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Regelwerk, Boden/Altlasten
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HmbVSU - Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 28. Oktober 2003
(HmbGVbl. Nr. 45 vom 07.11.2003 S. 499; 01.09.2005 S. 377 05; 21.12.2010 S. 656 10; 10.10.2017 S. 319 17)



Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) und § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2995), wird verordnet:

Teil 1:
Sachverständige

§ 1 Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Hamburg 10

Sachverständige, können auf Antrag von der Handelskammer Hamburg als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt werden:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. Sanierung und
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach dem Anhang 1 genügen.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Personen, die gewissenhaft, unabhängig und unparteilich sind.

§ 3 Pflichten anerkannter Sachverständiger

(1) Sachverständige müssen Gewähr für die Erfüllung der in § 2 genannten Voraussetzungen bieten.

(2) Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der Handelskammer Hamburg auf Verlangen nachzuweisen, spätestens gleichzeitig mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung.

(3) Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

(4) Sachverständige sind verpflichtet, der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.

(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, welche bzw. welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.

(6) Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darauf zu achten, dass Anlass und Zweck des Gutachtens sowie die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen benannt werden und dass die Ergebnisse des Gutachtens schlüssig und nachprüfbar sind sowie für Betroffene im Sinne des § 12 BBodSchG nachvollziehbar begründet werden.

§ 4 Anerkennungsverfahren 10

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Sachgebiet, für das sie anerkannt werden wollen, entsprechend dem Anhang 1 zu bezeichnen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen. Dem Antrag sind insbesondere mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten und Arbeitsproben sollen nicht älter als zwei Jahre sein. Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden.

(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde bedient sich die Handelskammer eines Fachgremiums, das seinen Sitz bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg oder den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein hat. Das Fachgremium arbeitet auf der Grundlage einer Geschäfts- und Verfahrensordnung.

(3) Die Kammer, bei der das Fachgremium seinen Sitz hat, beruft geeignete Personen als dessen Mitglieder, die ihr benannt werden von

  1. den Handelskammern oder Industrie- und Handelskammern in der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg oder den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein,
  2. den Ingenieur- und den Architekten-Kammern,
  3. den Landwirtschaftskammern und
  4. den zuständigen Behörden.

(4) Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt auf Grund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer Überprüfung der Antragstellerinnen und Antragsteller. Das Fachgremium gibt hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde gegenüber der Handelskammer Hamburg ein Votum ab. Das Votum kann zur Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens auch bei einem Fachgremium eingeholt werden, das bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer eingerichtet ist.

(5) Über die Anerkennung entscheidet die Handelskammer Hamburg; sie kann dazu zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Erkenntnisquellen nutzen.

(6) Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung der Anerkennungsurkunde, in der die Sachgebiete bezeichnet werden, für die die bzw. der Sachverständige anerkannt ist.

(7) Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt.

§ 5 Befristung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 1 und deren Verlängerung werden auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.

(2) Die Verlängerung der Anerkennung erfolgt auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 6.

§ 6 Vereinfachtes Verfahren 05 10

(1) Personen, die bereits von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Sachverständige im Bereich Bodenschutz überprüft und anerkannt oder öffentlich bestellt oder vereidigt sind oder waren, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden, soweit sie nicht nach § 14 Absatz 2 HmbBodSchG als anerkannt gelten.

(2) Antragstellerinnen und Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die wesentlichen Voraussetzungen nach § 2 bereits auf Grund der Anerkennung nach Absatz 1 erfüllen. Sie müssen zusätzlich die Erfüllung solcher Anforderungen nachweisen, die nicht bereits in anderen Verfahren nachgewiesen worden sind oder aufgrund des Zeitablaufs eines neuerlichen Nachweises bedürfen.

(3) Bei der Verlängerung ist die Einhaltung der Pflichten nach § 3 besonders zu prüfen. Auf Verlangen der Handelskammer Hamburg sind Gutachten oder Arbeitsproben aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.

§ 7 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 5 Absatz 1 festgelegten Frist, durch schriftlichen Verzicht, durch Widerruf und in dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Handelskammer Hamburg kann die Anerkennung widerrufen, wenn die bzw. der Sachverständige nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel unverzüglich widerrufen werden, insbesondere bei wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die Pflichten nach § 3.

§ 8 Verzeichnis, Bekanntgabe

(1) Die Handelskammer führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Sachverständigen. Sie gibt die Anerkennung der Sachverständigen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Sachgebietsbezeichnungen regelmäßig in ihrem Mitteilungsorgan bekannt und stellt diese Daten auf Anfrage jedermann zur Verfügung. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die bzw. der Sachverständige zugestimmt hat.

(2) Eine anerkannte Sachverständige bzw. ein anerkannter Sachverständiger ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn eine der in § 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung gemäß § 7 Absatz 2 widerrufen worden ist.

Teil 2: Untersuchungsstellen

§ 9 Anerkennung 10

(1) Untersuchungsstellen, können auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt werden:

  1. Untersuchungsbereich 1:
    Feststoffe, anorganische Parameter,
  2. Untersuchungsbereich 2:
    Feststoffe, organische Parameter,
  3. Untersuchungsbereich 3:
    Feststoffe, Dioxine und Furane,
  4. Untersuchungsbereich 4:
    Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser,
  5. Untersuchungsbereich 5:
    Bodenluft und Deponiegas.

(2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen; sie sind gesondert anzuerkennen.

§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG anerkannt werden Untersuchungsstellen, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 11 gewährleistet ist.

(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in Anhang 2 genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für den Untersuchungsbereich, für den die Anerkennung beantragt wird, erfüllt.

§ 11 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen

(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen,
  2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist,
  3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  4. die in Anhang 2 vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
  5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Behörde mitzuteilen,
  6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren sowie
  7. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen und die beauftragenden Behörden von jeglicher Haftung für die Tätigkeit der Untersuchungsstelle freizustellen.

(2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde. Diese führt innerhalb des Anerkennungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität kann sie jederzeit außerplanmäßige Laboraudits durchführen.

§ 12 Anerkennungsverfahren 10

(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 9 genannten Untersuchungsbereiche die Anerkennung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 10 Absatz 2 entsprechend dem Anhang 2,
  2. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Anerkennungen, Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt sind. Hierzu benennt sie mindestens zwei Auditorinnen oder Auditoren, die auch die Aufgabe haben, erforderliche Laboraudits durchzuführen.

(4) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen.

(5) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 9 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird.

(6) Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e HmbVwVfG sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

§ 13 Befristung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung und deren Verlängerung werden jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag verlängert, wenn

  1. zum Ende des Anerkennungszeitraumes eine erneute Kompetenzprüfung durch eine Akkreditierungsstelle oder die zuständige Behörde erfolgreich durchgeführt wurde und
  2. keine Widerrufsgründe nach § 14 Absatz 2 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 323, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 14 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 13 Absatz 1 bestimmten Frist, durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde, durch Widerruf oder in dem Zeitpunkt, in dem die Leiterin bzw. der Leiter der Untersuchungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel unverzüglich widerrufen werden, insbesondere bei

  1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11 Absatz 1,
  2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 11 Absatz 2, insbesondere bei
      1. fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
      2. fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
      3. nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich von der zuständigen Behörde oder von einem Dritten in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführten Ringversuchen, wobei Nichtteilnahme grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet wird, und
      4. wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.

(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c ist vor einer erneuten Anerkennung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.

§ 15 Verzeichnis, Bekanntgabe

(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Untersuchungsstellen. Sie gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereiche, für die die Anerkennung erteilt wurde, regelmäßig im Amtlichen Anzeiger bekannt und stellt diese Daten auf Anfrage jedermann zur Verfügung. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Untersuchungsstellen zugestimmt haben.

(2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht oder eine der in § 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung gemäß § 14 Absatz 2 widerrufen worden ist.

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Anforderungen an die Sachkunde von Sachverständigen Anhang 1 10 17

Die Sachverständigentätigkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfordert ein weit gefächertes Spektrum naturund ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich sind im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten.

Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 und die besonderen Anforderungen nach Nummer 2 für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.

Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,

1 Allgemeine Anforderungen

Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.1 Vor- und Fortbildung

1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse

1.3 Allgemeine rechtliche und verwaltungsorganisatorische Kenntnisse

2 Sachgebietsspezifische Anforderungen

2.1 Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung 10

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Die bzw. der Sachverständige muss in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu muss sie bzw. er über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie bzw. er muss weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

Gerätetechnische Ausstattung

Eine geeignete gerätetechnische Ausstattung für die Sachverständigen ist insbesondere dann gegeben, wenn sie folgende Bestandteile aufweist:

2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Die bzw. der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

Fachrichtung

wenn der Nachweis einer für das Teilgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Besondere fachliche Kenntnisse

Die bzw. der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

Sachverständige für die Sachgebiete 2.2 oder 2.3, die neben Fragen ihres Sachgebietes in dafür geeigneten Fällen auch den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium geeigneter Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige nach Satz 1 müssen zusätzlich auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:

2.5 Sachgebiet Sanierung

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Die bzw. der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.6 Sachgebiet Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser

Fachrichtung

wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.

Besondere fachliche Kenntnisse

Die bzw. der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung schädlicher Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe gewerblicher Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

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