Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. August 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 16.09.2021 S. 972)



Aufgrund des § 2 und des § 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung Artikel 3 der Verordnung vom 25. Mai 2021, (GVOBl. Schl.-H. S. 659), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Baugebührenverordnung vom 12. November 2018, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 445), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 bis 5 werden jeweils die Worte "anrechenbaren Bauwerte" durch das Wort "Richtwerte" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Worten "sozialen Wohnungsbaues" der Halbsatz "; die Ermäßigung bemisst sich im Verhältnis der Anzahl der geförderten Wohneinheiten zu der Gesamtzahl der Wohneinheiten" angefügt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift der Tarifstelle 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen im"1 Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im"

b) Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1

Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:
Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 Satz 1 LBO prüft und bescheinigt.

wird gestrichen.

c) Die Tarifstelle 1.4 wird wie folgt geändert:

aa) Tarifstelle 1.4.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"1.4.1von Nutzungsänderungen100 bis 5.000 Euro"

Neu:

"1.4.1von Nutzungsänderungen1 Euro/m2, höchstens 5.000 Euro"

bb) Es wird eine neue Tarifstelle 1.4.4 angefügt:

"1.4.4von Werbeanlagen und Warenautomaten50 Euro/m2 Ansichtsfläche"

d) Tarifstelle 1.4 wird folgende Tarifstelle 1.5 angefügt:

"1.5Abweichend von den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 werden Gebühren erhoben für Baugenehmigungen für Behälternach der Dauer der Amtshandlung"

e) Die Anmerkungen zu Tarifstelle 1.1 bis 1.3 werden wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung erhält die Überschrift "Anmerkung zu Tarifstelle 1" und wird der Tarifstelle 1.5 angefügt.

bb) Es werden folgende Buchstaben d und e angefügt:

"d) Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 LBO prüft und bescheinigt.

e) Im Falle der Tarifstelle 1.1 ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn eine Typengenehmigung (§ 73a LBO) für das Vorhaben vorliegt."

f) Die Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"2Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO)
2.1Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, höchstens 10.000 Euro
2.2Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 2.1 fallen100 bis 2.000 Euro

Neu:

"2Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung

h) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

3Verlängerung der Geltungsdauer

einer Genehmigung (§ 75 Absatz 2 LBO), eines Vorbescheids (§ 66 Satz 2, § 75 Absatz 2 LBO) oder einer Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 5 Satz 2 LBO)

50 % der Gebühr der zu verlängernden Genehmigung (Tarifstellen 1, 2 oder 7), höchsten 2.000 Euro

Neu:

"3Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung (§ 75 Absatz 2 LBO), eines Vorbescheids (§ 66 Satz 2), einer Typengenehmigung (§ 73a Absatz 2 Satz 2 LBO) oder einer Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 5 Satz 2 LBO)50 % der Gebühr des zu verlängernden Bescheides (Tarifstellen 1, 2, 7 oder 14), höchsten 2.000 Euro"

i) In Tarifstelle 4 wird die Angabe "nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz" durch die Angabe "nach dem Gebäudeenergiegesetz" ersetzt.

j) In den Tarifstellen 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 werden jeweils die Worte "anrechenbaren Kosten" durch die Worte "anrechenbaren Bauwerte" ersetzt.

k) In der Tarifstelle 8.2 wird das Wort "Baulast" durch das Wort "Buchgrundstück" ersetzt.

l) Die Tarifstelle 9 erhält folgende Fassung:

Alt:

9Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten (§ 21 LBO) sowie Ergänzung, Änderung, Erweiterung der oder Verzicht auf die Zustimmung100 bis 7.500 Euro

Neu:

"9Zustimmung im Einzelfall (§ 21 LBO) oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 17a Absatz 2 Nummer 2 LBO) für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten sowie deren Ergänzung, Änderung, Erweiterung oder Verzicht sowie Verzicht auf eine Zertifizierung (§ 23 Absatz 3 Satz 2 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung"

m). In Tarifstelle 10 wird die Angabe " § 26 LBO" durch die Angabe " § 25 LBO" ersetzt.

n) In der Anmerkung a zur Tarifstelle 11 wird in den Doppelbuchstabe aa bis ff jeweils die Angabe "11.1" durch die Worte "Buchstabe a" ersetzt.

o) In Tarifstelle 12 wird die Angabe "100 bis 1.500 Euro" durch die Worte "nach der Dauer der Amtshandlung" ersetzt.

p) In Tarifstelle 13 wird die Angabe "100 bis 2.000 Euro" durch die Worte "nach der Dauer der Amtshandlung" ersetzt.

q) Folgende Tarifstelle 14 wird angefügt:

"

14Typengenehmigung
"14.1Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Absatz 1 LBO)3 % bis 12 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.2Änderung einer Typengenehmigung1 % bis 3 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.3Anerkennung einer Typengenehmigung (§ 73a Absatz 3 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 14:
Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in den Anmerkungen werden jeweils die Worte "anrechenbaren Kosten" durch die Worte "anrechenbaren Bauwerte" ersetzt.

b) In Gruppe C Nummer 6 werden nach den Worten "eingeschossige Lagergebäude" die Worte "in einfacher Rahmen- oder Stielriegelkonstruktion" eingefügt.

c) In den abschließenden Anmerkungen werden nach der Angabe "33 Euro/ m2" die Worte "als Richtwert" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 212057

ENDE