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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. August 2005
(BGBl. Nr. 50 vom 19.08.2005 S. 2452)
Auf Grund der §§ 57c, 65 Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie Satz 2, des § 66 Satz 3, des § 67 Nr. 1, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, des § 129 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 65 Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 66 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) eingefügt sowie § 133 Abs. 3 durch Artikel 8 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) und die §§ 57c, 68 und 129 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbindung mit Artikel 49 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf § 57c im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46)" ersetzt.
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 werden die Wörter "und Lärm" gestrichen.
b) Nummer 1.3.4
1.3.4 Für den Schutz vor Lärm in Tagesanlagen und Tagebauen gelten die §§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c der Gesundheitsschutz-Bergverordnung entsprechend.
wird aufgehoben.
3. Dem Anhang 2 Nr. 8.2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume verträgliches Maß zu reduzieren."
Artikel 2
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "fortpflanzungsgefährdenden" durch das Wort "fruchtbarkeitsgefährdenden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle Gefahrstoffe im Bergbau" durch die Wörter "Deutsche Montan Technologie GmbH" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage (Versuchsgrube Tremonia) oder Fachstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle), Essen, hinsichtlich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften | "3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand oder explosionstechnischer Eigenschaften,". |
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. andere sachverständige Stellen, soweit diese die erforderlichen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,".
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist."
2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden."
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
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§ 11 Lärm
(1) Der Unternehmer darf Personen nur in solchen untertägigen Betriebspunkten beschäftigen, in denen er die Lärmbelastung ermittelt hat und die Ermittlung bei wesentlichen Änderungen des Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der natürlichen Gegebenheiten, spätestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt. (2) Kann der Unternehmer den Beurteilungspegel nicht auf höchstens 85 dB (A) oder den momentanen Pegel nicht auf höchstens 130 dB (AI) beschränken (Richtlinie 86/188/EWG vom 12. Mai 1986, ABl. EG Nr. L 137 S. 28), hat er
Die Beschäftigten haben die Gehörschutzmittel zu verwenden. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Lärmbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt. (3) Übersteigt der Beurteilungspegel 90 dB (A) oder der momentane Pegel 130 dB (AI), hat der Unternehmer
(4) Die Lärmmessungen hat der Unternehmer auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. Mit den Messungen darf er nur Personen beauftragen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Meßverfahren und Meßgeräte müssen für die jeweiligen Betriebspunkte geeignet sein. Der Unternehmer hat die Pläne nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 5 entfällt, wenn die Messungen und ihre Auswertung von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden. (5) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Nr. 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren. | " § 11 Lärm
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat. (2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in anderen Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des verwendeten Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an die Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten. (3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inderkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die verwendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslösewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen; das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von Stichproben. (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst sind und die sie bei Erreichen und Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehörschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen. (6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren." |
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
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§ 12 Vibrationen
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung durch Vibrationen zu besorgen ist, nur beschäftigen, wenn er auf Grund von Messungen die Beurteilungs-Schwingstärke nach Anlage 11 ermittelt. Für die Messungen gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, die Vibrationsgefährdung durch technische und organisatorische Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, hat der Unternehmer den beschäftigten Personen, bei denen die Beurteilungs-Schwingstärke den Wert 16 erreicht oder überschreitet, geeignete persönliche Vibrationsschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese haben die Beschäftigten zu verwenden. (3) Über die Ermittlung der Beurteilungs-Schwingstärke nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend. | " § 12 Mechanische Schwingungen
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat. (2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Richtung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter je Quadratsekunde. (3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch mechanische Schwingungen so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen. (6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend. (7) Sind Personen mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslösewerte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankungen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist, dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes. Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Expositionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli 2011 verwendet werden." |
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 1" ersetzt.
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter " § 12 Abs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen" durch die Wörter " § 12 Abs. 6 Satz 1 betreffend mechanische Schwingungsbelastung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 3", die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 6 Satz 2" und das Wort "Vibrationen" durch die Wörter "mechanische Schwingungsbelastung" ersetzt.
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "- ausgenommen Dieselkraftstoffe -" gestrichen.
b) In Nummer 2.3 wird das Wort "fruchtschädigende" durch das Wort "fruchtbarkeitsgefährdende" ersetzt.
c) In Nummer 5.4 werden die Wörter "verwertbaren Reststoffen" durch die Wörter "Abfälle zur Verwertung" ersetzt.
7. In Anlage 8 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:
"6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist."
8. Anlage 11 Ermittlung der Beurteilungs-Schwingstärke nach § 12 Abs. 1 Satz 1
1 Die Beurteilungsschwingstärke ist als energieäquivalenter Mittelwert der Schwingbeschleunigung (Beschleunigungseffektivwert), frequenzbewertet und bezogen auf eine achtstündige Beurteilungsdauer, nach folgenden Formeln zu ermitteln:
bei gleichartigen Vibrationen
während der Arbeitsschichtbei unterschiedlichen Vibrationen
während der Arbeitsschicht2 in den Formeln bedeuten:
Kr Beurteilungs-Schwingstärke Keq bewertete Schwingstärke Te Wirkdauer (h), in der der Beschäftigte durch gleichartige mechanische Schwingungen belastet wird Tτ achtstündige Beurteilungsdauer Keq,i bewertete Schwingstärke der jeweiligen Einzelbelastung Te,i Wirkdauer der jeweiligen Einzelbelastung Kτ (t) gleitender Effektivwert der bewerteten Schwingstärke
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Bergbau-Versuchsstreckenverordnung
Die Bergbau-Versuchsstreckenverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1560) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der Westfälischen Berggewerkschaftskasse" gestrichen.
2. § 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Unterlagen-Bergverordnung
§ 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter " , der ausländischen Beschäftigten" gestrichen.
2. In Nummer 3 werden die Wörter " zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober, bezogen jeweils auf das vorletzte Vierteljahr" durch die Wörter "Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres" ersetzt.
3. In Nummer 5 werden die Wörter "zum Ende der Monate Januar, April, Juli und Oktober, jeweils" durch die Wörter "Ende Februar," und das Wort "Vorvierteljahr" durch das Wort "Vorjahr" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "mehr als 10 ha" durch die Wörter "25 ha oder mehr" ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Einrichtungen zur Aufbereitung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes:
| "5. Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Grubenanschlussbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;". |
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes einschließlich der Kraftwerke im Sinne des § 173 Abs. 2 des Bundesberggesetzes, soweit die Feuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt; | "6. Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten, mit einer Länge von 25 km oder mehr außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;". |
d) In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:
"9. sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen."
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Tiere und Pflanzen" durch die Wörter "einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung" wird durch die Überschrift "Grenzüberschreitende Beteiligung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch das Wort "Staat" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und über die Entscheidung" gestrichen, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Planfeststellungsverfahren von der dort ansässigen betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen erhoben werden können, wobei die zuständige deutsche Behörde verlangen kann, dass der Unternehmer eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 57a Abs. 2 Satz 5 des Bundesberggesetzes sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zur Verfügung stellt."
cc) In Satz 3 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" und das Wort "Mitgliedstaats" durch das Wort "Staates" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen kann, sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
" § 4 Übergangsvorschrift
Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."
Artikel 6
Neufassung von Verordnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Gesundheitsschutz-Bergverordnung und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektrozulassungs-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 316), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.
*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender Richtlinien: