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Änderungstext
1678/2016
Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sowie
Novellierung des Ingenieurgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juni 2016
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 386)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht:
Artikel 1
Änderung des Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes a
Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu § 6 werden folgende Überschriften eingefügt:
" § 6a Europäischer Berufsausweis
§ 6b Vorwarnmechanismus"
b) Nach § 26 Maßnahmen im Ehrenverfahren wird eingefügt:
" § 26a Rügerecht des Vorstands"
c) Nach der Überschrift zu § 39 werden folgende neue Überschriften eingefügt:
" § 40 Anlage
§ 41 Übergangsvorschriften"
d) Die Überschrift des bisherigen § 41 wird die Überschrift zu § 42.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einbindung" die Worte "unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten. | (2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören." |
c) Es wird ein neuer Absatz 4 angefügt:
(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."
3. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe " § 73 Abs. 4" durch die Angabe " § 70 Absatz 2" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "wer unter dieser Bezeichnung in die" die Worte "Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte" eingefügt.
Nach dem folgenden Wort "oder" werden die Worte "in die" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach Wort "Stadtplanergesellschaft" nach dem Komma die Worte "Gesellschaft oder Büro für Architektur," eingefügt.
5. In § 5 Absatz 1 wird nach den Worten "in die" die Worte "Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte" eingefügt.
6. § 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister
(1) Auswärtige Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner im Sinne des § 4 sowie auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure im Sinne des § 5, die in Schleswig-Holstein weder ihre Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch ihre überwiegende Beschäftigung haben (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen eine Berufsbezeichnung nach den §§ 4 oder 5 oder eine Wortverbindung nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in §§ 4 oder 5 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen gelten als Mitglieder der Kammer und haben die jeweiligen Berufspflichten zu beachten. Sie haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Kammer anzuzeigen. (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben
vorzulegen. (4) Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 4 oder § 5 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie die Anforderungen des § 7 Abs. 1 erfüllen. Der Anzeige und der Eintragung in das Verzeichnis bedarf es nicht, wenn die auswärtige Person bereits über eine ihrer Berufsgruppe entsprechende Bescheinigung einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer verfügt, die nicht älter als fünf Jahre ist; die Kammer kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister die Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Kammer oder Behörde nicht mehr führen darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben. (5) Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet der Architektur oder des Bauingenieurwesens nach §§ 1 und 2 Abs. 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in §§ 6 und 8 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde. (6) Personen, die weder unter die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 fallen noch deutsche Staatsangehörige sind, kann die Kammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist; das gilt nicht, wenn sie über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen. (7) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 und 13 untersagt werden. | " § 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 7 erfüllen. (2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 bei der Architekten- und Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Schleswig-Holstein Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 erst führen, wenn ihnen die Architekten- und Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 4 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 6 Absatz 8 Satz 3 bis 7 sowie Absatz 9 entsprechend. (3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht. (4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG 1 bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 4 oder § 5 möglich ist. (5) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 und 13 untersagt werden." |
7. In § 6 werden die Absätze 2 bis 9 neu gefasst wie folgt:
alt | neu |
(2) Als Vorbildung ist nachzuweisen:
Dem Studium der Stadtplanung ist gleichwertig ein Architekturstudium mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder ein anderes gleichwertiges Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit und einem Aufbau-, Vertiefungs- oder Projektstudium der Stadtplanung an einer deutschen Hochschule. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Personen, die die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen. (3) Die Anforderungen an die nachzuweisende Vorbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 erfüllt auch, wer ein entsprechendes deutsches oder ausländisches Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit in den jeweiligen Berufsaufgaben innerhalb der letzten acht Jahre unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ausgeübt hat. (4) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG; ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (Richtlinie 2006/100/EG; ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (5) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. (6) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 erfüllt auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit der Eintragungsvoraussetzungen sowie die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sind. (8) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben worden ist, ist die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste des anderen Landes auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit der Eintragungsvoraussetzungen sowie die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sind. (9) Die Eintragung geschieht auf Antrag nach § 15 Abs. 2 Satz 1. Dem Antrag auf Eintragung sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten 'Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Die Eintragung gilt als erfolgt, wenn über sie nicht innerhalb der im Satz 5 festgelegten oder nach Satz 6 verlängerten Frist entschieden worden ist. Für die Genehmigung gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. | (2) Die erforderliche Vorbildung hat, wer ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach unter Berücksichtigung der Satzung nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architekten- und Ingenieurkammer absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.
In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architekten- und Ingenieurkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien entsprechen; in weiteren Ländern absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt.
Der Eintragungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten.
Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.
(3) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG. (4) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat. (5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 2 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architekten- und Ingenieurkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. (6) Die Architekten- und Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architekten- und Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach der in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architekten- und Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. (7) Ist die Eintragung in einem Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 12 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird. (8) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architekten- und Ingenieurkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. (9) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 6 über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 5a, 11 und 14 entsprechend." |
8. Neu eingefügt werden § 6a und § 6b:
" § 6a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Architekten- und Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 5 a Absatz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in §§ 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen.
§ 6b Vorwarnmechanismus
(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikel 56 a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/ EG 2 und 2002/58/EG 3.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architekten- und Ingenieurkammer die hier von betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat.
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zu unterrichten."
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92)," ersetzt durch die Angabe: "vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386)"
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4
Im Übrigen gelten § 6 Abs. 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 entsprechend. Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
gestrichen.
Neu angefügt wird folgender Absatz 3:
"(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 8 bis 9 und § 7 Absatz 2 entsprechend. Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt."
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Worte ", ansonsten für mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Standsicherheit" die Worte "einschließlich statisch-konstruktivem Brandschutz" eingefügt.
c) Die Absätze 6 und 7 werden gefasst wie folgt:
alt | neu |
(6) § 6 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. | "(6) Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft und die nicht der Reglung des Absatz 5 unterfallen, unterliegen einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Kammer.
Dafür angeforderte Unterlagen sind der Kammer zur Verfügung zu stellen.
(7) § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 7 gelten entsprechend." |
11. § 9a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 5a Abs. 2 und 4 und § 6 Abs. 9 Satz 4 bis 9 gelten entsprechend. | "(3) § 5a Absatz 3 und 4 sowie § 6 Absatz 8 und 9 gelten entsprechend." |
12. § 23 Absatz 3 Satz 2 und 3 werden neu gefasst wie folgt:
alt | neu |
Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1 in den Fällen der §§ 6 bis 8 ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 und 6 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. | "Die Entscheidung über eine Eintragung ist innerhalb kürzester Zeit, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Kammer zu treffen. In den Fällen des § 6 Absatz 4 und 5 kann die Frist um einem Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente." |
13. Nach § 26 wird als § 26a neu eingefügt:
" § 26a Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.
(6) Ein Ehrenverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt wurde. Jedoch kann der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde."
14. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 bis 10 werden hinzugefügt:
8. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
9. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und
10. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 6."
15. In § 37 Absatz 2 wird am Ende der Nummer 1 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. Am Ende von Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 3 bis 6 angefügt:
"3. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu bestimmen,
4. ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen,
5. Regelungen zu treffen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG,
6. die Anlage (zu § 6) mit den Leitlinien zu Ausbildungsinhalten im Benehmen mit dem für die Wissenschaft zuständigen Ressort zu ändern."
16. § 40 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
- gestrichen - | " § 40 Anlage
Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes." |
17. Folgender neuer § 41 wird eingefügt:
" § 41 Übergangsvorschriften
Die in § 6 Absatz 2 definierten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen treten erst mit Ablauf eines Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bereits begonnen haben."
18. Der bisherige § 41 wird § 42.
19. Neu eingefügt wird folgende Anlage zum Gesetz:
"Anlage
(zu § 6)
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
A. Allgemeines
Im Studium müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und personale Kompetenzen erworben werden, welche die Bewältigung der theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 erlauben zur Ausübung der möglichen Tätigkeiten befähigen.
B. Fachrichtungen
1. Fachrichtung Architektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
2. Fachrichtung Innenarchitektur
im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
3. Fachrichtung Landschaftsarchitektur
im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
4. Fachrichtung Stadtplanung
im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
Fußnoten:
1) Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. Nr. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. 354 S. 132))"
2) "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1)."
3) "Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 S. 11)."
Artikel 2
Neufassung des Ingenieurgesetzes b
IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur"
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
_______
a) Ändert Ges. vom 9. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-7
b) Ersetzt Ges. i.d.F.d.B. vom 31. März 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7121-1 ID 16/1037
ENDE |