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Artikel 6
Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

(1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 17. August 1999 (Amtsbl. S. 1132), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 700-8 - wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(2) In der Anlage zur Dritten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 7. Februar 2002 (Amtsbl. S. 822), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 7101-15- wird in Satz 1 das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(3) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 10. September 1974 (Amtsbl. S. 753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7102-4 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(4) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom 18. Januar 1972 (Amtsbl. S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7123-2 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(5) In § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht vom 12. April 1988 (Amtsbl. S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 7200-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch Wort "Regionalverband" ersetzt.

(6) In § 2 Buchstabe b) der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 12. Januar 1977 (Amtsbl. S. 53), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 8055-5 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(7) Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch "Grundsicherung für Arbeitssuchende" vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. 2005 S. 50), - BS-Nr. 810-4 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

2. § 8

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken, soweit die ordnungswidrige Handlung mit ihren Aufgaben als kommunale Träger oder als zugelassene kommunale Träger im Zusammenhang steht.

wird aufgehoben.

(8) Das Saarländische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 90-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 57 Nr. 2 werden die Wörter "in den übrigen Gemeinden des Stadtverbandes der Stadtverband" durch die Wörter "in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband" ersetzt.

(9) Das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1034), - BS-Nr. 921-3 - wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1, 3, 5 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24a und § 24b des Straßenverkehrsgesetzes sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist der Landkreis Saarlouis zuständig.

" § 2

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24a bis § 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt. Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist ebenfalls das Landesverwaltungsamt zuständig.

(2) Soweit Bußgeldverfahren des Landesverwaltungsamtes durch Bedienstete einer Ortspolizeibehörde im Rahmen der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs oder durch Hilfspolizeibeamte eines Gemeindeverbandes veranlasst werden, erhält die jeweilige Anstellungskörperschaft eine Fallkostenpauschale zum Ersatz ihrer daraus entstehenden Aufwendungen. Der Rechtsanspruch auf Zahlung der Fallkostenpauschale entsteht mit Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes mit den Gebietskörperschaften."

3. In § 5 Abs. 3 wird das Wort "stadtverbandsangehörigen" durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverbandsgebietes" durch das Wort "Regionalverbandsgebietes" ersetzt.

5. Nach Teil 1 wird folgender Teil 2 eingefügt:

"Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

§ 4

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Art. 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf öffentlichen Straßen die Vollzugspolizei.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt."

6. Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 4. August 1989 (Amtsbl. S. 1233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 923-7 - wird aufgehoben.

7. Der bisherige Teil 2 wird Teil 3, die §§ 4 bis 10 werden §§ 5 bis 11.

8. Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:

"Teil 4
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

§ 12

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt geändert durch Art. 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 sind untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 46 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie sind auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen."

9. Der bisherige Teil 3 wird Teil 5 und erhält die Überschrift "Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung".

§ 11 wird § 13 und Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 sind auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fällen der §§ 35a, 38a, 47c, 49a, 50, 51a, 53, 53a, 54, 57, 59 und 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Kreis- oder Regionalverbandsgebietes in den Fahrzeugpapieren vorzunehmen."(2) Die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 sind untere Verwaltungsbehörden nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sie sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der in den Fällen der §§ 35a, 38a, 47c, 49a, 50, 51a, 53, 53a, 54, 57 und 59 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung."

10. Die bisherigen Teile 4 bis 10 werden Teile 6 bis 12 und die Gliederung der Einzelvorschriften entsprechend angepasst.

(10) Die Verordnung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. August 1961 (Amtsbl. S. 521), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) - BS-Nr. 922-1 - wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 3 Satz 2 und 4, 20 Abs. 1, 29 Abs. 5 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 7, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 61 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) verordnet die Landesregierung:".

2. In § 1 Abs. 2, 3 und 4 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

3. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt."

(11) Das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996 S. 74), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 922-3 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandes" jeweils durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(12) In § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 4. August 1989 (Amtsbl. S. 1233), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 923-7 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

Artikel 7
Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

(1) In § 21 Abs. 3 des Saarländischen Landesstatistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) - BS-Nr. 29-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(2) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik vom 5. Mai 1987 (Amtsbl. S. 490), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 29-3 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(3) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2055) - BS-Nr. 402-1 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(4) Die Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. September 2005 (Amtsbl. S. 1538), - BS-Nr. 600-8 - wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 wird unter der lfd. Nr. 4 der Tabelle in Spalte 3 (Bezirk des Finanzamtes) das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Unter lfd. Nr. 7 der Tabelle wird in Spalte 4 (für den Bezirk des Finanzamtes/den Landesbereich) das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

b) Unter lfd. Nr. 37 der Tabelle wird in Spalte 4 (für den Bezirk des Finanzamtes/den Landesbereich) das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(5) In Anlage 1 der Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 12. Dezember 1969 (Amtsbl. S. 833), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 61100-1 - wird in Zeile 11 nach der Überschriftenzeile in Spalte 2 (Gemeinden) das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(6) In § 1 der Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Weiterverteilung auf die Gemeinden vom 19. Februar 1998 (Amtsbl. S. 194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2236), - BS-Nr. 61105-2 - wird in Spalte 1 nach der Überschriftenzeile das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

Artikel 8
Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales

(1) Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 200-6 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(2) Das Gesetz zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 200-13 - wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Der Landrat erfüllt die Aufgaben der Kreispolizeibehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes weiterhin als untere staatliche Verwaltungsbehörde."

2. Die §§ 2 und 3 des Artikels 2 werden aufgehoben.

3. In Artikel 1 § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und Artikel 10 § 1 Abs. 1 und 2 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Stadtverbandspräsidenten" und "Stadtverbandspräsident" das Wort "Regionalverbandsdirektor".

4. In Artikel 1 § 2 Abs. 2, Artikel 2 § 1 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Stadtverband" und "Stadtverbandes" die Wörter "Regionalverband" und "Regionalverbandes".

(3) In § 8 Abs. 1 des Unterbringungsgesetzes vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 127 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 2012-18 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(4) § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1010), - BS-Nr. 2121-25 - wird aufgehoben.

(5) Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 8. März 1983 (Amtsbl. S. 165), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 2125-7 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Bedarfsgegenständegesetz" durch das Wort "Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.

2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Aufgrund des § 38 Abs. 1 Satz 1 und des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), verordnet die Landesregierung:".

3. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter " § 37 Abs. 4 Satz 3 und § 50 Abs. 2 Satz 2 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 3 8 Abs. 1 Satz 1, § 48 und des § 70 Abs. 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Bereich der Lebensmittelüberwachung" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2

Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ist im Übrigen für die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zuständig. Das Landesamt ist weiter zuständig für die

  1. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft, mit Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
  2. Überwachung der Vorschriften über die Einhaltung der Lebensmittelhygiene in Lebensmittelbetrieben einschließlich Gaststätten,
  3. Entnahme von Proben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
  4. Ermittlung in Lebensmittelbetrieben aus Anlass von Gesundheitsschädigungen durch Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände,
  5. Überprüfung der gesundheitsamtlichen Zeugnisse des Lebensmittelpersonals im Rahmen der Betriebskontrollen,
  6. Anordnung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach Nr. 1 bis 5 und für die
  7. regelmäßige und außerordentliche Überprüfung aller Lebensmittel- und Gaststättenbetriebe, zu deren Gewährleistung eine Lebensmittel- und Gaststättenkartei (Betriebskartei) mit den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten einzurichten und fortlaufend zu führen ist."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3

Die Fachaufsicht über die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, die Einfuhruntersuchungsstellen und die sonstigen zugelassenen Untersuchungsstellen, sofern diese nicht zu Landeseinrichtungen gehören, obliegt dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz."

5. § 4 wird aufgehoben.

(6) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 7. August 1989 (Amtsbl. S. 1249), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 2125-8 - wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Verordnung über Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407):".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

(1) Zuständige Behörden nach § 3 Nr. 5 sind die Landkreise und der Regionalverband.

(2) Bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach Abs. 1 Satz 2 aus Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Für Wasserproben aus Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden weitere bestellte Stellen vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales regelmäßig veröffentlicht.

(3) Unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 sind die Landkreise und der Regionalverband."

(7) In § 2 Abs. 3, in der Überschrift und Absatz 2 des § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21. Juni 1995 (Amtsbl. S. 801), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 2127-2 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(8) In § 51 Abs. 5 Satz 1 des Bestattungsgesetzes vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2006 (Amtsbl. S. 658), - BS-Nr. 2129-1 -wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(9) Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 2170-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "stadtverbandsangehörigen" jeweils durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtverbandstages" durch die Wörter "Kreistages, der Regionalversammlung" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

5. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Stadtverbandes" durch die Wörter "Regionalverbandes Saarbrücken" ersetzt.

(10) Die Verordnung über die Beiräte für Sozialhilfe und die Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren vom 8. Mai 1963 (Amtsbl. S. 243), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), - BS-Nr. 2170-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 und § 13 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtverbandstages" jeweils durch die Wörter "Kreistages, der Regionalversammlung" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtverbandstag" durch die Wörter "Kreistag, die Regionalversammlung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtverbandstag oder Stadtrat" durch die Wörter "Kreistag, die Regionalversammlung oder der Stadtrat" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Werden Vorschläge in der vom Kreistag, der Regionalversammlung oder dem Stadtrat bestimmten Frist nicht eingereicht, so beruft der Kreistag, die Regionalversammlung oder der Stadtrat die Mitglieder nach seinem Ermessen."

4. In § 5 Abs. 1 und § 13 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident" jeweils durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

5. In § 7 Nr. 1 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(11) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Heranziehungs-VO vom 2. Juli 1974 (Amtsbl. S. 630), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438) - BS-Nr. 2170-1-4 - wird das Wort "stadtverbandsangehörigen" durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

(12) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Häftlingshilfegesetzes vom 21. November 1997 (Amtsbl. 1998 S. 2), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 242-1 - werden das Wort "stadtverbandsangehörige" durch das Wort "regionalverbandsangehörige" und das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(13) Das Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 3 11 -1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(14) Die Verordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 8. Dezember 1998 (Amtsbl. S. 1260), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 3 11 - 1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(15) In § 3 des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1975 (Amtsbl. S. 1230), - BS-Nr. 32-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(16) Das Saarländische Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 34-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 werden das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband", das Wort "stadtverbandsangehörigen" durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" und das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

3. In § 9 werden das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" und das Wort "Stadtverbandspräsident" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" und die Wörter "den Stadtverbandstag" durch die Wörter "die Regionalversammlung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandstag" durch die Wörter "die Regionalversammlung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Stadtverbandstag" durch die Wörter "der Regionalversammlung" ersetzt.

c) In Absatz 4wirddasWort "Stadtverbandstages" durch die Wörter "der Regionalversammlung" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverbandstag" durch die Wörter "die Regionalversammlung" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Stadtverbandstag" durch die Wörter "der Regionalversammlung" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(17) In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung zuständiger Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 13. Mai 1975 (Amtsbl. S. 786), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 1998 (Amtsbl. S. 1259), - B S-Nr. 454-4 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(18) In § 1 Abs. 1 und § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 19. Oktober 1994 (Amtsbl. S. 1514), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 53-1 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(19) In § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 der Heimverordnung vom 1. April 1969 (Amtsbl. S. 197, 1970 S. 75 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7101-13 - wird das Wort "Stadtverbandes" jeweils durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(20) Das Gesetz über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844, 85 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 7830-1 - wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden sind
  1. das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als oberste Landeslebensmittelüberwachungsbehörde und Landesveterinärbehörde,
  2. das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Funktion als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde. Das Landesamt nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines lebensmittelchemischen Landesuntersuchungsamtes sowie eines Landesveterinäruntersuchungsamtes wahr."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz entscheidet in den Fällen der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landkreisen oder dem Stadtverband Saarbrücken erlassen worden sind."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ist gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln. Die Grundlage für die Überwachung bilden das Arzneimittelgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kostendeckende Gebühren und Auslagen."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 27. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Den Bediensteten der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden steht im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verwarnungsbefugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "werden" durch das Wort "wird" und die Wörter "bei den Gemeindeverbänden" durch die Wörter "beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. Der bisherige § 6 wird durch folgende §§ 6 und 7 ersetzt:

altneu
 " § 6 Ermächtigung nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung der von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes beauftragten Lebensmittelkontrolleure nach § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu regeln.

§ 7 Übergangsregelungen

Verwaltungsvorgänge, die bei einem Zuständigkeitsübergang der jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den neuen Aufgabenträger fortgesetzt."

(21) Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 23. Juni 1976 (Amtsbl. S. 690), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 7831-10 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Behörden" durch das Wort "Behörde", das Wort "sind" durch das Wort "ist" und die Wörter "die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde" und die Wörter "sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nehmen die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "nimmt das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken erlassen" durch die Wörter "Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt" und das Wort "treffen" durch das Wort "trifft" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "den örtlichen Behörden" durch die Wörter "dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "örtlichen Behörden" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den unteren Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden der Gemeindeverbände" durch die Wörter "des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Landkreises und des Stadtverbandes Saarbrücken" durch die Wörter "Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Örtliche Zuständigkeit" wird durch die Überschrift "Anzeigen" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.

(22) Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 8. November 1978 (Amtsbl. S. 100 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (Amtsbl. S. 914), - BS-Nr. 7831-25 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird folgt gefasst:

altneu
 "1. im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 12 Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 27 Abs. 1 Satz 3, Anhang IV Kapitel II Nr. 3 und Kapitel V Nr. 13, Anhang V Kapitel I Nr. 4 und 5, Kapitel III Methode 7 Nr. 1 für die Zulassung der Methode selbst, Kapitel V Nr. 1 und 4, Anhang VI Kapitel I Nr. 2 und 8, Kapitel II Nr. 3 und 14, Anhang VIII Kapitel III Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales,".

b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Die örtlich zuständigen Landkreise und der Stadtverband wirken" durch die Wörter "Das Landesamt wirkt" ersetzt. Die Wörter "und Artikel 15 Abs. 1" sind zu streichen.

c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen."

3. In § 8 werden die Wörter "sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(23) Das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 16. Juli 1997 (Amtsbl. S. 858), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 475, 530), - BS-Nr. 7832-4 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 22f Abs. 1 bis 3 Fleischhygienegesetz sowie gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Für die Zulassungen von Betrieben gemäß Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Zuständige Behörde ist im Übrigen für den Vollzug des Fleischhygienegesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004, soweit aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "den nach Absatz 3 zuständigen Behörden" durch die Wörter "dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "nach Anhörung der Gemeindeverbände," gestrichen.

3. In § 3 werden die Wörter "den unteren Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden" durch die Wörter "dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 4 Durchführung der Kostenregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(1) Für amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 776/2006 vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 3) und dieses Gesetzes zur Deckung der Kosten Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2) Die Höhe der Gebühren ist gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu bemessen."

5. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.

(24) In § 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und hierauf ergangener Rechtsverordnungen vom 28. November 1979 (Amtsbl. S. 1022), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 7832-8 - werden die Wörter "die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(25) Das Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2934), - BS-Nr. 7843-2 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "Die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken erheben" durch die Wörter "Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz erhebt" ersetzt.

(26) In Absatz 1 des einzigen Paragrafen des Gesetzes über die Bestimmung der zuständigen Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - vom 31. Mai 1978 (Amtsbl. S. 614), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 820-11 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(27) In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 2 Satz 2 der Verordnung über die Anerkennung und Förderung zusätzlicher Betreuungsangebote nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Juni 2005 (Amtsbl. S. 1050), - BS-Nr. 8220-4 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(28) In § 4 der Verordnung über die Zuständigkeit in der Kriegsopferfürsorge vom 19. Januar 2006 (Amtsbl. S. 138), - BS-Nr. 833-3 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

Artikel 9
Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft

(1) In Abschnitt III der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen und mittleren Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes vom 3. Mai 1981 (Amtsbl. S. 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2031-21 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(2) In § 1 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 9. Juli 1979 (Amtsbl. S. 673), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 2170-4 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(3) In der Übersicht der Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 24. März 2006 (Amtsbl. S. 53 1), geändert durch die Verordnung vom 23. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1861), - BS-Nr. 221-9 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(4) In § 20a Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006(Amtsbl.S.1694,1730), - BS-Nr. 223-2-wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(5) In § 2 Nr. 1 der Verordnung zur Aufgliederung des Saarlandes in Schulregionen vom 27. September 1974 (Amtsbl. S. 802), geändert durch die Verordnung vom 20. August 1986 (Amtsbl. S. 733), - BS-Nr. 223-2-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(6) § 8 Abs. 5 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (Amtsbl. S. 687), - BS-Nr. 223-2-5 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(7) In § 1 Satz 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken vom 10. Juni 1991 (Amtsbl. S. 666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 19 10), - BS-Nr. 223-2-93 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(8) In Nummer 2.1 der Anlage 1 zur Verordnung über die Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang von der Grundschule in das Gymnasium (Aufnahmeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999 (Amtsbl. S. 1618), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2595), - BS-Nr. 223-2-100 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(9) In § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), - BS-Nr. 223-3 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(10) In § 69 des Gesetzes über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (Amtsbl. S. 687), - BS-Nr. 223-9 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(11) In § 7 Abs. 1 des Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 223-10 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(12) In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes vom 10. Juli 1984 (Amtsbl. S. 693), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2006 (Amtsbl. S. 820), - BS-Nr. 223- 10-1 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(13) In § 1 der Verordnung zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 5. Juni 1996 (Amtsbl. S. 646), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7123-14 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

Artikel 10
Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt

(1) § 9 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1996 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 2030-74 - wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter "einem Landratsamt (untere staatliche Verwaltungsbehörde)" durch die Wörter "dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter "Amt für Landentwicklung" durch die Wörter "Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung" ersetzt.

(2) In § 3 Abs. 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2006 (Amtsbl. S. 602), - BS-Nr. 2128-2 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(3) Das Saarländische Bodenschutzgesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), - BS-Nr. 2128-21 - wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Datenübermittlung durch das Statistische Amt" § 12 Datenübermittlung durch das Landesamt für Zentrale Dienste".

2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

3. § 3 Abs. 2

(2) Die Bodenschutzbehörden teilen dem Landesamt für Umweltschutz unverzüglich die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altlasten und altlastverdächtige Flächen mit.

wird aufgehoben; die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Statistische Amt" durch die Wörter "Landesamt für Zentrale Dienste" ersetzt.

b) Die Wörter "Statistische Amt" werden durch die Wörter "Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -" ersetzt.

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Soweit von den Verpflichteten die Erstattung von Kosten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erlangt werden kann, fallen diese der jeweils zuständigen Bodenschutzbehörde zur Last. Die den unteren Bodenschutzbehörden hierdurch entstehenden Kosten werden diesen vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet."(2) Die den unteren Bauaufsichtsbehörden als unteren Bodenschutzbehörden hierdurch entstehenden Kosten werden diesen vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken sowie die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert als untere Bodenschutzbehörden,"2. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Bodenschutzbehörde,".

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, als untere Bodenschutzbehörden. "

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter "Landesamt für Umweltschutz" werden durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) In Absatz 3 wird Satz 2

Für die Erstattung hierdurch entstehender Mehrausgaben gilt § 13 Abs. 2. Satz 2 entsprechend.

aufgehoben.

7. In § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "zuständige" und "zuständigen" gestrichen.

8. In § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Satz 1, § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 4 werden die Wörter "Landesamt für Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(4) § 58 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), - BS-Nr. 2130-1 - wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort "Landkreisen" durch das Wort "und" sowie das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt und die Wörter "und die Landeshauptstadt Saarbrücken" gestrichen.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern widerruflich übertragen."(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde überträgt einer Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und ihre Leistungsfähigkeit nachweist."

(5) Die Fünfte Verordnung zur Bauordnung für das Saarland (Zuständigkeitsverordnung - ZustVO) vom 3 1. März 1989 (Amtsbl. S. 512) - BS-Nr. 2130-1-15 - wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

"Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung (ZustV-LBO)"

2. In der Einleitungsformel wird die Angabe " § 54 Abs. 2 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10. November 1988 (Amtsbl. S. 1373)" durch die Angabe " § 58 Abs. 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822)" ersetzt.

3. In § 1 werden vor dem Wort "Städte" die Wörter "Landeshauptstadt Saarbrücken und die" eingefügt.

(6) Die Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - Gut-VO) vom 21. August 1990 (Amtsbl. S. 957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1151), - BS-Nr. 2130-4 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird dasWort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandspräsidenten" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

(7) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung - KaInDÜV) vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. S. 810), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 219-2-3 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(8) In § 13 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 224-5 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(9) In § 6 Abs. 3 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1390), - BS-Nr. 230-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt. (red. Anm.: Änderung nicht möglich)

(10) In § 3 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) vom 19. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 850), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 7134-1 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(11) In § 7 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 31. Januar 1990 (Amtsbl. S. 241), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 751-2 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(12) Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), - BS-Nr. 753-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 23 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "des Ministeriums für Umwelt" eingefügt.

2. In § 24 werden die Wörter "untere Wasserbehörde" durch die Wörter "Oberste Wasserbehörde" ersetzt.

3. In § 29 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma und die Wörter "die der zuständigen Wasserbehörde zuzuleiten ist" gestrichen.

4. In § 33 Abs. 2 bis 4 werden die Wörter "der Wasserbehörde" jeweils durch die Wörter "der unteren Wasserbehörde" ersetzt.

5. In § 35 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die untere Wasserbehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

6. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "regelmäßig von der unteren Wasserbehörde zu schauen" durch die Wörter "vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu schauen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, ein/e" durch das Wort "Ein/e" ersetzt.

7. § 44 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zuständig. Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Umwelt.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen.

"(2) Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Ministerium für Umwelt zuständig. Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Umwelt zu stellen."

8. In § 50b Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "der Wasserbehörde" durch die Wörter "des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

9. In § 52 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

10. In § 53 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "die Wasserbehörde und" gestrichen.

11. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde" durch die Wörter "Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

12. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der unteren Wasserbehörde" durch die Wörter "dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die untere Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

13. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Wasserbehörde" durch die Wörter "des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die untere Wasserbehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

14. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Die untere Wasserbehörde" durch die Wörter "Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "die untere Wasserbehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

15. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter "die untere Wasserbehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

16. § 65 Satz 3

Im Übrigen entscheidet die oberste Wasserbehörde.

wird aufgehoben.

17. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die Wasserbehörde" durch die Wörter "die untere Wasserbehörde" ersetzt.

18. In § 75 Satz 1 werden die Wörter "der Wasserbehörde" durch die Wörter "der Obersten Wasserbehörde" ersetzt.

19. In § 77 Satz 1 werden die Wörter "Die Wasserbehörde" durch die Wörter "Die Oberste Wasserbehörde" ersetzt.

20. In § 78 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der unteren Wasserbehörde" durch die Wörter "des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

21. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Wasserbehörde" durch die Wörter "dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

22. In § 80 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der unteren Wasserbehörde" durch die Wörter "der Obersten Wasserbehörde" ersetzt.

23. In § 81 Abs. 1 werden die Wörter "der unteren Wasserbehörde" durch die Wörter "der Obersten Wasserbehörde" ersetzt.

24. In § 82 Satz 1 werden die Wörter "die untere Wasserbehörde" durch die Wörter "die Oberste Wasserbehörde" ersetzt.

25. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Gewässeraufsicht obliegt den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, so weit ihm nach diesem Gesetz Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse übertragen sind. Im Übrigen ist da Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verpflichtet, die unteren Wasserbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten die ein Eingreifen erfordern."(2) Die Gewässeraufsicht obliegt der unteren Wasserbehörde."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Die unteren Wasserbehörden und, im Rahmen seiner Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz können" durch die Wörter "Die untere Wasserbehörde kann" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Wasserbehörden" durch das Wort "Wasserbehörde" ersetzt.

26. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die für die Gewässeraufsicht zuständigen Behör den können sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte bedienen; die Beauftragten haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen."(1) Die untere Wasserbehörde kann sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen; die Beauftragten haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen."

27. § 84a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wasserbehörden" durch die Wörter "Oberste Wasserbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" gestrichen.

28. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, von der unteren Wasserbehörde zu schauen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, auch andere beteiligte Behörden haben an der Schau mitzuwirken. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen oder Bedingungen benutzt wird. Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten."(1) Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, von der unteren Wasserbehörde zu schauen. Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen oder Bedingungen benutzt wird. Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei den unteren Wasserbehörden werden Schaukommissionen gebildet. Sie bestehen aus einem Vertreter der Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde benannten Vertreter und den von der obersten Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen. Obliegt die- Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des Verbandes. Die gemäß den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine sind von der Wasserschau rechtzeitig zu informieren; die Teilnahme je eines/-er Vertreters/Vertreterin ist freigestellt."(3) Bei der unteren Wasserbehörde wird eine Schaukommission gebildet. Sie besteht aus einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde benannten Vertreter und den von der unteren Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen. Obliegt die Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des Verbandes. Die gemäß den §§ 58 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sind von der Wasserschau rechtzeitig zu informieren; die Teilnahme je eines/einer Vertreters/Vertreterin ist freigestellt."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Die zuständige Wasserbehörde" durch die Wörter "die untere Wasserbehörde" ersetzt.

29. In § 91 Abs. 2 werden die Wörter "der unteren Wasserbehörde" durch die Wörter "der Obersten Wasserbehörde" ersetzt.

30. § 98 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 dieses Gesetzes die untere Wasserbehörde, für Maßnahmen, die über deren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen, die oberste Wasserbehörde.

" § 98 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde."

31. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Untere Wasserbehörde sind
die Landkreise,

der Stadtverband Saarbrücken,

die Landeshauptstadt Saarbrücken,

die Mittelstädte.

"(2) Untere Wasserbehörden sind
  1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
  2. die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung."

32. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:
  1. für oberirdische Gewässer erster und zweiter Ordnung, für die mit Gewässern erster Ordnung in Verbindung stehenden Binnenschifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für das Grundwasser, für Talsperren und Rückhaltebecken im Sinne von § 34 sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 dieses Gesetzes die oberste Wasserbehörde,
  2. für alle übrigen Gewässer die untere Wasserbehörde. Bei Gewässerbenutzung oder Gewässerausbau einer Gebietskörperschaft, die auch untere Wasserbehörde ist, ist die Zustimmung der obersten Wasserbehörde erforderlich.
"(2) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:
  1. die Oberste Wasserbehörde für Binnenschifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für das Grundwasser, für Talsperren und Rückhaltebecken im Sinne von § 34 sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 sowie für alle Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz zugewiesen sind,
  2. die unteren Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,
  3. in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz."

33. § 104 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 104 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Wasserbehörde, in deren Bezirk der Teil des Gewässers, die Grundstücke, Anlagen oder Einrichtungen liegen, auf die sich die behördlichen Maßnahmen beziehen.

" § 104 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist im Fall von § 103 Abs. 2 Nr. 2 diejenige untere Bauaufsichtsbehörde, die das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung durchführt."

34. § 106 Satz 2

Es wirkt beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit.

wird aufgehoben.

35. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge der Wasserbücher niederzulegen."(2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen."

36. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(13) In § 21 Abs. 2 der Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 753-4-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(14) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung des Talsperrenverbandes Nonnweiler (Talsperrenverbandgesetz Nonnweiler) vom 30. Januar 1980 (Amtsbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 753-6 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(15) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 1. März 1988 (Amtsbl. S. 209), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 753-7 - werden die Wörter "sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte" ersetzt durch die Wörter "ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz".

(16) In § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1150), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 780-2 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(17) In § 2 der Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer vom 6. Januar 2003 (Amtsbl. S. 178) - BS-Nr. 780-2-5 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(18) Artikel 1 § 19 der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2158, 2228), - BS-Nr. 780-2-7 - wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß folgender Gesetze und Verordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind:
  1. § 21 des Futtermittelgesetzes,
  2. § 6 des Verfütterungsverbotsgesetzes,
  3. § 36 der Futtermittelverordnung,
  4. § 12 des Öko-Landbaugesetzes,
  5. § 30 der Flächenzahlungsverordnung,
  6. § 20 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und § 33 der InVeKoS-Verordnung,
  7. § 40 des Pflanzenschutzgesetzes,
  8. § 10 des Düngemittelgesetzes,
  9. § 60 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie
  10. § 20 des Tierzuchtgesetzes."

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

(19) In § 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 7. Oktober 1987 (Amtsbl. S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 42 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 7833-1 - werden die Wörter "die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken; diesen obliegen" durch die Wörter "dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz; diesem obliegt" ersetzt.

(20) In § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtgesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 504), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 78 10-1 -wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(21) Das Gehöferschaftsgesetz vom 20. November 1956 (Amtsbl. S. 1537), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 838), - BS-Nr. 790-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Für jede Waldgemeinschaft ist eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung der Forstbehörde bedarf. Wenn es sich bei den Grundstücken auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, ist auch die Landwirtschaftskammer für das Saarland zu hören."

(22) Das Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2006 (Amtbl. S. 726), - BS-Nr. 790-14 - wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. In § 50 Abs. 4 letzter Halbsatz werden die Wörter "sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte" durch die Wörter "ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(22a) Das Saarländische Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726, 748), - BS-Nr. 792-1 - wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Wildgehege; Anlagen zur Haltung von Greifvögeln" § 29 Wildgehege".

b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Aussetzen von Tieren" § 31 Aussetzen von Wild".

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

3. In den § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 8, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 5 treten jeweils in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes "Jagdbehörde" die Wörter "oberste Jagdbehörde".

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Solange die nach Absatz 2 vorgeschriebene Wildfolgevereinbarung noch nicht abgeschlossen ist oder noch nicht in den Jagdpachtvertrag aufgenommen wurde," durch die Wörter "Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge)," ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatz 2 Nr. 1 bis 6 zurückbleiben. Die Wildfolgevereinbarungen sind der obersten Jagdbehörde vorzulegen."(3) Von Absatz 2 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 2 zurückbleiben."

5. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, die oberste Jagdbehörde für bestimmte Gebiete, Ausnahmen von Satz 1 insbesondere zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungszwecken zulassen."Die oberste Jagdbehörde kann, insbesondere zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungszwecken, für einzelne Jagdbezirke oder bestimmte Gebiete Ausnahmen von Satz 1 zulassen.".

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd nach § 3 der Bundeswildschutzverordnung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. § 35 Abs. 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

7. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Tieren" durch das Wort "Wild" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Tieren" durch das Wort "Wild" ersetzt.

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "soll" durch das Wort "trifft" ersetzt und das Wort "treffen" gestrichen.

b) Absatz 9

(9) In den Eigenjagdbezirken der staatlichen Forstverwaltung und in von dieser angepachteten Jagdbezirken wird der Abschuss nach den geltenden Vorschriften über die Bejagung des Schalenwildes durch die Landesforstverwaltung festgesetzt.

wird gestrichen.

c) Absatz 10 wird Absatz 9.

9. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, die oberste Jagdbehörde für bestimmte Gebiete oder für den gesamten Landesbereich den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes anordnen."(2) Die oberste Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, bestimmte Gebiete oder für den gesamten Landesbereich den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans anordnen.".

10. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Wildseuchen

Erfordert die Bekämpfung von Wildseuchen den Erlass von gleichartigen Anweisungen für das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Jagdbehörden, so ist die oberste Jagdbehörde zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Bundesjagdgesetzes. Sie erlässt die erforderlichen Anweisungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

" § 38 Wildseuchen

Erfordert die Bekämpfung von Wildseuchen den Erlass von Anweisungen gemäß § 24 des Bundesjagdgesetzes, erlässt diese die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit einem beamteten Tierarzt des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.".

11. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes weitere Aufgaben des Jagdwesens als Auftragsangelegenheiten übertragen."(6) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes weitere Aufgaben der obersten Jagdbehörde nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten übertragen."

12. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "für seinen Jagdbezirk zuständigen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8

8. entgegen § 29 Abs. 2 eine Anlage zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd ohne Genehmigung der Jagdbehörde errichtet, erweitert oder betreibt;

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 9 bis 14 werden Nummern 8 bis 13.

cc) In der neuen Nummer 8 werden die Wörter "ein Tier" durch das Wort "Wild" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Bundesjagdgesetz" ein Komma eingefügt und die Wörter "und nach diesem Gesetz die Jagdbehörde." durch die Wörter "diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz." ersetzt.

13. § 51 Abs. 3

(3) Anlagen zur Haltung von Greifvögeln (§ 29 Abs. 2), die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch betrieben werden und deren Errichtung, Betrieb sowie Erweiterung bis zum 24. Dezember 1992 durch die oberste Naturschutzbehörde auf Grund des Saarländischen Naturschutzgesetzes genehmigt wurden, bedürfen für den weiteren, der Genehmigung entsprechenden unveränderten Betrieb keiner Genehmigung der Jagdbehörde.

wird aufgehoben.

(23) Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), - BS-Nr. 791-14 - wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "der Naturschutzbehörde" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Naturschutzbehörden beraten" durch die Wörter "Naturschutzbehörde berät" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Naturschutzbehörden sollen" durch die Wörter "Naturschutzbehörde soll" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Naturschutzbehörden" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

3. In § 13 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angaben " §§ 16, 17 und 19" durch die Angaben " §§ 16 bis 19" ersetzt.

bb) Satz 2

Rechtsverordnungen gemäß § 18 werden von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "erlassende" durch das Wort "oberste" ersetzt.

5. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "erlassende" durch das Wort "oberste" ersetzt.

6. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Die Naturschutzbehörde" ersetzt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeweils ebenengleich" gestrichen.

bb) Satz 3

Ist zuständige Behörde gemäß Satz 1 ein Landesamt, trifft sie ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich der Eingriff erfolgen soll.

wird aufgehoben.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "In" die Wörter "Verfahren einer obersten Landesbehörde und in" eingefügt.

dd) Satz 5

Wenn ein Vorhaben im Zuständigkeitsbereich von mehreren unteren Naturschutzbehörden liegt, kann sich die oberste Naturschutzbehörde für zuständig im Sinne der Sätze 1 bis 3 erklären.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Benehmen mit der ebenengleichen Naturschutzbehörde ist herzustellen."Das Benehmen ist bei einem Eingriff durch eine oberste Landesbehörde mit der obersten Naturschutzbehörde und im Übrigen mit der Naturschutzbehörde herzustellen."

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "der Naturschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 9 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Die Naturschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "der Naturschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "die Naturschutzbehörde" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "von der Naturschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "der Naturschutzbehörde" ersetzt.

9. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "werden von der obersten Naturschutzbehörde" gestrichen.

b) In Nummer 1 werden nach der Angabe "1." die Wörter "erfasst die Naturschutzbehörde" eingefügt und das Wort "erfasst" am Ende von Nummer 1 gestrichen.

c) In Nummer 2 werden nach der Angabe "2." die Wörter "ermittelt und bewertet die Naturschutzbehörde" eingefügt und die Wörter "ermittelt und bewertet" am Ende von Nummer 2 gestrichen.

d) In Nummer 3 werden nach der Angabe "3." die Wörter "erarbeitet die oberste Naturschutzbehörde" eingefügt und das Wort "erarbeitet" am Ende von Nummer 3 gestrichen.

10. In § 32 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "von der Naturschutzbehörde" ersetzt.

11. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter "Naturschutzbehörden können" durch die Wörter "Naturschutzbehörde kann" ersetzt.

12. In § 34 Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2 wird vor dem Wort "Naturschutzbehörde" jeweils das Wort "oberste" eingefügt.

13. In § 35 Abs. 1 Satz 3 und 5 sowie Absatz 2 wird vor dem Wort "Naturschutzbehörde" jeweils das Wort "obersten" eingefügt.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unteren Naturschutzbehörden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt und die Wörter "auf Vorschlag der Gemeinden" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "unteren Naturschutzbehörden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

bb) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
Das Land ersetzt den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung."Die Gemeinden ersetzen den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die Ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenansatz kann pauschalisiert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung und erstattet den Gemeinden die für die Tätigkeit der örtlichen Naturschutzbeauftragten ausbezahlten Kosten."

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Durch Rechtsverordnung können geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen oder einstweilig sichergestellt werden. §§ 20 Abs. 2 bis 4 und 21 sind anzuwenden."(1) Die Gemeinden können durch Satzung
  1. Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen;
  2. Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden treffen und
  3. das Betreten der freien Landschaft gemäß § 11 Abs. 4 aus wichtigen Gründen dauerhaft einschränken.

§ 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 mit Ausnahme von § 20 Abs. 3 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Rechtsverordnungen gemäß Absatz 1 werden von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort "Rechtsverordnung" durch das Wort "Satzung" und die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "unteren Naturschutzbehörden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Die Gemeinden können durch Satzung geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen. Ferner können in der Satzung Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden getroffen werden sowie das Betreten der freien Landschaft gemäß § 11 Abs. 4 aus wichtigen Gründen dauerhaft eingeschränkt werden. Die Satzung wird nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde durch die oberste Naturschutzbehörde genehmigt. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

16. In § 43 Abs. 1 und 2 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

17. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Sie nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie ist zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und bei der Beteiligung der Naturschutzbehörde in Zulassungsverfahren nach anderen Fachgesetzen, wenn die Zulassungsbehörde eine oberste Landesbehörde ist."(2) Naturschutzbehörden sind
  1. das Ministerium für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde. Die oberste Naturschutzbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie ist zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und bei der Beteiligung der Naturschutzbehörden in Zulassungsverfahren nach anderen Fachgesetzen, wenn die Zulassungsbehörde eine oberste Landesbehörde ist,
  2. die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung als untere Naturschutzbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,
  3. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde und technische Fachbehörde (Absatz 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde."

b) Absatz 3

(3) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Naturschutzbehörden zuständige Behörden gemäß Absatz 1.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Technische Fachbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Es hat neben den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind" werden durch die Wörter "Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat als technische Fachbehörde neben den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Wörter "auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" werden gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

18. In § 52 Abs. 4 werden die Wörter "sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken" durch die Wörter "ist die Naturschutzbehörde" ersetzt.

19. In § 53 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die nach dem 1. Juni 2006 gemäß § 38 Abs. 1 von den unteren Naturschutzbehörden berufenen örtlichen Naturschutzbeauftragten bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit oder dem Widerruf ihrer Berufung im Amt."

(24) Das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), - BS-Nr. 793-1 - wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Fischereiberater" § 51 (aufgehoben)".

1a. In § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 4, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 17 und 18 wird jeweils das Wort "obersten" gestrichen.

2. In § 9 Abs. 3 Satz 3, § 9a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 25a Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Satz 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 wird jeweils das Wort "oberste" gestrichen.

3. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "die Fischereibehörde" durch die Wörter "der Fischereiverband Saar" ersetzt.

4. In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "örtlich zuständigen" gestrichen.

5. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter "obersten" und "nach Anhörung des Fischereibeirates" gestrichen.

6. In § 35 Abs. 3 werden die Wörter "der Fischereibehörde oder deren Beauftragten" durch die Wörter "dem Fischereiverband Saar" ersetzt.

7. In § 38 Satz 3 werden die Wörter "die Fischereibehörde" durch die Wörter "der Fischereiverband Saar" ersetzt.

8. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter "oberste" sowie "Energie und Verkehr" gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 5

(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist ein Landkreis, der Stadtverband, die Landeshauptstadt oder eine kreisfreie Stadt an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser der obersten Fischereibehörde anzuzeigen.

(4) Ist in derselben Sache die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit mehrerer unterer Fischereibehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Fischereibehörde die zuständige Behörde.

(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 24 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Fischereibehörde von der obersten Fischereibehörde bestimmt.

werden aufgehoben.

9. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Fischereibehörden" durch die Wörter "des Fischereiverbandes Saar" ersetzt.

10. § 51

§ 51 Fischereiberater

Zur Beratung in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen beruft die Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen und tätigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren einen Fischereiberater. Er ist ehrenamtlich tätig. Eine erneute Berufung ist zulässig.

wird aufgehoben.

11. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "zuständigen Behörde" durch das Wort "Fischereibehörde" ersetzt.

bb) In Nummer 14a wird das Wort "unteren" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte."(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz."

(25) Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung) vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), - BS-Nr. 793- 1 -1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter "der Fischereibehörde" durch die Wörter "dem Fischereiverband Saar" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 3 wird das Wort "oberste" gestrichen.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "obersten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den zuständigen Behörden bei den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "oberste" gestrichen.

4. In § 23 wird das Wort "oberste" gestrichen.

5. In § 26 werden die Wörter "der örtlichen Fischereibehörde" durch die Wörter "dem Fischereiverband Saar" ersetzt.

6. In § 27 wird das Wort "obersten" gestrichen.

7. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen bei einer Prüfung mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen, und zwar:
  1. einem Vertreter der obersten Fischereibehörde,
  2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
  3. zwei Vertretern des Fischereiverbandes,
  4. einem Fischereiberater.

Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Saar e.V.

"(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
  1. zwei Vertretern der Fischereibehörde,
  2. drei Vertretern des Fischereiverbandes, wobei einer ein Mitglied des Ausschusses für Gewässerökologie im Fischereiverband Saar sein muss.

Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Fischereibehörde berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nummer 2 erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Saar e.V.."

8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "obersten" gestrichen.

9. In § 33 Abs. 1 wird das Wort "obersten" gestrichen.

10. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "oberste" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "obersten" gestrichen.

c) In Absatz 3 wird das Wort "oberste" gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde" gestrichen.

11. In § 38 Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "obersten" gestrichen.

12. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter "der obersten Fischereibehörde" durch die Wörter "des Fischereiverbandes Saar" ersetzt.

13. In § 41 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "obersten" gestrichen.

14. In § 45 Satz 3 wird das Wort "obersten" gestrichen.

15. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 und 17 wird jeweils das Wort "obersten" gestrichen.

b) In Nummer 24 werden die Wörter "der obersten Fischereibehörde" durch die Wörter "des Fischereiverbandes Saar" ersetzt.

(26) Die Verordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our (Grenzfischereiverordnung) vom 18. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 38), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), - BS-Nr. 793-6 - wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. im Saarland
  1. durch die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße"Mosel" vom 3. Mai/27. Juli 1965 (Amtsbl. S. 1002),
  2. durch die Beamten der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Perl,
  3. durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher."

2. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter "der Landkreis Merzig-Wadern als untere Fischereibehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(27) Das Gesetz über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726, 745), - BS-Nr. 793-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird das Wort "obersten" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Fischereibehörden" durch die Wörter "der Fischereibehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "oberste" gestrichen.

3. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "obersten" gestrichen.

4. In § 10 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "obersten" gestrichen.

Artikel 11
Personalübergang

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten tätigen Landesbediensteten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesverwaltungsamt an.

(2) Für die vom Aufgabenübergang nach diesem Gesetz betroffenen Beamtinnen und Beamten des Landes, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 36 des Saarländischen Beamtengesetzes. Für die vom Aufgabenübergang nach diesem Gesetz betroffenen Beamtinnen und Beamten der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes). Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Aufgaben ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften über die Übernahme der in Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten nicht zustande, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit ein Dienstherrenwechsel erfolgt, gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach diesem Gesetz betroffenen Tarifbeschäftigten, die nicht unter Absatz 1 fallen, gehen mit deren Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes anteilig von der abgebenden auf die aufnehmende Körperschaft über; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die zum Land übergegangenen Arbeitsverhältnisse gilt vorbehaltlich einer tariflichen Regelung (Überleitungs-Tarifvertrag) das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst der Länder, wobei der bisherige Besitzstand gewahrt wird. Für die innerhalb des Kommunalbereichs übergegangenen Arbeitsverhältnisse gelten die bisherigen tariflichen Bestimmungen unbeschadet des Arbeitgeberwechsels in der jeweils gültigen Fassung unverändert fort. Die Eingruppierung erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe, in welcher der oder die Tarifbeschäftigte vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im kommunalen Bereich eingruppiert war. Ergibt sich im Einzelfall eine Entgeltminderung, so ist diese auszugleichen. Bei der Berechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder der Gewährung der Vergütungsgruppenzulage sowie bei allen sonstigen von der Erfüllung bestimmter Zeiten bei demselben Arbeitgeber abhängigen tariflichen Leistungen und zusatzversorgungsrechtlichen Ansprüchen werden die bei der abgebenden Körperschaft erreichten Zeiten berücksichtigt. Die Besitzstandsregelungen nach dem TVÜ-VKA gelten außertariflich fort.

Artikel 12
Übergangsregelungen

(1) Die Rechtsstellung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit mit der Maßgabe unberührt, dass an die Stelle der bisherigen Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung "Regionalverbandsbeigeordnete" oder "Regionalverbandsbeigeordneter" tritt. Die nach § 214 Abs. 2 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz zulässige Höchstzahl darf nicht überschritten werden. Auf die hauptamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechende Anwendung.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind § 4 Abs. 3 und 4 der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung und § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(3) Artikel 6 Abs. 9 Nr. 2 und 5 und Abs. 10 gelten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 1. Januar 2008 begangen werden. Dies gilt auch für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland. Die Vollstreckung richtet sich bis zum 31. Dezember 2010 nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.

(4) Der Personalrat für das Landesverwaltungsamt wird spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesverwaltungsamtes erstmals gewählt. Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes finden die regelmäßigen Personalratswahlen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2009 statt. Bis zur Konstituierung des nach Satz 1 zu wählenden Personalrates nimmt dessen Aufgaben ein Übergangspersonalrat wahr. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Vorsitzenden und je einem stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Inneres und Sport und des Personalrates beim Ministerium für Inneres und Sport, der Vorsitzenden des Personalrates beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten sowie zwei weiteren, von den Personalräten der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen gegenüber dem Hauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres und Sport zu benennenden Mitgliedern. Der Übergangspersonalrat berät und beschließt in allen Angelegenheiten gemeinsam. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Inneres und Sport beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die Wahlen nach Satz 1. Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen für den Bereich des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten gelten bis zu einer Neuregelung für das Landesverwaltungsamt fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.

Artikel 13
Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann den Wortlaut des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 14
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 886), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1, 19, 21 bis 23 und Artikel 2 Nr. 10 (§ 19a Abs. 2 Satz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes) treten zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 211 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 das Wort "stadtverbandsangehörigen" durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" und in Absatz 3 die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor" ersetzt werden.

(3) Artikel 5 Abs. 25 tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.

(4) Die Landesregierung legt dem Landtag des Saarlandes bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen vor.

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