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SBodSchG - Saarländisches Bodenschutzgesetz
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Saarland -
Vom 20. März 2002
(Amtsbl.
Nr. 27 vom 31. Mai 2002 S. 990; 19.09.2006 S. 1694 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 09.10.2024 S. 854 24)
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Pflichten der öffentlichen Hand 07 07
(zu § 21 Abs. 1 BBodSchG)
(1) Die Behörden des Landes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(2) Sie haben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Bei Planungsvorhaben, behördlichen Gestattungen und Maßnahmen sowie sonstigen Vorhaben ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen, soweit Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen sind.
(4) Die öffentliche Hand teilt der Bodenschutzbehörde ihr bekannte Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz), Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 Bundes-Bodenschutzgesetz), Altlasten (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz) oder altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz) mit.
§ 2 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht, Auf- oder Einbringen von Material 07 24
(zu § 9 Abs. 2 Satz 3, §§ 11 und 21 Abs. 1 BBodSchG)
(1) Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte über
zur Kenntnis gelangen.
Sie haben der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten sowie die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zur Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten Verpflichteten haben der Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Meßstellen zu gestatten.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen dürfen nur aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung müssen die nach § 7 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz Pflichtigen das Auf- oder Einbringen von Material nach § 7 oder § 8 Absatz 1 bis 3, 5, 6 und 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Volumen von mehr als 600 Kubikmetern der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbringungsmaßnahmen unter Angabe der Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie des Zwecks der Maßnahme anzeigen, es sei denn, die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften.
§ 3 Erfassung altlastverdächtiger Flächen, Anzeige- und Mitteilungspflicht 07 07
(zu § 11 BBodSchG)
(1) Das Landesamt für Umweltschutz führt Erhebungen zur Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen durch, indem es Daten und Erkenntnisse erhebt über
(2) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz anzuzeigen.
(3) Bei der Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen haben, soweit erforderlich, auf Anordnung des Landesamtes für Umweltschutz mitzuwirken:
(4) Wer zu einer Anzeige oder Mitwirkung verpflichtet ist, kann die Auskunft verweigern, soweit sie sich durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4 Kataster für Altlasten und altlastverdächtige Flächen 07
(zu §§ 11, 12 BBodSchG)
(1) Das Landesamt für Umweltschutz hat ein Kataster über Altlasten (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz) und altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz) zu führen, auszuwerten und fortzuschreiben. In das Kataster sind Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die Altlasten und altlastverdächtigen Flächen erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder bei der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Wird festgestellt, dass eine altlastverdächtige Fläche nicht oder nicht mehr vorliegt, sind die gespeicherten Informationen aus dem Kataster zu löschen.
(2) Das Altlastenkataster enthält insbesondere erforderliche Daten über
(3) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt der betroffenen Grundstücke sind über die Eintragungen im Kataster zu unterrichten. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die betroffene Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.
(4) Soweit die öffentliche Hand Erkenntnisse über Altlasten und altlastverdächtige Flächen der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder im Einzelfall ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen, schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
§ 5 Untersuchung altlastverdächtiger Flächen 07
(1) Das Landesamt für Umweltschutz kann gegenüber den nach § 3 Abs. 3 und 4 verpflichteten Personen die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastverdächtigen Flächen ausgehen, anordnen (Erstuntersuchung).
(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von altlastverdächtigen Flächen können durch das Landesamt für Umweltschutz verpflichtet werden, Untersuchungen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen.
(3) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 2 Schäden, hat die geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung. Die §§ 68 bis 74 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen
(zu § 18 BBodSchG)
(1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen.
(2) Vergleichbare Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.
2. Teil
Bodeninformationssystem
§ 7 Zweck und Inhalt des Bodeninformationssystems 07
(zu § 21 Abs. 4 BBodSchG)
(1) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird für das Saarland ein Bodeninformationssystem mit den Fachinformationssystemen Bodenkunde, Geologie, Hydrogeologie und Rohstoffe eingerichtet und geführt. Das Bodeninformationssystem hat den Zweck, geowissenschaftliche Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktion des Bodens bereitzustellen. In dem Bodeninformationssystem werden insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, über die Bodennutzung und über die beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eingerichtete Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige wissenschaftliche Daten und Erkenntnisse erfasst. Das Bodeninformationssystem ist gemäß § 4 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der als Basisinformationssystem geführten Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen.
(2) Die öffentliche Hand ist verpflichtet, erhobene Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens zur Auswertung und Aufnahme in das Bodeninformationssystem an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu übermitteln.
§ 8 Duldungspflichten
(zu § 21 Abs. 4 BBodSchG)
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Bodenuntersuchungen, die für das Bodeninformationssystem erforderlich sind, zu dulden. Hierbei ist auf die berechtigten Belange der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Rücksicht zu nehmen. Für Schäden, die durch die Duldung von Bodenuntersuchungen verursacht werden, ist Ersatz zu leisten. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.
§ 9 Bodenprobenbank 07
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 4 BBodSchG)
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragte können ausgewählte Bodenproben untersuchen und sie unter Dokumentation von Ort, Zeitpunkt, Verfahren der Probenahme und der angewandten Untersuchungsmethode in einer Bodenprobenbank einlagern. Die Bodenprobenbank hat den Zweck, den Ist-Zustand des Bodens zu dokumentieren, um rückschauende Untersuchungen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu ermöglichen.
3. Teil
Ausgleichsvorschriften, Datenschutz und Datenübermittlung, Kosten
§ 10 Ausgleichsleistungen 07
(zu § 10 Abs. 2 BBodSchG)
(1) Der Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 10 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt auf Antrag.
(2) Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt, denen gegenüber Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder zur Bewirtschaftung von Böden getroffen worden sind, wenn diese nicht Verursacherinnen oder Verursacher der schädlichen Bodenveränderung sind.
(3) Die Höhe des Ausgleiches ist begrenzt auf höchstens den Wert für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Gewinn vor der Nutzungsbeschränkung oder angeordneten Bodenbewirtschaftung und dem tatsächlich erzielten Gewinn ergeben. Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Nutzungsbeschränkung zu keiner über eine damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führt oder wirtschaftliche Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(4) Der Ausgleichsanspruch wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1. Juli für das Vorjahr gewährt. Der Ausgleich wird dem Grunde und ,der Höhe nach durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland bei landwirtschaftlicher Bodennutzung und durch die Forstbehörde bei forstwirtschaftlicher Bodennutzung jeweils im Benehmen mit der Bodenschutzbehörde festgesetzt. Ausgleichspflichtig ist das Saarland.
(5) Die Festsetzungsbehörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(6) Der Ausgleich verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 11 Datenschutz
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiter zu verarbeiten.
(2) Werden personenbezogene Daten nicht bei dem der Betroffenen erhoben, so hat die erhebende Stelle die Betroffenen von der Speicherung sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung zu unterrichten. Erfolgt eine Übermittlung, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
(3) Die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr oder der Schadensbeseitigung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
§ 12 Datenübermittlung durch das Landesamt für Zentrale Dienste 06 07
Das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - übermittelt den für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden die Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Gesetzes über Umweltstatistiken (Umweltstatistikgesetz- UStatG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), in der jeweils geltenden Fassung, die auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden.
§ 13 Kosten 07
(zu §§ 24, 25 BBodSchG)
(1) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer als Verpflichtete oder Verpflichteter nicht herangezogen wird. § 32 Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anwendbar.
(2) Die den unteren Bauaufsichtsbehörden als unteren Bodenschutzbehörden hierdurch entstehenden Kosten werden diesen vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.
4. Teil
Zuständigkeiten, Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Bodenschutzbehörden.
(2) Bodenschutzbehörden sind
(3) Die unteren Bodenschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Bodenschutzbehörden haben die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ,eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden sowie die Befugnis, die zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten Anordnungen zu treffen.
(5) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug oder wenn eine erteilte Warnung nicht befolgt wird, an sich ziehen.
(6) Die technische Fachbehörde wirkt beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen mit und ordnet, soweit ihr Zuständigkeiten nach diesem Gesetz übertragen sind, die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
(7) Bei stillgelegten Deponien nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) in der jeweils geltenden Fassung gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zuständigkeiten nach Abfallrecht.
§ 15 Bestimmung der Zuständigkeiten in besonderen Fällen
(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt die zuständige Behörde.
(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
§ 16 Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt dem Ministerium für Umwelt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde.