umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (3)

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41 Lüftungsanlagen

41.6 Soweit raumlufttechnische Anlagen oder Warmluftheizungen mit brennbaren Medien betrieben werden, sind die Vorschriften nach der Sächsischen Feuerungsverordnung (SächsFeuVO) vom 17. September 1998 (SächsGVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 442), in der jeweiligen Fassung, zu beachten.

47 Aufenthaltsräume

47.1 Abweichungen von Satz 1 sind insbesondere bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, bei einzelnen Aufenthaltsräumen einer Wohnung sowie im Kellergeschoss zulässig, wenn Bedenken wegen der Benutzbarkeit nicht bestehen.

47.2 Abweichungen vom Fenstermaß sind zulässig, wenn Bedenken wegen der Lichtverhältnisse nicht bestehen. Bedenken bestehen insbesondere nicht

48 Wohnungen

48.1.1 Zum Vollzug des Absatzes 1 Satz 2 ist die Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen anzuwenden. Die wirksame Lüftung fensterloser Küchen oder von Räumen, die nicht durch Fenster belüftet werden können, setzt den Einbau einer Lüftungsanlage voraus.

48.1.2 Kochnischen sind Raumteile, die nicht unter die Begriffe Küche oder Kleinküche nach DIN 18022, Ausgabe November 1989, in der jeweils geltenden Fassung, fallen.

48.2 Als leicht erreichbar und gut zugänglich können Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder im Allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde angeordnet sind oder über nur wenige Stufen oder - bei größerem Höhenunterschied - über eine Rampe erreicht werden können. Die Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt werden.

49 Stellplätze, Garagen

49.1.1 Zumutbare Entfernung

Der Bauherr hat die Wahl, ob er die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung davon herstellt. Ob ein Grundstück noch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück liegt, ist im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermitteln. Auszugehen ist dabei vom Zweck der Stellplatzforderung, wonach der von der Anlage ausgelöste Verkehr auf den Grundstücken untergebracht werden soll, ohne den öffentlichen Verkehrsraum zu belasten. Fußläufige Entfernungen von über 500 m liegen regelmäßig nicht im Rahmen des Zumutbaren.

49.1.2 Richtzahlen

Für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze ist die nachfolgende Richtzahlentabelle anzuwenden. Die Richtzahlen legen den durchschnittlichen Bedarf für bestimmte bauliche Anlagen fest. Hierbei handelt es sich um Erfahrungswerte für den typischen Fall. Die Richtzahlen dienen lediglich als Anhalt, von denen im Einzelfall und mit besonderer Begründung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs abgewichen werden kann.

Richtzahlentabelle für den Stellplatzbedarf und den Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder

Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze für KraftfahrzeugeZahl der Abstellplätze für Fahrräder
1Wohngebäude
1.1Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige Wohnungen1 bis 2 je Wohnung1 bis 2 je Wohnung
1.2Gebäude mit Seniorenwohnungen1 je 6 Wohnungen1 je 6 Wohnungen
1.3Wochenend- und Ferienhäuser1 je Wohneinheit0
1.4Kinder- und Jugendwohnheime1 je 20 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze1 je 2 Betten
1.5sonstige Wohnheime1 je 4 bis 8 Betten1 je 2 Betten
2Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro- und Verwaltungsräume allgemein1 je 30 bis 40 m2 Nutzfläche1 je 40 bis 80 m2 Nutzfläche
2.2Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräumen, Arztpraxen und dergleichen)1 je 20 bis 30 m2 Nutzfläche1 je 30 bis 60 m2 Nutzfläche
3Verkaufsstätten
3.1Läden, Geschäftshäuser1 je 30 bis 40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden1 je 60 bis 80 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden
3.2Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr1 je 50 m2 Verkaufsnutzfläche1 je 100 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 1 je Geschäftshaus
3.3Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten1 je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche1 je 150 m2 Verkaufsnutzfläche
4Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (zum Beispiel Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 je 5 Sitzplätze1 je 10 bis 20 Sitzplätze
4.2Sonstige Versammlungsstätten (zum Beispiel

Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 je 5 bis 10 Sitzplätze1 je 10 bis 20 Sitzplätze
4.3Kirchen1 je 30 bis 40 Sitzplätze1 je 30 Sitzplätze
5Sportstätten
5.1Sportplätze ohne Besucherplätze (zum Beispiel Trainingsplätze)1 je 400 m2 Sportfläche2 je 250 m2 Sportfläche
5.2Sportplätze, Sportstadien, Sporthallen und Hallenbäder mit Besucherplätzen1 je 15 Besucherplätze2 je 20 Besucherplätze
5.3Sporthallen und Hallenbäder ohne Besucherplätze1 je 50 m2 Hallenfläche2 je 50 m2 Hallenfläche
5.4Freibäder und Freiluftbäder1 je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche2 je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche
5.5Tennisplätze ohne Besucherplätze3 je Spielfeld2 je Spielfeld
5.6Minigolfplätze10 je Minigolfplatz2 je Minigolfplatz
5.7Kegel-, Bowlingbahnen4 je Bahn,1 je Bahn
5.8Bootshäuser und Bootsliegeplätze1 je 2 bis 5 Boote1 je 5 Boote
6Gaststätten und Beherbergungsstätten
6.1Gaststätten1 je 6 bis 12 Sitzplätze1 je 8 bis 12 Sitzplätze
6.2Hotels, Pensionen, Kurheime und

andere Beherbergungsstätten

1 je 2 bis 6 Betten1 je 20 bis 30 Betten
6.3Jugendherbergen1 je 10 Betten1 je 10 Betten
7Krankenanstalten
7.1Universitätskliniken1 je 2 bis 3 Betten1 je 25 Betten
7.2Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (zum Beispiel Schwerpunktkrankenhäuser), Privatkliniken1 je 2 bis 4 Betten1 je 25 Betten
7.3Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung1 je 4 bis 6 Betten1 je 25 Betten
7.4Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke, Altenpflegeheime1 je 3 bis 10 Betten1 je 40 bis 60 Betten
8Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1Allgemeinbildende Schulen1 je 25 Schüler1 je 3 Schüler
8.2Berufsschulen, Berufsfachschulen1 je 5 Schüler über 18 Jahre1 je 5 Schüler
8.3Sonderschulen für Behinderte1 je 15 Schüler1 je 10 bis 15 Schüler
8.4Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen1 je 20 bis 30 Kinder1 je 20 bis 30 Kinder
8.5Jugendfreizeitheime und dergleichen1 je 15 Besucherplätze1 je 5 Besucherplätze
8.6Fachschulen, Hochschulen1 je 4 Studienplätze1 je 4 bis 8 Studienplätze
9Gewerbliche Anlagen
9.1Handwerks- und Industriebetriebe1 je 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte1 je 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.2Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze1 je 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte1 je 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.3Kraftfahrzeugwerkstätten6 je Wartungs- oder Reparaturstand1 je 5 Beschäftigte
9.4Tankstellen mit Pflegeplätzen10 je Pflegeplatz0
9.5Kraftfahrzeugwaschstraßen4 je Waschanlage0
10Verschiedenes
10.1Kleingartenanlagen1 je 3 Kleingärten0
10.2Friedhöfe1 je 2.000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze1 je 2.000 m2 Grundstücksfläche
10.3Spiel- und Automatenhallen1 je 20 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 31 je 20 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3

49.1.2.1 Sofern in der Richtzahlentabelle die Nutzfläche als Bemessungswert zugrunde gelegt wird, ist der Stellplatzbedarf in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen. Ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, ist die Zahl der Beschäftigten als Bemessungswert zugrunde zu legen. Von einem offensichtlichem Missverhältnis ist auszugehen, wenn das Ergebnis nach dem Beschäftigungsschlüssel um mehr als 30 Prozent vom Ergebnis nach dem Flächenschlüssel abweicht.

49.1.2.2 Hinsichtlich des Begriffs Nutzfläche in der Richtzahlentabelle wird auf die Definition der DIN 277 Teil 1 verwiesen. Danach sind die Hauptnutzflächen zugrunde zu legen. Nebennutzflächen, wie Abstellräume, Umkleideräume, Sanitärräume bleiben außer Betracht.

49.1.2.3 Studienplätze nach Nummer 8.6 der Richtzahlentabelle sind flächenbezogene Studienplätze, die sich nach den Flächenrichtwerten des Planungsausschusses für den Hochschulbau nach § 7 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen" (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch Verordnung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmen.

Bei Anlagen an Hochschulen sind fachliche und zentrale Nutzungen zu unterscheiden. Fachliche Einrichtungen sind alle Lehr- und Forschungsflächen, die der Ausbildung eines Studierenden direkt dienen. Zentrale Nutzungen, wie Hochschulverwaltung, Rechenzentrum, Bibliothek und Mensa, umfassen alle Flächen mit Dienstleistungsaufgaben.

Der Stellplatzbedarf für fachliche Nutzungen ist auf der Grundlage der Flächenrichtwerte nachfolgender Richtwerttabelle und der Hauptnutzfläche der jeweiligen Anlage zu ermitteln.

Art der fachlichen NutzungFlächenrichtwerte in m2 HNF/flächenbezogener Studienplatz
geisteswissenschaftliche Fächer der Universitäten4,0 bis 4,5
geisteswissenschaftliche Fächer der Fachhochschulen4,0
natur- und ingenieurwissenschaftliche Fächer, medizinisch-theoretische Fächer, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an Universitäten15,0 bis 18,0
natur- und ingenieurwissenschaftliche Fächer, medizinisch-theoretische Fächer, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an Fachhochschulen12,0
Veterinärmedizin an Universitäten31,0 bis 37,0
Pädagogische Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen5,4
Kunst- und Musikhochschulen und die Fachrichtung Gestaltung an Fachhochschulen12,0

Für zentrale Nutzungen ermittelt sich der Bedarf nach einem in der Richtzahlentabelle geregelten vergleichbaren Fall. Für zusammenhängende Nutzungsbereiche von Hochschularealen kann eine Stellplatzkonzeption, die den Stellplatzbedarf mehrerer baulicher Anlagen für ein abgegrenztes Gebiet und den diesbezüglichen Stellplatznachweis zusammenfasst, erstellt werden. Diese ist bei der Ermittlung des Bedarfs und der zumutbaren Entfernung zu berücksichtigen.

49.1.2.4 Für Sonderfälle, die in der Tabelle nicht geregelt sind, jedoch einen ähnlichen Stellplatzbedarf auslösen wie in einem in der Tabelle geregelten vergleichbaren Fall, ist die Stellplatzanzahl unter entsprechender Anwendung der Richtzahlentabelle dem vergleichbaren Fall zu entnehmen.

49.1.3 Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung, zum Beispiel Wohn- und Geschäftshaus, ist der Bedarf für die jeweiligen Nutzungen getrennt zu ermitteln.

49.1.4 Mit einem Stellplatz kann der Bedarf von zwei notwendigen Stellplätzen gedeckt werden. Eine Doppelnutzung ist zulässig, wenn sich die betreffenden Nutzungen zeitlich nicht überschneiden und die wechselseitigen Nutzungen rechtlich gesichert sind. Beispiel sind Stellplätze für Verwaltungsgebäude, die tagsüber von den Beschäftigten und Besuchern der Verwaltung und abends von Besuchern für Veranstaltungen benachbarter Gemeinschaftseinrichtungen genutzt werden können. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.

49.1.5 Reduzierung der Stellplatzzahl

49.1.5.1 Eine erhebliche Reduzierung der Stellplatzzahl kann sich aus der vom Gesetz geforderten Berücksichtigung der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ergeben. Die Berücksichtigung des ÖPNV setzt einen gesicherten Anschluss an den ÖPNV voraus, das heißt, dass im Einzugsgebiet der stellplatzpflichtigen Anlage überhaupt ein entsprechendes Verkehrsnetz vorhanden sein muss. Für das Maß der Reduzierung kommt es dann auf Ausbau, Zustand und Leistungsfähigkeit des ÖPNV und auf die Entfernung der Anlage zu der oder den Haltestellen an.

Bei gesichertem und leistungsfähigem Anschluss an den ÖPNV in zumutbarer fußläufiger Entfernung zur Anlage (bis zu 500 m) kann die Stellplatzverpflichtung regelmäßig um bis zu 30 Prozent verringert werden. Bei einem Straßenbahnanschluss in unmittelbarer Nähe zur Anlage ist die Stellplatzverpflichtung zu verringern. Darüber hinaus ist bei Nachweis eines Großkundenabonnements eine weitere Reduzierung um bis zu 45 Prozent möglich, zum Beispiel bei Vorliegen von sogenannten

49.1.5.2 Der Bedarf an Behindertenstellplätzen ist vollständig zu decken. Bei der Berechnung der Minderung ist der Anteil der Behindertenstellplätze vorab aus dem Anteil der notwendigen Stellplätze, der für eine Reduzierung in Betracht kommt, herauszurechnen und anschließend der Anzahl der tatsächlich herzustellenden Stellplätze wieder hinzuzurechnen.

49.1.5.3 Für Wohngebäude kommt eine Reduzierung der Stellplatzzahl nicht in Betracht.

49.1.6 Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr ist regelmäßig eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen erforderlich. Dies gilt entsprechend für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.

49.1.7 Hat die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung nach Absatz 2 Gebrauch gemacht, ist als Rechtsfolge für den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Herstellung von Stellplätzen die Ablösepflicht festgelegt. Eine Abweichung nach § 67 von der Stellplatzpflicht ist dann regelmäßig ausgeschlossen.

49.1.8 Bei Kulturdenkmalen kann im Wege einer Abweichung nach § 67 von der Herstellungspflicht für Stellplätze abgesehen werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen das Erscheinungsbild der baulichen Anlage gefährdet.

49.1.9 Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist in der Baugenehmigung (§ 64) festzulegen. In den Fällen, in denen kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63), ist die Zahl einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungen sowie der Standort der notwendigen Stellplätze in den Bauunterlagen zu dokumentieren. Reduzierungen von Stellplatzzahlen, soweit diese sich nicht aus der Richtzahlentabelle ergeben, sind zu begründen.

49.2.1 Bei nur rechtlicher Unmöglichkeit, zum Beispiel aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 12 Abs. 6 BauNVO, ist die Erhebung von Ablösebeträgen unzulässig.

49.2.2 Die Herstellung von Stellplätzen ist nur unter großen Schwierigkeiten möglich, wenn die Herstellung wirtschaftlich schlechthin unzumutbar ist oder das Grundstück bei Herstellung der Stellplätze nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann. Bloße Wirtschaftlichkeitserwägungen, wie etwa höhere Herstellungskosten für Tiefgaragenplätze im Vergleich zu ebenerdigen Stellplätzen stellen in der Regel keinen Grund für eine Nichterrichtung dar. Schwierige Baugrundverhältnisse, zum Beispiel oberflächennahes Grundwasser, können im Einzelfall eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Dies gilt auch für die Errichtung von Tiefgaragen bei geschlossener Bebauung unterhalb der Fundamentkante des Nachbargebäudes oder wenn die Zufahrt unverhältnismäßigen Aufwand erforderlich macht.

Wird ein Grundstück unter Missachtung der Flächen für die notwendigen Stellplätze so übermäßig beplant, dass die Stellplätze nicht mehr untergebracht werden können, ist eine Stellplatzablöse nicht gerechtfertigt.

49.2.3 Die Ablösungsbeträge sind zweckgebundene Mittel. Die Möglichkeiten der Verwendung dieser Mittel sind abschließend geregelt.

Zu den sonstigen Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr nach Satz 3 Nr. 2 gehören insbesondere die Errichtung von Anlagen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, zum Beispiel der Bau neuer Fahrradwege oder die Errichtung von Fahrradabstellanlagen.

49.2.4 Die Zahlung der geforderten Stellplatzablöse kann nicht vom Nachweis eines konkreten Objekts, für welches der Geldbetrag verwendet werden soll, abhängig gemacht werden.

50 Barrierefreies Bauen

50.2.1 Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird.

Die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechende Nutzung muss nur in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen gewährleistet sein. Bereiche, die in der baulichen Anlage Beschäftigten vorbehalten sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Anforderungen an eine barrierefreie Ausgestaltung dieser Bereiche können sich aus dem Arbeitsstättenrecht ergeben, in den Richtlinien der Anlagen 5 bis 8 enthalten sein oder im Einzelfall aufgrund des § 51 gestellt werden.

50.2.2 Die in Satz 2 enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Beherbergungsstätten und soziale Einrichtungen.

Zu den Einrichtungen des Bildungswesens in Nummer 1 zählen auch Kindertageseinrichtungen.

Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens in Nummer 3 zählen unter anderem auch Arztpraxen und Praxen für Physiotherapie.

50.4 Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand kann nicht aus dem Verhältnis der Mehrkosten der barrierefreien Ausgestaltung zu den Gesamtkosten geschlossen werden. Ob der Aufwand gerechtfertigt ist, kann vielmehr nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der baulichen Anlage entschieden werden. Von besonderer Bedeutung ist, ob der genannte Personenkreis gerade auf die Nutzung dieser baulichen Anlage angewiesen ist oder ob Alternativen zur Verfügung stehen.

Einer Abweichungsentscheidung nach § 67 durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.

51 Sonderbauten 19

Weitergehende Anforderungen, als in Sonderbauvorschriften festgelegt, können nur für atypische Fälle gestellt werden; die Anordnung und Durchführung von Prüfungen im Sinne von § 51 Satz 3 Nummer 23 der Sächsischen Bauordnung bleibt davon unberührt.

Die in den Sonderbaurichtlinien der Anlagen 5 bis 9 enthaltenen Betriebsvorschriften sowie Vorschriften für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht sind als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Bei nicht den Vorschriften einer Sonderbauverordnung oder den Sonderbaurichtlinien der Anlagen 5 bis 9 unterfallenden Sonderbauten kann eine solche Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Erleichterungen von den Vorschriften können im Einzelfall gestattet werden, wenn

Sofern sich nicht bereits aus Sonderbauvorschriften (§ 46 Absatz 3 der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung vom 7. September 2004 [SächsGVBl. S. 443], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 [SächsGVBl. S. 647] geändert worden ist, Nummer 3.5 der Verkaufsstättenbaurichtlinie) bestimmte Zeitabstände für die wiederkehrende Prüfung ergeben, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden gehalten, das Erfordernis, den Prüfumfang und die Wiederholungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu prüfen. Dies betrifft insbesondere Beherbergungsstätten, Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung oder alte Menschen sowie Wohnheime. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in angemessenen Zeitabständen (nicht länger als fünf Jahre) wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind. Für Hochhäuser wird auf die Hinweise des Staatsministeriums des Innern vom 11. Dezember 2018 verwiesen. Den örtlichen Brandschutzbehörden ist die Teilnahme an wiederkehrenden Prüfungen zu ermöglichen. Prüfungen können mit Brandverhütungsschauen nach § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, verbunden werden. Die Bauaufsichtsbehörde hat ein Verzeichnis, in das alle Ergebnisse der Prüfungen eingetragen werden, zu führen. Die Verpflichtungen des Bauherrn oder Betreibers nach der Sächsischen Technischen Prüfverordnung vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, bleiben unberührt.

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