umwelt-online: Allgemeine Bundesbergverordnung (4)
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 Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1Anhang 2
(zu § 12)

1 Stabilität und Festigkeit

Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, daß sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen standhalten. Sie müssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

2 Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume

2.1 Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Je nach der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Beschäftigten müssen die Arbeitsstätten dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, über eine ausreichende Wärmeisolierung verfügen.

2.2 Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.

2.3 Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Beschäftigten unerwartet nicht mit derartigen Wänden in Berührung kommen und bei ihrem Zersplittern nicht verletzt werden können.

2.4 Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn durch besondere Maßnahmen Gefahren für die Beschäftigten beim Betreten der Dächer und dem Verweilen auf ihnen vermieden werden.

3 Raumabmessungen und Luftvolumen der Räume

3.1 Grundfläche, Höhe und Luftvolumen eines Arbeitsraumes müssen so bemessen sein, daß die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

3.2 Der den Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß so groß sein, daß die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.

4 Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen der Räume

Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet, geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so auszulegen, daß eine sichere Handhabung gewährleistet ist. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Die Reinigung von Fenstern und Oberlichtern muß gefahrlos möglich sein.

5 Türen und Tore

5.1 Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore haben sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche zu richten.

5.2 Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Beschäftigte beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

5.3 Schiebetüren sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, gegen unvermitteltes Herabfallen zu sichern.

5.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein. Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, müssen sich die Türen öffnen lassen.

5.5 In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang für Fußgänger ungefährlich ist

5.6 Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden können. Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
5.7 Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder ähnliche Vorrichtungen unterbunden, so müssen diese Ketten oder ähnlichen Vorrichtungen deutlich sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen gekennzeichnet sein.

6 Belüftung umschlossener Arbeitsräume

6.1 In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten in ausreichender Menge gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden sein. In den Fällen, in denen eine lüftungstechnische Anlage verwendet wird, muß diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung der lüftungstechnischen Anlage muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.

6.2 Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen oder Verunreinigungen in ihnen, die zur Beeinträchtigung der Atemluft und einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.

7 Raumtemperatur

7.1 In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.

7.2 In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.

7.3 Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen über mäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

8 Pausenräume 04 05

8.1 Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe,. insbesondere die Art der ausgeübten Tätigkeit oder die Höchstzahl der je Schicht anwesenden Beschäftigten, dies erfordern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen tätig sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.

8.2 Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Anzahl der Beschäftigten entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Die Sitzgelegenheiten müssen mit Rückenlehnen versehen sein. Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume verträgliches Maß zu reduzieren.

8.3 Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Beschäftigten während der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können.

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Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer Anhang 3 16
(zu § 13)

1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

1.1 Als zusätzliche Anforderungen an das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:

1.1.1 Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstätte unter Berücksichtigung aller sie betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus denen sich Unfälle mit möglicherweise schweren Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben können, sind genau aufzuführen.

1.1.2 Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren sind zu beurteilen.

1.1.3 Die Vorkehrungen, die zur Verhütung von Unfällen mit möglicherweise schweren Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, müssen eingehend dargelegt werden.

1.1.4 Es ist nachzuweisen, daß die Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten innerbetrieblich sichergestellt ist.

2 Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Fälle

2.1 Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstätten nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu können insbesondere zählen:

2.1.1 Brandmeldesysteme,

2.1.2 Feueralarmanlagen,

2.1.3 Feuerlöschleitungen,

2.1.4 Feuerwehrhydranten und -schläuche,

2.1.5 Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,

2.1.6 automatische Sprinklersysteme,

2.1.7 Gaslöschsysteme,

2.1.8 Schaumlöschsysteme,

2.1.9 tragbare Feuerlöscher,

2.1.10 Feuerwehrausrüstung,

2.1.11 Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.

2.2 Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1 zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art vor Unfalleinflüssen soweit wie möglich zu schützen. Erforderlichenfalls sind solche Systeme doppelt auszulegen.

2.3 Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfügen, erforderlichenfalls auch über Kontrollstationen an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen

2.4 Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein

2.4.1 zur Belüftung,

2.4.2 für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,

2.4.3 zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen,

2.4.4 für Brandschutz.

2.5 Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind. Zu Küsten- und Notdienststellen müssen Nachrichten durch geeignete Kommunikationssysteme übermittelt werden können.

2.6 Auf Plattformen sind Maßnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie die von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben. Die Maßnahmen müssen so geartet sein, daß sie den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. Plattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2000 den Sätzen 1 und 2 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.

2.7 Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Eine dieser Stellen ist mit einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgeführten Systeme und mit einem Kommunikationssystem zu Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist.

2.8 Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuhängen.

2.9 Ein Verzeichnis der Beschäftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsstätte auszuhängen. Die Namen dieser Personen sind in schriftlichen Anweisungen nach § 7 festzuhalten.

2.10 Für die Arbeit an Bildschirmgeräten und die manuelle Handhabung von Lasten im Bereich des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 sowie § 17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.

3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheitsübungen

3.1 Neben der allgemeinen Schulung für Notfälle müssen die Beschäftigten eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erhalten. Die in Betracht kommenden Überlebenstechniken sind ihnen zu vermitteln.

3.2 Geeignete und ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeitsstätte vorzusehen. Für die jeweilige Plattform geeignete Lebensrettungsgeräte müssen sofort einsatzfähig sein.

3.3 Für bestimmte Fälle, wie Mann über Bord und Räumung der Arbeitsstätten, hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auf der Plattform verfügbar zu halten. Der Plan hat sich auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu stützen. Er muß den Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und Kriterien für die Aufnahmefähigkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe und Hubschrauber enthalten. Die erforderliche Eingreifzeit ist auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für jede Plattform anzugeben. Die Bereitschaftsschiffe müssen so konzipiert und ausgerüstet sein, daß sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen.

3.4 Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Schwimmwesten gehören:

3.4.1 Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum;

3.4.2 Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen;

3.4.3 Typeneignung für die Arbeitsstätte;

3.4.4 einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft; -

3.4.5 auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.

3.5 Bei Sicherheitsübungen ist

3.5.1 die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,

3.5.2 sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,

3.5.3 das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen.

4 Unterbringung, Sanitäreinrichtungen, Räume für Erste Hilfe

4.1 Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten erfordern, muß der Unternehmer den Beschäftigten Unterkünfte bereitstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte - so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so benutzt werden, daß die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

4.2 Die Unterkünfte müssen insbesondere

4.2.1 Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie gegen Ausbruch und Ausbreitung von Bränden entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;

4.2.2 mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung zweckmäßig ausgestattet sein;

4.2.3 mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene besitzen;

4.2.4 Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und Rauch aus anderen Bereichen, sofern diese gesundheitsschädlich sein können, sowie vor Witterungseinflüssen bieten;

4.2.5 getrennt von jeglichen Arbeitsplätzen und in größeren Entfernungen zu Gefahrenbereichen angeordnet sein.

4.3 Die Unterkünfte müssen ausreichend Betten oder Kojen für die Anzahl der voraussichtlich auf der Plattform schlafenden Beschäftigten enthalten. Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum muß für die dort untergebrachten Personen ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider bieten.

4.4 In den Unterkünften muß eine ausreichende Anzahl von Duschen und Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem warmem und kaltem Wasser sowie eine ausreichende Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken vorhanden sein. Die Duschräume müssen so ausreichend bemessen sein, daß jeder Beschäftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.

4.5 Für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten. Bei Duschräumen, Waschgelegenheiten und Toiletten kann auch eine getrennte Benutzung vorgesehen werden.

4.6 Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen - Erfordernissen - entsprechenden Zustand zu halten.

4.7 Die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes nach Anhang 1 Nr. 9.2 bleiben unberührt.

4.8 In den Räumen für die Erste Hilfe sind die sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitzuhalten, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind. Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten mit einschlägigen Kenntnissen muß auf jeder Plattform zur Verfügung stehen.

5 Hubschraubereinsätze

5.1. Hubschrauberlandeplätze müssen entsprechend der vorgesehenen Nutzung ausgelegt und ausgeführt sein. Sie müssen für eine ungehinderte Landung so ausreichend bemessen und angeordnet sein, daß der größte den Landeplatz anfliegende Hubschrauber unter den härtesten anzunehmenden Bedingungen operieren kann.

5.2 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereiches ist das Gerät bereitzuhalten, das für einen Unfall benötigt wird, an dem ein Hubschrauber beteiligt ist.

5.3 Auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, ist im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Personen für den Einsatz in Notfällen vorzusehen.

6 Positionierung der Anlagen auf See

6.1 Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

6.2 Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, daß Sicherheit und Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.

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 Anforderungen an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Mindestvorschriften)
Anhang 4
(zu § 19)

0 Begriffsbestimmung

Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage über Sicherheit oder Gesundheitsschutz ermöglicht.

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Art der Kennzeichnung

1.1.1 Ständige Kennzeichnung

1.1.1.1 Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.

1.1.1.2 Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III der Richtlinie 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 245 S.23) vorgesehenen Form zu erfolgen.

1.1.1.3 Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe oder von Schildern angebracht werden.

1.1.1.4 Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.

1.1.2 Vorübergehende Kennzeichnung

1.1.2.1 Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten, wie beispielsweise die Evakuierung von Personen, sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.

1.1.2.2 Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln.

1.2 Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination

1.2.1 Bei gleicher Wirkung kann gewählt werden

1.2.1.1 zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz,

1.2.1.2 zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,

1.2.1.3 zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.

1.2.2 Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden. Dies gilt für Leuchtzeichen und Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.

1.3 Sicherheitsfarbe

1.3.1 Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, bei der eine Sicherheitsfarbe verwendet wird.

SicherheitsfarbeBedeutungHinweise - Angaben
RotVerbotszeichenGefährliches Verhalten
Gefahr - AlarmHalt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung
Evakuierung
Material und Ausrüstungen zur BrandbekämpfungKennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung, Vorsicht
Überprüfung
BlauGebotszeichenBesonderes Verhalten oder Tätigkeit - Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
GrünErste-Hilfe-, RettungszeichenTüren, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
GefahrlosigkeitRückkehr zum Normalzustand

1.4 Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen

1.4.1 Die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch

1.4.1.1 eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise;

1.4.1.2 eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei ist anzustreben

1.4.12.1 die Verwendung einer übermäßigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander zu vermeiden;

1.4.1.2.2 nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;

1.4.1.2.3 ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle zu verwenden;

1.4.1.2.4 nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;

1.4.1.2.5 kein Schallzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.

1.5 Weitere Vorkehrungen

1.5.1 Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, geprüft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden.

1.5.2 Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung haben sich nach dem Ausmaß der Gefährdungen sowie nach dem zu erfassenden Bereich zu richten.

1.5.3 Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen. Eine Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der Energiezufuhr keine Gefährdung mehr besteht.

1.5.4 Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgelöst wird, ist mit einer bestimmten Handlung zu beginnen. Das Zeichen muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht- oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden. Sie müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit geprüft werden.

1.5.5 Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen zu ergreifen.

1.5.6 Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

2 Weitere Anforderungen

Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muß die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung den Anforderungen der Anhänge II bis IX der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.

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AbfallbewirtschaftungsplanAnhang 5 08
(zu § 22a Abs. 2)

1 Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Betriebsplanes, anderer behördlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.

2 Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotential zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfälle zu fördern sowie deren ordnungsgemäße Beseitigung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abbauhohlräumen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.

3 Für die Beseitigung der bergbaulichen Abfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das

3.1 langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert,

3.2 die geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,

3.3 so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.

4 Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

4.1 die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,

4.2 die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,

4.3 Angaben über den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfläche,

4.4 die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes der Abfallentsorgungseinrichtung,

4.5 die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2 und 3, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, und durch regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,

4.6 die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,

4.7 die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur Überwachung,

4.8 die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Gründe für die Einstufung,

4.9 Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,

4.10 bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle.

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Zusätzliche Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von AbfallentsorgungseinrichtungenAnhang 6 08
(zu § 22a Abs. 3 Satz 1)


1 Unbeschadet der Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebes haben Betriebspläne für Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Angaben zu enthalten:

1.1 Name und Anschrift des Unternehmers und der für die Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlichen Person;

1.2 Angaben über den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und über das Bestehen von Alternativstandorten;

1.3 Angaben über Art, Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung oder Angaben über etwas Gleichwertiges, soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A handelt;

1.4 den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln.

3 Der Unternehmer hat Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung zu treffen und einen Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Unternehmer hat mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.

4 Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Kenntnisnahme, die bei der Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellten Betriebsereignisse anzuzeigen, die die Standfestigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zuständigen Behörde schwere Unfälle unverzüglich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Unfälle notwendigen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen schwerer Unfälle betroffen sein kann, stellt die zuständige Behörde nach Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Staates die Informationen nach Satz 2 unverzüglich zur Verfügung.

5 Zusätzliche Anforderungen für Absetzteiche, die Zyanid enthalten

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und dass bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht überschreiten.

6 Zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen

Der Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im Abschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nachsorge zur Gewährleistung der physischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die zuständige Behörde. Der Unternehmer hat alle Ereignisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte zu übermitteln.

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Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie AAnhang 7 08
(zu § 22a Abs. 3 Satz 4)


1 Die zuständige Behörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Maßgabe der erteilten Genehmigung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

2 Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.

3 Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Verfügung stehen.

4 Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

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