umwelt-online: BVOT Bln - Tiefbohrverordnung Berlin (4)

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§ 131 Füll- und Entleerstellen

(1) Die Fülleinrichtungen von Anlagen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Beförderung dienende Behälter oder ortsbewegliche Gefäße mit Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten zu füllen oder diese Stoffe aus Behältern und Gefäßen der genannten Art zu entleeren, müssen mit Schnellschlußeinrichtungen versehen sein.

(2) Zum Befüllen dürfen nur Rohre oder Schläuche mit dichten tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Bewegliche Rohrleitungen müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein.

(3) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge und Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß sie im Gefahrenfall schnell geräumt werden können.

(4) Für Füll- und Entleerstellen in Gebäuden gelten die Vorschriften über Lagerräume entsprechend.

(5) Tankstellen gelten nicht als Füll- und Entleerstellen.

§ 132 Bedienung und Wartung

(1) Die Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.

(2) Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, daß das Auslaufen oder Überlaufen von Flüssigkeiten vermieden wird.

(3) Das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern ist von den damit beauftragten Personen ständig zu überwachen. Das gilt nicht bei selbsttätig geregelten Füll- und Entleerungsvorgängen, wenn das Auslaufen oder Überlaufen durch geeignete Vorrichtungen verhindert wird.

(4) Die Verschlüsse von Peilöffnungen an Lagerbehältern dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung von Lagerbehältern dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet werden.

(5) Transportbehälter dürfen mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als der ihrer vorherigen Füllung nur gefüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischung nicht auftreten können.

(6) Außer Betrieb genommene Lagerbehälter sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht eintreten können.

§ 133 Untersuchungen und Prüfungen

(1) Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten sind

  1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen oder nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr,
  3. in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

zuntersuchen, wenn das Fassungsvermögen der Anlage bei der Lagerung in unterirdischen Lagerbehältern insgesamt 1.000 l, in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt 5.000 l überschreitet.

(2) Anlagen mit einem geringeren Fassungsvermögen sind in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu prüfen.

(3) Tankstellen für Vergaserkraftstoffe sind unabhängig vom Fassungsvermögen ihrer Lagerbehälter in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu untersuchen.

(4) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufiger umgesetzt werden, kann an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Untersuchung nach dem Umsetzen eine Prüfung treten.

Abschnitt 15
Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen

§ 134 Allgemeine Anforderungen

(1) Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer, giftiger, ätzender oder heißer Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung dem Bergamt nachgewiesen worden ist.

(2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.

(3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muß gewährleistet sein, daß der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.

(4) Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.

(5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.

(6) Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.

§ 135 Leitungsführung, Schutzstreifen

(1) Rohrleitungen für die in § 134 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, daß gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.

(2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Sie dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht errichtet werden. Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Werden zwei oder mehr der in Absatz 1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, daß der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.

§ 136 Leitungsverlegung

(1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 134 Abs. 1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten.

(3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.

(4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden.

(5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, daß sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.

(6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch einen vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen begutachtet worden ist.

(7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung nachgewiesen haben.

(8) Während des Baues der Rohrleitungen ist eine genügende Anzahl der auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen. Im Bereich von Kreuzungen mit Anlagen der in § 135 Abs. 1 Satz 2 genannten Art sowie in Bebauungsgebieten sind alle auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei zu untersuchen.

§ 137 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen

(1) Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluß oder den Zufluß aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rüschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können.

(2) Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Absatz 1 genannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die in § 107 Abs. 7 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 138 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas

(1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhältigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind.

(2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblsenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können.Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einen Schwefelwasserstoffgehalts von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindesdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.

(3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muß so weit getrocknet sein, daß der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen naß befördert werden muß. Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.

(4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(5) Bei den im Absatz 1 genannten Rohrleitungen sind alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen.

(6) Die Rohrleitungen sind vor Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.

§ 139 Untersuchungen vor Inbetriebnahme

(1) Die in § 134 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu untersuchen.

(2) Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprobe mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprobe eine Druckprobe mit Luft, Inertgas oder Schwefelwasserstoffgehalt Erdgas vorgenommen werden.

(3) Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, daß die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und daß die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nach weise zur Verfügung zu stellen.

§ 140 Überwachung der Leitungstrasse

(1) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, in übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.

(2) Das Bergamt kann für die Begehung der Leitungstrassen nach Absatz 1 längere Fristen bewilligen, wenn die Trassen regelmäßig durch Befliegen überwacht werden oder wenn Rohrleitungen mit vermindertem Betriebsdruck über längere Zeit ruhen.

(3) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändigen.

§ 141 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die für die Sicherheit wesentlichen Betriebseinrichtungen der in § 134 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie mindestens jährlich einmal zu prüfen.

(2) Die Überwachung nach Absatz 1 hat sich auch auf die Sicherungen gemäß § 136 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen meßtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.

§ 142 Rohrleitungsbuch

(1) Der Unternehmer hat für jede der in § 134 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden.

(2) Das Rohrleitungsbuch muß wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:

  1. eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung,
  2. ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Lieferbescheinigungen,
  3. Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtuntersuchungen,
  4. Daten und Ergebnisse der in den §§ 139, 140 und 141 vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen und Berichte.
  5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohrleitung durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und
  6. Angaben über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetretenen besonderen Vorkommnisse.

Abschnitt 16
Überwachung des Förderbetriebes

§ 143 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat unbeschadet der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes zu sorgen. Dabei ist sicherzustellen, daß Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.

(2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlichgemacht haben, sind Aufzeichnungen zu füheren, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind

§ 144 Ständig besetzte Stelle

Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.

§ 145 Fernüberwachung

(1) In Erdgasförderbetrieben sowie in Tiefspeicherbetrieben für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. Die zu diesem Zwecke zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.

(2) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Anlagen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Anlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.

(3) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit fernüberwacht, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 17
Bohrlochbild und rißliche Darstellungen

§§ 146 - 148 (aufgehoben)

§ 149 Messungen zur Festellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche

(1) über Aussol- und Laugungsfeldern sowie über Kavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in den vom Oberbergamt festgelegten Zeitabständen zu vermessen.

(2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind auszuwerten. Läßt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Bodenbewegungsriß darzustellen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen dem Bergamt vorzulegen.

§§ 150- 154 (aufgehoben)

Abschnitt 18
Schlußvorschriften

§ 155 Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen

(1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen gefordert wird, muß ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen berühren, sind die Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen den Änderungen anzupassen.

§ 156 Bauartzulassungen

In dieser Verordnung vorgeschriebene Bauartzulassungen werden durch das Oberbergamt erteilt. Den Bauartzulassungen des Oberbergamtes stehen Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Länder sowie anderer nach anderen Rechtsvorschriften für Bauartzulassungen zuständiger Stellen gleich.

§ 157 Anerkennung von Sachverständigen

(1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Oberbergamt anerkannt sind.

(2) Der Unternehmer darf Untersuchungen nach § 13, 39 Abs. 8, § 41 Abs. 12, § 50 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 3, § 84 Abs. 1, § 133 Abs. 1 und 3, § 139 Abs. 1 auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind, die Gewähr dafür geboten ist, daß sie ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben können, und sie für diese Untersuchungen vom Oberbergamt anerkannt sind.

(3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 158 Ausnahmebewilligungen

(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.

§ 159 Bekanntmachung der Verordnung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Er muß einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

§ 160 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 207 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 die Anwesenheit einer Aufsichtsperson nicht sicherstellt,
  2. als Aufsichtsperson entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 seine Anwesenheitspflicht verletzt,
  3. als Aufsichtsperson entgegen § 3 Abs. 2 die Befahrung der Arbeitsstätten nicht durchführt oder nicht durchführen läßt,
  4. als Aufsichtsperson entgegen § 3 Abs. 3 nicht ständig erreichbar ist oder die vorgeschriebene Verbindung mit den Beschäftigten nicht aufnimmt,
  5. als Unternehmer entgegen § 3 Abs. 4 nicht für die Anwesenheit einer Aufsichtsperson sorgt oder als Aufsichtsperson der Anwesenheitspflicht nicht nachkommt,
  6. als Unternehmer entgegen § 3 Abs. 5 zur Feststellung der im Betrieb Anwesenden nicht die geforderten Voraussetzungen schafft,
  7. als Aufsichtsperson entgegen § 4 Satz 1 keinen Vormann bestimmt und als Vormann entgegen § 4 Satz 2 nicht auf die sichere Ausführung der Arbeiten achtet,
  8. als Unternehmer entgegen § 5 die Festlegung von Belehrungen und Unterweisungen und die damit verbundene Überwachung ihrer Durchführung unterläßt,
  9. als Beschäftigter entgegen § 6 gefährdete Personen nicht warnt oder die nächsterreichbare Aufsichtsperson nicht benachrichtigt,
  10. als Unternehmer entgegen § 7 besondere Ereignisse nicht anzeigt,
  11. als Unternehmer einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 bis 3 über die Durchführung von Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zuwiderhandelt oder entgegen § 8 Abs. 4 keine Betriebsanweisungen über Art und Umfang der Prüfungen und Überprüfungen aufstellt oder die aufgestellten Betriebsanweisungen nicht an die mit der Prüfung und Überprüfung beauftragten Personen aushändigt und diese nicht unterweist,
  12. entgegen § 8 Abs. 5 bei der Überwachung festgestellte Schäden oder Mängel nicht unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson mitteilt,
  13. als Unternehmer einer Vorschrift des § 9 über die Anforderungen an Tafeln und Schilder oder das Anbringen von Tafeln und Schildern zuwiderhandelt,
  14. als Unternehmer nicht die in § 10 Abs. 1 genannten Grundsätze der Sicherheit einhält,
  15. als Beschäftigter entgegen § 10 Abs. 2 Anlagen und Einrichtungen nicht bestimmungsgemäß benutzt oder Anlagen und Einrichtungen unbefugt benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar macht,
  16. entgegen § 10 Abs. 3 Anlagen und Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, weiter benutzt oder betreibt,
  17. sich entgegen § 10 Abs. 4 so verhält, daß er sich oder andere gefährdet,
  18. sich selbst oder andere nach § 10 Abs. 5 Satz 1 durch Alkohol- oder Rauschmittelgenuß gefährdet,
  19. sich entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 als Betrunkener oder Berauschter innerhalb der Betriebsanlagen aufhält und wer den Aufenthalt der vorgenannten Personen innerhalb des Betriebes nicht verhindert,
  20. entgegen § 11 Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen beseitigt, ändert, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt,
  21. als Unternehmer einer Vorschrift des § 12 über die Anforderungen an Arbeitsstätten zuwiderhandelt,
  22. als Unternehmer entgegen § 13 den erforderlichen Blitzschutz nicht anbringt oder Blitzschutzanlagen nicht fristgerecht untersuchen läßt,
  23. als Unternehmer entgegen § 14 nicht für die Verkehrssicherheit von Anlagen und Einrichtungen sorgt oder die erforderlichen Verkehrsregelungen nicht trifft,
  24. als Unternehmer entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 das Betretungsverbot nicht bekanntmacht oder entgegen § 15 Abs. 2 oder 3 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt,
  25. einer Vorschrift des § 16 über die Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände zuwiderhandelt,
  26. einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Anlage und Sicherung von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten zuwiderhandelt,
  27. als Aufsichtsperson entgegen § 18 Abs. 1 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern und Rohrleitungen nicht oder nur unzureichend überwacht,
  28. bei Arbeiten in Behältern und Rohrleitungen eine Vorschrift des § 18 Abs. 2 oder 4 nicht beachtet,
  29. entgegen § 19 Bohrlöcher ohne besondere Einrichtungen befährt oder ohne diese Einrichtungen dort arbeitet oder einen Sonderbetriebsplan nicht vorlegt,
  30. als Aufsichtsperson entgegen § 20 Abs. 1 die notwendigen Anweisungen für das Auf- und Abladen sowie Anschlagen von Lasten nicht erteilt,
  31. als Unternehmer entgegen § 20 keine Betriebsanweisungen aufstellt oder solche Anweisungen nicht an die betroffenen Personen aushändigt,
  32. als Unternehmer einer Vorschrift des § 21 Abs. 1, 3 bis 5 über die Anlegung und Beschäftigung von Personen sowie die damit verbundenen ärztlichen Untersuchungen zuwiderhandelt,
  33. als Unternehmer einer Vorschrift des § 22 über die Verständigung mit fremdsprachigen Beschäftigten oder deren Arbeitseinsatz zuwiderhandelt.
  34. als Unternehmer entgegen § 23 Abs. 1 Jugendliche beschäftigt,
  35. als Unternehmer den nach § 24 erforderlichen Schutz beim Schweißen und Brennen nicht sicherstellt,
  36. als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 1 die erforderlichen Unterweisungen über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen nicht erteilt oder die Betriebsanweisung an die betroffenen Personen nicht aushändigt,
  37. entgegen § 25 Abs. 2 gefährliche Arbeitsstoffe umfüllt,
  38. als Unternehmer entgegen § 26 Abs. 1 die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt,
  39. als Beschäftigter oder Werksfremder entgegen § 26 Abs. 2 und 3 die persönlichen Schutzausrüstungen nicht benutzt,
  40. als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 oder 2 die erforderliche Arbeitsschutzkleidung nicht zur Verfügung stellt,
  41. als Beschäftigter entgegen § 27 Abs. 3 bei Schweiß-, Brenn- und anderen Feuerarbeiten durch entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung trägt oder bei Arbeiten nach § 27 Abs. 4 keine eng anliegende Kleidung oder Haarschutz trägt,
  42. als Unternehmer entgegen § 28 nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen, Aufenthaltsräume, Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung stellt,
  43. als Unternehmer einer Vorschrift des § 29 über die Einrichtungen und Organisation der Ersten Hilfe zuwiderhandelt,
  44. als Unternehmer entgegen § 30 ausreichende Sicherheitsabstände nicht einhält,
  45. als Unternehmer den Mutterboden nicht gemäß den Vorschriften des § 31 behandelt,
  46. als Unternehmer entgegen § 32 einen Sonderbetriebsplan über die Lagerung und Beseitigung von Abfällen nicht vorlegt,
  47. als Unternehmer entgegen § 33 nach Einstellung des Betriebes das Betriebsgelände nicht ordnungsgemäß herrichtet oder oberirdische Anlagen nicht beseitigt,
  48. als Unternehmer entgegen § 34 auflässige Bohrungen nicht entsprechend verfüllt oder abdichtet,
  49. als Unternehmer entgegen § 35 die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Benutzung von Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln nicht trifft,
  50. als Beschäftigter entgegen § 36 Abs. 1 Maschinen unbefugt in oder außer Betrieb setzt oder Maschinen in Gang setzt, wenn sich jemand im Gefahrenbereich aufhält, oder entgegen § 36 Abs. 2 an Maschinen während ihres Betriebes arbeitet, obgleich dies nicht ohne Gefahr geschehen kann, oder als Unternehmer, Aufsichtsperson oder Vormann solche Arbeiten anordnet oder duldet,
  51. einer Vorschrift des § 36 Abs. 3 über Sicherungsmaßnahmen an Maschinen bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten zuwiderhandelt,
  52. entgegen § 37 unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen nicht ausreichend sichert oder festlegt,
  53. einer Vorschrift
    1. des § 38 Abs. 2, 4 oder 5 über die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Dampfkesselanlagen,
    2. des § 39 Abs. 1 bis 8 über die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Verdichtern

    zuwiderhandelt,

  54. entgegen § 40 offene Behälter mit gefährlichem Inhalt unzureichend sichert,
  55. einer Vorschrift des § 41 Abs. 1 bis 9 und 11 bis 13 über die Aufstellung, den Betrieb und die Überwachung von Kranen oder anderen Hebezeugen zuwiderhandelt,
  56. entgegen § 41 Abs. 10 Personen ohne ausdrückliche Zulassung befördert,
  57. einer Vorschrift des § 42 über die Anforderungen an Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemitte sowie deren Verwendung und Überwachung zuwiderhandelt,
  58. einer Vorschrift des § 43 über den Betrieb und die Überwachung von Erdbaugeräten und Flurförderzeugen zuwiderhandelt,
  59. entgegen § 44 Schußapparate und Eintreibgeräte nicht unter Verschluß aufbewahrt oder Personen einsetzt, die über die Verwendung von Schußapparaten und Eintreibgeräten nicht unterwiesen sind,
  60. als Unternehmer
    1. entgegen § 45 Abs. 1 keine Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung explosionsfähiger Atmosphäre trifft,
    2. entgegen § 45 Abs. 2 keine explosionsgefährdeten Bereiche festlegt,
    3. entgegen § 45 Abs. 3 Anlagen und Einrichtungen nicht so errichtet, daß der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt,
    4. entgegen § 45 Abs. 4 Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden errichtet oder betreibt,
  61. einer Vorschrift
    1. des § 46 über Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche,
    2. der §§ 47, 48 und 49 über die Verwendung von Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 2,
    3. des § 50 Abs. 1 und 2 über die Überwachung von Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen

    zuwiderhandelt,

  62. als Unternehmer entgegen § 50 Abs. 3 mit der Bedienung und Wartung von Betriebsmitteln Personen beauftragt, die hierin nicht unterwiesen sind oder denen keine Dienstanweisung ausgehändigt wurde,
  63. einer Vorschrift
    1. des § 51 Abs. 1 bis 4 über das Rauchen, den Umgang mit offenem Feuer oder den Einsatz von Werkzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen oder
    2. des § 52 über das Verhalten beim Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche

    zuwiderhandelt,

  64. als Unternehmer entgegen § 53 eine ausreichende Anzahl zugelassener Handmeßgeräte nicht zur Verfügung stellt oder die Unterweisung der Personen unterläßt, die diese Geräte handhaben,
  65. als Unternehmer
    1. entgegen § 54 Abs. 1 ausreichende Maßnahmen gegen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden nicht trifft oder eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung nicht sicherstellt,
    2. entgegen § 54 Abs. 2 einen Sonderbetriebsplan nicht vorlegt,
    3. entgegen § 55 die brandgefährdeten Bereiche nicht festlegt oder kennzeichnet,
  66. als Unternehmer
    1. entgegen § 56 Abs. 1 und 2 Schutzabstände nicht einhält oder
    2. entgegen § 56 Abs. 3 Schutzstreifen nicht festlegt und die damit verbundenen Anforderungen nicht einhält,
  67. einer Vorschrift des § 57 über die Anforderungen an brandgefährdete Bereiche und das Verhalten in diesen Bereichen zuwiderhandelt,
  68. entgegen § 58 Angriffswege zur Brandbekämpfung nicht anlegt oder freihält,
  69. als Unternehmer entgegen § 59 Feuerlöscheinrichtungen nicht bereitstellt oder sie nicht ständig in gebrauchsfähigem Zustand erhält oder die erforderlichen Prüfungen oder Überprüfungen unterläßt,
  70. als Unternehmer
    1. die nach § 60 Abs. 1 erforderliche Unterweisung unterläßt oder
    2. eigene Feuerwehren entgegen § 60 Abs. 2 nicht aufstellt,
  71. als Unternehmer entgegen § 61 keinen Brandschutzbeauftragten bestellt,
  72. als Unternehmer
    1. entgegen § 62 Abs. 1 Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte mit dem notwendigen Zubehör nicht bereitstellt oder nicht dafür sorgt, daß genügend Personal für den Gebrauch dieser Geräte zur Verfügung steht,
    2. entgegen § 62 Abs. 2 Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte verwendet, deren Bauart nicht zugelassen ist,
    3. entgegen § 63 Abs. 1 die Gasschutzausrüstung nicht im gebrauchsfähigen Zustand erhält oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,
    4. einer Vorschrift des § 63 Abs. 2 über die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung oder einer Vorschrift des § 63 Abs. 3 über Instandsetzungsarbeiten an Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten

    zuwiderhandelt,

  73. als Unternehmer
    1. entgegen § 64 Abs. 1 oder 2 die erforderlichen Unterweisungen oder entgegen § 64 Abs. 3 oder 4 die erforderlichen Schulungen nicht durchführt,
    2. entgegen § 64 Abs. 5 Personen einsetzt, die nach ärztlichem Zeugnis nicht geeignet sind, ein Atemschutzgerät zu benutzen,
  74. als Beschäftigter entgegen § 65 Abs. 1 oder 2 kein Fluchtgerät mit sich führt,
  75. einer Vorschrift des § 66 über Arbeiten bei Gasgefahr zuwiderhandelt,
  76. als Unternehmer
    1. entgegen § 67 Abs. 1 keinen Gasschutzbeauftragten bestellt oder
    2. entgegen § 67 Abs. 2 oder 3 nicht für die vorgeschriebene Überwachung der Gasschutzausrüstung sorgt,
  77. als Unternehmer entgegen § 68 Abs. 1 einen Sonderbetriebsplan oder entgegen § 68 Abs. 2 einen Gas-alarmplan nicht vorlegt,
  78. einer Vorschrift
    1. des § 69 Abs. 1 über die Bestellung einer Aufsichtsperson,
    2. des § 69 Abs. 2, 5 oder 6 über den Umgang mit Sprengmitteln,
    3. des § 69 Abs. 3 oder 4 über die Ausführung von Sprengarbeiten,
    4. des § 70 Abs. 1 oder 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln

    zuwiderhandelt,

  79. als Unternehmer entgegen § 70 Abs. 3 einen Sonderbetriebsplan nicht vorlegt,
  80. ...
    1. einer Vorschrift des § 71 Abs. 1 und 2 über den Schutz vor Sprengwirkungen zuwiderhandelt,
    2. als Unternehmer entgegen § 71 Abs. 3 eine Anzeige nicht erstattet oder
    3. als Unternehmer entgegen § 71 Abs. 4 einen Sonderbetriebsplan nicht vorlegt,
  81. einer Vorschrift des § 72 über Sprengarbeiten im Bohrloch zuwiderhandelt,
  82. ...
    1. einer Vorschrift des § 73 Abs. 1 über das Weiterbohren beim Auftreten von Versagern zuwiderhandelt oder
    2. als Unternehmer entgegen § 73 Abs. 2 die Anzeige über das Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch nicht erstattet,
  83. ...
    1. einer Vorschrift des § 74 Abs. 1 oder 2 über den Verlust und das Auffinden von Sprengmitteln zuwiderhandelt oder
    2. als Unternehmer entgegen § 74 Abs. 3 die Anzeige über das Auffinden von Sprengmitteln unbekannter Herkunft nicht erstattet,
  84. als Unternehmer Gerüste verwendet, für die der nach § 75 Abs. 1 geforderte und von einem Sachverständigen bestätigte Nachweis oder die nach § 75 Abs. 2 und 3 geforderte Bauartzulassung nicht vorliegt,
  85. als Unternehmer einer Vorschrift
    1. des § 76 über die Kennzeichnung der Gerüste mit einem Typen- oder Belastungsschild,
    2. des § 77 über Einrichtungen zum sicheren Erreichen und Verlassen von Gerüstbühnen,
    3. des § 78 über Wetterschutz an Gerüsten,
    4. des § 79 über Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen für Hebewerke an Gerüsten zuwiderhandelt,
  86. als Unternehmer entgegen § 80 Abs. l eine ausreichende Seilsicherheit nicht sicherstellt oder entgegen § 80 Abs. 2 das erforderliche Nachnehmen und Kürzen der Seile nicht vornimmt,
  87. als Unternehmer entgegen § 81 Abs. 1 Personen einsetzt, die nicht zuverlässig oder nicht unterwiesen sind oder keine Dienstanweisung erhalten haben,
  88. als Hebewerkfahrer entgegen § 81 Abs. 2 das Hebewerk belastet oder entgegen § 81 Abs. 4 Personen mit dem Hebewerk befördert,
  89. als Aufsichtsperson entgegen § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 das Hebewerkseil nicht prüft oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die entbehrlichen Personen die Arbeitsbühne verlassen,
  90. einer Vorschrift
    1. des § 82 über Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten,
    2. des § 83 Abs. 1 bis 3 über die Überwachung der Tragwerke von Gerüsten,
    3. des § 84 Abs. 1 oder 2 über die Überwachung der maschinellen Ausrüstung der Gerüste zuwiderhandelt,
  91. als Unternehmer entgegen § 85 Abs. 1 und 2 ein Gerüstbuch mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen nicht führt oder entgegen § 85 Abs. 3 das Gerüstbuch nicht aufbewahrt,
  92. als Unternehmer entgegen § 86 eine Bohrung nicht kennzeichnet oder entgegen § 87 bei Bohrungen die geforderten Mindestabstände unterschreitet,
  93. einer Vorschrift
    1. des § 88 über Verrohrung und Zementation von Bohrungen,
    2. des § 89 über Absperreinrichtungen,
    3. des § 90 über Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen,
    4. des § 91 über Bohrspülung,
    5. des § 92 über Spülungspumpen,
    6. des § 96 über Abseilvorrichtungen,
    7. des § 97 über Zementierarbeiten,
    8. des § 101 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs,
    9. des § 102 über die Bohrergebnisse,
    10. des § 103 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte

    zuwiderhandelt,

  94. einer Vorschrift
    1. des § 93 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten,
    2. des § 94 über den Umgang mit Zangen,
    3. des § 95 über Spillarbeiten,
    4. des § 99 über das Verhalten bei Ausbrüchen,
    5. des § 100 über das Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen

    zuwiderhandelt,

  95. als Unternehmer entgegen § 104 Abs. 1 und 2 den vorgeschriebenen Bohrbericht nicht führt oder führen läßt oder diesen entgegen § 104 Abs. 4 nicht aufbewahrt,
  96. als Unternehmer entgegen § 105 stilliegende Bohrungen oder entgegen § 117 stilliegende Förderbohrungen nicht sichert oder überwacht,
  97. als Unternehmer einer Vorschrift des § 106 Abs. 1 bis 3 über die am Bohrlochkopf befindlichen Bohrlochverschlüsse oder Absperreinrichtungen oder Meßeinrichtungen zuwiderhandelt oder entgegen § 106 Abs. 4 eine Förderbohrung nicht kennzeichnet,
  98. einer Vorschrift
    1. des § 107 über Erdöl- und Erdgasförderbohrungen,
    2. des § 108 über Tiefspeicherbohrungen,
    3. des § 109 über Kavernenbohrungen,
    4. des § 110 über Einpreß- und Versenkbohrungen zuwiderhandelt,
  99. als Unternehmer einer Vorschrift des § 111 Abs. 1 bis 4 über Arbeiten an Förderbohrungen zuwiderhandelt,
  100. als Unternehmer einer Vorschrift des § 112 über das Testen und Freifördern von Erdöl- oder Erdgasbohrungen zuwiderhandelt,
  101. als Unternehmer einer Vorschrift des § 114 Abs. 1 über die Überwachung der Förderung und Einleitung zuwiderhandelt oder entgegen § 114 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht führt oder Unregelmäßigkeiten dem Bergamt nicht unverzüglich anzeigt,
  102. als Unternehmer einer Vorschrift des § 115 über die Überwachung von Förderbohrungen zuwiderhandelt,
  103. als Unternehmer entgegen § 116 ein Förderbuch nicht führt oder aufbewahrt,
  104. als Unternehmer
    1. ohne Erlaubnis entgegen § 118 Kavernen herstellt oder Salze durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten gewinnt,
    2. einer Vorschrift
      1. des § 119 über die Standsicherheit von Kavernen,
      2. des § 120 über das Aussolen von Kavernen,
      3. des § 121 über den Kaverneninnendruck,
      4. des § 122 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen

    zuwiderhandelt,

  105. als Unternehmer einer Vorschrift
    1. des § 123 über allgemeine Anforderungen an die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,
    2. des § 124 über die zulässige Lagerung,
    3. des § 125 über die Lagerung in Lagerbehältern,
    4. des § 126 über die Ausrüstung von Lagerbehältern,
    5. des § 127 über die Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen,
    6. des § 128 über Lagerräume,
    7. des § 129 über Auffangräume,
    8. des § 130 über das Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen,
    9. des § 131 über Füll- und Entleerstellen,
    10. des § 132 über die Bedienung und Wartung,
    11. des § 133 über Untersuchungen und Prüfungen

    zuwiderhandelt,

  106. als mit der Bedienung und Wartung beauftragte Person entgegen § 132 Abs. 2 bis 5 Lagerbehälter nicht ordnungsgemäß befüllt oder entleert,
  107. als Unternehmer einer Vorschrift
    1. des § 134 über allgemeine Anforderungen an Rohrleitungen,
    2. des § 135 über die Leitungsführung und den Schutzstreifen,
    3. des § 136 über die Leitungsverlegung,
    4. des § 137 über die mit Förderbohrungen verbundenen Rohrleitungen,
    5. des § 138 über zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas,
    6. des § 139 über Untersuchungen vor Inbetriebnahme,
    7. des § 140 über die Überwachung der Leitungstrasse,
    8. des § 141 über wiederkehrende Prüfungen,
    9. des § 142 über das Rohrleitungsbuch

    zuwiderhandelt,

  108. als Unternehmer
    1. entgegen § 143 Abs.1 nicht für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes sorgt,
    2. entgegen § 143 Abs. 2 die vorbeschriebene Aufzeichnungen nicht führt,
    3. einer Vorschrift des § 144 für Förderbetriebe eine ständig besetzte Stelle nicht einrichtet,
    4. gegen eine Vorschrift des § 145 über die Fernüberwachung in Erdgasförderbetrieben oder Tiefspeicherbetrieben verstößt,

    zuwiderhandelt,

  109. als Unternehmer nicht daführ sorgt, daß die Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche nach Maßgabe des § 149 durchgeführt und ausgewertet werden,
    1. des § 146 über das Bohrlochbild,
    2. des § 147 über rißliche Darstellungen,
    3. des § 148 über Messungen,
    4. des § 149 über Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche,
    5. des § 150 über Eintragungen und Nachtragungen in rißlichen Darstellungen,
    6. des § 151 über die Mitteilungspflicht,
    7. des § 152 über Grenzbaue,
    8. des § 153 über die Vollständigkeit der rißlichen Darstellung oder
    9. des § 154 über Vorlage und Nachtragsfristen

    zuwiderhandelt,

  110. als Unternehmer entgegen § 155 Abs. 1 die Aushändigung von Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen nicht schriftlich bestätigen läßt oder die Empfangsbestätigungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht noch sechs Monate lang aufbewahrt oder entgegen § 155 Abs. 2 Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen nicht den geänderten Betriebsverhältnissen anpaßt,
  111. als Unternehmer entgegen § 157 Abs. 1 und 2 die zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nicht von Personen durchführen läßt, die hierfür vom Oberbergamt anerkannt sind,
  112. als Unternehmer entgegen § 159 allen Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung nicht zur Kenntnis bringt oder einen Abdruck dieser Verordnung nicht zur Einsichtnahme aushängt oder auslegt,
  113. als Unternehmer
    1. entgegen § 161 Abs. 2 Gerüste nicht fristgerecht mit den dort genannten Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen ausrüstet oder
    2. entgegen § 161 Abs. 4 erstmals zu erstellende Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen nicht fristgerecht aushändigt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 161 Verarbeitung personenbezogener Daten 20a

(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Soweit dies im Zusammenhang mit der Anzeige besonderer Ereignisse nach § 7 und der auf solche Ereignisse bezogenen Aufsichtstätigkeit erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden, die sich auf die von dem Ereignis betroffenen Personen beziehen. Die Verarbeitung ist auf solche Gesundheitsdaten zu beschränken, die für die Aufsichtstätigkeit unabdingbar sind. Betreffen die Gesundheitsdaten medizinische Details einer Verletzung oder ihrer Behandlung, sind diese gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

§ 162 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Tiefbohrungen, Tiefspeicher sowie über die Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrlöcher (Tiefbohrverordnung) vom 6. Januar 1981 (GVBl. S. 206) außer Kraft.

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