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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des
Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen
Vom 9. Mai 2000
(GV. NRW. 2000 S. 439)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LbodSchG - Landesbodenschutzgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesabfallgesetzes
Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666) , wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zum Siebten Teil wird das Wort "Altlasten" durch die Angabe "(aufgehoben) " ersetzt.
b) Die §§ 28 bis 33 werden gestrichen.
2. Die §§ 28 bis 33 werden aufgehoben:
§ 28 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich
(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Fall vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die zuständige Behörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
(2) Altlast-Verdachtsflächen sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht oder künftig ausgehen kann.
(3) Altablagerungen sind
Anlagen zum Ablagern von Abfällen,Grundstücke, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle abgelagert worden sind,sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit sonstigen Stoffen.
(4) Altstandorte sind
Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,Grundstücke, auf denen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sonst mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, sowie das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln.
(5) Die Vorschriften des Siebten Teils dieses Gesetzes dienen nicht dem Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln.
§ 29 Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen 98
(1) Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen durch. Die Erhebungen können, soweit dies zur Klärung der Voraussetzung nach § 28 Abs. 2 erforderlich ist, auf sonstige Altablagerungen und Altstandorte erstreckt werden.
(2) Haben andere Behörden Altlast-Verdachtsflächen zu überwachen, unterstützen diese die nach Absatz 1 zuständigen Behörden bei den Erhebungen nach Absatz 1. Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, die bei Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband vorhanden sind oder über die Dritte nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen Auskunft zu geben haben; die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese dem Zweck der Erhebungen dienen. Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über
Lage, Größe und Zustand der Altlast-Verdachtsflächen,den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen,Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den Altlast-Verdachtsflächen ausgehen oder zu besorgen sind,frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altlast-Verdachtsflächen und ihrer Umgebung,Eigentümer und Nutzungsberechtigte, frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte, Inhaber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen sowiedie sonstigen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.
(3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband teilen den nach Absatz 1 zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen mit.
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG oder durch solche Abfälle hervorgerufene schädliche Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 findet § 40 Abs. 4 KW-/AbfG anwendung.
§ 30 Kataster und Dateien 98
(1) Die zuständigen Behörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Altlast-Verdachtsflächen. In die Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die Altlast-Verdachtsflächen erhobenen und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Die Kataster sind laufend fortzuschreiben.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln auf der Grundlage ihrer Kataster den zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der in § 32a Abs. 1 genannten Aufgaben sowie die für sonstige Zwecke des Landes benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse. Diese werden von den zuständigen Behörden in Dateien geführt und in Karten dargestellt. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann in Verwaltungsvorschriften bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Form die in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu übermitteln sind.
(3) Die Abfallwirtschaftsbehörden sowie das Landesumweltamt, die Staatlichen Umweltämter, der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband und die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung können sich über den Inhalt des Katasters unterrichten.
(4) Für den Inhalt der Kataster und Dateien besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Ausnahmen können die Aufsichtsbehörden gegenüber den allgemeinen und Sonderordnungsbehörden sowie das Landesumweltamt gegenüber den Staatlichen Umweltämtern zulassen.
§ 31 Gefährdungsabschätzung, Sanierung, Überwachung 98
(1) Die zuständige Behörde bewertet die nach § 29 erhobenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse; sie trifft die notwendigen Maßnahmen zur Untersuchung und Beurteilung, um festzustellen, ob von der einzelnen Altlast-Verdachtsfläche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, welcher Art die Gefahren sind, welchen Umfang und welches Ausmaß sie haben (Gefährdungsabschätzung).
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht des Bestehens einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Verantwortlichen (§§ 17, 18 Ordnungsbehördengesetz) bestimmte Untersuchungen zur Ermittlung von Art, Umfang und Ausmaß der Belastung der Altlast-Verdachtsfläche durchführen. Bestätigen diese Untersuchungen den Verdacht und sind zur Gefährdungsabschätzung weitere Untersuchungen erforderlich, kann die zuständige Behörde auch anordnen, daß die bestehende oder drohende Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe in die Umwelt und ihre Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen zu untersuchen sind.
(3) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die notwendigen Maßnahmen, um die von der einzelnen Altlast für die öffentliche Sicherheit ausgehenden Gefahren abzuwehren. Das sind insbesondere Maßnahmen
zur Beseitigung oder Verminderung von Belastungen durch umweltgefährdende Stoffe (Dekontaminationsmaßnahmen) oderzur Verhinderung oder Verminderung schädlicher Einwirkungen auf Menschen oder Umwelt, die von einer Altlast hervorgerufen werden oder drohen, ohne Beseitigung umweltschädlicher Stoffe (Sicherungsmaßnahmen).
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Verantwortliche die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 3 vornimmt sowie einen Sanierungsplan erarbeitet. Der Sanierungsplan soll insbesondere die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchung, geeignete Maßnahmen der Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und die dafür ermittelten Kosten sowie Angaben über das Einbringen von entnommenem Material enthalten. Er ist der zuständigen Behörde vorzulegen und, soweit die zuständigen Behörde dies für erforderlich hält, zu ergänzen. Soweit entnommenes Material im Bereich derselben Altlast wieder eingebracht werden soll, bedarf der Sanierungsplan der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Auch soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Plan, auch unter Abänderungen und mit Nebenbestimmungen versehen, für verbindlich erklären.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten der behördlichen Überwachung unterliegen. Die zuständige Behörde kann die Verantwortlichen zu bestimmten Maßnahmen der Selbstüberwachung verpflichten; § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde trifft die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 nach diesem Gesetz und nach den dafür sonst geltenden besonderen Gesetzen und Verordnungen oder auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes. Die Vorschriften des Immissionsschutzrechts, des Bergerechts und des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG bleiben unberührt.
(7) Führt die zuständige Behörde Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung oder Überwachung selbst durch, kann sie von den Verantwortlichen die Erstattung des notwendigen Aufwands für
die Gefährdungsabschätzung und Überwachung von Altlast-Verdachtsflächen, wenn die Gefährdungsabschätzung ergibt, daß es sich um eine Altlast handelt, unddie Überwachung von Altlasten verlangen.
(8) Sind für Maßnahmen bei Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen mehrere Behörden sachlich zuständig, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde auf Antrag eine Regelung über die Zuständigkeit treffen.
§ 31a Duldungspflichten; Sachverständige 98
(1) Die Bestimmungen über die Überwachung von Grundstücken in § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG sind für die Gefährdungsabschätzung und Überwachung von Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten, für die die Vorschriften des des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei den Aufgaben nach den §§ 29, 30 und 31 können sich die zuständigen Behörden Dritter bedienen.
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen nach § 31 Abs. 2 und 4 durch eine von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Untersuchungsstelle und die Begutachtung dieser Untersuchungen von Sachverständigen im Sinne von § 42a durchzuführen sind.
§ 32 Weitergabe der Ergebnisse
(1) Die katasterführenden Behörden, die Staatlichen Umweltämter und das Landesumweltamt sind befugt, anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen teilen die katasterführenden Behörden ihnen vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse den Eigentümern und Nutzungsberechtigten mit; sie können auch Dritte unterrichten, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten darlegen.
(2) Soweit Behörden oder andere Stellen Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen der Öffentlichkeit zugänglich machen, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind, oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
§ 32a Grundlagenermittlung 98
(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit Sachverständigen und Behörden, deren Belange berührt sind, im allgemeinen und im Einzelfall die fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von Altlast-Verdachtsflächen ausgehen können. Sie werden dabei vom Geologischen Landesamt unterstützt. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden ermitteln ferner im allgemeinen und im Einzelfall den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber Altlasten bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden geben über ihre Ermittlungen den zuständigen Behörden des Landes und des Bundes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft; sie unterstützen die Behörden des Landes, soweit diese Aufgaben nach § 31 wahrzunehmen haben.
§ 33 Verlassene Anlagen 98
(1) Soweit für Abfallentsorgungsanlagen, die vor Inkrafttreten des Landesabfallgesetzes vom 18. Dezember 1973 stillgelegt worden sind, nach anderen Bestimmungen Maßnahmen der in § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Art nicht möglich sind, obliegen diese den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke sind verpflichtet, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) Hat sich durch Maßnahmen nach Absatz 1 der Nutzungswert eines betroffenen Grundstücks wesentlich erhöht, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen, soweit dies nicht eine unbillige Härte darstellt.
3. In § 42a Abs. 3 werden die Worte " §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 31a Abs. 3 Satz 1" durch die Worte " § 25 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
4. In § 44 Abs. 1 wird in Nr. 9 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nr. 10 gestrichen.
10. entgegen § 29 Abs. 4 ihm bekannt gewordene Ablagerungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
5. In § 45 Satz 3 und 4 werden die Worte " § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG" jeweils durch die Worte " § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetzes
Das Gesetz über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz - AAVG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 288) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 139) , wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 28 Landesabfallgesetz (LAbfG) " durch die Worte " § 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502 BBodSchG) " ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
"Der Verband hat Leistungen nach Satz 1 und die ihm zustehenden Leistungen aus dem Wertausgleich gemäß § 25 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) für Altlastensanierungen zu verwenden."
3. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) wird wie folgt geändert:
1. In § 51 wird in Absatz 2 Nr. 1 nach dem Wort "abfallrechtlichen" ein Komma und das Wort "bodenschutzrechtlichen" eingefügt.
2. In § 53 werden in Absatz 4 Satz 4 nach dem Wort "abfallrechtlichen" die Worte "und bodenschutzrechtlichen" eingefügt.
3. In § 97 werden in Absatz 2 nach dem Wort "soweit" die Worte "bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Landschaftsgesetzes
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NRW. S. 710) , geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382) , wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
"4. Die natürlichen Bodenfunktionen und die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502 - BBodSchG) sind zu erhalten."
2. In § 18 werden in Absatz 1 Nr. 5 nach dem Wort "Immissionsschutzes" die Worte "und des Bodenschutzes" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Landesbauordnung
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 2:
(2) Die Genehmigung nach § 4 und § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt wird, die Erlaubnis nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, die Anlagengenehmigung nach § 8 des Gentechnikgesetzes, und die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Abfallgesetzes und die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz oder § 15 Abs. 3 Landesbodenschutzgesetz schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 80 ein.
Artikel 7
Änderung des Abgrabungsgesetzes
Das Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 418) , wird wie folgt geändert:
In § 3 werden in Absatz 2 Nr. 2 nach dem Wort "Landschaft" ein Komma sowie die Worte "des Bodenschutzes" eingefügt.
Artikel 8
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, dieses Gesetz bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 13
des 2.
Modernisierungsgesetzes
Änderung des Landesabfallgesetzes
(GV. NRW S. 462)
Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 9 werden die Wörter "die Landschaftsverbände" durch die Wörter "der Landesbetrieb Straßenbau" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bezirksplanungsrat" durch das Wort "Regionalrat" ersetzt.
3. § 30 Abs. 2 (Anmerkung: §§ 28 bis 33 wurden zwischenzeitlich aufgehoben) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "in Verwaltungsvorschriften" durch die Wörter "durch Rechtsverordnung" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Staatlichen Umweltämter unterstützen die zuständigen Behörden bei der Entgegennahme der in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie dem Führen der Dateien."