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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes 1

Vom 20. Juli 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 09.08.2007 S. 364)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 2

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 1 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

§ 1 Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners".

b) Nach § 5 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister".

c) § 9 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 9 Eintragung weiterer Ingenieurinnen und Ingenieure sowie weiterer Architektinnen und Architekten".

d) Nach § 9 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 9a Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure".

e) § 14 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 14 Auswärtige Gesellschaften".

f) § 15 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 15 Führung der Listen und Verzeichnisse".

g) § 18 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 18 Freiwillige und außerordentliche Mitglieder".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "der jeweiligen Fachrichtung" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Satzhälfte wird vor der Aufzählung das Wort "Fachrichtung" gestrichen.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Bauwerken" durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Satzhälfte wird vor der Aufzählung das Wort "Fachrichtung" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Landschaftsplanung" das Komma gestrichen und die Worte "und das Aufstellen bautechnischer Nachweise," angefügt.

cc) In der zweiten Satzhälfte werden nach der Aufzählung die Worte "einer auf die Fachrichtung bezogenen" durch das Wort "entsprechender" sowie das Wort "Gutachtertätigkeit" durch das Wort "Gutachtertätigkeiten" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 29. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung ersetzt durch Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "im Rahmen der Fachrichtung Bauingenieurwesen" gestrichen. Die Worte "baulichen Anlagen" werden durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Wortlaut nach den Worten "Freischaffender Stadtplaner" folgende Fassung:

altneu
darf vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist."darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder nach § 5a Abs. 1 hierzu berechtigt ist."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dies gilt nicht für Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie Architektenbüro oder Stadtplanerbüro, Architektengesellschaft oder Stadtplanergesellschaft."Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Architektenbüro oder Stadtplanerbüro, Architektengesellschaft oder Stadtplanergesellschaft, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  (1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist."(1) Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder nach § 5a Abs. 1 dazu berechtigt ist."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dies gilt nicht für Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure."Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden."

6. Der § 5a wird eingefügt.

7. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 6 Eintragung als Architektin oder Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder Stadtplaner

(1) Als Architektin oder Architekt, als Innenarchitektin oder Innenarchitekt, als Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt, als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist einzutragen, wer

  1. Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,
  2. die erforderliche Vorbildung nach Absatz 2 bis 4 oder 6 besitzt und
  3. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Als Vorbildung ist nachzuweisen:

  1. eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsplanung, Stadtplanung oder ein anderes, dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium) an einer Hochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung und
  2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der jeweiligen Fachrichtung innerhalb der letzten acht Jahre.

Nummer 2 gilt nicht für Personen, die die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen.

(3) Die erforderliche Vorbildung besitzt auch, wer dem Eintragungsausschuss eine mindestens achtjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung nachweist und vor dem Eintragungsausschuss eine Prüfung auf Hochschulniveau ablegt.

(4) Die nach Absatz 2 geforderte Vorbildung kann durch den Nachweis ersetzt werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich durch die Qualität ihrer oder seiner Leistungen besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten nachweist.

(5) Wer in der Liste eines anderen Bundeslandes gelöscht ist oder einen Löschungsantrag gestellt hat, weil sie oder er dort ihre oder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder die überwiegende Beschäftigung aufgegeben hat oder aufgeben will, ist bei Vorlage einer Bescheinigung über die Löschung oder beantragte Löschung ohne erneute Prüfung in die Liste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 12 vorliegen.

(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zum Nachweis der Vorbildung notwendig

  1. für die Eintragung als Architektin oder Architekt:
    die Vorlage eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 233 S. 15), nach Artikel 1 der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1) und nach Artikel 1 der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 71, L 87 S. 36) sowie die in Absatz 2 Nr. 2 genannte praktische Tätigkeit,
  2. für die Eintragung als Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner:
    1. die Vorlage eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung erforderlich ist oder
    2. die Vorlage von Ausbildungsnachweisen im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG

und die in Absatz 2 Nr. 2 genannte praktische Tätigkeit.

(7) Wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat, kann eingetragen werden, wenn diese Ausbildung der an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist und eine nachfolgende praktische Tätigkeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesen wird.

(8) Absatz 4 gilt auch für Personen, die nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind.

(9) Wer nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat auch bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste, wenn für die Führung der Berufsbezeichnung keine Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

" § 6 Eintragung als Architektin oder als Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder als Stadtplaner

(1) In die Architektenliste ist einzutragen, wer

  1. Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,
  2. die erforderliche Vorbildung nach den Absätzen 2 bis 6 besitzt und
  3. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Als Vorbildung ist nachzuweisen:

  1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium
    1. mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufgaben der Fachrichtung Architektur (Hochbau) oder
    2. mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Aufgaben der Fachrichtungen Innen-, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung

    an einer deutschen Hochschule und

  2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in den jeweiligen Berufsaufgaben von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre.

Dem Studium der Stadtplanung ist gleichwertig ein Architekturstudium mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder ein anderes gleichwertiges Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit und einem Aufbau-, Vertiefungs- oder Projektstudium der Stadtplanung an einer deutschen Hochschule. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Personen, die die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen.

(3) Die Anforderungen an die nachzuweisende Vorbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 erfüllt auch, wer ein entsprechendes deutsches oder ausländisches Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit in den jeweiligen Berufsaufgaben innerhalb der letzten acht Jahre unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ausgeübt hat.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG; ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (Richtlinie 2006/100/EG; ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(6) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 erfüllt auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit der Eintragungsvoraussetzungen sowie die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sind.

(8) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben worden ist, ist die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste des anderen Landes auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit der Eintragungsvoraussetzungen sowie die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sind.

(9) Die Eintragung geschieht auf Antrag nach § 15 Abs. 2 Satz 1. Dem Antrag auf Eintragung sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen."

8. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Als "Freischaffende Architektin", "Freischaffender Architekt", "Freischaffende Innenarchitektin", "Freischaffender Innenarchitekt", "Freischaffende Landschaftsarchitektin", "Freischaffender Landschaftsarchitekt", "Freischaffende Stadtplanerin" oder "Freischaffender Stadtplaner" ist einzutragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihren Beruf fachlich und wirtschaftlich selbständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die keine eigenen Produktions-, Investitions-, Handels- oder Lieferinteressen haben oder vertreten, die in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. In Gesellschaften nach § 10 können nur Partnerinnen oder Partner, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Aktionärinnen oder Aktionäre freischaffend tätig sein."(1) Als "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" mit dem Zusatz "freischaffend" ist einzutragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft fachlich und wirtschaftlich unmittelbar selbständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. In Gesellschaften nach § 10 können nur Partnerinnen oder Partner, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Aktionärinnen oder Aktionäre freischaffend tätig sein."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. aufgrund des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,"2. nach den Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,"

b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eine einschlägige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,"3. seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,"

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend."(2) Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, wenn sie nach Maßgabe des Ingenieurgesetzes über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 entsprechend. Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird um die Worte: "sowie weiterer Architektinnen und Architekten" ergänzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. aufgrund des Ingenieurgesetzes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,"2. aufgrund des Ingenieurgesetzes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen"

bb) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Bauingenieurwesen von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist und"3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe nachweist, ansonsten für mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre und"

cc) Satz 2

§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Ingenieur" die Worte "oder als Architektin oder Architekt" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "als Bauingenieurin oder Bauingenieur" durch die Worte "des Bauingenieurwesens, der Architektur oder des Hochbaus" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" mindestens drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war."3. a) nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums (der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre, oder

b) nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder nach der Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre."

d) Die Absätze 3 bis 6 werden angefügt.

11. Der § 9a wird eingefügt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757)" durch die Worte "Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Gesellschaften haben zur Deckung von Haftpflichtansprüchen aus ihrer Tätigkeit eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen und mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Löschung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 3 Mio. DM (ab 1. Januar 2002: 1,5 Mio. Euro) für Personenschäden und 500000DM (ab 1. Januar 2002: 250000Euro) für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen der Versicherung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Architekten- und Ingenieurkammer (Kammer) überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182)."(2) Gesellschaften haben zur Deckung von Haftpflichtansprüchen aus ihrer Tätigkeit eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen und mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Löschung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Partnerschaftsgesellschaften können die Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus ihrer Tätigkeit durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren."(3) Partnerschaftsgesellschaften ist eine Beschränkung der Haftung nach § 8 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes auf einen bestimmten Höchstbetrag durch vorformulierte Vertragsbedingungen unterhalb der Regelung nach Absatz 2 Satz 2 nicht' möglich. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren."

d) Der neuer Absatz 4 wird eingefügt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bezeichnungen, die nach § 4 Abs. 1 und § 5 geschützt sind, dürfen vorbehaltlich des § 14 Abs. 3 im Namen oder in der Firma geführt werden, sobald die Gesellschaft in die Liste der Kammer eingetragen ist."(3) Berufsbezeichnungen, die nach § 4 Abs. 1 und § 5 geschützt sind, dürfen vorbehaltlich des § 14 Abs. 2 im Namen oder in der Firma geführt werden, sobald die Gesellschaft in die Liste der Kammer eingetragen ist."

b) Der Absatz 4 wird angefügt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe " § 15 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt und es werden die Worte "Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4" durch die Worte "das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird anstelle des Punktes das Wort "oder" eingefügt.

dd) Die Nummer 5 wird angefügt.

b) Der Absatz 1a wird eingefügt.

c) Der Absatz 3 wird angefüg.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Personen" werden die Worte "in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4" eingefügt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. ihre oder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder ihre oder seine überwiegende Beschäftigung in Schleswig-Holstein aufgibt oder keine Hauptwohnung oder Hauptniederlassung in Schleswig-Holstein zu ermitteln ist,"2. die Hauptwohnung, Hauptniederlassung oder überwiegende Beschäftigung in Schleswig-Holstein aufgegeben wird oder nicht zu ermitteln ist oder eine Wohnung, Niederlassung oder Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland unter der der Kammer zuletzt mitgeteilten Adresse nicht zu ermitteln ist,"

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Die Eintragung außerordentlicher Mitglieder (§ 18 Abs. 2 Satz 1) ist zu löschen, wenn die außerordentliche Mitgliedschaft endet."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "natürlicher Personen" werden durch die Worte "nach Absatz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Die Nummer 5 wird angefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Gesellschaft" werden die Worte "in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder in ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4" eingefügt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. die Gesellschaft aufgelöst ist,"1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,"

cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder der Firma nicht mehr geführt wird,"2. die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,"

dd) In Satz 2 werden die Worte "Im Fall" durch die Worte "In den Fällen" ersetzt.

ee) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend."

d) Die Absätze 6 und 7 werden angefügt.

16. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 14 Auswärtige Berufsangehörige und Gesellschaften

(1) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf eine Berufsbezeichnung nach den §§ 4 oder 5 oder vergleichbare Berufsbezeichnungen ohne Eintragung in die Liste führen, wenn

  1. sie oder er diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund der gesetzlichen Regelung eines anderen Bundeslandes führen darf oder
  2. sie oder er als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nachweist und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen würden.

(2) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur tätig sein, wenn

  1. sie oder er in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigten Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
  2. sie oder er als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachweist und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen können.

(3) Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, dürfen im Namen oder in der Firma Berufsbezeichnungen nach den §§ 4 und 5 führen, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Führung dieser Berufsbezeichnung in einem anderen Land befugt sind. Die Kammer kann der Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ihre Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht rechtmäßig ausüben oder
  2. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) abgeschlossen haben.

(4) Auswärtige Personen und Gesellschaften haben die Absicht, Leistungen in Schleswig-Holstein zu erbringen, der Kammer anzuzeigen. Sie werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen. Ihnen ist eine auf höchsten fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder das Vorhandensein der zur Berufsausübung notwendigen Qualifikationen einschließlich notwendiger praktischen Tätigkeiten und das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherung ergibt.

(5) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 4 genannten Personen oder Gesellschaften bereits eine Bescheinigung einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, die nicht älter als fünf Jahre ist; die Kammer kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn eine auswärtige Person oder Gesellschaft die Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Kammer oder Behörde nicht mehr führen darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben. Satz 1 und 2 gilt nicht für die in § 9 Abs. 2 genannten Personen.

(6) § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. Wird die Eintragung in das Verzeichnis abgelehnt, kann die Kammer die Aufnahme einer Tätigkeit in Schleswig-Holstein untersagen.

" § 14 Auswärtige Gesellschaften 07

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in §§ 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen.

(2) Die Kammer untersagt der Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass

  1. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die die Kammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben oder
  2. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) abgeschlossen haben.

(3) § 5a Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinne von §§ 1 und 2 haben die Absicht, Leistungen in Schleswig-Holstein zu erbringen, der Kammer anzuzeigen. Sie werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen. Ihnen ist eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherung ergibt.

(5) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 4 genannten Gesellschaften bereits eine Bescheinigung einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, die nicht älter als fünf Jahre ist; die Kammer kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn eine auswärtige Gesellschaft die Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Kammer oder Behörde nicht mehr führen darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben.

(6) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten."

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Listen" die Worte "und Verzeichnisse" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem einleitenden Satz nach dem Wort "Listen" die Worte "und Verzeichnisse" angefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Ingenieure" die Worte "und Architektinnen und Architekten" eingefügt.

cc) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Die Nummer 9 wird angefügt.

18. Die Überschrift von § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Freiwillige Mitglieder"Freiwillige und außerordentliche Mitglieder".

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Als freiwilliges Mitglied ist auf Antrag ferner aufzunehmen, wer nach Abschluss der Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausübt und in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat."(2) Personen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, Hauptniederlassung, ihren Dienstsitz oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt."

19. § 20 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach dem Wort "Präsident" die Worte "und die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident" eingefügt. Die Worte "vom Innenministerium" werden durch die Worte "von der zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Eintragungsausschuss entscheidet über Eintragungen in den Fällen der §§ 6 bis 9 und 11 sowie Versagungen und Löschungen nach §§ 12 und 13, über die Aufnahme in Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4, die Ausstellung oder Einziehung der in § 14 Abs. 4 genannten Bescheinigungen, soweit Absatz 7 diese Aufgaben nicht der Geschäftsstelle überträgt, und über Hinweise nach § 13 Abs. 1 Satz 2 . Er entscheidet ferner über die Ausstellung von Bescheinigungen, Ausbildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen, die für eine Eintragung oder Berufsausübung außerhalb Schleswig-Holsteins erforderlich sind. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden."(3) Der Eintragungsausschuss ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen in den Fällen der §§ 5a und 14 sowie die Erteilung der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Listeneintragung erforderlichen Bescheinigungen und Auskünfte; er entscheidet über
  1. Eintragungen in den Fällen der §§ 6 bis 9 und 1 1 ,
  2. Versagungen nach § 12 und Löschungen nach § 13, soweit Absatz 7 diese Aufgaben nicht der Geschäftsstelle überträgt,
  3. die Aufnahme in Verzeichnisse nach § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4,
  4. die Ausstellung oder Einziehung der in § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4 genannten Bescheinigungen,
  5. Hinweise nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und
  6. die Ausstellung von Bescheinigungen, Ausbildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen, die für eine, Eintragung oder Berufsausübung außerhalb Schleswig-Holsteins erforderlich sind.

Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1 in den Fällen der §§ 6 bis 8 ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 und 6 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden."

b) Der Absatz 8 wird angefügt.

21. In § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angaben "40.000 DM (ab 1. Januar 2002: 20.000 Euro)" durch die Angabe "20.000 Euro" ersetzt.

22. § 31 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Beiträge können auch von Nichtmitgliedern erhoben werden, die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragen sind; Gesellschaften sind nicht beitragspflichtig."Beiträge können auch von Nichtmitgliedern, die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie von außerordentlichen Mitgliedern, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eingetragen sind, erhoben werden; Gesellschaften sind nicht beitragspflichtig."

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Satzung kann für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterschiedliche Beitragssätze vorsehen."Die Satzung kann für Pflichtmitglieder, freiwillige und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Beitragssätze vorsehen."

c) In Satz 6 werden die Worte "21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460)" durch die Worte "15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25)" ersetzt.

23. In § 32 Abs. 4 werden die Worte "des Innenministeriums" durch die Worte "der zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und Verzeichnissen nach § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 4" durch die Worte "nach § 15 Abs. 1 und den Verzeichnissen nach § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Die Betroffenen sind über die Auskunft und über deren Inhalt zu unterrichten."

cc) Folgender Satz 5 wird eingefügt:

"Einsicht in die Eintragungs-, Umschreibungs- und Löschungsunterlagen ist nur den Beteiligten am Verfahren zu gewähren."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Satzteil erhält bis zum Doppelpunkt folgende Fassung:

altneu
 Von Mitgliedern, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und Abwicklerinnen oder Abwicklern von Gesellschaften, von Personen, die in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 eingetragen sind, einen Eintragungsantrag gestellt oder die Absicht, Leistungen zu erbringen, nach § 14 Abs. 4 angezeigt haben, dürfen insbesondere folgende Daten erhoben werden:"Von Mitgliedern, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und Abwicklerinnen oder Abwicklern von Gesellschaften, von Personen, die in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 eingetragen sind, einen Eintragungsantrag gestellt oder die Absicht, Leistungen zu erbringen, nach § 5a Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 1 angezeigt haben, dürfen insbesondere folgende Daten erhoben werden:"

bb) In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Grade" die Worte ",falls vorhanden auch über Telefon- und Telefaxnummern sowie email-Adressen," eingefügt.

cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort "nach" die Worte " § 5a Abs. 4 oder" eingefügt.

dd) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 8.Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 sowie Mitteilungen nach Artikel 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG."8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 sowie Daten, die zur Erteilung von Auskünften nach der Richtlinie 2005/36/EG und zur Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen erforderlich sind."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Kammer ist berechtigt, Daten nach Absatz 2 an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und an Behörden auswärtiger Staaten zu übermitteln und entsprechende Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aufgaben der anfragenden Stelle erforderlich ist. Im Falle von Übermittlungen an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist § 16 des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Kammer auf Anfrage der zuständigen Behörde der genannten Staaten die entsprechenden Daten zu übermitteln."(3) Die Kammer ist berechtigt, Daten nach Absatz 2 an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln und entsprechende Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aufgaben der anfragenden Stelle erforderlich ist. Im Falle der Übermittlung an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist § 16 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), zu beachten. Die Kammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 13 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die oder den Betroffenen gespeicherte Daten zu sperren. Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer Beweisnot, im überwiegenden Interesse der Kammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist oder die oder der Betroffene einwilligt. Entsprechendes gilt für die Eintragung in Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4 Satz 2, sobald die Gültigkeit der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 Satz 3 abgelaufen ist."(4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 13 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die oder den Betroffenen gespeicherten Daten, mit Ausnahme der Daten nach Satz 3 Nr. 1, zu löschen. Die Eintragung in Verzeichnisse nach § 5a Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 2 ist zu löschen, sobald die Gültigkeit der Bescheinigungen abgelaufen ist (§ 5a Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3). Nach Ablauf von fünf Jahren sind zu löschen:
  1. Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6; die Frist beginnt mit Löschung der Eintragung;
  2. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren; die Frist beginnt mit deren Verhängung."

e) Absatz 5

(5) Gespeicherte Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Die Frist beginnt
  1. für die Eintragung in Verzeichnisse nach § 14 Abs. 4 Satz 2, sobald die Gültigkeit der Bescheinigung abgelaufen ist (§ 14 Abs. 4 Satz 3),
  2. für Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Löschung,
  3. für Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren mit Beginn der Sperrung.

wird gestrichen.

25. In § 36 Abs. 1 werden die Worte "das Innenministerium" durch die Worte "die zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

26. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Das Innenministerium" werden durch die Worte "Die zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. zum Verfahren vor dem Eintragungsausschuss einschließlich der für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse erforderlichen Nachweise,"1. zum Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie über die vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse,"

cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,"2. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstiger Befähigungsnachweise,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aal Die Worte "Das Innenministerium" werden durch die Worte "Die zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

bb) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:

altneu
 1. die näheren Anforderungen an berufspraktische Tätigkeiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3) festzulegen und"1. die näheren Anforderungen an berufspraktische Tätigkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3) festzulegen und"

c) In Absatz 3 werden die Worte "Das Innenministerium" durch die Worte "Die zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

27. In § 38 Abs. 2 werden die Angaben "5.000 DM (ab 1. Januar 2002: 2.500 Euro)" durch die Angabe "2.500 Euro" ersetzt.

28. § 39

§ 39 Übergangsvorschriften

(1) Entspricht die Berufshaftpflichtversicherung einer Gesellschaft nicht den Mindestanforderungen des § 10 Abs. 2 und 3, ist eine umgehende Anpassung vorzunehmen; das gilt nicht für bestehende Aufträge.

(2) In die Liste der Kammer eingetragene Kapitalgesellschaften, deren Gesellschaftsverträge oder Satzungen nicht den Mindestanforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechen, haben den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung innerhalb einer von der Kammer zu bestimmenden Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Eine Wahlsatzung, die den Anforderungen des § 30 Abs. 3 genügt, ist in der ersten Kammerversammlung zu beschließen, die später als drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.

wird gestrichen.

29. § 40

§ 40 Änderung der Landesbauordnung

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung 3

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wird wie folgt geändert:

§ 71 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. des § 9 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist oder bei einer Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vorliegen oder"2. des § 9 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure eingetragen ist oder bei deren oder dessen Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder Ingenieur die Voraussetzungen des § 9a des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vorliegen oder"

Artikel 3
Aufhebung der Landesverordnung zur Umsetzung einer berufsrechtlichen Richtlinie der EG in den Bereichen Architektur und Stadtplanung 4

Die Landesverordnung zur Umsetzung einer berufsrechtlichen Richtlinie der EG in den Bereichen Architektur und Stadtplanung vom 7. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 439) wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Landesverordnung über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz 5

Die Landesverordnung über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 28. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 4), geändert durch Verordnung vom 26. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 447), wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes 6

Das Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz vom 1 7. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind

  1. die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100 a vom 30. Mai 2006), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),
  2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94 a vom 18. Mai 2006), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196 vom 18. Oktober 2006) sowie
  3. das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz) vom 7. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 283), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 363), im Rahmen des dort in § 2 bezeichneten Anwendungsbereichs anzuwenden. Die in Satz 1 genannten VOL und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat. Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen."

2. § 15 erhält folgende Fassung;

" § 15

Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,
  2. abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/A und VOB/A zu treffen,
  3. Wertgrenzen zu bestimmen, unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
  4. Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln."

Artikel 6
Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung 7

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit nachfolgend auf die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verwiesen wird, sind sie in der nach § 14 Abs. 3 MFG bestimmten Fassung anzuwenden."(2) Soweit nachfolgend auf die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verwiesen wird, sind sie in der nach § 14 Abs. 3 MFG bestimmten Fassung anzuwenden."

2. § 3

§ 3 Vergabe freiberuflicher Leistungen

(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden, soweit der geschätzte Auftragswert einen Betrag von 100.000 Euro erreicht oder übersteigt. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen sind abweichend von § 12. Spiegelstrich VOL/A nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes der VOL/A zu vergeben. Die Sätze 1 und 2 finden auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.

(2) Auftragsvergaben nach § 5 Abs. 1 VOF sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften, die zentralen Veröffentlichungs- und Vergabeplattformen bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein oder bei Dataport oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu machen. Die ausschließliche Veröffentlichung durch Aushänge oder auf der Internetpräsenz des Auftraggebers ist für die Bekanntmachung nicht geeignet. § 9 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 19 sowie 20 Abs. 2, 4, 8, 9 und 10 VOF finden keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 14 Abs. 1 VOF hat der Auftraggeber für den Antrag auf Teilnahme eine ausreichende Frist vorzusehen, auch in Fällen besonderer Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung an.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 Seite 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 9. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2130-7

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2130-9

4) Aufhebung GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2130-7-1

5) Aufhebung GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2130-1-4

6) Ändert Ges. vom 17. September 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 707-5

7) Ändert LVO vom 3. November 2005 GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 707-5-3

ENDE