Berliner Wassergesetz (4)
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Abschnitt II 08
Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan
§ 63 Feststellung
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde stellt das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest.
(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 64 Genehmigung
(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen und Baum- und Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Genehmigung kann befristet werden. §§ 24 und 62b Abs. 2 gelten sinngemäß.
(4) Bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss einer Genehmigung nicht bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.
§ 65 Zusätzliche Maßnahmen
(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes bestimmt werden, dass das Lagern von Stoffen oder die Entnahme von Bodenbestandteilen der wasserbehördlichen Genehmigung bedarf.
(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder durch Verfügung bestimmen, dass Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen oder Vertiefungen eingeebnet werden. Stellt eine Anordnung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
§ 65a Hochwasserschutzplan 08 18 19
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung stellt einen Plan für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzplan) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplans ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Der Hochwasserschutzplan dient dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In den Hochwasserschutzplan sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in der Flussgebietseinheit Elbe, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.
(2) Der Hochwasserschutzplan ist, soweit erforderlich, bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Der Hochwasserschutzplan und die in diesen aufzunehmenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 sind mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzustimmen, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt ist. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Abstimmung und Koordinierung des Hochwasserschutzplans und der in diesen aufzunehmenden Maßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.
(3) Im Falle der grenzüberschreitenden Aufstellung eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans für die Flussgebietseinheit Elbe oder deren Teileinzugsgebiete erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge hierzu für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Elbe, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Hochwasserschutzplan ist von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich nach seiner Aufstellung zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Im Falle eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans nach Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend für die von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erstellten Beiträge.
(5) Für den Hochwasserschutzplan ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 39 bis 41 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(6) Der Entwurf des Hochwasserschutzplans nebst Umweltbericht wird spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Hochwasserschutzplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.
(7) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu dem Entwurf des Hochwasserschutzplans und zu dem Umweltbericht nach den Absätzen 1 bis 6 in Verbindung mit § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.
(8) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Aufstellung des Hochwasserschutzplans zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Hochwasserschutzplans nach Absatz 4 Satz 1 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts beizufügen. § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die regelmäßigen Aktualisierungen des Hochwasserschutzplans.
Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser
§ 66 Änderung des Wasserablaufs
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tieferliegende Grundstücke beeinträchtigt werden.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann. Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde, eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
Sechster Teil
Gewässeraufsicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 67 Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen
(1) Aufgabe der Wasserbehörde ist es, den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Deiche oder der Dämme, der Überschwemmungs- und der Wasserschutzgebiete und der in dem Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz und in den dazu erlassenen Vorschriften behandelten Anlagen zu überwachen. Aufgabe der örtlich zuständigen Bezirksämter ist es, den Zustand und die Benutzung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der Sportbootsstege und der Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen zu überwachen sowie die Gewässer- und Eisaufsicht an den stehenden Gewässern zweiter Ordnung durchzuführen. Die Befugnisse der Wasserbehörde und der örtlich zuständigen Bezirksämter auf Grund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung misst die Beschaffenheit sowie die Wasserstände, Volumina und Durchflüsse der oberirdischen Fließgewässer, der stehenden Gewässer und des Grundwassers. Hierzu sind Untersuchungen physikalisch-chemischer, hydrobiologischer und mikrobiologischer Art erforderlich. Die Untersuchungen haben sich auf die Grundbereiche Wasser, Gewässersediment und -ufer, Fischbestand und andere aquatische Lebensformen zu erstrecken.
§ 67a Erfassung der Grundwasserentnahmen
Wer im Sinne des § 13a Wasser benutzt, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts nach § 13a zuständige Behörde festgelegt werden.
§ 68 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
(1) Wer Stoffe oder Stoffgruppen in ein Gewässer einleitet oder einbringt oder zum Zwecke der Beseitigung versickern oder verrieseln lässt, hat diese nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten physikalisch, chemisch, biologisch, in besonderen Fällen auch bakteriologisch untersuchen zu lassen. Dies gilt nach Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes auch für denjenigen, der Stoffe oder Stoffgruppen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt. Die zuständige Behörde bestimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu entnehmen sind und durch welche Stellen und in welchem Umfang Untersuchungen vorzunehmen sind. Das Untersuchungsergebnis ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung
allgemein festlegen. Bei den Festlegungen der Verpflichtungen können durch Rechtsverordnung für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1, die über ein geprüftes betriebliches Umweltmanagementsystem verfügen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar die vom Standort ausgehenden Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der hohen Umweltstandards dokumentieren, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Untersuchungspflichten Erleichterungen vorgesehen werden.
(3) Wer eine nach § 38 genehmigungspflichtige Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung, ihre Funktionstüchtigkeit und ihren Betrieb sowie die Art und Menge der eingesetzten Stoffe selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(5) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung festlegen,
(6) § 21 Abs. 1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht die Benutzung des Gewässers ist.
§ 68a Emissionserklärung
(1) Der Benutzer eines Gewässers ist im Falle des § 16a verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkten Angaben zu machen über Art und Menge sowie die zeitliche Verteilung der Emissionen (Emissionserklärung). Die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Einleiter von Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung können Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 vorgesehen werden.
§ 69 Bauüberwachung
(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, kann von der zuständigen Behörde überwacht werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.
(1) Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen der Bauabnahme durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Behörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrages durchzuführen. Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.
(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.
(3) Die Bauabnahmen sind unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen und Prüfungen durchzuführen.
(1) Für Maßnahmen der Gewässeraufsicht hat der Benutzer die Kosten zu tragen, wenn er sie durch eine unbefugte oder von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen abweichende Gewässerbenutzung veranlasst hat und die Kosten aus den allgemeinen Verwaltungskosten ausgesondert werden können.
(2) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 23a Absatz 3 Anlass gibt, hat auch die den Anordnungen vorausgehenden Ermittlungskosten zu tragen.
(3) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(4) Die zuständige Behörde soll im Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnah men unter Fristsetzung im Voraus verlangen.
(5) Wird im Anwendungsbereich von Absatz 3 auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.
(6) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.
(7) Nach Absatz 3 hat der Verantwortliche die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen
§ 71a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach Satz 1 sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen geregelt werden, wenn die Voraussetzungen für deren Genehmigung nicht mehr vorliegen. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu
Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14 001 verfügen.
Abschnitt II
Besondere Vorschriften
Titel I
Wasserschau
§ 72 Aufgabe und Durchführung
(1) Die Gewässer zweiter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, regelmäßig wiederkehrend von der zuständigen Behörde zu schauen. Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen und Bedingungen benutzt wird.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.
(3) Die zuständige Behörde trifft die zur Behebung von Beanstandungen erforderlichen Anordnungen. Durch eine Nachschau ist zu überprüfen, ob die Beanstandungen behoben sind. Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie verursacht hat, neben den entstandenen Auslagen eine Verwaltungsgebühr nach den allgemeinen Gebührenvorschriften zu erheben.
Titel 2
Wassergefahr
§ 73 Wassergefahr
(1) Bei Wassergefahr haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen sofort zwangsweise durchsetzen.
(2) Auf Verlangen hat der Unterhaltungspflichtige eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Im Streitfalle entscheidet die zuständige Behörde über die Höhe der Entschädigung.
Siebenter Teil
Zwangsrechte
§ 74 Maßnahmen der Gewässerkunde
Soweit die Gewässerkunde es erfordert, können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken angehalten werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden.
§ 75 Verändern oberirdischer Gewässer
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung, der Behandlung von Abwasser oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage können die Eigentümer eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke angehalten werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile nach Feststellung der Wasserbehörde nicht zu befürchten sind.
§ 76 Anschluss von Stauanlagen
(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.
(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.
§ 77 Durchleiten von Wasser und Abwasser
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser, der Teichwirtschaft und zugunsten des Betriebes einer Stau- oder Triebwerksanlage können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer angehalten werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden.
(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.
(3) § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 78 Mitbenutzen von Anlagen
(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, einer Wasserversorgungs- oder einer Abwasserbehandlungsanlage kann angehalten werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, die Wasserversorgung oder die Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen kann.
(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmens nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und der Unterhaltungskosten übernimmt.
(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.
(4) Absatz 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.
§ 79 Einschränkende Vorschriften
(1) Die Vorschriften der §§ 75 und 77 gelten nicht für Gebäude, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.
(2) Im Falle des § 77 kann ausnahmsweise das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.
§ 80 Entschädigung
In den Fällen der § 74 bis 78 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen des Betroffenen ist Sicherheit zu leisten.
§ 81 Recht auf Grundabnahme
In den Fällen der §§ 75 bis 77 kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer an Stelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem zu den Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Entschädigung erwirbt.
§ 82 Vorarbeiten
Zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht beantragt ist, gilt § 52 entsprechend.
§ 83 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist die Wasserbehörde.
Achter Teil
Entschädigung, Ausgleich
§ 84 Art und Ausmaß
(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.
(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.
(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung für ein Triebwerk Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn ein Energieversorgungsunternehmen entschädigungspflichtig und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u.ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.
(4) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder auf diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar Begünstigten zu leisten.
(5) Die Wasserbehörde entscheidet über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.
(6) § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend, soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(7) Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
Neunter Teil
Zuständigkeit, förmliches Verfahren
Abschnitt I
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde und die Bezirksämter. Das örtlich zuständige Bezirksamt ist für stehende Gewässer zweiter Ordnung sowie für
zuständig. Das Bezirksamt hat in seinem Aufgabenbereich die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und Maßnahmen durchzuführen.
(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, gilt insoweit Absatz 1. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere
Abschnitt II
Förmliches Verfahren
(1) Eines förmlichen Verfahrens der zuständigen Behörde bedürfen
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 2 für ein Vorhaben, welches nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, kann in einem förmlichen Verfahren erteilt werden, wenn die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens oder die Anzahl der zu beteiligenden Dritten dies erfordert.
(3) Das Verfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes bestimmt ist.
§ 87 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die beabsichtigten Maßnahmen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) sind im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
Der Ort der Auslegung und die Stelle, bei der Einwendungen erhoben werden können, sind in der Bekanntmachung anzugeben.
(2) Können Beteiligte ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, so soll ihnen der Inhalt der Bekanntmachung nach Absatz 1 mitgeteilt werden.
(3) Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, sind in besonderen Schriftstücken und Zeichnungen getrennt von den zur öffentlichen Auslegung bestimmten Plänen vorzulegen.
§ 88 Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten
(1) Die zuständige Behörde hat mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder der Antrag unvollständig oder mangelhaft ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ergänzt.
(2) Für das Verfahren kann von Amts wegen ein Vertreter bestellt werden:
(3) Ein nach Absatz 2 bestellter Vertreter ist zu entlassen, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. Die Vertretungsmacht des bestellten Vertreters endet mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Mitteilung über seine Entlassung zugeht.
§ 89 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, in der die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
§ 90 Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung
(1) Die zuständige Behörde kann im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass schon vor rechtskräftiger Entscheidung mit der Benutzung oder den Arbeiten zur Durchführung des Unternehmens begonnen werden darf. Vor der Zulassung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Sicherung des Nachweises von Tatsachen, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
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