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Regelwerk

Änderungstext

Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen

- Sachsen -

Vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 12.07.2014 S. 363, ber. S. 484))



Es wird verordnet

  1. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
    1. § 46 Abs. 5 und § 110 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, und § 15 Satz 1 SächsWG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist,
    2. § 120 Satz 1 SächsWG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
    3. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz -SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
    4. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank -Förderbank -(FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist,
  2. durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 47 Abs. 4 SächsWG:

Artikel 1
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung - SächsWasser ZuVO)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung -SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 63 SächsWG" durch die Angabe " § 50 Abs. 1 SächsWG" ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494), in der jeweils geltenden Fassung,

wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 64 SächsWG genehmigt wurde, soweit nicht nach § 64 Abs. 3 SächsWG eine Genehmigung nach Absatz 1 als erteilt gilt."2. nach § 58 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurde, soweit nicht nach § 53 SächsWG eine Genehmigung als erteilt gilt."

4. In § 7 wird die Angabe "Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen (BauTechPrüfVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Anlage 1 wird gestrichen.

b) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe "2" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564)" durch die Angabe "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Wörter "zuständige Wasserbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 94 SächsWG" durch die Angabe " § 106 SächsWG" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "Sächsische Bauordnung" die Angabe "(SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258), in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

3. In § 2 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe " § 84 Abs. 1 SächsWG" durch die Angabe " § 67 Abs. 1 SächsWG" ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instand zu setzen und instand zu halten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden."Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und ihre Einfriedung" gestrichen und die Angabe " (§§ 4, 5 und 10 SächsBO)" durch die Angabe " (§§ 4 und 5 SächsBO)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " §§ 14 bis 19" durch die Angabe " §§ 11 bis 16" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe " (§§ 20 bis 25 SächsBO)" durch die Angabe " (§§ 17 bis 25 SächsBO)" ersetzt.

ee) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
5. an Treppen, Treppenräume, Flure, Aufzüge, Öffnungen, Umwehrungen und Abdeckungen (§§ 32 bis 37 SächsBO) und

6. an besondere Anlagen (§§ 49 und 52 SächsBO) einhalten.

"5. an die Rettungswege, Öffnungen, Umweh-
rungen und Aufzüge (§§ 33 bis 39) und

6. an Stellplätze, Garagen und Sonderbauten
(§§ 49 und 51 SächsB0) einhalten."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "auf Vorschlag der technischen Fachbehörde" gestrichen und die Wörter , Ausnahmen und Befreiungen" durch das Wort , Abweichungen" ersetzt.

6. In § 5 Satz 3 werden die Wörter "Die Wasserbehörde" durch die Wörter "Die zuständige Wasserbehörde" ersetzt und die Wörter "im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt als technischer Fachbehörde" gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Sie obliegt dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt als technischer Fachbehörde der unteren und höheren Wasserbehörde.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 84 Abs. 1 SächsWG" wird durch die Angabe " § 67 Abs. 1 SächsWG" ersetzt.

bb) Die Wörter "das zuständige Staatliche Umweltfachamt" werden durch die Wörter "die zuständige Wasserbehörde" ersetzt.

cc) Die Wörter "das Landesamt für Umwelt und Geologie" werden durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "technischen Fachbehörden" durch die Wörter "zuständigen Wasserbehörden" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder" gestrichen und die Wörter "Prüfingenieure für Baustatik" durch die Wörter "Prüfingenieure für Standsicherheit" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3

Hat sich der Antragsteller schriftlich zur Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten bereit erklärt (Anlage 1 ), so kann das Staatliche Umweltfachamt unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 den Prüfauftrag erteilen. Ohne Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers überläßt das Staatliche Umweltfachamt der Wasserbehörde die Beauftragung aufgrund eines vorformulierten Auftragsschreibens. In diesem Falle ist die erforderliche Prüfung statischer Nachweise von der zuständigen Wasserbehörde zu veranlassen.

werden gestrichen.

bb) Im neuen Satz 1 werden die Wörter "statischen Nachweise" durch das Wort "Standsicherheitsnachweise" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Für die Prüfung der statischen Nachweise durch Prüfingenieure für Baustatik oder die Sächsische Landesstelle für Bautechnik gelten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauvorl-/BauPrüfVO) vom 11. März 1993 (SächsGVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1994 (SächsGVBl. S. 14631, und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen über die bautechnische Prüfung genehmigungsbedürftiger Vorhaben (VwVBauPrüfVO) vom 5. Mai 1993 (SächsABl. S. 742) in der jeweiligen Fassung."Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch Prüfingenieure für Standsicherheit gelten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO -DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178), in der jeweils geltenden Fassung, und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf) vom 30. August 2005 (SächsABl. S. 890), geändert durch Ziffer XXIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.

f) Die Absätze 6 und 7

(6) Das Ergebnis der bautechnischen Prüfung ist durch das zuständige Staatliche Umweltfachamt in Form einer die fachtechnische Stellungnahme ergänzenden bautechnischen Stellungnahme vorzulegen, die - soweit erforderlich - konkret formulierte Auflagenempfehlungen enthalten soll.

(7) Führt die bautechnische Prüfung der Planvorlagen einschließlich der Prüfung der statischen Nachweise dazu, daß Planvorlagen überarbeitet werden müssen, hat die technische Fachbehörde nach Überarbeitung durch den Antragsteller oder seinen Planfertiger ergänzend Stellung zu nehmen.

werden aufgehoben.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Wasserbehörde" durch die Wörter "zuständigen Wasserbehörde" und die Wörter "statischer Nachweise" durch die Wörter "der Standsicherheitsnachweise" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt" durch die Wörter "der zuständigen Wasserbehörde" ersetzt.

9. Anlage 1

.

Kostenübernahmeerklärung Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4)

Antragsteller:

Antrag: ...........................................................................................

Der Antragsteller erklärt gegenüber dem Landratsamt/der Stadtverwaltung (Kreisfreie Stadt), dem Regierungspräsidium ..........................................................................................

(untere/höhere Wasserbehörde)


sowie dem Staatlichen Umweltfachamt ....................................................................... sein Einverständnis zur Übernahme der Kosten und direkten Abrechnung mit der beauftragten Stelle,

soweit das Staatliche Umweltfachamt als technische Fachbehörde auf externen Sachverstand angewiesen ist und bei der Bearbeitung des vorgenannten Antrages, insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen der beantragten Entscheidung, externe Ingenieurbüros oder ähnliche gutachterlich tätige Stellen mit der Erarbeitung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einer bestimmten Prüfungsaufgabe beauftragt.

Die Rechnung des beauftragten Gutachters wird nach Prüfung auf Richtigkeit zur unmittelbaren Erstattung an den Antragsteller weitergeleitet.

Aufgrund dieser Erklärung ist der Antragsteller verpflichtet, die beauftragende Behörde von auftragsgemäßen Ansprüchen des Gutachters gegen sie freizustellen.


..........................
Ort
..........................
Datum
..........................................................
Unterschrift

soweit das Staatliche Umweltfachamt als technische Fachbehörde zur Beschleunigung des Verfahrens bei der Bearbeitung des vorgenannten Antrages, insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen der beantragten Entscheidung, externe Ingenieurbüros oder ähnliche gutachterlich tätige Stellen mit der Erarbeitung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einer bestimmten Prüfungsaufgabe beauftragt.

Die Rechnung des beauftragten Gutachters wird nach Prüfung auf Richtigkeit zur unmittelbaren Erstattung an den Antragsteller weitergeleitet.

Aufgrund dieser Erklärung ist der Antragsteller verpflichtet, die beauftragende Behörde von auftragsgemäßen Ansprüchen des Gutachters gegen sie freizustellen.


..........................
Ort
..........................
Datum
..........................................................
Unterschrift

soweit die Wasserbehörde bereits vor Zulassung des beantragten Vorhabens die als notwendig erachtete Prüfung bautechnischer Nachweise (Statik, Wärme-, Schall- und Brandschutz) bei einem Prüfstatiker oder einer ähnlich gutachterlich tätigen Stelle in Auftrag gibt.

Die Rechnung des beauftragten Gutachters wird nach Prüfung auf Richtigkeit zur unmittelbaren Erstattung an den Antragsteller weitergeleitet.

Aufgrund dieser Erklärung ist der Antragsteller verpflichtet, die beauftragende Behörde von auftragsgemäßen Ansprüchen des Gutachters gegen sie freizustellen. Die Kosten sind vom Antragsteller auch für den Fall einer Ablehnung oder Teilablehnung seines Antrages zu tragen.


..........................
Ort
..........................
Datum
..........................................................
Unterschrift

wird aufgehoben.

10. In der Anlage 2 wird die Anlagenbezeichnung "2" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2004) geändert worden ist," durch die Angabe " § 52 Abs. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 48 Abs. 1, § 46 Abs. 3 SächsWG" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SächsWG und § 53 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 SächsWG" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430)" durch die Angabe "Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270)" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 48 Abs. 7 SächsWG" durch die Angabe " § 99 Satz 2 in Verbindung mit § 97 WHG" und die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1 SächsWG" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG" durch die Angabe " § 52 Abs. 5 WHG" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851)" durch die Angabe "Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung -DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 132 SächsWG" durch die Angabe " § 52 Abs. 5 WHG" ersetzt.

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer I wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 WHG" durch die Angabe " § 52 Abs. 5 WHG" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"

bbb) In Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215, 1220)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050)" ersetzt.

b) In Ziffer II Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 WHG" durch die Angabe " § 52 Abs. 5 WHG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Badegewässer-Verordnung

In § 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung -SächsBadegewVO) vom 15. April 2008 (SächsGVBl. S. 279) wird die Angabe

"nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsWG, für , Grundwasser und , Einzugsgebiet' nach § 1 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. S. 666, 670)" durch die Angabe ", Grundwasser und , Einzugsgebiet' nach § 3 Nr. 1, 3 und 13 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Heilquellenverordnung

In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Heilquellen (Heilquellenverordnung) vom 3. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 237) wird die Angabe " § 46 Abs. 2 SächsWG" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 SächsWG" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

In § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft - SMULFördZuVO) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2013 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482)" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist" ersetzt.

Artikel 8
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

  1. die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung -SächsWasser ZuVO) vom 17. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 762),
  2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer (Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung -SächsWRRLVO) vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 456),
  3. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung -SächsFischgewV ) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737),
  4. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen hinsichtlich der Einleitung von Abwasser (Sächsische Abwasserverordnung für Abfallverbrennungsanlagen -SächsAbwAbfVerbrVO) vom 11. August 2003 (SächsGVBl. S. 310), geändert durch Artikel 11 des Geselzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 556),
  5. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme (Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung -SächsGewVVO ) vom 1. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 202), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610, 623).

Artikel 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID14/1728

ENDE