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Regelwerk

Änderungstext

Berliner Gesetz zur Ausführung des Umweltschadensgesetzes *

Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 01.06.2011 S. 209)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Bodenschutzgesetzes

Das Berliner Bodenschutzgesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das durch Artikel XV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 folgende Angaben eingefügt:

" § 8a Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes

§ 8b Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder einer unmittelbaren Gefahr eines solchen, so ist dafür die für den Bodenschutz zuständige Behörde zuständig. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

  1. kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
  2. wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde festgestellt hat."

3. Nach § 8 werden die folgenden § § 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes

(1) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Umweltschaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kos ten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus vom Verantwortlichen verlangen.

(3) Wird auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

(4) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

(5) Der Verantwortliche hat die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

  1. durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
  2. auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.

§ 8b Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen

Für sonstige Ansprüche auf Kostenerstattung, die einer Behörde infolge der Anwendung der Bodenschutzgesetze des Bundes oder des Landes Berlin zustehen, findet § 8a Absatz 4 entsprechende Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt."

Artikel II
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 43b die Wörter "und des Verantwortlichen" angefügt.

2. Dem § 38 Absatz 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. bei Schäden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden die zusätzlichen Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zu erfüllen. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

  1. kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
  2. wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgestellt hat."

3. § 43b wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und des Verantwortlichen" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es werden die folgenden Absätze 2 bis 7 angefügt:

"(2) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus verlangen.

(4) Wird im Anwendungsbereich von Absatz 2 auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

(5) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

(6) Nach Absatz 2 hat der Verantwortliche die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

  1. durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
  2. auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Absatz 1."

Artikel III
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 71 die Wörter "der Gewässeraufsicht" gestrichen.

2. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Verantwortliche" durch das Wort "Störer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "der nächsten Polizeidienststelle" werden durch die Wörter "einer Polizeidienststelle des Landes Berlin" ersetzt.

bbb) Vor dem Wort "Feuerwehr" wird das Wort "Berliner" eingefügt.

ccc) Die Wörter "die Kanalisation" werden durch die Wörter "eine Entwässerungsleitung" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Soweit keine Meldepflicht nach Satz 1 besteht, hat die Unterrichtung nach § 4 des Umweltschadensgesetzes über einen Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen bei einer der in Satz 1 genannten Behörden zu erfolgen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, so trifft die zuständige Behörde die zur Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen."(3) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, so hat die zuständige Behörde die zur Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen zu treffen."

3. § 71 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 71 Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt, so trägt der Benutzer die Kosten dieser Maßnahmen, soweit sie aus den allgemeinen Verwaltungskosten der Gewässeraufsicht ausgesondert werden können.

(2) Zu den Kosten der Gewässeraufsicht gehören auch die Barauslagen der mit der Sache befassten Behörden.

(3) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 23a Abs. 3 Anlass gibt, hat die den Anordnungen vorausgehenden Ermittlungskosten zu tragen.

" § 71 Kosten

(1) Für Maßnahmen der Gewässeraufsicht hat der Benutzer die Kosten zu tragen, wenn er sie durch eine unbefugte oder von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen abweichende Gewässerbenutzung veranlasst hat und die Kosten aus den allgemeinen Verwaltungskosten ausgesondert werden können.

(2) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 23a Absatz 3 Anlass gibt, hat auch die den Anordnungen vorausgehenden Ermittlungskosten zu tragen.

(3) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(4) Die zuständige Behörde soll im Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnah men unter Fristsetzung im Voraus verlangen.

(5) Wird im Anwendungsbereich von Absatz 3 auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

(6) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

(7) Nach Absatz 3 hat der Verantwortliche die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

  1. durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
  2. auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen."

4. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, gilt insoweit Absatz 1. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

  1. kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
  2. wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der nach Satz 1 zuständigen Behörde festgestellt hat."

Artikel IV
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 56), die zuletzt durch Artikel 34 der Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114) geändert worden ist.