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Regelwerk, Bau und Planung
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EnteignG - Enteignungsgesetz
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum

- Saarland -

Vom 11. Juni 1874
(PrGS S. 211; ...; Amtsbl. 07.11.2001 S. 2158; 15.02.2006 S. 474 06; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl. -Nr.: 214-2




Titel I
Zulässigkeit der Enteignung

§ 1

Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.

§ 2 06

(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund einer Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.

(2) Die Enteignungsanordnung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

§ 3 06

(1) Vorübergehende Beschränkungen werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit angeordnet.

(2) Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Überschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach § 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens.

§ 4 06

(1) Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens erforderlich sind, muss auf Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsende, nötigenfalls im Rechtsweg festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen und deren Höhe bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Beteiligter die Kautionsstellung verlangt.

(2) Die Gestattung der Vorarbeiten wird vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor die Gemeinde zu unterrichten, welche davon die beteiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise benachrichtigt. Die Gemeinde ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeidigten Taxator zu dem Zweck zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweitiger Feststellung im Rechtsweg, den Beteiligten (Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls die Gemeinde auf den Antrag des Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.

(3) Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Fall einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.

(4) Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art sowie ein Fällen von Bäumen ist nur mit besonderer Gestattung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zulässig.

§ 5 06

Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums bestimmt, gilt auch von der Entziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum.

Titel II
Von der Entschädigung

§ 6

Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädigung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.

§ 7

(1) Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigentums besteht in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte.

(2) Wird nur ein Teil des Grundbesitzes desselben Eigentümers in Anspruch genommen, so umfasst die Entschädigung zugleich den Mehrwert, welchen der abzutretende Teil durch seinen örtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwert, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht.

§ 8

(1) Wird nur ein Teil von einem Grundstück in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernimmt, wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, dass das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann.

(2) Trifft die geminderte Benutzbarkeit nur bestimmte Teile des Restgrundstücks, so beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Teile.

(3) Bei Gebäuden, welche teilweise in Anspruch genommen werden, umfasst diese Pflicht jedenfalls das gesamte Gebäude.

(4) Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung Grundstück jeder in Zusammenhang stehende Grundbesitz des nämlichen Eigentümers begriffen.

§ 9

(1) Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu demjenigen Geldbetrag Berücksichtigung finden, welcher erforderlich ist, damit der Eigentümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrag benutzen kann.

(2) Eine Werterhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.

§ 10

Der Betrag des Schadens, welchen Nutzungs-, Gebrauchs- und Servitutberechtigte, Pächter und Mieter durch die Enteignung erleiden, ist, soweit derselbe nicht in der nach § 7 für das enteignete Grundeigentum bestimmten Entschädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nutzung begriffen ist, besonders zu ersetzen.

§ 11

(1) Für Beschränkungen (§§ 2, 3) ist die Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie für die Entziehung des Grundeigentums.

(2) Tritt durch eine Beschränkung eine Benachteiligung des Eigentümers ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen lässt, so kann der Eigentümer die Bestellung einer angemessenen Kaution sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Beschränkung verlangen.

§ 12

Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr nur dem Eigentümer die Wiederwegnahme auf seine Kosten bis zur Enteignung des Grundstücks vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkt ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, dass dieselben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschädigung zu erzielen.

§ 13 06

(1) Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs- und Vorflutanstalten usw. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zweck dienender Anlagen hinausgeht.

(2) Über diese Obliegenheiten des Unternehmers entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (§ 20).

Titel III
Enteignungsverfahren

1. Planfeststellung

§ 14

Vor der Ausführung ist für das Unternehmen unter Berücksichtigung der nach § 13 den Unternehmer treffenden Obliegenheiten das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Nach Einreichung und Prüfung des Plans erfolgt auf Antrag des Unternehmers die vorläufige Planfeststellung.

§ 15

Eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Gegenstand der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unternehmen erforderlich ist, kann zum Zweck sowohl der Überlassung des Besitzes als der sofortigen Abtretung des Eigentums stattfinden. Es kann dabei die Entschädigung nachträglicher Feststellung vorbehalten werden, welche alsdann nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder auch, je nach Verabredung der Beteiligten, sofort im Rechtsweg erfolgt. Es kann ferner dabei zur Regelung der Rechte Dritter die Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens, nach Befinden ohne Berührung der Entschädigungsfrage, vorbehalten werden.

§ 16

(1) Für die freiwillige Abtretung nach § 15 sind die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren.

(2) Veräußerungsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine Anwendung.

§ 17 06 21

(1) Soweit eine Einigung mit den betroffenen Eigentümern und weiteren Berechtigten nicht erzielt wird, erfolgt auf Antrag des Unternehmers das Verfahren zur endgültigen Planfeststellung. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:

  1. Der Unternehmer hat neben den in § 73 Abs. 1 SVwVfG aufgeführten folgende Unterlagen einzureichen:
    1. beglaubigte Grundbuchauszüge der betroffenen Grundstücke,
    2. Aufstellung der Eigentümer nach Namen und Wohnanschrift,
    3. Pläne über die nach § 12 dieses Gesetzes herzustellenden Anlagen,
    4. dort, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, eine schriftliche oder elektronische Darstellung über Art und Umfang dieser Belastung.
  2. § 73 Abs. 6 Satz 1 SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass sich die Verhandlungen nicht auf die Entschädigungsfrage erstrecken.
  3. Im Planfeststellungsbeschluss (§ 74 SVwVfG) werden insbesondere der Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und der Umfang der aufzuerlegenden Beschränkungen sowie die Zeit, innerhalb derer längstens vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen ist, soweit die Enteignungsanordnung gemäß § 2 über diese Punkte keine Bestimmungen enthält, und die Anlagen festgestellt, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§ 12 dieses Gesetzes).

§ 18

(1) Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere:

  1. auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhöfen und zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen zum Zweck des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist;
  2. auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes usw. bei Abtragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen Grund und Boden;
  3. überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, die erforderlich sind, damit die Bahn allgemein benutzt werden kann, oder die infolge der Bahnanlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind;
  4. auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungsmaterial.

(2) Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den Grund und Boden für solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Warenmagazine und dergleichen, nicht den unter Nummer 3 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privatinteresse des Eisenbahnunternehmers angehen.

(3) Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten, zulässig sein.

2. Feststellung der Entschädigung

§ 19 06 21

(1) Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Es ernennt einen Kommissar, der das Entschädigungsfeststellungsverfahren leitet.

(2) Der Antrag muss das zu enteignende Grundstück, dessen Eigentümer sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d).

(3) Dem Antrag ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch über den Eigentumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Diese Urkunden hat das Grundbuchamt dem Unternehmer auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) oder einer sonstigen Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit gegen Erstattung der Kosten zu erteilen, auch demselben Einsicht des Grundbuchs usw. zu gestatten.

(4) Gleichzeitig mit Erteilung des Auszugs hat das Grundbuchamt, soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, und zwar ohne weiteren Antrag, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuch einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung (§ 28) oder auf besonderes Ersuchen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit erfolgt. Auch hat das Grundbuchamt während der Dauer des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstück eintretenden Rechtsänderung, welche für die Vertretung des Grundstücks oder die Auszahlung der Entschädigung von Bedeutung ist, von Amts wegen der Enteignungsbehörde Nachricht zu geben.

§ 20 06

(1) Der Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit muss eine kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Plans vorangehen.

(2) Der Kommissar hat auf Grund der nach § 19 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, dass das Verfahren gegen den wirklichen Eigentümer gerichtet wird.

(3) Er hat den Unternehmer, den Eigentümer sowie auch Nebenberechtigte, welche sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin vorzuladen.

(4) Alle übrigen Beteiligten werden durch eine im Amtsblatt des Saarlandes sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern bekannt zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

(5) Die Ladungen erfolgen mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Letzteren verfügt werde.

(6) In dem Termin ist jeder an dem zu enteignenden Grundstück Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen.

(7) In dem Termin hat der Grundeigentümer seine Anträge auf vollständige Übernahme eines teilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§ 8) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig.

§ 21

(1) Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu erteilen.

(2) Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kommissar abgeschlossenen Verträge kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 2 zur Anwendung.

§ 22 06

(1) Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zuzuziehen, welche vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit entweder für das ganze Unternehmen oder einzelne Teile desselben zu ernennen sind. Doch steht auch den Beteiligten zu, sich vor dem Abschätzungstermin über Sachverständige zu einigen und dieselben dem Kommissar zu bezeichnen.

(2) Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozessgesetzen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdigen Zeugen besitzen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als Entschädigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind.

§ 23

(1) Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Dasselbe muss begründet und beeidet werden. Sind die Sachverständigen ein für allemal als solche vereidet, so genügt die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten.

(2) Den Beteiligten ist vor der Entscheidung (§ 24) Gelegenheit zu geben, sich zu dem Gutachten zu äußern.

§ 24 06

(1) Die Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Entschädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus §§ 6 bis 12 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt durch begründeten Beschluss.

(2) Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigentümer sowie für jeden der im § 10 bezeichneten Nebenberechtigten, soweit ihm eine nicht schon im Wert des enteigneten Grundeigentums begriffene Entschädigung zuzusprechen ist, besonders festzustellen. Auch ist da, wo die den Nebenberechtigten gebührende Entschädigung in dem Wert des enteigneten Grundeigentums begriffen ist, auf Antrag des Eigentümers oder des betreffenden Nebenberechtigten das Anteilsverhältnis festzustellen, nach welchem dem Letzteren innerhalb seiner vom Eigentümer anerkannten Berechtigung aus der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme oder deren Nutzungen Entschädigung gebührt.

(3) In dem Beschluss ist zugleich zu bestimmen, dass die Enteignung des Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs- oder Kautionssumme auszusprechen sei.

§ 25 06

(1) Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. Ein Streit über das Anteilsverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigentümer auszutragen. Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.

(2) Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

(3) Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung angetragen, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.

§ 26

Wegen solcher nachteiliger Folgen der Enteignung, welche erst nach dem gemäß § 20 festgesetzten Termin erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechtigten bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Ausführung des Teils der Anlage, durch welche er benachteiligt wird, ein im Rechtsweg verfolgbarer persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer.

3. Vollziehung der Enteignung

§ 27 06

(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgesprochen, wenn der nach § 25 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatigen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte (§§ 15, 21) oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssummerechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.

(2) Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.

§ 28 06

Gleichzeitig mit der Enteignungserklärung hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit da, wo nach den bestehenden Gesetzen von dem Eigentumsübergang Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist oder wo zur Eintragung des Eigentumsübergangs bestimmte öffentliche Bücher bestehen, der zuständigen Gerichts- oder sonstigen Behörde von der Enteignung Nachricht zu geben beziehungsweise dieselbe um Bewirkung der Eintragung zu ersuchen. Der Enteignungsbeschluss steht hierbei dem Erkenntnis eines Gerichts gleich.

§ 29 06

(1) In dringlichen Fällen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Unternehmers anordnen, dass noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen solle, sobald die durch Beschluss (§ 24) festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden ist.

(2) Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.

§ 30 06 21

(1) Jeder Beteiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschluss verlangen, dass der Enteignung eine Feststellung des Zustands von Gebäuden oder künstlichen Anlagen voraufgehe.

(2) Dieselbe ist bei dem Gericht der belegenen Sache (Amtsgericht) mündlich zu Protokoll, schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung zu beantragen.

(3) Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus anzuberaumen und hiervon die Beteiligten und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu benachrichtigen.

(4) Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger kann auch von Amts wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

(5) Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, von welcher das Gericht das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zu benachrichtigen hat.

§ 31

(1) Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat.

(2) Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von dem Unternehmer mit vier Prozent vom Tag der Enteignung verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder nach § 32 hinterlegt ist.

(3) Wird die durch Beschluss festgesetzte Entschädigungssumme durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Zinsen zurück.

§ 32

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu hinterlegen:

  1. wenn neben dem Eigentümer Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen;
  2. wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem betreffenden Grundstück haften.

(2) Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der belegenen Sache zur Annahme von Hinterlegungen der betreffenden Art beziehungsweise von gerichtlichen Hinterlegungen bestimmt ist.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Beteiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbeteiligten im Rechtsweg geltend machen.

§ 33

(1) Ist nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so stehen der Auszahlung der für den enteigneten Teil bestimmten Entschädigungssumme die auf dem gesamten Grundbesitz haftenden Hypotheken und Grundschulden nicht entgegen, wenn dieselben den fünfzehnfachen Betrag des Grundsteuerreinertrags des Restgrundbesitzes nicht übersteigen. Reallasten, welche der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gleich geachtet und in entsprechender Anwendung der bei notwendigen Zwangsversteigerungen geltenden Grundsätze zu Kapital veranschlagt.

(2) Auch wird bei einer solchen teilweisen Enteignung die Auszahlung der für den enteigneten Teil bestimmten Entschädigungssumme durch nicht eingetragene Reallasten des gesamten Grundbesitzes nicht gehindert, wenn die gedachte Entschädigungssumme den fünffachen Betrag des Grundsteuerreinertrags des gesamten Grundbesitzes und auch die Summe von zweitausendfünfhundert Euro nicht übersteigt.

(3) Die Auszahlung laufender Nutzungen der Entschädigungssumme kann ohne Rücksicht auf die vorgedachten Realverhältnisse erfolgen.

4. Allgemeine Bestimmungen

§ 34

Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsverfahren sind gültig, wenn sie nach den für gerichtliche Zustellungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Verfügungen bestellten Beamten.

§ 35

Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweisfrage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu beurteilen.

§ 36

Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zulässt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei.

§ 37

(1) Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrecht nicht innerhalb der nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzten Frist Gebrauch macht oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluss erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Fall den Entschädigungsberechtigten im Rechtsweg für die Nachteile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind.

(2) Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluss erfolgt ist, so hat der Eigentümer die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachteile, welche ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks geeignetenfalls nach vorgängiger Durchführung des Prozessverfahrens nach § 25 im Rechtsweg beanspruchen will.

§ 38

(1) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.

(2) Die Kosten des Verfahrens nach § 30 sind vom Antragsteller vorzuschießen. Über die endgültige Kostentragung ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.

(3) Sämtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach § 16 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigentum innerhalb des vorgelegten Plans sowie einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten, sind gebührenfrei.

Titel IV
Wirkungen der Enteignung

§ 39

(1) Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 27) an Eigentümer und Unternehmer geht das Eigentum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer über.

(2) Erfolgt die Zustellung an den Eigentümer und Unternehmer nicht an demselben Tag, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums.

§ 40

(1) Das enteignete Grundstück wird mit dem in § 39 bestimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.

(2) Die Entschädigung tritt hinsichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden, an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.

§ 41

Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigentümer erfolgt, und zwar nach § 15 unter Durchführung des Enteignungsverfahrens oder nach § 21, so treten die rechtlichen Wirkungen des § 40 auch in diesem Fall ein. Hypotheken- und Grundschuldgläubiger sowie Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unternehmer und Eigentümer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtsweg gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der §§ 25 und 35 zur Anwendung kommen.

§ 42

War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet, so kann - mit Ausnahme des § 33 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.

Titel V
Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien

§ 43

Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluss der Eisenbahnen) erforderlichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebaupflichtige nicht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann und der Eigentümer sie nicht selbst gebraucht, ein jeder verpflichtet, nach Anordnung der Behörde von seinen landwirtschaftlichen und Forstgrundstücken, seinem Unland oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren usw. daselbst unter Kontrolle des Eigentümers sich gefallen zu lassen.

§ 44

(1) Der Wegebaupflichtige hat dem Eigentümer den Wert der entnommenen Materialien ohne Berücksichtigung des Mehrwerts, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen.

(2) Wo durch den Wert der Materialien der dem Grundstück durch die Entnahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzungen, sowie die etwa bereits wirtschaftlich aufgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungskosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebaupflichtige statt Ersatz jenes Wertes hierfür Ersatz zu leisten.

§ 45

Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist und Letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, dass das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann, oder wenn die Eigentumsbeschränkung länger als drei Jahre dauert, so kann der Eigentümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Wertes desselben verlangen.

§ 46 06

(1) In Ermangelung gütlicher Einigung hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Beteiligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher

  1. die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen sind und
  2. die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachverständiger Abschätzung oder geeignetenfalls (§ 11) die dafür zu bestellende Sicherheit vorläufig festzusetzen ist.

(2) Gegen die Feststellung der Entschädigung ist innerhalb von neunzig Tagen der Rechtsweg zulässig. Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.

(3) Die dem Wegebaupflichtigen zustehenden Rechte dürfen erst ausgeübt werden, wenn derselbe in das Grundstück beziehungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muss die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund mindestens vorläufiger Festsetzung vorausgehen.

(4) Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet § 31 Anwendung.

Titel VI
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 47

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse des Bergbaues und der Landestriangulation.

§ 48

(1) Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen sowie die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht bezüglich des enteigneten Grundstücks werden aufgehoben.

(2) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Teile von Grundstücken statt, welche infolge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das abgetretene Grundstück ganz oder teilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter notwendig ist und veräußert werden soll.

(3) Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Enteignungsrecht ausgeübt hat, muss die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem berechtigten Eigentümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen.

§ 49

Insoweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der Letzteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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