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ErosionsSchV - Erosionsschutzverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung
-Baden-Württemberg -
Vom 29. Mai 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 457; 21.08.2016 S. 545 16; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Es wird verordnet auf Grund von
Die Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 3 Bezeichnung der Gebiete 16
Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören, werden nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Agrar ZahlVerpflV) in Anlage 1 bezeichnet.
§ 4 Einteilung der Flurstücke
Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in Baden-Württemberg werden nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt auf folgenden Grundlagen:
§ 5 Generalisierung
(1) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Durchführung der Kontrolle der Anforderungen dieser Verordnung im Falle eines kleinräumigen Wechsels der Erosionsgefährdungsklassen werden benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flurstücke zu Flurstücksgruppen zusammengefasst.
(2) Von den nach Anlage 2 aufgrund der Erosionsgefährdung durch Wasser eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der einzelnen Wassererosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgültige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwendung der Generalisierungsregeln nach Anlage 4.
(3) Von den nach Anlage 3 aufgrund der Erosionsgefährdung durch Wind eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der beiden Winderosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgültige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwendung der Generalisierungsregeln nach Anlage 5.
(4) Die endgültige Einteilung der Flurstücke nach ihrer Erosionsgefährdung wird den Antragstellern für Direktzahlungen im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag erstmals im Jahr 2010 und dann jährlich mitgeteilt. Zusätzlich wird im Internet über den aktuellen Stand der Gefährdungsklasseneinteilung flurstücksscharf, jedoch ohne Angabe der Flurstücksnummer, informiert.
(1) Bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bewirtschafter die Einteilung des Schlages nach dem Grad seiner Erosionsgefährdung selbst vor. Dabei ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke mindestens 50 Prozent beträgt. Beträgt der Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke auf Schlägen mit zwei Erosionsgefährdungsklassen jeweils 50 Prozent, ist der Schlag in die niedrigere Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen. Sofern bei Schlägen mit drei Erosionsgefährdungsklassen keine Erosionsgefährdungsklasse den Flächenanteil von 50 Prozent erreicht, ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 1 (CCWa1) einzuteilen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können innerhalb eines Schlages die auf den als erosions gefährdet eingeteilten Flurstücken nach § 6 Absätze 2 bis 4 Agrar ZahlVerpflV vorgeschriebenen Maßnahmen auch flur stücksbezogen durchgeführt werden.
(3) Ein Flurstück, das teilweise als Acker und als Grünland genutzt wird, wird bei ei nem Grünlandanteil von mindestens 50 Prozent in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 0 (CCWa0) bzw. CCWind 0 (CCWi0) eingeteilt. Werden solche Flurstücke zu Schlägen zusammengefasst, gilt Absatz 1.
(4) Besteht ein Flurstück aus mehreren Schlägen, können diese abweichend von der Erosionsgefährdungsklasse des Flurstücks eingeteilt werden, sofern die Schlaggrenzen in digitalisierter Form vorliegen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3) |
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1) |
Wassererosionsgefährdungsklassen | Bezeichnung | K1 + S2 |
CCWasser0 (CCWa0) | keine Erosionsgefährdung | < 0,3 |
CCWasser1 (CCWa1) | Erosionsgefährdung | 0,3 - < 0,55 |
CCWasser2 (CCWa2) | hohe Erosionsgefährdung | > 0,55 |
Erläuterungen:
1 Die von Bodenart, Humusgehalt, Aggregatstabilität und Steinbedeckung abhängige Größe geht als K-Faktor in die Allgemeine Bodenabtragsgleichung (ABAG) ein; die Berechnung des K-Faktors erfolgt in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG).
2 Der Bodenabtrag einer Fläche steigt mit der Neigung; je steiler ein Hang ist, desto schneller fließt Wasser hangabwärts und umso größer sind die Abscher- und Transportkräfte des Wassers; dieser Zusammenhang wird durch den S-Faktor beschrieben; für jedes Flurstück wird der Median der Hangneigungswerte (5-Meter-Raster) der "landwirtschaftlichen Nettofläche" verwendet.
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung druch Wind | Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2) |
Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wasser | Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) |
Variante | Flächenanteile der Flurstücke innerhalb einer Flurstücksgruppe vor der Generalisierung | Veränderung der CC-Klassen je Flurstück nach der Generalisierung | |
CCWasser 0 (CCWa0 ) | CCWasser 2 (CCWa2) | ||
I | > 50 % | alle Flurstücke werden mit CCWasser 0 (CCWa0 ) belegt | |
II | < 50 % | > 50 % | keine Veränderung |
III | < 50 % | < 50 % | CCWasser 2 - Flurstücke (CCWa2 ) werden mit CCWasser 1 (CCWa1) belegt |
Erläuterungen:
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50 % und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CCWasser 0 eingeteilt. (Variante I)
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50 % und gleichzeitig als Anteil der als CCWasser 2 eingeteilten Fläche bei oder unter 50%, ändert sich an der ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts (Vatiante II).
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50 % und gleichzeitig der Anteil der als CCWasser 2 eingeteilten Fläche bei oder unter 50 %, bleiben die CCWasser 0 eingeteilten Flurstücke unverändert, die CCWasser 2 eingeteilten Flurstücke werden in CCWasser 1 eingeteilt (Variante III).
Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wind | Anlage 5 (zu § 5 Abs. 3) |
Variante | Flächenanteile der Flurstücke innerhalb einer Flurstücksgruppe vor der Generalisierung | Veränderung der CC-Klassen je Flurstück nach der Generalisierung |
CCWasser 0 (CCWiO) | ||
I | > 50 % | alle Flurstücke werden mit CCWasser 0 (CCWi0) belegt |
II | < 50 % | keine Veränderung |
Erläuterungen:
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50 % und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CCWasser 0 eingeteilt. (Variante I)
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50 % ändert sich an der ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts (Vatiante II).
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