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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Vom 5. April 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 11.04.2006 S. 178)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vierter Teil Schlussvorschriften | "Vierter Teil Ausgleichsleistungen, Finanzierung". |
b) Es wird folgender Art. 13a eingefügt:
"Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien".
c) Vor Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Fünfter Teil
Schlussvorschriften".
2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vierter Teil Schlussvorschriften | "Vierter Teil Ausgleichsleistungen, Finanzierung". |
3. Es wird folgender Art. 13a eingefügt:
"Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien
(1) Die Kosten für die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehörigen Gemeinden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam. Gemeindeeigene Hausmülldeponien sind Deponien, in die überwiegend Abfälle aus privaten Haushaltungen eingebracht wurden und die von kreisangehörigen Gemeinden betrieben wurden, sofern nicht Landkreise oder kreisfreie Gemeinden als entsorgungspflichtige Körperschaften im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz die Inhaberstellung übernommen haben. Gemeindeeigene Hausmülldeponien sind stillgelegt, wenn auf ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes keine Abfälle mehr abgelagert werden.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1. Januar 2006 einen Unterstützungsfonds als staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die jährlichen Beiträge an den Unterstützungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht. Die Beiträge betragen in der Regel je fünf Millionen Euro pro Jahr.
(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemäß Abs. 2 zum Unterstützungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG).
(4) Aus dem Unterstützungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten für die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien zu tragen haben. Zuschussfähig sind die notwendigen Kosten für Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen, soweit diese einen angemessenen Eigenanteil übersteigen. Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemäß Satz 2 beträgt je Hausmülldeponie 1,5 v. H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 FAG), höchstens 200.000 Euro. Maßgeblich für die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre, die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen. Die Kosten für die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien bis zu einer Höhe von 20.000 Euro trägt allein die betroffene Gemeinde. Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen jeweils in eine nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel halbjährlich aufzustellende Prioritätenliste aufgenommen sind.
(5) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten, insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. Es kann vorgesehen werden, dass das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt. Ferner kann vorgesehen werden, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte, insbesondere wenn ausgeschlossen ist, dass eine Gemeinde den Unterstützungsfonds in Anspruch nehmen kann, weil sie ihre Hausmülldeponien bereits vollständig saniert hat, der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann. Die Verwaltung des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden, sofern diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen; die Übertragung ist stets widerruflich."
4. Vor Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Fünfter Teil
Schlussvorschriften".
Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325), wird wie folgt geändert:
1. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Worte "nach Nr. 2.2.1 und Anlage B der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 (BAnz Nr. 99a) in der jeweiligen Fassung" durch die Worte "nach § 3 in Verbindung mit Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) oder nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 AbfAblV" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Worte "im Sinn von Nr. 2.2.1 und Anhang B der Technischen Anleitung Siedlungsabfall in der jeweiligen Fassung mit einer verfügbaren Nutzungsdauer von mindestens sechs Jahren" durch die Worte "nach § 2 Nr. 9 in Verbindung mit Anhang 1 oder Anhang 2 AbfAblV mit einer ausreichenden verfügbaren Nutzungsdauer" ersetzt.
2. Dem Art. 11 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Notwendigkeit und Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme bleiben unberührt."
3. Dem Art. 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Notwendigkeit und Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme bleiben unberührt."
4. In Art. 29 Abs. 1 werden nach den Worten "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes," die Worte "des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes," eingefügt.
5. In Art. 30 werden nach den Worten "das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz," die Worte "das Elektro- und Elektronikgerätegesetz," eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Bayerische Bodenschutzgesetz und das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz mit neuer Artikel-, Absatz- und Nummernfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.