![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
MÜVDG - Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Januar 2011
(GVBl. Nr. 1 vom 27.01.2011 S. 3 11)
▾ Änderungen
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 11 19
Marktüberwachungsbehörde ist das für Bautechnik zuständige Ministerium als oberste Marktüberwachungsbehörde. Die Aufgaben der unteren Marktüberwachungsbehörde nimmt die Materialprüfanstalt Schleswig-Holstein als wissenschaftliche Einheit der Technischen Hochschule Lübeck (TH Lübeck), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wahr. Die Landesregierung kann der TH Lübeck durch Verordnung weitere öffentliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach § 2 Absatz 1 im Zusammenhang stehen. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 14
(1 ) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind , Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 33).
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 11 14
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der obersten Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 und 2; sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 113 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben §§ 114 und 115 LVwG unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Schleswig-Holstein.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.
______
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 339/93 des Rates (ABl. L 218 S. 30)
![]() | ENDE |
...
X
⍂
↑
↓