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Zusammenarbeit zwischen Berg- und Wasserbehörden und Beteiligung der Nationalparkverwaltung im Zusammenhang mit bergrechtlichen Vorhaben
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. August 2022
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 36 vom 05.09.2022 S. 988)
Gl.-Nr.: 2006.62
Runderlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Bei bergrechtlichen Vorhaben (einschließlich der Verlängerung bestehender Vorhaben) können wasserrechtliche Sachverhalte auftreten, die einer sachverständigen Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die oberirdischen Gewässer, die Küstengewässer oder das Grundwasser oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen. Andererseits können bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen auch bergrechtliche Vorschriften zu beachten sein. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den Wasserbehörden und den Bergbehörden im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten eine enge Zusammenarbeit erforderlich. Für den Vollzug der wasser- und bergrechtlichen Vorschriften werden die nachfolgenden Hinweise gegeben.
Zugleich können durch bergrechtliche Vorhaben im oder im Umfeld vom Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, insbesondere im Zusammenhang mit der Bohr- und Förderplattform Mittelplate A, die Schutzgüter des Nationalparks betroffen sein, so dass insoweit unterschiedliche naturschutzrechtliche Fragestellungen relevant sein können. In entsprechenden Fällen ist daher eine vorherige Information des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, GB 3 (Nationalparkverwaltung) durch die Bergbehörde erforderlich. Auf eine Vorab-Information der Nationalparkverwaltung kann verzichtet werden, sofern die jeweilige Tätigkeit von bestehenden, mit der Nationalparkverwaltung abgestimmten Rahmenbetriebsplänen abgedeckt ist oder umweltrelevante Auswirkungen im Nationalpark offensichtlich ausgeschlossen werden können (betrifft z.B. Arbeiten, die ausschließlich innerhalb des von der Spundwand der Mittelplate umfassten Areals oder im tiefen Untergrund stattfinden und bei denen von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie Auswirkungen auf den Nationalpark haben können).
1. Beteiligung der Wasserbehörden bei Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung
Über einen Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung kann erst entschieden werden, wenn den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 des Bundesberggesetzes (BBergG) gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 15 BBergG). Zur Prüfung, ob wasserwirtschaftliche Gründe der Erteilung der bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung entgegenstehen, werden die Anträge der nach § 3 Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung (WaKüVO) zuständigen Wasserbehörde zur Stellungnahme zugeleitet. Da eine Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung nach § 11 bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG nur dann in Betracht kommt, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen würden, ist bei größeren Feldern in der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme auf die Bereiche hinzuweisen, in denen sich Wasserschutzgebiete bzw. Trinkwassergewinnungsgebiete befinden bzw. geplant sind oder in denen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen betrieben werden oder geplant sind.
2. Wasserrechtliche Verfahren beim Bergbau
2.1 Gewässerbenutzungen
Maßnahmen im Rahmen des Bergbaus sind häufig mit der Benutzung eines oberirdischen Gewässers oder des Grundwassers verbunden, die nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen.
Bei der Einleitung z.B. von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer ist die Oberflächengewässerverordnung zu beachten.
Beim Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, insbesondere im Rahmen der Gewinnung, Aufbereitung und Speicherung von Erdöl und Erdgas, ist neben § 48 WHG die Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) zu beachten. Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GrwV sind zur Erreichung der in § 47 WHG genannten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser in den Maßnahmenprogrammen Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in Anlage 7 der Verordnung genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern bzw. der in Anlage 8 der Verordnung genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser begrenzen. Auf der Grundlage der Maßnahmenprogramme sind ggf. Anforderungen zu formulieren bzw. die Einleitung zu untersagen, soweit nicht abweichende Bewirtschaftungsziele festgelegt sind.
Es ist wasserrechtlich zwischen den "echten" (§ 9 Abs. 1 WHG) und den "unechten" Gewässerbenutzungstatbeständen (§ 9 Abs. 2 WHG) zu unterscheiden.
a) Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 WHG
Hierzu gehört z.B.:
Das Niederbringen von (Tief-)Bohrungen mit der Folge des Durchteufens von Grundwasserleitern ist als Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) anzusehen.
Unter den Gewässerbenutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG fällt das Zutagefördern von salzhaltigem Wasser, auch wenn es als bergfreier Bodenschatz "Sole" im Sinne von § 3 Abs. 3 BBergG anzusehen ist. Um Sole handelt es sich bei einem NaCl-Gehalt ab 5% (= 16g NaCl/l Wasser). Dann ist ein Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach den §§ 6 ff. BBergG durchzuführen. Für den Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb ist ein Betriebsplanverfahren nach den §§ 51 ff. BBergG unter Zuständigkeit der Bergbehörde durchzuführen.
b) Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG
Im Zusammenhang mit der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl oder Erdgas mit Hilfe des sogenannten Fracking-Verfahrens ist im WHG klargestellt, dass der eigentliche Vorgang des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, soweit hier nicht bereits eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 WHG vorliegt (s.o. unter a), gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG eine "unechte" Gewässerbenutzung darstellt. Auf die entsprechenden Verbotstatbestände in § 13a WHG wird verwiesen. Die untertägige Ablagerung des bei den Maßnahmen nach Nummer 3 anfallenden Lagerstättenwassers gilt ebenfalls als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG).
Daneben gilt gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG auch die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl als denen nach Nummer 3 anfällt, als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.
2.2 Benutzungen im Rahmen von bergrechtlichen Betriebsplänen
2.2.1 Nach § 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bzw. 2 WHG entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan (§§ 51 ff. BBergG) die Benutzung von Gewässern vorsieht.
Die Bergbehörde ist zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur insoweit zuständig, als die Benutzung des Gewässers der Betriebsplanpflicht unterliegt (§ 19 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WHG). Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis bei der Wasserbehörde.
2.2.2 Nach § 19 Abs. 3 WHG ist die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen. Der Wasserbehörde werden die Unterlagen für die Entscheidung übersandt. Die Unterlagen müssen dabei so vollständig sein, dass eine ordnungsgemäße Prüfung hinsichtlich der beabsichtigten Gewässerbenutzung seitens der Wasserbehörde möglich ist. Auf der Basis der der Wasserbehörde vorliegenden Daten formuliert die Wasserbehörde eine Stellungnahme, die vorzusehende Inhalts- und Nebenbestimmungen, Hinweise und Begründungen für die Entscheidung der Bergbehörde enthält. Das Einvernehmen wird hergestellt, indem die Bergbehörde den Entwurf der Entscheidung der Wasserbehörde zur Zustimmung vorlegt. Für jede wasserrechtliche Erlaubnis ist eine gesonderte Stellungnahme der Wasserbehörde einzuholen. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, ist der Vorgang von der Wasserbehörde an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) als fachlich zuständige oberste Landesbehörde abzugeben.
Nach § 19 Abs. 3 WHG ist das Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch dann herzustellen, wenn die Bergbehörde zu dem Ergebnis kommt, eine wasserrechtliche Erlaubnis sei nicht erforderlich.
2.3 Bergbehördliche Anordnungen im Rahmen von Gewässerbenutzungen
Die Bergbehörde hat die Beseitigung unbefugter und unbeabsichtigter Grundwassererschließungen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 49 Abs. 3 WHG anzuordnen, wenn die Grundwassererschließung durch Arbeiten herbeigeführt wurde, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen. Entsprechende Anordnungen ergehen nach Anhörung der Wasserbehörde (§ 40 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG)); bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
2.4 Wasserrechtliche Planfeststellung, Genehmigung
Machen in einem Betriebsplan vorgesehene Maßnahmen z.B. die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (§ 68 WHG), die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 23 LWG) oder die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 WHG, § 52 LWG) erforderlich, entscheidet die zuständige Wasserbehörde über die wasserrechtlichen Zulassungen. Die Bergbehörde ist vor der Entscheidung der Wasserbehörde zu hören.
Soweit gleichzeitig ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, ist gem. Ziffer 2.5 zu verfahren.
Anlagen, die nach § 20 UVPG i.V.m. Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG genehmigungspflichtig sind, sind von der Genehmigungspflicht für die Errichtung oder die wesentliche Veränderung gemäß § 23 LWG ausgenommen, sofern durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Zuständig für die Genehmigung nach § 20 UVPG ist die Bergbehörde. Die Bergbehörde stellt im Rahmen der Anhörung gemäß § 140 LVwG das Benehmen mit der Wasserbehörde her.
2.5 Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren
Für Vorhaben, die gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist von Seiten der Bergbehörde ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. Dieses Verfahren konzentriert gemäß § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen und somit auch die in Ziffer 2.4, erster Absatz, genannten Zulassungen.
In diesem Fall werden die betroffenen Wasserbehörden entsprechend den Verfahrensvorschriften der §§ 57a bis 57c BBergG und des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) beteiligt.
2.6 Gegenseitige Unterrichtung
Die Wasserbehörden und die Bergbehörde haben sich gegenseitig über alle Fragen und Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten, die zur Erfüllung ihrer beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen Bergbehörde und Nationalparkverwaltung.
Auch wenn eine Benutzung oder ein Ausbau eines Gewässers nicht im Zusammenhang mit bergbaulichen Arbeiten steht, können Interessen des Bergbaus berührt werden. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zum Zwecke öffentlicher oder privater Wasserversorgung Grund- oder Quellwasser im Bereich einer Bergbauberechtigung zutagegefördert, zutagegeleitet oder abgeleitet werden soll oder wenn für eine solche Wasserentnahme ein Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet festgesetzt werden soll.
In den hierfür notwendigen wasserrechtlichen Verfahren haben die für die Entscheidung zuständigen Behörden - unbeschadet der Rechte der Bergbauberechtigten als Beteiligte bzw. Einwendungsberechtigte im Sinne des LVwG - stets dann die Bergbehörde zu hören, wenn solche Benutzungen, Gewässerbaumaßnahmen oder Schutzgebietsfestsetzungen durchgeführt werden sollen, die nachteilige Auswirkungen auf den Bergbau haben oder seine Ausübung einschränken können. Soweit in Verordnungen und Vollzugsbestimmungen die Anhörung der Bergbehörde nicht bereits vorgegeben ist, ist die Bergbehörde zu hören. Das gilt insbesondere dann, wenn beabsichtigt ist, in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, die sich auf das Gebiet von Bergbauberechtigten erstrecken, Grab-, Bohr- und Sprengarbeiten zu verbieten.
3. Überwachung der Gewässer
3.1 Nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt der Bergbau der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). Die Bergaufsicht endet nach Absatz 2 der genannten Vorschrift nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Wasserbehörde unberührt.
3.2 In den Fällen, in denen die Bergbehörde eine Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 WHG erteilt hat, überwacht sie, dass sich die Benutzung der Gewässer im Rahmen dieser Erlaubnis hält und dass die Inhalts- und Nebenbestimmungen eingehalten werden. Soweit erforderlich, soll die Wasserbehörde die Überwachungstätigkeit unterstützen. Die Bergbehörde soll im Rahmen des Genehmigungsvollzuges auch darüber wachen, dass die Nebenbestimmungen der Bewilligungen und Genehmigungen nach dem WHG, die im Zusammenhang mit dem Bergbau von den Wasserbehörden erteilt worden sind, eingehalten werden.
3.3 Will die Wasserbehörde aus besonderer Veranlassung Anlagen zur Gewässerbenutzung, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, überprüfen, hat sie die Bergbehörde zu beteiligen. Die Besichtigung oder Schau von Gewässern hat die Wasserbehörde der Bergbehörde bekanntzugeben, wenn deren Aufgabenbereich berührt wird, damit die Bergbehörde, soweit erforderlich, an dem Termin teilnehmen kann.
3.4 Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser ist nach § 49 Abs. 2 WHG der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist die Erschließung bei Maßnahmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt, ist die Bergbehörde unverzüglich über die bei der unteren Wasserbehörde eingegangenen Anzeige zu unterrichten.
4. Beteiligung der Nationalparkverwaltung
Bei bergrechtlichen Vorhaben (einschließlich der Verlängerung bestehender Vorhaben), die im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer vorgesehen sind oder sich dort auswirken können, ist die Nationalparkverwaltung durch die Bergbehörde zu beteiligen, damit sie ihre Aufgaben als untere und obere Naturschutzbehörde für den Nationalpark wahrnehmen kann.
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