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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. März 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2007 S. 136)


Artikel 1
Gesetz zum Schutz der Natur
LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz 1

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung 2

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt,

bb) in Nummer 10 wird der Punkt gestrichen und durch ein Komma ersetzt,

cc) folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Golfplätze."

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Zelt- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen."

2. Folgender § 58a wird eingefügt:

" § 58a Zelt- und Campingplätze

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausstattung sowie den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen durch Verordnung zu regeln, insbesondere

  1. Art und Größe der Belegungsflächen und der Zelte und anderen beweglichen Unterkünfte sowie die Dauer der Aufstellung,
  2. Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  3. die Anlage von Grünflächen und Stellflächen für Fahrzeuge und
  4. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Zelt- und Campingplatzes.

In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden."

3. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Erlaubnis nach den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach § 13 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 83 ein."Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach § 13 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 83 ein."

b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Für Zelt- und Campingplätze ersetzt die Genehmigung nach Absatz 1 die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz."

Artikel 3
Änderung des Landesseilbahngesetzes 3

Das Landesseilbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 144) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 5

(5) § 38a des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) bleibt unberührt.

wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landeswassergesetzes 4

Das Landeswassergesetz für das Land Schleswig Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278, ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:

1. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer bleiben unberührt."(6) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. Es wird folgender § 140a eingefügt:

" § 140a Sportboothäfen"

(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften über

  1. Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl- und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  2. die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge,
  3. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sportboothafens und
  4. die Erhebung und den Rahmen von Abgaben und Nutzungsentgelten

erlassen werden. In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27).

(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden."

3. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "für anhängige Verfahren" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ein Sportboothafen, der vor dem 1. Januar 2008 nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt und abgenommen worden ist, gilt nach § 139 als genehmigt. Soweit ein solcher Hafen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die Verkehrsbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen."

Artikel 5
Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes 5

Das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Fachbeiträge" durch das Wort "Fachbeitrag" ersetzt.

2. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Zu diesem Zweck erstellt die obere Bodenschutzbehörde Fachbeiträge des Bodenschutzes für das Landschaftsprogramm und für die Landschaftsrahmenpläne nach den §§ 4a und 5 Landesnaturschutzgesetz."Zu diesem Zweck erstellt die obere Bodenschutzbehörde einen Fachbeitrag des Bodenschutzes für das Landschaftsprogramm nach § 8 Landesnaturschutzgesetz."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 51 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ausnahme von Artikel 1 § 38 und Artikel 4 einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) 6, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), mit Ausnahme von § 27 und § 37 Abs. 2 bis 6,
  2. die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz (NZustUVO) vom 5. August 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 355) 7,
  3. die Landesverordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten im Naturschutz (Datenschutzverordnung Naturschutz, DSNVO) vom 30. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 271) 8,
  4. die Landesverordnung zum Schutz seltener, im Bestand bedrohter Tierarten in der Gemeinde Altenhof vom 7. Juli 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 244) 9,
  5. die Landesverordnung zum Schutz seltener, im Bestand bedrohter Tierarten in der Gemeinde Lammershagen vom 22. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 48), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 250) 10,
  6. die Landesverordnung zum Schutz gefährdeter Tierarten am westlichen Wittensee vom 27. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 111) 11 Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487),
  7. die Landesverordnung zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in Feuchtgebieten am Projensdorfer Gehölz vom 18. Oktober 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 203) 12 Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487),
  8. die Landesverordnung zum Schutz einer Graureiher-Kolonie in Haseldorf vom 9. November 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) 13, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), und
  9. die Landesverordnung zum Schutz des Großen Brachvogels in der Rothenmühlenau-Niederung vom 18. Februar 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 111) 14, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487).

(2) Artikel 1 § 38 tritt ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 27 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) 15, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005, (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) 16, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005

___________

1) NF Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Juli 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9

3) Ändert Ges. vom 27. Mai 2004, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 941-1

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 6. Januar 2004, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 753-2

5) Ändert Ges. vom 14. März 2002, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2129-3

6) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4

7) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-215

8) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-168

9) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-32

10) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-4

11) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-59

12) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-64

13) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-65

14) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-69

15) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4

16) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4

ENDE