umwelt-online: Bauregelliste A Teil 1 Anlagen (5)
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Anlage 11.1
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 11.2
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2002/3) -
Anlage 11.3
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 11.4
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2007/1) -
Anlage 11.5 (2006/1)
1 Biegezugfestigkeit
Die Einhaltung der charakteristischen Werte der Biegezugfestigkeit nach Tabelle 1 ist im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle durch Prüfung nach DIN EN 1288 sicherzustellen.
Die Übereinstimmung mit den geforderten Werten ist durch Herstellererklärung nachzuweisen.
Tabelle 1:
Glaserzeugnis | Norm | Mindestwert der charakteristischen Biegezugfestigkeit (5 % Fraktil bei 95 % Aussagewahrscheinlichkeit) in N/mm2 |
Floatglas | DIN EN 572-2:2004-09 | 45 |
Poliertes Drahtglas | DIN EN 572-3:2004-09 | 25 |
Ornamentglas | DIN EN 572-5:2004-09 | 25 |
Drahtornamentglas | DIN EN 572-6:2004-09 | 25 |
Die charakteristische Biegezugfestigkeit nach Tabelle 1 von 45 N/mm2 gilt als eingehalten, wenn die durchgeführte Versuchsreihe Tabelle 2 genügt. Für den Wert von 25 N/mm2 gilt Entsprechendes nach Tabelle 3.
Tabelle 2: Überprüfungen der charakteristischen Biegefestigkeit von 45 N/mm2 (5 % Fraktil, 95 % Aussagewahrscheinlichkeit), jeweils Mindest-Mittelwert in N/mm2
Probenanzahl | Variationskoeffizient | ||||
0,28 | 0,25 | 0,20 | 0,15 | 0,10 | |
5 | n.z.* | n.z.* | n.z.* | 83 | 51 |
10 | n.z.* | n.z.* | 88 | 59 | 43 |
20 | 128 | 102 | 71 | 52 | 41 |
30 | 110 | 91 | 66 | 50 | 40 |
* nicht zulässig |
Tabelle 3: Überprüfungen der charakteristischen Biegefestigkeit von 25 N/mm2 (5 % Fraktil, 95 % Aussagewahrscheinlichkeit), jeweils Mindest-Mittelwert in N/mm2
Probenanzahl | Variationskoeffizient | ||||
0,28 | 0,25 | 0,20 | 0,15 | 0,10 | |
5 | n.z.* | n.z.* | n.z.* | 46 | 28 |
10 | n.z.* | n.z.* | 49 | 33 | 24 |
20 | 71 | 57 | 39 | 29 | 23 |
30 | 61 | 51 | 37 | 28 | 22 |
* nicht zulässig |
Die Proben dürfen zur Erreichung eines kleineren Variationskoeffizienten durch Berieselung mit Aluminiumkorund P16 aus 1 m Höhe vorgeschädigt werden. Dabei muss die Zeit zwischen Berieselung und Prüfung (Raumtemperatur, 50-65 % rel. Luftfeuchtigkeit) kleiner als 60 Minuten sein.
Der Nachweis der Einhaltung der in Tab. 1 geforderten Mindestwerte der charakteristischen Biegefestigkeit gilt auch als erbracht, wenn bei einer Versuchsserie von mindestens 20 Prüfkörpern der geforderte Mindestwert nicht unterschritten wird.
2 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die Kurzbezeichnung "BRL A Teil 1 Anlage 11.5" und die Kurzbezeichnung des Basiserzeugnisses aufzuführen (z.B. "DIN EN 572-2: 2004-09" für Floatglas). Zusätzlich ist der charakteristische Wert der Biegezugfestigkeit anzugeben.
Anlage 11.6 (2006/1)
1 Biegezugfestigkeit
Für die Beschichtung sind Basisglasprodukte nach Bauregelliste A Teil 1 zu verwenden. Der Beschichtungsbetrieb hat durch Herstellererklärung zu bestätigen, dass die in der Bauregelliste A Teil 1 geforderten Mindestwerte der charakteristischen Biegezugfestigkeit des verwendeten Basisglasproduktes auch nach der Beschichtung noch eingehalten sind.
2 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die Kurzbezeichnung "BRL A Teil 1 Anlage 11.6" und die Kurzbezeichnung des Basiserzeugnisses aufzuführen. Zusätzlich ist der charakteristische Wert der Biegezugfestigkeit anzugeben.
Anlage 11.7 (2006/1)
1 Biegezugfestigkeit und Bruchbild
Folgende Eigenschaften sind durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers zu gewährleisten:
2 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die Kurzbezeichnung "ESG nach BRL A Teil 1 Anlage 11.7" aufzuführen. Zusätzlich ist der charakteristische Wert der Biegezugfestigkeit anzugeben.
Anlage 11.8 (2014/2)
1 Verwendbare Glaserzeugnisse und PVB-Folie
Das Verbund-Sicherheitsglas (VSG) muss aus Glaserzeugnissen nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10, ausgenommen Profilbauglas, 11.11 (mit Beschichtungen auf der von der PVB-Folie abgewandten Seite), 11.12 und 11.13 mit Folien aus Polyvinyl-Butyral (PVB) als Zwischenlage hergestellt werden. Die PVB-Folie muss folgende Eigenschaften bei einer Prüfung nach DIN EN ISO 527-3:2003-07 (Prüfgeschwindigkeit: 50 mm/min, Prüftemperatur: 23 °C) aufweisen:
Reißfestigkeit: > 20 N/mm2
Bruchdehnung: > 250 %
Diese Eigenschaften sind vom Hersteller der Folien durch Werksbescheinigung "2.1" nach DIN EN 10204:2005-01 zu bestätigen.
Zur Prüfung des Verbundes ist ein Kugelfallversuch nach DIN 52338:1985-09 an Prüfkörpern mit einem Aufbau 3 mm Floatglas/0,38 mm PVB-Folie/3 mm Floatglas durchzuführen, wobei die Abwurfhöhe vier Meter zu betragen hat. Der Versuch gilt als bestanden, wenn die Kugel den Versuchskörper nicht durchschlägt. Das Floatglas muss der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10 entsprechen.
Für die PVB-Folie gelten die Grenzabmaße nach DIN EN ISO 12543-5:2011-12, Abschnitt 4.1.2.1. Für den Versatz der einzelnen Scheiben gelten die Grenzabmaße nach Abschnitt 4.2.4. Für den Versatz der Bohrlöcher, die vor der Herstellung des Verbunds gefertigt werden müssen (z.B. bei ESG-Scheiben), gilt ein Grenzabmaß von ± 2,0 mm.
2 Werkseigene Produktionskontrolle und Erstprüfung
2.1 Werkseigene Produktionskontrolle
Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens folgende Maßnahmen einschließen:
Dokumentation der Lagerungsbedingungen der geöffneten Rollen der PVB-Folie
Dokumentation der beim Herstellungsprozess des VSG verwendeten relevanten Produktionsparameter (z.B. Druck- und Temperaturführung im Autoklaven)
Regelmäßige Prüfung des Aussehens des VSG nach DIN EN ISO 12543-6:2012-09
Mindestens einmal monatlich Prüfung bei hoher Temperatur entsprechend DIN EN ISO 12543-2:2011-12, Abschnitt 5.1 an Probekörpern mit dem Aufbau 3/0,38 PVB/3
Kugelfallversuch nach Abschnitt 1 dieser Anlage einmal monatlich an mindestens fünf Prüfkörpern.
2.2 Erstprüfung
Im Rahmen der Erstprüfung sind die unter Abschnitt 2.1 dieser Anlage genannten Prüfungen von einer anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
3 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die Kurzbezeichnung "Verbund-Sicherheitsglas mit PVB-Folie nach BRL A Teil 1 Anlage 11.8" aufzuführen.
Anlage 11.9 (2007/1)
1 Verwendbare Glaserzeugnisse
Bei der Herstellung von Verbundglas dürfen nur Glaserzeugnisse nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10, ausgenommen Profilbauglas, 11.11, 1 1.12, 11.13 und 11.14 verwendet werden.
2 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die Kurzbezeichnung "Verbundglas nach BRL A Teil 1 Anlage 11.9" aufzuführen.
Anlage 11.10 (2007/1)
1 Verwendbare Glaserzeugnisse
Bei der Herstellung von Mehrscheiben-Isolierglas dürfen nur Glaserzeugnisse nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10, ausgenommen Profilbauglas, 11.11, 11.12, 11.13, 11.14 und 11.15 verwendet werden.
2 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die Kurzbezeichnung "Mehrscheiben-Isolierglas nach BRL A Teil 1 Anlage 11.10" aufzuführen.
Anlage 11.11 (2012/1)
Zusätzliche Bestimmungen zur Herstellung von heißgelagertem thermisch vorgespanntem Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG-H)
1 Eigenschaften und Zusammensetzung
Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) ist aus thermisch vorgespanntem Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG) nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 herzustellen, das aus Floatglas nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10 hergestellt wird. Das Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG) darf auch emailliert oder nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.11 beschichtet sein. Die Kanten sind nach DIN EN 12150-1 entweder gesäumt (KGS), maßgeschliffen (KGM), geschliffen (KGN) oder poliert (KPO) auszuführen. Jede Scheibe ist einer Heißlagerung nach Abschnitt 2.1 zu unterziehen.
Nach der Heißlagerung gelten für die Bruchstruktur und die Biegefestigkeit die Eigenschaften gemäß Bauregelliste A Teil 1, Anlage 11.7, Abschnitt 1.
2 Herstellung, Verpackung, Transport und Kennzeichnung
2.1 Herstellung
Die ESG-Scheiben sind nach Abschnitt 1 herzustellen und nach Abkühlung auf Raumtemperatur einer Heißlagerung zu unterziehen. Der Abstand der ESG-Scheiben untereinander muss mindestens so groß sein wie der Abstand, der bei der Erstprüfung des Bauprodukts eingehalten wurde. Empfohlen wird ein Wert von mindestens 20 mm. In der Aufheizphase ist die Glasmasse mit der in der Erstprüfung festgelegten Aufheizrate zu erwärmen, wobei eine maximale Temperatur von 320°C an keiner Stelle der gesamten Glasmasse überschritten werden darf. Die Aufheizphase gilt als abgeschlossen, sobald die gesamte Glasmasse eine Temperatur von mindestens 280°C besitzt. Bei der anschließenden Haltezeit von mindestens vier Stunden ist sicherzustellen, dass die Temperatur der gesamten im Ofen befindlichen Glasmasse den Bereich von 280°C bis 320°C auch kurzfristig nicht verlässt. Während der Haltezeit sollte eine Glastemperatur von 290°C bis 300°C angestrebt werden. Bei Abweichung vom vorgeschriebenen Temperaturbereich oder Unterschreitung der Haltezeit darf die Charge höchstens einer weiteren Heißlagerung unterzogen werden. Chargen mit einer Überschreitung der Temperaturobergrenze von 320°C sind auszusondern. Die während der Erstprüfung nach Abschnitt 3.3 festgelegten Herstellungsbedingungen sind einzuhalten. Die Scheiben sind nach der Heißlagerung auf sichtbare Beschädigungen der Glaskanten zu überprüfen.
2.2 Verpackung, Transport, Lagerung
Der Transport der Glaselemente darf nur mit geeigneten Transporthilfen durchgeführt werden, die eine Verletzung der Glaskanten ausschließen. Bei Zwischenlagerung sind geeignete Unterlagen zum Schutz der Glaskanten vorzusehen.
2.3 Kennzeichnung
Die ESG-H-Scheiben müssen den in Abschnitt 1 genannten Eigenschaften und den Herstellbedingungen nach Abschnitt 2.1 entsprechen und sind vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen Verordnungen der Länder zu kennzeichnen. Die Kurzbezeichnung des Bauprodukts lautet hierbei "ESG-H nach BRL A Teil 1 Anlage 11.11".
Die ESG-H-Scheiben sind mit folgenden Angaben - ggf. unter Verwendung nachvollziehbarer Abkürzungen - dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.
Die Nennung des Herstellers (Fußnote: Hersteller einer ESG-H-Scheibe ist derjenige Betrieb, der die Heißlagerung durchführt.) ist erforderlich. Wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung der ESG-H-Scheiben zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht, ist zusätzlich die Angabe des Herstellwerks erforderlich. Anstelle des Namens des Herstellers kann auch der Vertreiber des Bauprodukts mit Angabe des Herstellwerks genannt werden. Die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt.
3 Übereinstimmungsnachweis
3.1 Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung von ESG-H nach Abschnitt 1 mit den Bestimmungen dieser Anlage muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller von ESG-H eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten.
Der zuständigen obersten Baubehörde ist auf Verlangen von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats und zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben.
3.2 Werkseigene Produktionskontrolle
3.2.1 Allgemeines
In jedem Herstellwerk der ESG-H-Scheiben ist für jeden Ofen eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser Anlage entsprechen.
Zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebs ist das Personal zu benennen, das die im Folgenden geregelten Arbeiten ausführt. Die werkseigene Produktionskontrolle soll dabei mindestens die in den Abschnitten 3.2.2 und 3.2.3 aufgeführten Maßnahmen einschließen.
3.2.2 Kontrolle und Prüfungen, die bei der Durchführung der Heißlagerung für ESG-H-Scheiben durchzuführen sind:
Die Daten aller während der Erstprüfung für eine zuverlässige Temperaturfühlung des Ofens festgelegten Steuerelemente, die Beschreibung der Ofenbeladung und die Glasbruchrate sind in Abstimmung mit der fremdüberwachenden Stelle zu dokumentieren.
Die Übereinstimmung mit den nach Abschnitt 2.1 festgestellten Herstellungsbedingungen ist zu kontrollieren. Werden hierbei Abweichungen festgestellt, so dürfen die Scheiben nicht als ESG-H-Scheiben gekennzeichnet und nicht als solche verwendet werden.
Alle Scheiben sind nach der Heißlagerung auf Kantenverletzungen zu überprüfen. Scheiben mit Kantenverletzungen, die eine Tiefe von mehr als 5 % der Glasdicke besitzen, dürfen nicht als ESG-H-Scheiben verwendet werden.
Die Überprüfung der Biegezugfestigkeit ist in Abstimmung mit der fremdüberwachenden Stelle produktionsbegleitend so durchzuführen, dass mangelhafte Chargen rechtzeitig erkannt werden. Mindestens fünf Proben pro Jahr sind nach DIN EN 288-3 (Vierschneiden-Verfahren) pro hergestellter Glasnenndicke zu prüfen. Bei der Herstellung von ESG-H aus Gläsern mit festigkeitsmindernden Beschichtungen sind zusätzlich je Beschichtungsart mindestens fünf Proben pro Jahr und pro hergestellter Glasnenndicke zu prüfen.
3.2.3 Dokumentation
Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
3.3 Fremdüberwachung der ESG-H-Scheiben
Im Rahmen der Fremdüberwachung der ESG-H-Scheiben ist eine Erstprüfung durchzuführen. Die Erstprüfung umfasst die Kalibrierung der Ofenanlage sowie eine Produktprüfung. Die Kalibrierung ist an jeder Ofenanlage durchzuführen. Hierbei müssen für alle relevanten Beladungszustände für die jeweils gesamte Glasmasse die Temperaturvorgaben von Abschnitt 2.1 eingehalten werden. Für diesen Nachweis hat die Überwachungsstelle während mindestens zweier Probeläufe - einer davon mit maximaler und einer mit minimaler Beladung - die Temperatur der Glasoberfläche an kritischen Punkten der Ofenbeladung zu erfassen. Alle wesentlichen Ofendaten (Temperatur-Zeit-Diagramm der Umluft, Lage von für die Ofenführung erforderlichen Temperaturfühlern etc.) und die Beschreibung der maximalen und minimalen Beladungszustände (z.B. Anzahl Scheiben, minimaler Scheibenabstand, Position der Glasböcke) sind als Vorgabe für den späteren Betrieb des Heißlagerungsofens zu dokumentieren. Sollen wesentliche Produktionsbedingungen (z.B. bei Umbau oder Reparatur der geprüften Anlage) geändert werden, so ist der Hersteller verpflichtet, die fremdüberwachende Stelle zu informieren, welche über eine Wiederholung der Erstprüfung entscheidet.
Alle zwei Jahre ist für jeden Ofen eine Wiederholung der Kalibrierung durchzuführen. Der Umfang der Prüfung wird von der fremdüberwachenden Stelle festgelegt und kann z.B. die Messung eines Beladungszustandes unter produktionstypischen Bedingungen sein. Auf diese zweijährliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Hersteller über geeignete Messmittel verfügt und nach den Vorgaben der fremdüberwachenden Stelle eigene Messungen durchführt. In diesem Fall legt die fremdüberwachende Stelle den Überwachungszyklus dieser Prüfung fest.
Im Rahmen der Erstprüfung ist der Wert der charakteristischen Biegezugfestigkeit sowie die Bruchstruktur nach DIN EN 12150-1 für jede Nenndicke zu bestimmen. In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle mindestens einmal jährlich durch eine Fremdüberwachung zu überprüfen, in den ersten beiden Herstelljahren jedoch mindestens zweimal jährlich.
Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der
Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Anlage 12.1
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2014/2)-
Anlage 12.2 (1999/2)
Zu DIN 588-1:1996-11
Zu Abschnitt 4.1 - Allgemeine Werkstoffzusammensetzung
Die technische Regel gilt nur für die unter Typ NT (asbestfreie Technologie) aufgeführten Produkte.
Anlage 12.3 (2003/2)
Die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken mit einer geringeren Nenn-Ringfestigkeit als SN 4 (geprüft nach DIN EN ISO 9969) bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage 12.4 (2008/2)
Für mehrschichtige Abwasserrohre und Formstücke mit mineralischem Füllstoffanteil ist der Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.
Anlage 12.5 (2008/1)
Die Rohre und Formstücke dürfen nur verklebt werden, wenn
(1) der Klebstoff die Anforderungen von DIN EN 14680: 2006-12 oder einer europäischen technischen Zulassung erfüllt, die CE-Kennzeichnung trägt und der Hersteller des Klebstoffes diese Kunststoffrohrnorm in Bezug nimmt oder
(2) wenn der Klebstoff, sofern er von o. g. harmonisierten technischen Spezifikationen wesentlich abweicht, für diesen Verwendungszweck allgemein bauaufsichtlich zugelassen ist.
Anlage 12.6 (2015/2)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2015/2) -
Anlage 12.7 (2011/2)
Es dürfen nur natürliche mineralische Zuschläge und Füllstoffe gemäß DIN EN 12620:2008-07 zugegeben werden. Die Verwendung anderer natürlicher mineralischer Zuschläge und Füllstoffe bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage 12.8 (2014/2)
Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit der aus Halbzeugen auf der Baustelle hergestellten Bauprodukte zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich
Anlage 13.1
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2008/1) -
Anlage 14.1
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2010/2) -
Anlage 14.2 (2005/2)
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4b und Abschnitt C.3.4.2, Tabelle C.3-4b genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.
2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des
gemessen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach
Soweit diese oder gleichwertige Prüfungen im Rahmen der Nachweise zur CE-Kennzeichnung nach Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln bereits durchgeführt worden sind, sind deren Ergebnisse von der bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle zu übernehmen.
3 Im Ü-Zeichen sind der Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, der Wirkungsgrad (Nutzungsgrad) bei 30 % Teillast und der Betriebsbereitschaftswärmeverlust zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.
Anlage 14.3 (2005/2)
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4b und Abschnitt C.3.4.2, Tabelle C.3-4b genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.
2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des
gemessen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach
Soweit diese oder gleichwertige Prüfungen bereits durchgeführt worden sind, sind deren Ergebnisse von der bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle zu übernehmen.
3 Im Ü-Zeichen sind der Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, der Wirkungsgrad (Nutzungsgrad) bei 30 % Teillast und der Betriebsbereitschaftswärmeverlust zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.
Anlage 14.4 (2004/1)
Eine Kennzeichnung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen der Länder nicht erforderlich.
Anlage 14.5 (2015/2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 14241-1:2013-11 Abschnitt 8.4 und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.
Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt 6 der Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3 Tabelle 8 der Norm zu prüfen.
Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Anlage 14.6
- gestrichen in Liste (Ausgabe 2014/2) -
Anlage 14.7
gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/1) -
Anlage 14.8 (2010/2)
1. Für Feuerraumbaustoffe und Speichermassen dürfen nur Baustoffe und Bauteile aus Schamotte verwendet werden, die nachstehende Produkteigenschaften aufweisen.
Standardschamotte
Eigenschaften | Kurzbezeichnung | Maßeinheit | Anforderung |
Feuerfestigkeit | Segerkegel | SK | > 15 (ab 1440 °C) |
Rohdichte | ρ | kg/dm3 | 1,75 ... 2,1 |
Offene Porosität | Po | Vo I . -% | 26 ... 33 |
Anwendungstemperatur | AWT | °C | ≥ 1150 |
Temperaturwechselbeständigkeit | TWB (Wasser) | n | ≥ 25 |
Wärmeausdehnung (linear) | WD | % mm/m | ≤ 0,6 (bei 1.000 °C) ≤ 6 (bei 1.000 °C) |
Maßgenauigkeit | mm | < 100 mm: ± 3,0 | |
Wärmeleitfähigkeit | λ 20 ... 400 °C λ 400 ... 800 °C | W/mk | 0,65 ... 0,90 0,75 ... 0,95 |
Spez. Wärmekapazität | c 20 ... 400 °C c 400 ... 800 °C | Wh/(kg K) | 0,21 ... 0,26 0,26 ... 0,32 |
Spez. Speicherfähigkeit | c' 20 ... 400 °C c' 400 ... 800 °C | Wh/(dm3 K) | 0,37 ... 0,55 0,46 ... 0,67 |
Schwerschamotte
Eigenschaften | Kurzbezeichnung | Maßeinheit | Anforderung |
Feuerfestigkeit | Segerkegel | SK | > 15 (ab 1.440 °C) |
Rohdichte | ρ | kg/dm3 | 2,3 ... 2,6 |
Offene Porosität | Po | Vol.-% | 22 ... 26 |
Anwendungstemperatur | AWT | °C | ≥ 1150 |
Temperaturwechselbeständigkeit | TWB (Wasser) | n | ≥ 25 |
Wärmeausdehnung (linear) | WD | % mm/m | ≤ 0,7 (bei 1.000 °C) ≤ 7 (bei 1.000 °C) |
Maßgenauigkeit | mm | < 100 mm: ± 3,0 | |
Wärmeleitfähigkeit | λ 20 ... 400 °C λ 400 ... 800 °C | W/mk | 0,65 ... 0,90 0,75 ... 0,95 |
Spez. Wärmekapazität | c 20 ... 400 °C c 400 ... 800 °C | Wh/(kg K) | 0,21 ... 0,26 0,26 ... 0,32 |
Spez. Speicherfähigkeit | c' 20 ... 400 °C c' 400 ... 800 °C | Wh/(dm3 K) | 0,48 ... 0,68 0,60 ... 0,83 |
Diese Eigenschaften sind zusätzlich zur Ü-Kennzeichnung anzugeben.
2. Baustoffe und Bauteile für die Verkleidung von Speicherfeuerstätten müssen hinsichtlich der Wärmeleitfähigkeit und Speicherfähigkeit die gleichen Eigenschaften aufweisen wie Baustoffe und Bauteile für die Speichermassen.
3. Gesamtdicke von Kachel bzw. Verkleidung und der Feuerraummauerung darf mindestens 9 cm und maximal 14 cm betragen.
4. Wanddicke erster Zug und letzter Zug müssen folgende Werte aufweisen:
Erster Zug: mindestens 7,5 cm maximal 13,5 cm
Letzter Zug: mindestens 5,0 cm maximal 10,0 cm
5. Feuerrauminnenfläche, Brennfläche und Feuerraumhöhe dürfen nachstehende Werte nicht übersteigen.
Feuerrauminnenfläche: 1,85 m2
Brennfläche: 0,2625 m2
Feuerraumhöhe: 0,86 m
Anlage 15.1 (2004/1)
TRbF 20, Anhang J Nr. 5 (3) entfällt.
Zulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601:1991-10.
Die Überwachung hat nach DIN 6600:1989-09 zu erfolgen.
Anlage 15.2
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2004/1) -
Anlage 15.3 (2004/1)
TRbF 20, Anhang J Nr. 5 (3) entfällt.
Bei der Lagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 °C
Anlage 15.4 (2009/2)
Anlage 15.5
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2014/2) -
Anlage 15.6
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2004/1) -
Anlage 15.7 (2004/1)
Nur keramische Platten mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Dichtschichten fallen in den Geltungsbereich der technischen Regel.
Für Keramikplatten in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher wassergefährdender Stoffe müssen zusätzlich die Anforderungen des AGI-Arbeitsblattes S 30 "Elektrisch ableitfähige Bodenbeläge" (2000-04) beachtet werden.
Anlage 15.8 (2006/2)
(1) Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" regelt nicht wie Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung als Teil der Dichtfläche geeignet sind.
(2) Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)
sind zu berücksichtigen.
(3) Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (BUmwS) gilt nicht für die Verwendung in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.
Anlage 15.9 (2009/2)
Zulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601:1991-10. Der Hersteller muss nicht über die Herstellerqualifikation, Klasse D nach DIN 18800-7:2008-11 verfügen, wenn er die Anerkennung nach den AD-Merkblättern der Reihe HP hat.
Anlage 15.10 (2004/1)
Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-Zeichen tragen.
Anlage 15.11 (2004/1)
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2009/2) -
Anlage 15.12
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2006/1) -
Anlage 15.13
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2006/1) -
Anlage 15.14 (2004/1)
Für Schläuche ist der Bunsenbrennertest erforderlich (entgegen der Angabe im Abschnitt 4.5 der DIN EN 12514-1). Druckbeanspruchte Bauteile müssen der Nenndruckstufe PN 10 entsprechen. Die Regelung der Heberschutzventile ist ausgenommen.
Anlage 15.15 (2004/1)
Zu TRbF 50 (2002-06), Anhang A
Nr. 3.21 (5) von Anhang A entfällt.
Anlage 15.16 (2004/1)
Nur Verlege- und Verfugekitte und -mörtel für keramische Platten mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Dichtschichten fallen in den Geltungsbereich der technischen Regel. Für Keramikplatten in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher wassergefährdender Stoffe müssen zusätzlich die Anforderungen des AGI-Arbeitsblattes S 30 "Elektrisch ableitfähige Bodenbeläge" (2000-04) beachtet werden.
Anlage 15.17 (2006/2)
Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. 15.27 genannten einwandigen metallischen Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜH.
Anlage 15.18 (2009/2)
(1) Für einbetonierte Fugenbleche gelten zusätzlich die Bestimmungen der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen", Anhang B: Erläuterungen zu Abschnitt 7.3.3.
Anlage 15.19
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2014/2) -
Anlage 15.20
- gestrichen in der Liste (Ausgabe 2014/2) -
Anlage 15.21 (2012/2)
Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Anlage 15.22 (2012/2)
Die Norm gilt für werksgefertigte Behälter (Tanks) aus Stahl für die ortsfeste oberirdische Lagerung von wassergefährdenden, brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C und wassergefährdenden, nichtbrennbaren Flüssigkeiten.
Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Anlage 15.23 (2012/2)
1 Anforderungen an das Bauprodukt
Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160- 2:2003-09 in Verbindung mit DIN EN 13160-1:2003-09 auszubilden.
Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von - 20°C bis +60°C betriebsfähig sein.
Die gegebenenfalls von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.
2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160 Abschnitt 5.7 zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.
3 Festlegungen für die Kennzeichnung
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die BRL A Teil 1 Anlage 15.23 anzugeben.
Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien:... ) anzugeben.
4 Festlegungen für den Einbau
Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:
Anlage 15.24 (2012/2)
1 Anforderungen an das Bauprodukt
Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160- 3:2003-09 in Verbindung mit DIN EN 13160-1:2003-09 auszubilden.
Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von - 20°C bis +60°C betriebsfähig sein.
Die gegebenenfalls von der Leckanzeigeflüssigkeit, der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.
Die Leckanzeigeflüssigkeit muss der "Liste der Leckanzeigeflüssigkeiten für Überwachungsräume doppelwandiger Behälter oder doppelwandiger Rohrleitungen (Stand Dezember 2010)", veröffentlicht auf der DIBt-Homepage, entsprechen.
2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160 Abschnitt 5.7 zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.
3 Festlegungen für die Kennzeichnung
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die BRL A Teil 1 Anlage 15.24 anzugeben.
Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien:... ) anzugeben.
4 Festlegungen für den Einbau
(1) Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:
(2) Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max.1 m3 betragen.
Anlage 15.25 (2013/2)
Einwirkungen aus einem Erdbeben sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Für ungekammerte Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind, sind die Einwirkungen aus einem Erdbeben nicht standsicherheitsrelevant und damit von der Norm abgedeckt, wenn durch geeignete konstruktive Maßnahmen eine Übertragung von Einwirkungen aus der Stutzenverbindung auf den Behälter verhindert wird. Nach einem Erdbebenereignis mit der Intensität, die für die Erdbebenzone 1 und höher nach DIN 4149 angenommen wird, ist eine Funktionsprüfung des Behälters durchzuführen.
Im Erdreich eingebettete Behälter, bei denen einer der Böden oder beide Böden zwecks Zugänglichkeit in Räumen von Gebäuden münden oder Behälter im Sinne der sog. Hünengrablagerung (erdüberschüttete Einlagerungsart, bei der der Behälter sich ganz oder teilweise über der Geländeoberkante befindet) gelten nicht als vollständig im Erdreich eingebettet. Einwirkungen aus Erdbeben sind nachzuweisen.
Anlage 15.26 (2013/2)
Einwirkungen aus einem Erdbeben sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Anlage 16.1 (1996/1)
Zu DIN 4425:1990-11
Die Versuche für die Gewindeverbindung Stellmutter-Rohrspindel nach Abschnitt 7.2 dürfen nur von den Prüfstellen durchgeführt werden, die auch für die Durchführung der Erstprüfung anerkannt sind.
Anlage 16.2 (2010/1)
Bei Gerüstbauteilen sind das Ü-Zeichen und zusätzlich als wesentliches Merkmal die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung, der Hersteller sowie die Werkstoffklasse dauerhaft auf dem Gerüstbauteil anzubringen. Sofern in den technischen Regeln für diese Gerüstbauteile eine Kennzeichnung gefordert wird, die zusätzliche Merkmale enthält, so sind diese außerdem zu berücksichtigen.
Anlage 16.3 (1998/1)
Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: EN-JS 1015, EN-JS 1030.
Anlage 16.4 (2001/1)
Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: EN-JM 1010, EN-JM 1020, EN-JM 1030, EN-JM 1050.
Anlage 16.5 (1998/1)
Die technischen Regeln gelten für Rohre aus Stählen mit der Werkstoffnummer: 1.0254.
Anlage 16.6 (1998/1)
Die technischen Regeln gelten für Rohre aus Stählen mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0421.
Anlage 16.7 (1999/1)
Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446.
Anlage 16.8 (2002/1)
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und Komponenten durch Werksprüfzeugnis 2.3 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B nach DIN EN 10204 zu belegen.
Der rechnerische Nachweis der Tragfähigkeit von Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung ist im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung kann durch die Zertifizierungsstelle selbst oder durch eine von ihr eingeschaltete dritte Stelle vorgenommen werden.
Anlage 16.9 (2008/2)
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs B der Norm für die Überwachungsstufe M.
Anlage 16.10 (2010/1)
Bei der Anwendung der technischen Regel ist der Abschnitt "Herstellung" der "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt-Mitteilungen Heft 6/2009, S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten.
Anlage 16.11 (2011/2)
Zu DIN EN 74-2
Zu Abschnitt 9.2.2 Rutschkraft F5 einer Halbkupplung Die Messung der Verschiebung Δ1 kann entfallen.
Zu Bild 10:
Das Widerlager ist auf der gegenüberliegenden Rohrseite anzubringen.
Zu Bild 12:
Die Prüflasten "P" sind durch "2P" und "P/2" durch "P" zu ersetzen.
Bild B.3 ist durch folgendes Bild zu ersetzen:
In den Gleichungen (B.1) bis (B.4) ist "Fs,R,d" durch "Ff,R,d" zu ersetzen.
Anlage 16.12 (2011/2)
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs A der Norm für die Überwachungsstufe M.
Anlage 17.1 (2005/2)
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4d und Abschnitt C.3.4.2, Tabelle C.3-4c genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Anlage 17.2 (2014/2)
1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und Abschnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.
1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist für den Kollektor die Ermittlung entweder
des Konversionsfaktors η0
des Wärmedurchgangskoeffizienten k1
des Wärmedurchgangskoeffizienten k2
des Einstrahlwinkelkorrekturfaktors IAM (50º)
der effektiven Wärmekapazität C und
der Kollektorfläche (Apertur) Ac
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12975 oder
des Referenz-Jahresenergieertrags des Solarkollektors nach DIN EN 12976-2 für den Standort Würzburg und
der Kollektorfläche (Apertur) Ac
und für den Solarspeicher
des Volumens des Solarteils des Speichers
des Volumens des Bereitschaftsteils des Speichers
des Bereitschafts-Wärmeverlustes des Speichers
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN V ENV 12977-3.
Im Ü-Zeichen sind die o. g. Werte zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.
Anlage 17.3 (2005/2)
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und Ab-schnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.
2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12975-2.
Im Ü-Zeichen sind die o. g. Werte zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10: 2003-08 durch Dritte möglich ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.
Anlage 17.4 (2014/2)
1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und/oder Abschnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.
1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des
Volumens des Solarteils des Speichers
Volumens des Bereitschaftsteils des Speichers
Bereitschafts-Wärmeverlusts des Speichers
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN V ENV 12977-3.
1.3 Im Ü-Zeichen sind das Volumen des Solarteils des Speichers, das Volumen des Bereitschaftsteils des Speichers und der Bereitschafts-Wärmeverlust des Speichers zahlenmäßig soanzugeben, dass eine produkt- undeinsatzspezifische Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
1.4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.
Anlage 17.5 (2014/2)
1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.3, Tabelle C.1-3a, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4c und Abschnitt C.3.3, Tabelle C.3-3 genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung bzw. die flächenbezogenen Wärmeverluste zu unterbieten.
1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des Bereitschafts-Wärmeverlusts des Speichers ggf. in Abhängigkeit der Anzahl der Anschlussstutzen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN V 4753-8 bzw. DIN EN 89 bzw. DIN 44532-2.
1.3 Im Ü-Zeichen ist der Bereitschafts-Wärmeverlust des Speichers zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl der Wärmeerzeugung bzw. der flächenbezogenen Wärmeverluste unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
1.4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.
*) Hersteller einer ESG-H-Scheibe ist derjenige Betrieb, der die Heißlagerung durchführt.
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