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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. März 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 445)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung" wird durch die Überschrift " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung" ersetzt.
b) Die Überschrift " § 76 Genehmigung Fliegender Bauten" wird durch die Überschrift " § 76 Fliegende Bauten" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG 1 unterliegen."
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 9 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 anzuwenden."
cc) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
- | "1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198, S. 241), berichtigt durch ABl. L 076, S. 35 - Maschinenrichtlinie." |
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 werden folgende Worte angefügt:
"ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 2 fallen,".
bb) Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
- | "2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; ber. ABl. L 311 vom 25.09.2020 S. 11, L 041 vom 22.02.2022 S. 37), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 17. Dezember 2021 (ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 1)". |
cc) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, | "12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen," |
dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. Wohnungen von Wohngebäuden zur Kindertagespflege von mehr als zehn Kindern sowie Kindertagespflege außerhalb von Wohnungen,"
b) In Absatz 10 wird nach dem Wort "Hilfe" das Wort "auffindbar," eingefügt.
c) Die bisherige Fußnote 1 wird zu Fußnote 3.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.
Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen.
Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
Abweichend von Satz 2 sind vor Windenergieanlagen Abstandsflächen nur gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden mit Aufenthaltsräumen freizuhalten, ferner gegenüber Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). | "(1) Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.
Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen.
Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich
mit jeweils einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
Vor Windenergieanlagen sind Abstandsflächen nur gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden mit Aufenthaltsräumen freizuhalten, ferner gegenüber Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. | "(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
Sie dürfen auch liegen auf
|
c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. | "Es genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens aber 3 m,
|
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird an Satz 1 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m."
cc) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "jedoch" das Wort "nachweislich" eingefügt.
5a. § 28 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen."
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist, | "1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung," |
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Nummer 1 gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt."
b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Satz 2 gilt für Gebäude, die vor dem 5. Juli 2024 zulässigerweise errichtet wurden und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, entsprechend."
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Abstände nach den Sätzen 1 und 2 findet § 6 Absatz 2 entsprechende Anwendung."
b) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
| "Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
|
7a. § 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. | "(1) Für Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist." |
8. § 35 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Treppenräume mit Druckbelüftungsanlagen."
9. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung | " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung" |
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | "(5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." |
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht. | "(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Netto-Grundfläche" durch das Wort "Netto-Raumfläche" ersetzt.
11. § 48 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 6, 27, 28, 30, 31 und 32 nicht anzuwenden."
12. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn bei einem bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Umnutzung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird."
bb) In Satz 6 wird die Angabe "eine Abstellmöglichkeit" durch die Angabe "1,5 Abstellmöglichkeiten" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit Einverständnis der Gemeinde kann ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichtet werden. | "Die Gemeinde kann ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichten." |
12a. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 60 wird zu Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Absatz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, kann die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Prüfingenieure und Prüfämter in entsprechender Anwendung der §§ 58 Absatz 5, 66 und § 81 Absatz 2 sowie der auf Grund des § 85 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung beauftragen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben davon unberührt."
13. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "bis zu 30 m2" durch die Angabe "bis zu 50 m2" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "Gesamtlänge" durch die Wörter "Seitenlänge von jeweils" ersetzt.
bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, | "c) Windenergieanlagen
aa) auf baulichen Anlagen bis 2 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage und bb) freistehend bis zu 15 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche, in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten, in Gebieten mit Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB mit entsprechenden Festsetzungen und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt," |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden;" gestrichen.
dd) Es werden folgende Buchstaben d und e angefügt:
"d) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,
e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet;"
c) Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich zu Zwecken der Telekommunikation frei stehend mit einer Höhe bis zu 15 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, wenn damit keine Änderung tragender oder aussteifender Bauteile verbunden ist, | "a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten zu Zwecken der Telekommunikation
aa) mit einer Höhe bis zu 15 m, auf baulichen Anlagen gemessen ab dem Schnittpunkt der Außenfläche der baulichen Anlage, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, wenn damit keine Änderung tragender oder aussteifender Bauteile verbunden ist, bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit im erforderlichen Umfang bauaufsichtlich geprüft und bescheinigt werden, bb) im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m sowie als ortsveränderliche Antennenträger, die zur Schließung von Versorgungslücken für längstens 24 Monate aufgestellt werden, ausgenommen Fliegende Bauten, und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 20 m3," |
d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "geschlossene" gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird das Wort "Nummern" durch das Wort "Nummer" ersetzt.
e) In Nummer 9 wird das Wort "selbständige" durch das Wort "selbstständige" ersetzt.
f) In Nummer 12 werden die Wörter ", soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden" gestrichen.
14. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind. | "Keiner Genehmigung bedarf
|
b) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. | "Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Bauvorlagen erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 mit dessen Ausführung begonnen wurde oder die Bauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist." |
c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe " § 68 Absatz 2 Satz 1, " die Angabe " § 69 Absatz 2a Satz 1," eingefügt.
15. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "entfällt oder ersetzt wird" durch die Wörter "entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist ferner um den Zeitraum der nach § 70a geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung verlängern, längstens jedoch um sechs Monate. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen. | "(2) Absatz 1 gilt auch für Sonderbauten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 2 fallen. Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist." |
16. In § 64 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "entfällt oder ersetzt wird" durch die Wörter "entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird" ersetzt.
17. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "unterschreiben" durch das Wort "erstellen" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die §§ 62 und 63 finden auf Bauvorlagen, die von Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 erstellt wurden, keine Anwendung. | "Die §§ 62 und 63 finden auf Bauvorlagen, die nicht von Bauvorlageberechtigten nach Absatz 2 erstellt wurden, keine Anwendung." |
18. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Am neuen Satzanfang wird mit einem Großbuchstaben begonnen.
bb) Der bisherige Satz 4
Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen und zu bescheinigen; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
wird gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "zu prüfen" durch die Wörter "bauaufsichtlich zu prüfen und zu bescheinigen; von der Prüfpflicht des Halbsatzes 2 sind Wärmeschutznachweise ausgenommen, die von Personen aufgestellt wurden, die zur Ausstellung von Energieausweisen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt sind; § 65 Absatz 6 gilt entsprechend" ersetzt.
dd) In Satz 6 werden nach der Angabe " § 62" die Wörter "mit Ausnahme des § 66 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 3 und 4" eingefügt.
b) In Absatz 2a Satz 3 werden nach den Wörtern "Bauaufsichtsbehörde prüft" die Wörter "und bescheinigt" eingefügt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei
muss der Standsicherheitsnachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft und bescheinigt sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Hinsichtlich der übrigen bautechnischen Nachweise gilt Absatz 2 entsprechend. Bei
muss der Brandschutznachweis durch eine Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz geprüft sein, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde prüft den Brandschutz selbst; Absatz 2a Satz 4 gilt entsprechend. | "(3) Bei
muss der Standsicherheitsnachweis durch ein Prüfamt oder eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft und bescheinigt sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Hinsichtlich der übrigen bautechnischen Nachweise gilt Absatz 2 entsprechend. Bei
muss der Brandschutznachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft und bescheinigt sein, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde prüft und bescheinigt den Brandschutz selbst; Absatz 2a Satz 4 gilt entsprechend." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Bauaufsichtliche Bescheinigungen nach Absatz 2 Satz 5, Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 3 bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann dadurch ersetzt werden, dass die Bescheinigung als elektronisches Dokument in einem Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), bereitgestellt wird."
e) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "ein Prüfamt oder" eingefügt.
19. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt insbesondere für
cc) In Satz 3 werden die Wörter "durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu; § 36 Absatz 2 Satz BauGB gilt entsprechend."
20. In § 69 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend Folgendes:
§ 68 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."
20a. In § 72 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ist über einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 zu entscheiden, gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. Im Fall des Satzes 1 finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung."
20b. § 72a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Typengenehmigungen anderer Länder auch im Land Schleswig-Holstein anerkennen. | "(3) Die Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Schleswig-Holstein, soweit sie bezogen auf den Aufstellungsort mit den Anforderungen des § 3 Absatz 2 Halbsatz 1 vereinbar sind; hierzu kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Festsetzungen zum Geltungsbereich der Typengenehmigungen treffen." |
21. In § 75 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Bauvorhabens" die Wörter", die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind," eingefügt.
22. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 76 Fliegende Bauten | " § 76 Fliegende Bauten" |
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt nicht für
| "Dies gilt nicht für
|
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat" durch die Wörter "zuletzt zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen" ersetzt.
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Absatz 2 Halbsatz 1 nicht zu erwarten ist. | "(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuches oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in Textform angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder der Verzicht darauf ist in das Prüfbuch einzutragen." |
23. § 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Wer Standsicherheitsnachweise oder Brandschutznachweise nach § 66 prüft, überwacht nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung von der Nachweiserstellerin oder vom Nachweisersteller zu bestätigen. Wird die Bauausführung nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt. | "(2) Das Prüfamt oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit oder für Brandschutz oder die Bauaufsichtsbehörde überwacht und bescheinigt nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen in den Fällen
Wer bautechnische Nachweise erstellt oder aufstellt, überwacht und bestätigt in den Fällen
§ 66 Absatz 2 Satz 4 und 5 Halbsatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 entsprechend. Wird die Bauausführung nach Satz 1 bescheinigt oder nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt. § 66 Absatz 3a gilt für die Bescheinigungen und Bestätigungen entsprechend." |
24. § 82 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen
| "Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen
|
25. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 85 Absatz 1 bis 3" durch die Angabe " § 85 Absatz 1 bis 3 oder 6" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Nummern" durch das Wort "Nummer" ersetzt.
26. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Brennstoffversorgung" durch das Wort "Energiebereitstellung" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 27 Abs. 5 ÜAnlG" durch die Angabe " § 27 Absatz 5 ÜAnlG" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist," durch die Wörter "Art und Umgang der Ausstattung und der Maßnahmen, die erforderlich sind," ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Landesregierung kann die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 und 2 dem für das Bauen und Wohnen zuständigen Ministerium übertragen."
27. In § 85a Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Maße" das Wort "nachweislich" eingefügt.
28. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 58a bleibt unberührt. | "(1) Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf Vorhaben, für die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes ein Verfahren eingeleitet wurde, sind die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften nur anzuwenden, soweit sie für den Bauherrn eine günstigere Regelung enthalten." |
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Mit Wirkung vom 14. Januar 2027 werden § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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8. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt unberührt, | "8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/12301 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist." |
2. Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
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1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198, S. 241), berichtigt durch ABl. L 076, S. 35 - Maschinenrichtlinie. | "1) Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 14. Juni 2023, ABl. L 165 S. 1 (EU-Maschinenverordnung)" |
3. In § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d werden die Worte "Richtlinie 2006/42/EG " durch die Worte "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt."
Artikel 2
Änderung des Brandschutzgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Überschrift zu § 37 wird folgende neue Überschrift eingefügt:
" § 37a Datenschutz und Dokumentation bei Integrierten Leitstellen und am Einsatz beteiligten Stellen"
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
2. § 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) In den Liegenschaften des Landes Schleswig-Holstein, in denen eine Baudienststelle des Landes nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 bauordnungsrechtlich zuständig ist, ist diese auch für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig. | "(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Durchführung der Brandverhütungsschauen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) für ihren Aufgabenbereich durch Rechtsverordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium übertragen werden." |
3. Es wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Datenschutz und Dokumentation bei Integrierten Leitstellen und am Einsatz beteiligten Stellen
(1) Abweichend von § 37 dürfen personenbezogene Daten von den
zu Zwecken der konkreten Einsatzplanung und -durchführung verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.
(2) Die erforderlichen Daten werden durch die Kreise und kreisfreien Städte sowie Leitstellenträger mit eigener Rechtsfähigkeit, einschließlich der von ihnen betriebenen Integrierten Leitstellen, den an einem Einsatz beteiligten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 je nach Art und Umfang des Einsatzes, sowie der technischen Anbindung nach Absatz 5, übermittelt. Erforderlich sind hierbei regelmäßig:
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte sowie Leitstellenträger mit eigener Rechtsfähigkeit erstellen durch die von ihnen betriebenen Leitstellen zum Zweck der Einsatzplanung und -durchführung eine Einsatzdokumentation und speichern diese für sechs Monate. Die Einsatzdokumentation kann je nach Art und Umfang des Einsatzes die nachfolgenden Angaben enthalten:
Die Integrierten Leitstellen führen bei umfangreichen Flächenlagen außerhalb des Regelbetriebs, abweichend von den vorgenannten Regelungen, keine umfangreichen Einsatzdokumentationen durch. In diesen Fällen gelten die jeweils im Zuständigkeitsbereich gültigen Einsatzrahmenkonzepte. Nach Ablauf der Speicherfrist nach Satz 1 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 zu anonymisieren und für wissenschaftliche und statistische Auswertungen für zehn Jahre zu speichern.
(4) Die am Einsatz beteiligten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind befugt, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 8 für die Dauer der Speicherfrist nach Absatz 2 Satz 1 abzurufen. Dabei sind die in der Verordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 geregelten Anforderungen an die technischen Übertragungswege zu beachten.
(5) Die am Einsatz beteiligten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 fertigen einen Einsatzbericht und speichern diesen für 10 Jahre. Der Einsatzbericht kann je nach Art und Umfang des Einsatzes Angaben enthalten
(6) Für Zwecke der Aus- und Weiterbildung des Personals in der Notrufabfrage und -bearbeitung im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 2 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 802) ist die Verarbeitung von anonymisierten Daten der Dokumentation des Einsatzleitsystems der Integrierten Leitstelle zulässig. Dieses gilt auch für eine Verwendung zum Zwecke statistischer Auswertungen sowie zur Bedarfsbemessung."
4. § 42 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "sowie" nach dem Wort "Ausstattung" wird gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Einsatzdisposition" werden die Worte "sowie das Nähere zur Datenverarbeitung nach § 37a insbesondere zur Datenübermittlung" eingefügt.
Artikel 2a
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes
Das Vermessungs- und Katastergesetz vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "Absätze 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4" ersetzt.
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"Bei Grundstücken ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer ist ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall zu begründen und glaubhaft zu machen."
3. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
Artikel 2b
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens
Aufgrund des § 85 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 20. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 854), wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
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§ 1
Die Änderung der Nutzung vorhandener, nur der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung als sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 13. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), bedarf keiner Baugenehmigung. | " § 1
Die Änderung der Nutzung vorhandener, der Wohnnutzung dienender Wohngebäude in eine Nutzung
bedarf keiner Baugenehmigung." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 241628
ENDE |
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