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Änderungstext
Gesetze Gesetz Nr. 1602
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste
Vom 19. September 2006
(AmtsBl. Nr. 42 vom 28.09.2006 S. 1694)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste
§ 1 Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste
(1) Im Saarland wird ein Landesamt für Zentrale Dienste errichtet.
(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste ist Landesfinanzbehörde im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Dienste
(1) Dem Landesamt für Zentrale Dienste obliegen die Aufgaben, die bisher
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
(3) Die übrigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Das Landesamt für Zentrale Dienste untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Fachaufsicht aus.
(3) Wenn weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 übertragen worden sind, kann in dieser Rechtsverordnung geregelt werden, dass die Fachaufsicht bei der übertragenden obersten Dienstbehörde verbleibt.
(4) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Aufgaben der Familienkasse wahrnimmt, hat das Bundeszentralamt für Steuern die Fachaufsicht.
(5) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.
(6) § 2 Abs. 2 des Saarländischen Statistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 4 Auflösung von Behörden
Das Statistische Landesamt, das Landesamt für Finanzen sowie das Landesamt für Bau und Liegenschaften werden aufgelöst.
§ 5 Personalübergang
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei dem Statistischen Landesamt, dem Landesamt für Finanzen und dem Landesamt für Bau und Liegenschaften tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Zentrale Dienste an.
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
§ 102 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 102 Finanzverwaltung
(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahrnimmt. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen, des Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gelten nicht. (2) Die Personalratswahlen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen finden im Jahre 2001 in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. In der Folge gilt § 23. | " § 102 Finanzverwaltung
(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen und des Landesamtes für Zentrale Dienste wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet. (2) Der Hauptpersonalrat für das Ministerium der Finanzen und das Landesamt für Zentrale Dienste sowie der örtliche Personalrat beim Landesamt für Zentrale Dienste werden spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nehmen im Geschäftsbereich des bisherigen Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften die bisher zuständigen Personalvertretungen die Aufgaben wahr. Bis zur Neuwahl nimmt für den Geschäftsbereich des bisherigen Statistischen Landesamtes der ehemalige örtliche Personalrat auch die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr." |
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Die Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Bau und Liegenschaften" gestrichen.
2. Die Besoldungsgruppe B3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für Datenschutz" wird die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste" eingefügt.
b) Die Amtsbezeichnung "Direktor des Statistischen Landesamtes" und die Amtsbezeichnung "Direktor/Direktorin des Landesamtes für Finanzen" werden gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B4 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Saarländischen Landesstatistikgesetzes
Das Saarländische Landesstatistikgesetz vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Statistisches Amt
(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik im Saarland werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als eigenständige Organisationseinheit in das Landesamt für Zentrale Dienste eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für Zentrale Dienste und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten.
(2) Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen (§ 18).
(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Statistischen Amt nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden; sie sind vor dem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes und über die Folgen der Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Aufgaben des Statistischen Amtes"
b) In Absatz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Landesamtes" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft."
d) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Aufgaben statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, wobei das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt wird.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5, wobei das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt wird.
3. § 4 wird wie folgt geändert.
a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Landesamtes" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Abs. 3 und § 13 Abs.1 gelten entsprechend."
c) In Absatz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Landesamtes" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
7. In § 9 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
8. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Landesamtes" durch das Wort "Amtes" ersetzt.
9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikdienststellen tätigen Personen."
10. In § 18 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Landesamt" wird durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Darüber hinaus sind die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3 Abs. 3 beteiligten Statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren Statistischen Ämtern zulässig."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 5
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 219 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "vom Statistischen Landesamt" durch die Wörter "vom Statistischen Amt" ersetzt.
(2) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" ersetzt.
(3) In § 6 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" ersetzt.
(4) In § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "Das Statistische Landesamt" durch die Wörter "Das Statistische Amt" ersetzt.
(5) In § 47 Abs. 6 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "Das Statistische Landesamt" durch die Wörter "Das Statistische Amt" ersetzt.
(6) In § 12 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990) werden in der Überschrift die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" und in Satz 1 die Wörter "Das Statistische Landesamt" durch die Wörter "Das Statistische Amt" ersetzt.
(7) In § 3 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 622) werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" ersetzt.
(8) In § 43a Abs. 6 des Kunsthochschulgesetzes vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" ersetzt.
(9) In § 9 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982, 1014), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" ersetzt.
(10) In § 76 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" ersetzt.
(11) In § 20d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (Amtsbl. S. 678), werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" ersetzt.
(12) In § 7 des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) werden in der Überschrift die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Statistische Amt" und in Satz 1 die Wörter "Das Statistische Landesamt" durch die Wörter "Das Statistische Amt" ersetzt.
(13) Das Kommunalfinanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:
(14) In § 7 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "das Statistische Landesamt" durch die Wörter "das Landesamt für Zentrale Dienste" ersetzt und die Angabe "das Landesamt für Finanzen," sowie die Angabe "das Landesamt für Bau und Liegenschaften," werden gestrichen.
(15) In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Saarland (Versorgungsrücklagengesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S 474), werden die Wörter "vom Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "vom Landesamt für Zentrale Dienste" ersetzt.
(16) In § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "das Landesamt für Bau und Liegenschaften" durch die Wörter "das Landesamt für Zentrale Dienste" ersetzt.
(17) In § 6 Satz 3 des Gesetzes über das Sondervermögen "Fonds Kommunen 21" vom 13. Dezember 2001 (Amtsbl. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden die Wörter "das Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "das Landesamt für Zentrale Dienste" ersetzt.
(18) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402) werden die Wörter "das Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "das Landesamt für Zentrale Dienste" ersetzt.
Artikel 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.