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LaPLaG - Landesplanungsgesetz - Gesetz über die Landesplanung
Schleswig-Holstein
Vom 27. April 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 8 vom 04.05.2012 S. 452; 05.12.2012 S. 742 12 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230-5
Anm. der Redaktion: Diese Neufassung des Landesplanungsgesetzes ist mit Gesetz vom 05.12.2012 wieder aufgehoben worden.
Demnach ist die Fassung des Landesplanugnsgesetzes von 1996 wieder gültig.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), für die Raumordnung in Schleswig-Holstein.
§ 2 Aufgaben der Raumordnung
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum des Landes Schleswig-Holstein und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei muss insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass
§ 3 Planungsräume
Schleswig-Holstein ist in fünf regionale Planungsräume eingeteilt:
Planungsraum I:
Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn.
Planungsraum II:
Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein.
Planungsraum III:
Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön.
Planungsraum IV:
Kreise Dithmarschen und Steinburg.
Planungsraum V:
Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland.
Abschnitt II
Landesplanungsbehörden, Zuständigkeiten, Trägerschaft der Regionalplanung
§ 4 Landesplanungsbehörden
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das Innenministerium.
(2) Untere Landesplanungsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister des oder der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Kreises oder kreisfreien Stadt für das Gebiet des Planungsraumes nach § 3. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt nimmt die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde ist insbesondere zuständig für
{2} Die unteren Landesplanungsbehörden sind zuständig für die Umsetzung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne, insbesondere durch
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Verfahren und Entscheidung nach Absatz 2 an sich ziehen, wenn sie von übergeordneter oder landesweiter Bedeutung sind.
(4) Berühren Planungen und Maßnahmen den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige Behörde.
(5) Die Landesplanungsbehörden unterrichten sich gegenseitig.
§ 6 Trägerschaft der Regionalplanung
(1) Die Aufgabe der Aufstellung und Änderung der Regionalpläne wird den Kreisen und kreisfreien Städten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe mit der Verpflichtung übertragen, die Aufgabe in dem jeweiligen Planungsraum auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt als Träger durch unbefristete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu übertragen. Dieser Vereinbarung müssen alle Kreistage und Stadtvertretungen der kreisfreien Städte des jeweiligen Planungsraumes zustimmen.
(2) Mindestinhalte der Vereinbarung sind
(3) Im Übrigen gelten die §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H, S. 371).
(4) Ist ein Träger nicht bestimmt, ordnet die oberste Landesplanungsbehörde für den betreffenden Planungsraum die Trägerschaft eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt an und verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte des Planungsraumes unter Fristsetzung eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 zu schließen.
(5) Wird die Vereinbarung nach Absatz 4 nicht innerhalb der bestimmten Frist vorgelegt, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2.
(6) Das Land übt die Rechtsaufsicht über die Träger der Regionalplanung aus; zuständige Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde.
Abschnitt III
Raumordnungspläne
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne. Planungsträger für den Landesentwicklungsplan ist die oberste Landesplanungsbehörde, für die Regionalpläne der Träger der Regionalplanung nach § 6 Abs. 1. Die Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach Absatz 2 bis 7 und den §§ 7 bis 11 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes Rechnung getragen wird.
(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind die raumrelevanten Inhalte des Landschaftsprogramms zu berücksichtigen.
(4) Der Planungsträger leitet das Aufstellungsverfahren durch ortsübliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten ein.
(5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) Gelegenheit zur Stellungnahme:
(6) Der Entwurf ist den Beteiligten nach Absatz 5 zu übersenden. Zusätzlich können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden. Die Beteiligten nach Absatz 5 haben die Möglichkeit, gegenüber dem Planungsträger innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zuleitung des Planentwurfs eine Stellungnahme abzugeben; der Planungsträger kann die Frist erforderlichenfalls angemessen verlängern. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form ohne Signatur erfolgen. Die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind innerhalb der gesetzten Frist über die Kreise dem Planungsträger zuzuleiten. Die Kreise leiten die gemeindlichen Stellungnahmen unverzüglich an den Planungsträger weiter. Sofern sich die Kreise bei ihrer eigenen Stellungnahme gegenüber dem Planungsträger auch mit den Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ihres Kreisgebietes auseinandersetzen, ist eine insoweit eintretende verhältnisgemäße Überschreitung der vom Planungsträger gesetzten Frist unbeachtlich.
(7) Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung des Landesentwicklungsplanentwurfs zusammen mit der Begründung einschließlich der in § 9 ROG genannten Unterlagen erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten, die Auslegung des Regionalplanentwurfs bei den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden für die Dauer von einem Monat. Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen durch den Planungsträger im Internet bereitgestellt werden. Der Planungsträger macht Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse ortsüblich bekannt; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung oder einer Äußerung in elektronischer Form gegeben wird. Die Kosten der ortsüblichen Bekanntmachung trägt der Planungsträger. Bei den Kreisen eingegangene Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 1 sind unverzüglich an den Planungsträger weiterzuleiten.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung von Raumordnungsplänen. Der Planungsträger kann die Frist nach Absatz 6 Satz 2 auf zwei Monate verkürzen.
(9) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 9 ROG.
§ 8 Planerhaltung
(1 ) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen gilt § 12 ROG.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist der zuständige Planungsträger.
§ 9 Landesentwicklungsplan
(1) Auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 und §§ 7 und 8 ROG enthält der Landesentwicklungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die landesweit oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander von Bedeutung sind.
(2) Die Träger der Regionalplanung und die unteren Landesplanungsbehörden sind frühzeitig in die Erarbeitung des Landesentwicklungsplans einzubeziehen. Bei der Erarbeitung des Entwurfs für den Landesentwicklungsplan hält die oberste Landesplanungsbehörde den innen- und Rechtsausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten auf dem Laufenden und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen.
§ 10 Regionalpläne
(1) Regionalpläne werden von dem jeweiligen Träger der Regionalplanung aufgestellt. Sie entwickeln sich aus dem Landesentwicklungsplan und enthalten die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Räumordnung für die in § 3 festgelegten Planungsräume. Die oberste Landesplanungsbehörde ist zusätzlich bereits vor der Beteiligung nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b frühzeitig in die Erarbeitung der Regionalpläne einzubeziehen. Vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 7 Abs. 6 hat der Träger der Regionalplanung den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Rahmen einer Erörterung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Entwurf des Regionalplans zu äußern.
(2) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Anpassung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist verlangen.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Art und Maßstab des Planinhaltes, insbesondere zur kartographischen Darstellung der raumordnerischen Festlegungen und der dabei zu verwendenden Planzeichen und ihrer Bedeutung, zu regeln.
(4) Regionalpläne werden von dem jeweiligen Träger der Regionalplanung als Satzungen beschlossen, die der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde bedürfen. Vom Satzungsrecht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle Kreistage und Stadtvertretungen der kreisfreien Städte eines Planungsraums dem Regionalplanentwurf zugestimmt haben. Die Genehmigung erfolgt im Benehmen mit den jeweils berührten obersten Landesbehörden, wenn keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Satzung die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder sie vor Fristablauf erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist nach Satz 3 um einen Monat verlängern.
Abschnitt IV
Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit,
Raumordnungsverfahren
§ 11 Raumordnerische Zusammenarbeit
Neben den Instrumenten dieses Abschnittes ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 13 ROG Gebrauch zu machen.
§ 12 Bauleitplanung
(1) Die Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde frühzeitig die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen anzuzeigen (Planungsanzeige).
(2) Soweit erforderlich, teilt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden nach Vorlage beurteilungsfähiger Planunterlagen die zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.
(3) Die Landesplanungsbehörde kann auf eine Planungsanzeige verzichten. Sie regelt das Nähere.
(4) Die Landesplanungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 ein Abstimmungsverfahren durchführen (raumplaneri sches Abstimmungsverfahren). Dabei sind insbesondere die Gemeinden und Kreise und weiteren Träger öffentlicher Belange, auf deren Gebiet oder Aufgaben sich die Planung voraussichtlich mehr als nur unerheblich auswirken wird, einzubeziehen. Dies sowie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen sind der Gemeinde, die die Planungsanzeige vorgelegt hat, mitzuteilen. Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann zur Durchführung des Verfahrens angemessen verlängert werden.
§ 13 Abstimmung von Planungen und Maßnahmen, Auskunftspflicht
(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die Landesplanungsbehörde ist in die Abstimmung einzubeziehen.
(2) Die öffentlichen Stellen haben der Landesplanungsbehörde und den Trägern der Regionalplanung frühzeitig Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aus ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich zu erteilen. Soweit erforderlich, gibt die Landesplanungsbehörde die im Rahmen der Durchführung der Planungen und Maßnahmen zu beachtenden Ziele der Raumordnung bekannt. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen.
§ 14 Zielabweichung
(1) Von Zielen der Raumordnung kann die Landesplanungsbehörde nur in einem besonderen Verfahren abweichen (Zielabweichungsverfahren). Die Landesplanungsbehörde entscheidet ergänzend zu § 6 Abs. 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen.
(2) Auf eine Zielabweichung besteht kein Anspruch.
§ 15 Raumordnungsverfahren
(1) Die Durchführung von Raumordnungsverfahren richtet sich nach § 15 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S.892, 895 ff.), ist für das Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf
entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).
(3) Zuständig für die Durchführung von Raumordnungsverfahren - für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. l S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), ist die Landesplanungsbehörde.
(4) Für weitere raumbedeutsame Vorhaben, die nicht unter die Raumordnungsverordnung fallen, kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies raumordnerisch erforderlich ist.
(5) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 16 Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Sodann legt sie Art und Umfang der für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG fest, die ihr der Träger des Vorhabens vorzulegen hat. Die Unterlagen sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Unterlagen nach Satz 3 sind von dem Träger des Vorhabens vorzulegen, soweit dies zumutbar ist. Dies gilt ebenso für die Vorlage von Gutachten, die die Landesplanungsbehörde verlangen kann, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind.
(2) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen:
Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Sie kann Dritte hinzuziehen. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 21) beteiligen.
(3) Die Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit über die Gemeinden nach den Sätzen 2 bis 5 ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. Zusätzlich können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich oder in elektronischer Form ohne Signatur äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Absatz 3 Satz 2 bis 5 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann insbesondere die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach Absatz 8 nur von geringer Bedeutung sind.
(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 Satz 1 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Unterrichtung und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
(6) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung festgestellt,
(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.
(8) Von den für die Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen Anforderungen kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach Absatz 3 Satz 2 bis 5 einbezogen wurde.
§ 17 Gebühren für Raumordnungsverfahren
Für die Durchführung von Raumordnungsverfahren werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Gebühren nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen.
§ 18 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
Die Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren durchführen. Hinsichtlich der Einbeziehung der Öffentlichkeit gilt § 16 Abs. 5 entsprechend.
§ 19 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung
(1) Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des § 14 ROG untersagen.
(2) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassen.
§ 20 Ersatzleistungen
(1) Hat eine Gemeinde Dritte nach §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), zu entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan zur Anpassung an einen Raumordnungsplan ändern oder aufheben muss, leistet ihr der zuständige Planungsträger Ersatz.
(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde den Planungsträger nicht rechtzeitig vor der Feststellung des Raumordnungsplanes darüber unterrichtet hat, dass ein bestehender oder in Aufstellung oder Änderung befindlicher Bebauungsplan den Zielen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplanes zuwiderläuft und Entschädigungsansprüche bei einer Anpassung des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt, soweit die Gemeinde von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.
(3) Muss der Träger einer nach § 19 Abs. 1 untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung eine Dritte oder einen Dritten entschädigen, ersetzt ihr oder ihm der gemäß Absatz 1 zum Ersatz Verpflichtete die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.
Abschnitt V
Landesplanungsrat, Raumordnungsbericht, Raumbeobachtung
§ 21 Landesplanungsrat
(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der obersten Landesplanungsbehörde wird ein Landesplanungsrat gebildet. Er hat die Aufgabe, sie in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes, zu beraten.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde hat dem Landesplanungsrat in seinen Sitzungen über den Stand der Landesplanung und über wichtige Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu berichten.
§ 22 Organisation des Landesplanungsrates
(1) Dem Landesplanungsrat gehören neben der Innenministerin als der Vorsitzenden oder dem Innenminister als dem Vorsitzenden an:
Von den unter Satz 1 Nr. 1 Genannten entfällt zunächst auf jede im Landtag vertretene Fraktion ein Mitglied; die weiteren Mitglieder werden auf die Parteien nach dem Höchstzahlenverfahren auf der Grundlage ihrer Sitze im Landtag verteilt.
(2) Die Innenministerin oder der Innenminister beruft die Mitglieder des Landesplanungsrates auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Stellen. Der Vorschlag jeder einzelnen Stelle muss mindestens die doppelte Anzahl der jeweils zu entsendenden Mitglieder enthalten. Bei den Vorschlägen jeder Stelle nach Satz 1 sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden.
(3) Die Innenministerin oder der Innenminister kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfundvierzig nicht überschreiten.
(4) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach den Absätzen 2 und 3 und den Berufungsvorschlägen nach Absatz 1 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Bestehen Vorschlagsrechte einzelner Stellen aus § 22 Abs. 1 nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.
(5) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Eine Mitgliedschaft endet
Eine wiederholte Berufung von Mitgliedern ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(6) Der Landesplanungsrat kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden und empfehlen, Sachverständige hinzuzuziehen.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
(8) Der Landesplanungsrat soll bei Bedarf zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
(9) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 23 Raumordnungsbericht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Abständen über die räumliche Entwicklung des Landes, den Stand von Raumordnungsplänen und über gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Zentralörtlichen Systems (Raumordnungsbericht).
§ 24 Raumbeobachtung, Raumordnungsinformationssystem
Die Landesplanungsbehörde beobachtet laufend die landesweite räumliche Entwicklung (Raumbeobachtung) und führt alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die zur Wahrnehmung
der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind, in einem Raumordnungsinformationssystem zusammen. Die Träger der Regionalplanung, die unteren Landesplanungsbehörden, weitere öffentliche Planungsträger sowie die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG sind verpflichtet, der obersten Landesplanungsbehörde die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Führung des Raumordnungsinformationssystems sowie wesentliche Änderungen mitzuteilen und mittels geeigneter Geodatendienste oder in anderer geeigneter digitaler Form bereitzustellen.
Abschnitt VI
Zentralörtliches System
§ 25 Zentrale Orte und Stadtrandkerne
(1) Zentrale Orte sind Oberzentren, Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum, Unterzentren und Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren und ländliche Zentralorte. Im näheren Umkreis von Mittel- und Oberzentren sowie von Hamburg werden Stadtrandkerne festgelegt. Stadtrandkerne sind Stadtrandkerne I. Ordnung, Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen von Mittelzentren und Stadtrandkerne II. Ordnung. Zu Zentralen Orten und Stadtrandkernen sind Gemeinden zu bestimmen.
(2) Zentrale Orte und Stadtrandkerne haben übergemeindliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche (Nahbereiche, Mittelbereiche, Oberbereiche).
(3) Die Landesregierung legt unter Anwendung der Kriterien der §§ 26 bis 31 die Zentralen Orte und Stadtrandkerne durch Verordnung fest und ordnet sie den verschiedenen Stufen zu. Durch die Verordnung erfolgt auch die Festlegung der Nah- und Mittelbereiche. Auf der Grundlage des Raumordnungsberichts nach § 23 ist die Verordnung anzupassen.
(4) Unter Personen im Sinne der §§ 26 bis 31 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zu verstehen, die sich aus der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ergibt.
§ 26 Ländliche Zentralorte
(1) Ländliche Zentralorte dienen überwiegend der 3rundversorgung eines Nahbereiches.
(2) Ein ländlicher Zentralort darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 5.000 Personen, davon mindestens 1.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden. Zentrale Orte sollen mindestens sechs Kilometer voneinander entfernt sein; jedoch sollen Wohnplätze höchstens zwölf Kilometer von einem Zentralen Ort entfernt sein.
§ 27 Unterzentren
(1) Unterzentren dienen überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches. Unterzentren sollen durch die Bevölkerungszahl ihres Nahbereiches, die Größe des Zentralen Ortes und bessere Ausstattung gegenüber ländlichen Zentralorten hervorgehoben sein.
(2) Ein Unterzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 10.000 Personen, davon mindestens 4.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden; im Übrigen gelten die Abstandskriterien des § 26 Abs. 2 Satz 3.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen Unterzentren auch dann festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 7.500 Personen, davon mindestens 3.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Der Landesentwicklungsplan legt die strukturschwachen ländlichen Räume fest.
§ 28 Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren
(1) Außerhalb der im Landesentwicklungsplan festgelegten Ordnungsräume können in Gebieten, die mehr als zehn Kilometer von Oberzentren oder Mittelzentren entfernt liegen, Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren festgelegt werden, wenn sie für die Nahbereiche von mehreren Unterzentren, ländlichen Zentralorten oder Stadtrandkernen über die Grundversorgung hinaus mindestens teilweise Versorgungsfunktionen zur Deckung des gehobenen, längerfristigen Bedarfs ausüben. Die Festlegung kann nur erfolgen, wenn in dem gesamten Mittelbereich mehr als 20.000 Personen, davon mindestens 10.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen des Landes Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren auch dann festgelegt werden, wenn mindestens 7.000 Personen im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet leben.
§ 29 Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum
(1) Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum haben über den Nahbereich und über die Grundversorgung hinausgehende Versorgungsfunktionen und Zentralitätsbedeutung.
(2) Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum sollen in ihrem Mittelbereich für die Nahbereiche mehrerer Unterzentren, ländlicher Zentralorte oder Stadtrandkerne oder für Teile dieser Nahbereiche differenzierte Versorgungsmöglichkeiten zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs bieten und über ein breites Wirtschaftsgefüge mit Ansätzen zur Ausbildung eines industriellen Potentials verfügen.
(3) Ein Mittelzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Mittelbereich mindestens 40.000 Personen, davon mindestens 15.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Mittelzentren sollen mindestens zwölf Kilometer von benachbarten Mittel- oder Oberzentren entfernt liegen.
(4) Mittelzentren im Verdichtungsraum sollen wenigstens 80.000 Personen in ihrem Mittelbereich, davon 25.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, aufweisen. Der Landesentwicklungsplan kennzeichnet die gemeinsam von Bund und Ländern festgelegten Verdichtungsräume.
§ 30 Oberzentren
Oberzentren sollen für mehrere Mittelbereiche oder für Teile von diesen Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs bieten (Oberbereiche); sie sollen ein starkes, differenziertes Wirtschaftsgefüge mit einem bedeutenden industriellen Potential aufweisen, dessen Wachstum anzustreben ist.
§ 31 Stadtrandkerne
(1) In einem Umkreis von zehn Kilometern um Mittel- und Oberzentren sowie um Hamburg sollen in der Regel keine Zentralen Orte festgelegt werden. Hier sollen Stadtrandkerne I. und II. Ordnung ausgewiesen werden, die zentrale Teilfunktionen in engem räumlichen Zusammenhang und für einen räumlich begrenzten Bereich wahrnehmen.
(2) Stadtrandkerne I. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den Unterzentren. Sie sollen einen Bereich von mindestens 20.000 Personen versorgen.
(3) Stadtrandkerne I. Ordnung, die über ihren Versorgungsbereich hinaus Versorgungsfunktionen für Teilbereiche einer differenzierten Versorgung zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs ausüben, können als Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt werden, wenn in ihren Mittelbereichen mindestens 40.000 Personen, davon mindestens 20.000 im Stadtrandkern, leben.
(4) Stadtrandkerne II. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den ländlichen Zentralorten und sollen einen Bereich von mindestens 10.000 Personen versorgen.
ENDE |