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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen
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BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern

- Bayern -

Fassung vom 9. August 1996
(GVBl. 1996 S. 396; 1999 S. 36, 521; 2001 S. 140; 25.05.2003 S. 325 03; 05.04.2006 S. 178 06; 24.03.2010 S. 134 10; 24.07.2013 S. 461 13; 22.07.2014 S. 286 14; 12.07.2017 S. 366 17; 24.07.2018 S. 608 18; 26.03.2019 S. 98 19; 10.12.2019 S. 686 19a; 23.11.2020 S. 598 20; 25.05.2021 S. 286 21)
Gl.-Nr.: 2129-2-1




Erster Teil 13
Ziele der Abfallbewirtschaftung, Pflichten der öffentlichen Hand

Art. 1 Ziele der Abfallbewirtschaftung 13 20

(1) Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,

  1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
  2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
  3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, "und Bauschutt, durch Verfahren gemäß § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
  4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung),
  5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1.Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der § § 6, 7 und 8 KrWG, so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden.

(3) Zur Erreichung der. Ziele der Abfallbewirtschaftung wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

  1. das. abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
  3. die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen,
  5. die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen.

Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

  1. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind,
  2. Dritte zu einer Handlung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatz 2 beachten.

Zweiter Teil
Träger der Abfallentsorgung

Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften 13

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfalle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (entsorgungspflichtige Körperschaften). Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfallen entsorgt werden können.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, und umweltverträglich zu entsorgen. Dies gilt auch für haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

(4) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. Insbesondere beraten sie die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Sie bestellen Fachkräfte zur Beratung der Abfallbesitzer.

(5) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sind zur Entsorgung nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 KrWG sowie unter Berücksichtigung der Verwertungsquoten nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG verpflichtet. Soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und ökologisch effizient ist, sollen höhere Verwertungsquoten als nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG angestrebt werden.

(6) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und entsprechend zu überwachen.

Art. 4 Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen 06 10 13

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Erfassungssysteme zur stofflichen Verwertung vorzuhalten, die mindestens Wertstoffhöfe oder, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, sonstige Bringsysteme wenigstens für Glas-, Papier-, Metall- und Kunststoffabfälle sowie, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, für Bioabfälle umfassen. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme tatsächlich eingerichtet sind.

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie umweltverträglich beseitig werden können.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Klasse II nach § 2 Nr. 8 der Deponieverordnung mit einer ausreichenden Nutzungsdauer verfügbar zu halten.

Art. 5 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden 13

(1) Die Landkreise können durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen für deren Gebiet mit deren Zustimmung übertragen, wenn eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist und die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegenstehen. Das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Bioabfällen kann der Landkreis im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden oder ihren Zusammenschlüssen übertragen; auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse soll der Landkreis diese Aufgaben übertragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 nehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Rechte und Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften wahr.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet. Sie stellen insbesondere Grundstücke, Einrichtungen und Personal zur Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen bereit. Vor der Festlegung solcher Maßnahmen hat der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kosten für die Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Landkreis.

Art. 6 (aufgehoben) 17

Art. 7 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung 03 10 13

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften regeln durch Satzung den Anschlußzwang (Art. 18 der Landkreisordnung, Art. 24 der Gemeindeordnung) und die Überlassungspflicht (§ 17 KrWG). Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaften zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung in einem Gesetz zur Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung oder in einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG vorgeschrieben ist. In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden erheben für die Entsorgung der Abfälle Gebühren. In den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden die Gebühren von den kreisangehörigen Gemeinden oder ihren Zusammenschlüssen erhoben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ihnen ohne Überlassung eingesammelt werden. Soweit für bestimmte Abfälle nur einzelne Maßnahmen der Entsorgung übertragen werden, bemißt die für das Einsammeln zuständige Körperschaft die Gebühren so, daß hierin auch die Entgelte eingeschlossen sind, die der anderen Körperschaft für die Durchführung der ihr obliegenden Maßnahmen zustehen.

(3) Zur Deckung des Investitionsaufwands ihrer öffentlichen Entsorgungseinrichtungen können die entsorgungspflichtigen Körperschaften auch Beiträge erheben.

(4) Soweit die Entsorgung der Abfälle einzelner Besitzer besondere Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Aufwendungen erfordert, können wegen der daraus entstehenden Mehrkosten von den Besitzern besondere Gebühren und Beiträge erhoben werden. Für diese Gebühren und Beiträge kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

(5) Für die Gebühren- und Beitragserhebung gelten Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5, 8 und 12 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß

  1. Beiträge auch von Gewerbetreibenden erhoben werden können,
  2. a. durch die erhobenen Gebühren und Beiträge alle Kosten für die AbfallAblagerung abgedeckt werden müssen, d.h. die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie oder einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zum Lagern von Abfällen im Sinn des § 44 Abs. 4 KrWG einschließlich der Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren,
  3. zu den ansatzfähigen Kosten auch die durch Rückstellungen nicht gedeckten Aufwendungen für notwendige Vorkehrungen an den nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen sowie die Aufwendungen für Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 gehören,
  4. zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichtaufgabe nach Art. 3 Abs. 1 entstandenen Aufwendungen für Planung und Entwicklung nicht verwirklichter Vorhaben gehören,
  5. zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichtaufgabe nach Art. 3 Abs. 1 entstandenen Aufwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung unerlaubter AbfallAblagerungen gehören, soweit ein Pflichtiger nicht in Anspruch genommen werden kann,
  6. im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, tun Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen,
  7. auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebühren- oder Beitragsabrechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge von einem damit beauftragten zuverlässigen Dritten wahrgenommen werden können.

Art. 8 Zusammenschlüsse 10 13

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, auch mit sonst nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder diesem Gesetz zur Abfallentsorgung Verpflichteten, nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Entsorgungspflichtige Körperschaften können auch zu Zweckverbänden zusammengeschlossen werden, sofern dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch

  1. die Erfüllung der Entsorgungspflicht durch die Verpflichteten erst möglich wird,
  2. die Entsorgung insgesamt wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

(2) Entsorgungspflichtige Körperschaften können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Art. 91 der Gemeindeordnung, Art. 80 der Landkreisordnung und Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Art. 9 Besondere Einrichtungen

(1) Der Freistaat Bayern kann unter Heranziehung der Entsorgungspflichtigen besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, schaffen, übernehmen oder sich an derartigen Einrichtungen selbst beteiligen.

(2) Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die die Verwertung insbesondere die Vermarktung der gewonnenen Produkte betreiben oder unterstützen.

Art. 10 Entsorgung von Sonderabfällen 10 13

(1) Unter Beachtung der Zielhierarchie des Art. 1 Abs. 1 sind gefährliche Abfälle im Sinn von § 3 Abs. 5 und § 48 Satz 2 KrWG vorrangig zu verwerten. Die Besitzer nicht aus privaten Haushaltungen stammender gefährlicher Abfälle zur Beseitigung im Sinn des von § 3 Abs. 5 und § 48 Satz 2 KrWG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen. Der Umfang der Überlassungspflicht nach Satz 2 sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan.

(2) Als Trägerin der Sonderabfallentsorgung hat die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH die Pflicht zur Entsorgung der ihr nach Abs.1 zu überlassenden Abfälle. Der Umfang dieser Entsorgungspflicht sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan. Die GSB Sonderabfall-Entsorgung-Bayern GmbH hat regionale Sammelstellen zur dezentralen Erfassung von Sonderabfall verfügbar zu halten.

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