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Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 15 .Juni 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 28.06.2018 S. 292; 20.05.2019 S. 98 19)
Siehe Fn.*
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden Datum und Fundstelle gestrichen und die Norm wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). | "Dieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG)." |
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Landesplanungsbehörde ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein. | "Landesplanungsbehörde ist die für die Raumordnung und die Landesplanung zuständige oberste Landesbehörde." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach " §§ 7 bis" die Ziffer 11 ersetzt durch "10 und 13".
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 1 eingefügt:
"Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans."
c) Die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 4 werden Sätze 2 und 3.
d) In Absatz 5 wird " § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG" ersetzt durch " § 9 Absatz 2 ROG" sowie nach "in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte)" das Wort "frühzeitig" eingefügt.
e) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Worte "über die Kreise" gestrichen.
f) In Absatz 5 Nummer 6 werden die Worte "nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit" gestrichen.
g) Folgender Absatz 6 wird neu eingefügt:
"Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt."
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 10 Absatz 1 ROG erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Zusätzlich werden ihnen die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt sowie im Internet bereitgestellt. Innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zuleitung der Unterlagen haben die Beteiligten nach Absatz 5 die Möglichkeit, gegenüber der Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme abzugeben; die Landesplanungsbehörde kann die Frist erforderlichenfalls angemessen verlängern. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der Landesplanungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist über die Kreise zuzuleiten; die Kreise haben diese Stellungnahmen unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. Die Kreise können sich bei ihrer eigenen Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde auch mit den Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ihres Kreisgebietes auseinandersetzen. | "(7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Vor Fristbeginn kann die Landesplanungsbehörde die Frist angemessen verlängern oder verkürzen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu." |
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht, ein. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat; die Auslegung des Regionalplanentwurfs erfolgt entsprechend bei den Kreisen und kreisfreien Städten sowie bei den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden des jeweiligen Planungsraumes. Gleichzeitig mit der Auslegung werden die Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse örtlich bekannt; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung oder einer Äußerung in elektronischer Form gegeben wird. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. | "(8) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung hat unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form während der Frist nach § 5 Absatz 7 abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Äußerungen unberücksichtigt bleiben können. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten." |
j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. In Absatz 9 Satz 1 wird " Absätze 5 bis 7" durch "Absätze 6 bis 8" ersetzt. Absatz 9 Satz 3 wird gestrichen.
k) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden Absätze 10 bis 12.
l) In Absatz 12 wird " § 9 ROG" durch § 8 ROG" ersetzt.
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Absatz 4 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 10 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG brauchen nur die in § 5 Absatz 5 Nummern 1 bis 8 Genannten beteiligt zu werden. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist nach § 5 Absatz 6 Satz 3 auf drei Monate verkürzen. | "(2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Absatz 4 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 9 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG brauchen nur die in § 5 Absatz 5 Nr. 1 bis 8 Genannten beteiligt zu werden. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist nach § 5 Absatz 7 angemessen verkürzen." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird § 12 ROG" durch § 11 ROG" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird § 12 Absatz 5 Satz 1 ROG" durch § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird §§ 7 und 8 ROG" durch §§ 7 und 13 ROG" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
" § 13 ROG" wird durch § 14 ROG" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Durchführung von Raumordnungsverfahren richtet sich nach § 15 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. | "Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt." |
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)," durch die Wörter § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Absatz 1 " durch die Angabe " § 49 Absatz 1 " ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Ziffer 7 werden die Worte "möglicher oder erwogener Vorhabenalternativen" durch die Worte "ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde in schriftlicher Form sowie bei der Landesplanungsbehörde zusätzlich in elektronischer Form zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen | "Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher sowie in elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen." |
c) Absatz 3 Satz 5 wird
Die Gemeinde leitet die bei ihr fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben 6 Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen.
gestrichen.
d) In Absatz 4 werden nach den Worten "Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Absatz 3 Satz 2 bis 5 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann" folgende Worte eingefügt:
"abweichend von § 15 Absatz 3 ROG".
e) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Zusätzlich stellt der Träger des Vorhabens der Landesplanungsbehörde die Unterlagen elektronisch zur Verfügung, die von der Landesplanungsbehörde sodann im Internet bereitgestellt werden."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)," durch die Wörter "Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG SH)" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Vereinfachtes" durch das Wort "Beschleunigtes" ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort "vereinfachtes" durch das Wort "beschleunigtes" ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hinsichtlich der Einbeziehung der Öffentlichkeit gilt § 15 Absatz 5 entsprechend. | "Abweichend von § 15 Absatz 3 ROG kann die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung gemäß § 15 Absatz 5 beschränkt werden." |
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird " § 14 ROG" durch " § 12 ROG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird " § 14 ROG" durch " § 12 ROG" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:
"Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 ROG kann die öffentliche Stelle das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung aussetzen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Rechtsbehelfe gegen ein Anpassungsverlangen haben keine aufschiebende Wirkung."
13. § 18a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "30. September 2018" ersetzt durch "5. Juni 2019".
14. § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)," durch die Wörter "Baugesetzbuches (BauGB)" ersetzt.
Artikel 2
Außerkrafttreten früherer Regelungen
Artikel 2 Satz 2 Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG) wird mit Wirkung zum 5. Juni 2017
Artikel 1 Nummer 2 tritt am 6. Juni 2017 außer Kraft.
außer Kraft gesetzt.
Artikel 2 Satz 2
§ 18a Absatz 1 Satz 2 LaplaGZur Sicherung dieser Planung sind bis zum 30. September 2018 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässigtritt am 1. Oktober 2018 außer Kraft.
des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5. April 2017 tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Artikel 3 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
______
*) Ändert Gesetz i.d.F.d.B. vom 27. Januar 2014, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 230-1
ID 181116
ENDE |