumpspeicherwerke5
schwierige Talsperrenwasserkraftanlagen5