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Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
Vom 21. September 1988
(Amtsblatt 1988, S. 1121; 15.02.2006 S. 474; 15.09.2010 S. 1384; 11.11.2020 S. 1262 20; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 750-10
§ 1 Anerkennung
(1) Wer im Saarland eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweiligen Fassung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das Oberbergamt des Saarlandes.
(2) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundes-republik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen.
Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern Ausbildung und Prüfung den Anforderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach und im Markscheidefach vom 21. Februar 1980 (Amtsbl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Fassung entsprechen.
Im Fall einer wesentlichen Abweichung in Bezug auf
kann die Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und die Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß den Prüfungsvorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Satz 2 verlangt werden.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.
(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Oberbergamt des Saarlandes zu stellen. Das Verfahren nach § 1 Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich nicht aus § 3 Absatz 1 etwas anderes ergibt.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 4 Anerkennung und Urkunde
(1) Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 als erteilt gilt.
(2) Über die Anerkennung wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt. Insoweit ist die elektronische Form ausgeschlossen.
§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung
(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungs-technischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Oberbergamts des Saarlandes ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Oberbergamt des Saarlandes einreicht.
(2) Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Oberbergamt des Saarlandes darauf verzichtet.
(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Saarland nicht vorliegen, kann das Oberbergamt des Saarlandes einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.
§ 6 Bekanntmachung
Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.
§ 7 Übergangsbestimmung
Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 des Bundesberggesetzes wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Oberbergamt des Saarlandes.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |