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Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. Oktober 2006
(ABl. Nr. 44 vom 30.10.2006 S. 1406 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2300.7
Außerkrafttreten siehe
I. Einleitung
Die Landesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 24. Januar 2006 den Abschlussbericht Verwaltungsmodernisierung und Entbürokratisierung des Finanzministeriums zustimmend zur Kenntnis genommen. Als Folge des Abschlussberichtes sind die im Bezug genannten Regelungen zu ändern, da zukünftig vollständig auf die Bekanntgabe der Ziele der Raumordnung für solche Bebauungspläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne verzichtet werden soll, die sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln und die eine Festsetzung von Kleinsiedlungs- und Wohngebieten sowie von Dorf- und Mischgebieten zum Gegenstand haben. Für alle anderen Bauleitplanungen bleibt es bei der Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LaPlaG).
II. Planungsanzeige nach § 16 LaPlaG
Nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LaPlaG haben die Städte und Gemeinden der Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen, zu denen auch die vorhabenbezogenen Bebauungspläne gehören, anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen; das gilt ebenso für die Änderung, Ergänzung.. und Aufhebung von Bauleitplänen sowie für die Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB (siehe Ziffer 1).
Aufgrund der Planungsanzeige gibt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden und der höheren Verwaltungsbehörde die Ziele der Raumordnung bekannt, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten sind (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LaPlaG i.V.m. § 1 Abs. 4 BauGB). Die in den Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde nach § 16 LaPlaG bekannt gegebenen Ziele der Raumordnung sind zu beachten und nicht der Abwägung zugänglich. Die gegebenenfalls darüber hinaus in der landesplanerischen Stellungnahme enthaltenen Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
§ 16 Abs. 2 LaPlaG eröffnet der Landesplanungsbehörde die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 zu verzichten (siehe Ziffer 2).
1 Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 LaPlaG
1.1 Planungsanzeigen der Städte und Gemeinden sind dem Innenministerium in zweifacher Ausfertigung (je eine Ausfertigung für die Abteilung 5 "Landesplanung und Vermessungswesen" und für die Abteilung 6 "Ausländer- und Migrationsangelegenheiten, Städtebau, Bau- und Wohnungswesen") zu übersenden. Ist der Kreis zuständige höhere Verwaltungsbehörde (Ziffer 1.2 Satz 1), ist er durch Übersendung eines Abdrucks der Planungsanzeige ebenfalls von den Planungsabsichten zu unterrichten.
1.2 Die kreisangehörigen Städte, für die die Landrätin oder der Landrat zuständige höhere Verwaltungsbehörde ist, und die kreisangehörigen Gemeinden haben ihre Planungsanzeigen über die Landrätin oder den Landrat zu übersenden. Das gilt auch für den Fall, dass andere Stellen (z.B. freischaffende Architekten, Planungsbüros oder sonstige private Gesellschaften) mit der Planausarbeitung oder Durchführung des Planaufstellungsverfahrens beauftragt werden. Die übrigen kreisangehörigen Städte sollen die Landrätin oder den Landrat durch Übersendung eines Abdrucks der Planungsanzeige frühzeitig von den Planungsabsichten unterrichten, um dem Kreis im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
1.3 Die Kreise haben die über sie gesendeten Planungsanzeigen unverzüglich mit einer eigenen Stellungnahme weiterzuleiten. Ein Abdruck dieser Stellungnahme ist der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zuzuleiten.
1.4 Planungsanzeigen sind möglichst frühzeitig nach dem Aufstellungsbeschluss und spätestens parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) zu erstatten.
1.5 Um die auf den Einzelfall und die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zutreffenden Ziele der Raumordnung bekannt geben zu können, müssen der Planungsanzeige insbesondere Lagepläne und - soweit bereits vorhanden - erste Planskizzen beigefügt werden sowie Angaben über Art und Umfang der vorgesehenen Flächennutzung (z.B. die Zahl der geplanten Wohneinheiten) und über die zeitlichen Vorstellungen der Verwirklichung der Planungen zu entnehmen sein.
1.6 Die Landesplanungsbehörde ist in geeigneter Weise über den weiteren Fortgang der Planverfahren zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn eine erneute Auslegung erforderlich wird.
2 Verzicht auf die Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 2 LaPlaG
2.1 Die Landesplanungsbehörde verzichtet bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, die sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln und in denen die Festsetzung von Kleinsiedlungsgebieten, besonderen, reinen oder allgemeinen Wohngebieten, Dorf- oder Mischgebieten oder Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) vorgesehen ist, auf eine Planungsanzeige gemäß § 16 Abs. 1 LaPlaG.
2.2 Im Übrigen sind - außer in den Fällen der selbständigen Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 BauGB sowie in Gemeinden innerhalb der Ordnungsräume für Tourismus und Erholung - Planungsanzeigen entbehrlich, wenn Belange der Raumordnung nicht oder nur unwesentlich berührt sind. Dies ist in der Regel bei folgenden Fallgruppen anzunehmen:
2.3 Unbeschadet des Verzichts auf eine Planungsanzeige und die Bekanntgabe der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung durch die Landesplanungsbehörde besteht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Verpflichtung zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung. Die Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben für die planende Gemeinde und können durch Abwägung nicht überwunden werden. Die Nichtbeachtung des Anpassungsgebotes führt zur Unwirksamkeit des Bauleitplans.
III. Unterrichtung nach § 19 LaPlaG
Neben der Anzeigepflicht nach § 16 LaPlaG besteht nach § 19 LaPlaG die Verpflichtung zur Unterrichtung der Landesplanungsbehörde über raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben. § 19 dient der Informationsbeschaffung der Landesplanungsbehörde über raumbedeutsame Maßnahmen und trägt der Regelung des § 14 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) Rechnung.
§ 19 Abs. 3 LaPlaG sieht ein Verzeichnis über die unterrichtungspflichtigen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben vor. Bis zu einer etwaigen Änderung des § 19 LaPlaG im Rahmen einer Neuaufstellung des LaPlaG wird anstelle der Aufstellung eines Verzeichnisses auf die der Raumordnungsverordnung (ROV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung (aktuelle Fundstelle: ROV vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 2 b Siebtes G zur Änderung des WasserhaushaltsG vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914)) unterliegenden Vorhaben als raumbedeutsam und damit unterrichtungspflichtig verwiesen. Dabei ist eine gesonderte Unterrichtung der Landesplanungsbehörde entbehrlich, wenn eine Beteiligung der Landesplanungsbehörde im Rahmen eines Genehmigungs- oder sonstigen Fachverfahrens erfolgt.
Mit Ausnahme der zentralen Orte und Stadtrandkerne ist die Landesplanungsbehörde auf der Grundlage des § 19 LaPlaG weiterhin über Planungen von Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB zu informieren.
IV. Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft. Er tritt am 31. Oktober 2011 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass vom 27. Mai 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 531) außer Kraft.
ENDE |