umwelt-online: Methoden und Maßstäbe zur BBodSchV (3)

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7. Anforderungen an die technische Ausführung (Abs. 9)

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung und den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

§ 12 Abs. 9 definiert Anforderungen an die Ausführung der Maßnahme (technische Maßnahmen, Menge, Zeitpunkt), indem auf DIN 19731 verwiesen wird, die hierzu allgemeine Anforderungen und Detailregelungen enthält.

Allgemeine Anforderungen (n. DIN 19731)

Bei Standorten mit hoher Erosionsneigung sollte Bodenmaterial nur in Verbindung mit Erosionsschutzmaßnahmen aufgebracht werden und die Erosionsanfälligkeit des aufgebrachten Materials berücksichtigt werden. Große Meliorations- bzw. Rekultivierungsflächen sollten in Bauabschnitte von angemessener Größe unterteilt und unmittelbar begrünt werden.

Die Umlagerung von Bodenmaterial ist technisch und witterungsabhängig so durchzuführen, dass Ausmaß und Intensität von Verdichtungen auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Zur Vermeidung von Gefügeveränderungen ist besondere Umsicht bei der Umlagerung sehr schluff- und tonreichen Bodenmaterials geboten.

Anforderungen an Ausbau und Zwischenlagerung gemäß DIN 19731

Bei fachgerechtem Ausbau und Zwischenlagerung sind zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der physikalischen Eigenschaften insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Ober- und Unterboden sowie Bodenschichten unterschiedlicher Verwertungsklassen sollten getrennt ausgebaut und verwendet werden. Zuvor ist der Pflanzenaufwuchs auf der Fläche durch Roden oder Abmähen zu entfernen.

Beim Ausbau ist der Feuchtezustand bzw. die Konsistenz (Wassergehalt) des Bodens zu beachten. Nur Böden mit einer geeigneten "Mindestfestigkeit" können ausgebaut werden. Nach nassen Witterungsperioden müssen daher die Böden ausreichend abgetrocknet sein. Anhaltspunkte für die Umlagerungseignung des Bodens gibt die Tabelle II-5.

Tabelle II-5: Umlagerungseignung (Mindestfestigkeit) von Böden in Abhängigkeit vom Feuchtezustand

UmlagerungseignungFeuchtezustand nicht bindiger und schwach bindiger Böden (< 17 % Ton)Konsistenzbereich (Ko) * bindiger Böden (> 17 % Ton)
optimaltrocken (staubig) bis schwach feucht (Probe wird bei Wasserzugabe dunkler)1 - 2
tolerierbarfeucht (Finger werden etwas feucht, Probe wird bei Wasserzugabe nicht dunkler)3 - 4
ungeeignetstark feucht (Wasseraustritt beim Klopfen) bis nass (Boden zerfließt)5 - 6
*) Ermittlung der Konsistenzbereiche nach "Bodenkundliche Kartieranleitung, 4. Aufl." (Tab.14, S.113) durch einfache Feldansprache

Unterboden sollte in einem Arbeitsgang ohne Zwischenbefahren (Verdichtungsgefahr) ausgebaut werden.

Eine Zwischenlagerung erhöht immer das Risiko einer Qualitätsverschlechterung und ist möglichst zu vermeiden. Eine Ausnahme stellt subhydrisches Baggergut dar, das vor einem landseitigen Einbau bzw. Auf- oder Einbringen i. d. R. zwischengelagert und entwässert werden muss.

Muss Bodenmaterial zwischengelagert werden, ist es vor Verdichtungen und Vernässungen zu schützen. Das Lager sollte nicht mit Radfahrzeugen (Lkw, Radlader) befahren werden. Die Miete sollte profiliert und geglättet werden. Bei einer Lagerdauer über 6 Monaten ist die Miete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (z.B. Luzerne, Waldstaudenroggen, Lupine, Ölrettich) zu begrünen.

Um die Verdichtung durch Auflast zu begrenzen, darf die Mietenhöhe bei humosem Bodenmaterial höchstens 2 m betragen.

Einzelanforderungen bei der Auf- und Einbringung von Materialien bzw. Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Der Erfolg einer Maßnahme wird in der Regel sichergestellt, wenn im Einzelnen folgende Anforderungen beachtet werden:

Nachsorge

Zur Wiederherstellung und Sicherung von Gefügestabilität und Porenkontinuität des Bodens (mechanische Belastbarkeit, Erosionswiderstand) ist bei der Bewirtschaftung in den Folgejahren folgendes zu beachten (gilt insbesondere bei der Herstellung bzw. Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht):

8. Ausnahmeregelung für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten (Abs. 10)

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von Absatz 3 und 4 zulassen.

§ 12 Abs. 10 BBodSchV enthält Ausnahmeregelungen für die Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden. Zur Konkretisierung des Begriffs "Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden" ist insbesondere § 9 BBodSchV heranzuziehen. Gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV sind dies Gebiete mit "naturbedingt" und/oder "großflächig siedlungsbedingt" erhöhten Schadstoffgehalten der Böden. Als "erhöhte" Schadstoffgehalte sind solche anzusehen, die gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchV die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung anzeigen, also Überschreitungen der Vorsorgewerte.

§ 12 Abs. 10 Satz 1 stellt eine Ausnahmeregelung für die Einzelmaßnahme dar.

Inhalt der Ausnahmeregelung ist dabei die Zulässigkeit einer Bodenmaterialverlagerung innerhalb eines umgrenzten Gebietes, obwohl das Bodenmaterial die schadstoffbezogenen Anforderungen des § 12 Abs. 2, 1. Anstrich i. V. mit § 9 Abs. 1 BBodSchV nicht erfüllt. Die übrigen Anforderungen des § 12 werden von der Ausnahmeregelung dagegen nicht berührt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung ist,

Keine Voraussetzung ist dagegen eine behördliche Festlegung des Gebietes, die in § 12 Abs. 10 Satz 2 als Kann-Bestimmung enthalten ist. Allerdings kann eine behördliche Gebietsfestlegung die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 10 Satz 1 durch den Pflichtigen erheblich erleichtern, weil im Rahmen der Gebietsfestlegung sinnvollerweise auch die Rahmenbedingungen möglicher Ausnahmen festzulegen sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ggf. hinsichtlich der Abfalleigenschaften von zu verlagerndem Bodenmaterial mit erhöhten Schadstoffgehalten auch die abfallrechtlichen Nachweispflichten und die landesspezifischen Regelungen (Andienungs- und Überlassungspflichten) für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu beachten sind.

8.1 Regelungen ohne behördliche Gebietsfestlegung

Soll im Einzelfall eine Verlagerung von Bodenmaterial mit erhöhten Schadstoffgehalten unter Berufung auf § 12 Abs. 10 Satz 1 erfolgen, so hat der Pflichtige der zuständigen Bodenschutzbehörde im Zweifelsfall nachzuweisen, dass die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist. Dazu ist i. d. R. die Vorlage repräsentativer Bodenuntersuchungsergebnisse sowohl des für eine Verlagerung vorgesehenen Bodenmaterials, des Bodens am vorgesehenen Aufbringungsort sowie in dessen Umfeld innerhalb des unterstellten Gebietes Voraussetzung. Der Umfang der notwendigen Informationen lässt sich dabei nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung vorliegender Informationen sowie der unter Kap. II-8.2 genannten Gesichtspunkte festlegen, was allerdings in der Regel mit erheblichem Aufwand für den Pflichtigen verbunden sein dürfte.

8.2 Regelungen mit behördlicher Gebietsfestlegung

Eine Gebietsfestlegung nach § 12 Abs. 10 Satz 2 BBodSchV kann unmittelbar, z.B. in Form einer Allgemeinverfügung der zuständigen Bodenschutzbehörde erfolgen. Eine landesrechtliche Regelung auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 BBodSchG ist hierfür nicht Voraussetzung.

Mit einer behördlichen Gebietsfestlegung gemäß § 12 Abs. 10 Satz 2 können Abweichungen

zugelassen werden. Dabei ist es aus fachlicher Sicht erforderlich, dass mit der Gebietsfestlegung auf der Basis vorliegender repräsentativer Bodenuntersuchungsdaten insbesondere folgende Festlegungen getroffen werden:

Für Art und Umfang der innerhalb des Gebietes möglichen Ausnahmeregelungen ist die Qualität der vorliegenden Informationen, das Belastungsniveau im Hinblick auf mögliche Gefahren sowie insbesondere die Variabilität der Schadstoffbelastung innerhalb des Gebietes entscheidend, die durch geeignete statistische Kenngrößen der vorliegenden Daten zu prüfen ist.

In Gebieten mit relativ einheitlichem Belastungsniveau können in Anlehnung an die Vorgehensweise bei der Ableitung von Hintergrundwerten gebietsbezogene Beurteilungswerte für die Teilgebiete abgeleitet werden. Auf diese Weise kann dem Gebot ausreichend Rechnung getragen werden, dass am Aufbringungsort eine nachteilige Veränderung der Schadstoffsituation sowie eine zusätzliche Beeinträchtigung von Bodenfunktionen vermieden wird, weil eine Verlagerung von Bodenmaterial oberhalb des "allgemein vorhandenen Belastungsniveaus" ausgeschlossen wird. In ähnlicher Weise wären entsprechende Werte für eine landwirtschaftliche Folgenutzung auf Basis der Bodenuntersuchungsdaten von landwirtschaftlichen Nutzflächen möglich.

Selbstverständlich ist in jedem Fall ein ausreichender Abstand zu einer möglichen Gefahrensituation zu berücksichtigen, mithin in der Regel ein Unterschreiten der nutzungsbezogenen Prüfwerte erforderlich.

Da für die Ableitung solcher gebietsbezogener Beurteilungswerte eine umfangreiche repräsentative Datenbasis Voraussetzung ist, ergeben sich bei relativ einheitlichem Belastungsniveau auch Möglichkeiten der Einschränkung der Regeluntersuchungspflichten gem. § 12 Abs. 3. So kann die Beibehaltung der Regeluntersuchungspflichten bei guter Datenlage und homogenem Belastungsniveau den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.

In Gebieten mit heterogener Belastungssituation ist unter den Umständen des Einzelfalles zu prüfen,

9. Umlagerung von Materialien innerhalb von Altlasten/schädlichen Bodenveränderungen (Abs. 11)

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 13 Abs. 5 BBodSchG bestimmt, dass "soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierungen betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll", § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG - "Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen" - nicht gilt, "wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 (BBodSchG) sichergestellt wird, dass dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird."

§ 5 Abs. 6 BBodSchV regelt für diesen Fall, dass abgeschobenes, ausgehobenes oder behandeltes Material im Rahmen einer Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplanes wieder auf- oder eingebracht oder umgelagert werden kann, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG (Pflichten zur Gefahrenabwehr) erfüllt werden. § 12 Abs. 11 stellt klar, dass für das innerhalb der Gebiete nach § 5 Abs. 6 BBodSchV abgeschobene, ausgehobene oder behandelte Material bei dessen Auf- oder Einbringung innerhalb desselben Gebietes § 12 insgesamt nicht gilt.

Dagegen unterliegt nicht aus dem Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans stammendes Material, aus dem eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt werden soll, den Regelungen des § 12 i. V. m. § 9 BBodSchV, d. h. es gelten in der Regel (folge-) nutzungsunabhängige Vorsorgewerte, aber auch die Regelungen über Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehalten in Anhang 2 Nr. 4.1 BBodSchV. Auf den Abgrenzungsgrundsatz Nr. 8 (Anhang 5) wird verwiesen.

Für Sanierungen gilt die Regelung des § 4 Abs. 4 BBodSchG. Danach ist im Rahmen der Abwägung der Sanierungsanforderungen die planungsrechtlich zulässige Folgenutzung zu beachten. So kann im Einzelfall bei bestimmten Folgenutzungen (z.B. Industrie- und Gewerbegrundstücke) unter Beachtung der Wirkungspfade die Abwägung ergeben, dass - auch bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, sofern diese notwendiger Bestandteil der Sanierung ist - Vorsorgewerte überschritten werden dürfen. Hier ist sicherzustellen, dass insbesondere die entsprechenden nutzungsbezogenen Prüfwerte und die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser unterschritten werden, das Verschlechterungsverbot berücksichtigt und abfallwirtschaftliche Anforderungen an die Verwertung (siehe 1.1.3) eingehalten werden.

Die Regelung des § 4 Abs. 4 BBodSchG kommt aber nur in denjenigen Fällen in Betracht, in denen Schadstoffeinträge vor dem 1.3.1999 erfolgt sind. Bei Schadstoffeinträgen ab dem 1.3.1999 sind diese Schadstoffe aus dem Boden grundsätzlich zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung verhältnismäßig ist (§ 4 Abs. 5 BBodSchG).

10. Ausnahmeregelung für Erosionsereignisse und die Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte (Abs. 12)

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

Es ist zu beachten, dass die Vorgaben des § 12 Abs. 12 BBodSchV nur von den Untersuchungspflichten des Abs. 3 und der Möglichkeit von Untersuchungsanordnungen befreien, nicht hingegen von sonstigen Pflichten, insbesondere des besonderen Erosionsschutzes nach Abtragungen.

Aus den Begriffen "lokal begrenzte Erosionsereignisse" und "Rückführung von Bodenmaterial" ist zu schließen, dass der Herkunfts- und Wiederverwertungsort des angefallenen Bodenmaterials in der Regel identisch sein sollen. Dabei ist der Ort nicht unmittelbar mit dem betroffenen Grundstück oder Ackerschlag, sondern mit vergleichbaren naturräumlichen Standort- und Nutzungsbedingungen der betroffenen Landwirtschaftsfläche gleichzusetzen.

Daraus ergibt sich aber auch, dass die Befreiung von Untersuchungspflichten gemäß § 12 Abs. 12 BBodSchV nicht erfolgen soll, wenn nach lokal begrenzten Erosionsereignissen zum Ausgleich des von der Erosionsfläche erfolgten Bodenabtrages standortfremdes Bodenmaterial aufgebracht wird bzw. werden soll.

Diese Befreiung gilt auch nicht, wenn weit höhere Mengen als üblich nach der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgeführt werden.

Bei der Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung stehen allerdings weniger schadstoffbezogene Fragen, sondern solche der Bodenstruktur und der Nährstoffgehalte im Mittelpunkt des Interesses; ggf. auch Fragen des Pflanzenschutzes.

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Ablaufschema zu § 12 BBodSchVAnhang 1:

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Muster-Checkliste zur Einzelfallbearbeitung Anhang 2:

Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden
(Durchwurzelbare Bodenschicht)
(§ 12 BBodSchV)

Bezeichnung der Maßnahme (Beschreibung einschließlich Gemeinde / Stadtteil)

Vorgesehene Auf- / Einbringungsmenge: ... m3

Vorgesehener Durchführungszeitraum: Beginn: ... Abschluss: ...

Die Maßnahme wird durch einen Fachgutachter / Sachverständiger begleitet: ja ... nein ...

Falls ja: Name und Anschrift des Gutachters: ...

Art des Verfahrens

baurechtliches Genehmigungsverfahren

verkehrsrechtliches Zulassungsverfahren (Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen)

wasserrechtliches Zulassungsverfahren (Gewässerausbau)

bergrechtliches Betriebsplanverfahren

sonstige Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren für Abgrabungen und Aufschüttungen (naturschutzrechtlich, abgrabungsrechtlich)

abfallrechtliches Zulassungsverfahren bzw. abfallrechtliche Anordnung

immissionsschutzrechtliches Verfahren

durch (Behörde): ...

Art der Maßnahme (Anwendungsbereich)

Auf- und Einbringen von Materialien auf und in eine durchwurzelbare Bodenschicht

Garten- und Landschaftsbau (z.B. Anlage von Gärten, Grünflächen, Parkanlagen)

Auf und Einbringen auf landwirtschaftlichen Flächen (z.B. Auffüllung von Senken, Bodenverbesserung)

Verwertung von Bankettschälgut aus Straßenunterhaltungsmaßnahmen

Rückführung von Bodenmaterial gem. § 12 Abs. 12 BBodSchV

Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Begrünung von technischen Bauwerken (z.B. Lärmschutzwälle)

Begrünung von Aufschüttungen und Halden Abgrabungsrekultivierung

Rekultivierung von Steine- und Erdenabbaustätten, Braunkohletagebau (Bergrecht)

Herstellung im Garten- und Landschaftsbau: Golfplatzbau Rasensportanlage Bauvorhaben / Wohngebiete

Zwischen-/Umlagerung gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV

Sicherungs-/Sanierungsmaßnahme (z.B. Abdeckung von Bodenkontamination)

Angaben zum Auf-/ Einbringungsort

Ort: ... Gemarkung: ... Flur: ...

Flurstück: ... Straße und Hausnr.: ...

(Karte / Lageplan ist beigefügt, bzw. Lagebeschreibung: ...)

Flächengröße: ... m2

Derzeitige Nutzung: (z.B. Ackerland, Grünland, Ödland)

Auf dieser Fläche wurde bereits früher Material auf- / eingebracht.

Betroffenheit von Schutzgebieten, besondere Böden und Nutzungen (§ 12 Abs. 8 BBodSchV) - soweit bekannt- :

WasserschutzgebietÜberschwemmungsgebietDrängebiet
NaturschutzgebietLandschaftsschutzgebietGeschützter Landschaftsbestandteil
Nationalparkgesetzlich geschütztes BiotopBiosphärenreservat
NaturdenkmalFlora-Fauna-Habitat-GebietWald
BodendenkmalBesondere Bodenfunktionen

Begründung für Ausnahmeregelung ist als Anlage beigefügt: ja ... nein ...

Die Maßnahme dient der Sicherung/Wiederherstellung von Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG, und zwar:

Herstellung einer pflanzentragenden Bodenschicht (Nr. 1a und 3c)

Erhöhung Wasserspeicherkapazität (Nr. 1b)

Erhöhung Sorptionskapazität, Verlängerung der Filterstrecke zum Grundwasser (Nr. 1c)

Nährstoffzufuhr (Nr. 1a und 3c) Zufuhr org. Substanz (Nr. 1a und 3c) Strukturverbesserung (Nr. 3c)

Unterbrechung von Wirkungspfaden bei Schadstoffbelastungen /Verringerung der Schadstoffaufnahme

Vorgesehene Folgenutzung:

Landwirtschaftliche Nutzung:Ackerkulturen einschließlich Feldgemüse
Dauergrünland
sonstige landwirtschaftl. Dauerkulturen
Erwerbsgartenbau (Gemüse- / Obstanbau)Zierpflanzenbau
BaumschulflächenForstliche Rekultivierung

Gärtnerische Nutzung (z.B. Kleingartenanlage) Landschaftsbau / Rekultivierung mit Begrünung durch:
Strapazierrasen (z.B. Sport- /Spielrasen, Liegeflächen), Zierrasen (intensiv)
Gebrauchsrasen (z.B. öffentliche Grünfläche, Wohnsiedlungen, Hausgärten)
Anspruchsvolle Gehölze oder Stauden (z.B. Rosen)
Landschaftsrasen (Extensiv); Staudenbeete; Gehölzflächen, Landschaftsgehölze, Begrünung von Landschaftsbauwerken; Schaffung nährstoffarmer Standorte

Sonstige (sofern planungsrechtlich bereits festgelegt):

Bodenbeschaffenheit am Auf-/Einbringungsort:

Bodenzahl / Grünlandgrundzahl der Bodenschätzung ...

vorhandene Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht: ... cm

Steingehalt: ca. ... %

Bodenverdichtungen oder natürliche / technische Sperrschichten (Ortsteinbildung / technische Dichtungsschichten)

Vernässungen mit reduzierenden Bedingungen im Unterboden

pH-Wert-Sprünge

Bodenartenhauptgruppen (n. Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Aufl.):

Sand ... Lehm / Schluff ... Ton

Gebiet erhöhter Schadstoffgehalte - soweit bekannt -

(bei Ausnahmeantrag nach § 12 Abs. 10 bzw. § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV):

Naturbedingt erhöhte Schadstoffgehalte

Großflächig siedlungsbedingt erhöhte Schadstoffgehalte

Das Gebiet ist behördlich festgelegt ja ... nein ...

Zur geplanten Maßnahmen liegt ein Fachgutachten vor ja ... nein ...

Angaben zum Material
(differenziert nach Herkunftsort und ggf. Charge)

Angaben zum Herkunftsort
(für jeden Herkunftsort separat angeben)

Ort: ... Gemarkung: ... Flur: ...

Flurstück: ... Schlagbezeichnung: ...

Straße und Hausnr.: ...

(Karte / Lageplan ist beigefügt, bzw. Lagebeschreibung: ...)

Vornutzung:

AckerGrünlandWald
KleingartenPark bzw. FreizeitflächeKinderspielplatz
WohngebietIndustrie/GewerbeWasserfläche
Ödland / BrachflächeSonstiges:

Nutzungszeitraum - soweit bekannt -:

Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Untersuchungen gem. DIN 19731
keine Anhaltspunkte

(Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der folgenden Herkünfte)

Das Material stammt von:

Böden in Gewerbe- und Industriegebieten sowie militärisch genutzten Gebieten

Oberböden (bei aufgeschütteten Böden auch tiefere Schichten) im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete, z.B. Innenstadtbereiche größerer Städte

Altlastenverdächtigen Flächen, Altlasten und deren Umfeld sowie Boden- und Grundwasserschadensfälle und deren Umfeld

Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand

Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen (z.B. behandelte Strommasten, Brücken) Baggergut (das Einzugsgebiet des Gewässers lässt eine Verunreinigung des Sediments vermuten)

Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten, z.B. Zementwerke, Krematorien, Metallschmelzen

Böden von Überschwemmungsflächen (auch Hockwasserrückhaltebecken), wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments vermuten lässt

Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich

Oberböden (bis 30 cm bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm und Komposten oder anderer Abfälle aus Gewerbe und Industrie

Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde

Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten oder für Sonderkulturen, wie Weinbau, Hopfenanbau usw. genutzt wurden;

Gebiete, deren Böden erhöhte geogene Hintergrund-Gesamtgehalte erwarten lassen

Oberböden von Waldstandorten

Art des Materials:

Bodenmaterialaus natürlicher Lagerung
aus Bodenbehandlung
sortiert
gemischt
Betreiber der Anlage: ...
Auffüllungsböden
mit anthropogenen Beimengungen
Baggergut
Nährstoffträgermit geringfügigem Nährstoffgehalt
Sonstige Materialien
Gemisch von Bodenmaterial oder Baggergut (mit Angabe des prozent. Mischungsverhältnisses)
mit Klärschlamm nach AbfKlärV... %
mit Bioabfall nach BioAbfV... %
mit sonstigem Material:... %

Bei Bodenmaterial:

OberbodenmaterialMaterial tieferliegender SchichtenNicht zuordnungsfähig
Bodenartenhauptgruppe:SandLehm/SchluffTonwechselnd
Steingehalt: ca. ... %Grobbodenanteil:pH-Wert:
Humusgehalt:< 1 %1-2 %2-4 %4-8 %8-16 %> 16 %
Nicht zuordnungsfähig

Vernässungsmerkmale ja ... nein ...

weitere physikalische Kriterien (z.B. Lagerungsdichte bei Bodenaushub aus verdichteten Böden von Baustraßen, Rutschsicherheit bzw. Verzahnung mit dem Untergrund, etc.): ...

Vorgesehene Mächtigkeit des Einbaus:

bis 0,2 mbis 0,3 mbis 0,5 mbis 1,0 müber 1,0 m

Mehrschichtiger Aufbau: ja ... nein ...

Vorliegende Untersuchungsergebnisse von Bodenuntersuchungen (Angaben zur Probenahme, Beprobungsdichte, Analyseverfahren, Bezeichnung des Labors sind erforderlich)

ja, Ergebnis ist in Kopie beigefügt für

HerkunftsortAufbringungsortMaterial

nein, Untersuchung wird / wurde veranlasst für

HerkunftsortAufbringungsortMaterial

nein, Untersuchung ist nicht erforderlich, da ...

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Übersicht zu Anwendungsbereichen und Regelwerken *Anhang 3:

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Abgrenzungsgrundsätze (8.8.2000) und Begründung (18.9.2000) zu den Anwendungsbereichen der BBodSchV hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in den Boden von den diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften 14Anhang 4:

0. Einleitung

Die Anforderungen des Bodenschutzes an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sind insbesondere in § 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 12 BBodSchV geregelt.

Die abfallrechtlichen Vorgaben für eine Verwertung von Abfällen in und auf Böden ergeben sich insbesondere aus den § § 3, 4, 5, 7 und 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).

Das Rangverhältnis zwischen BBodSchG und KrW-/AbfG wird mit § 3 I Nr.1 und Nr. 2 BBodSchG für die dort genannten Fälle geregelt. Danach verdrängen die Vorschriften des Abfallrechtes die des Bodenschutzrechtes, sofern es sich um das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Sekundärrohstoff- oder als Wirtschaftsdünger i. S. d. § 1 Düngemittelgesetzes handelt. Mithin sind die Klärschlamm- und Bioabfallverordnung (AbfKlärV, BioAbfV) vorrangig, soweit sie Einwirkungen auf den Boden regeln.

In allen anderen Fällen stehen Bodenschutz- und Abfallrecht im Hinblick auf die bodenbezogene Verwertung von Abfällen grundsätzlich nebeneinander. Insofern sind für diese beiden Bereiche Festlegungen hinsichtlich ihrer Verzahnung sowie Abgrenzung zu treffen (vgl. Beschluss der 54. UMK unter TOP 4.31. 5 vom April 2000).

Die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen -Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)" sind in diese Betrachtungen einzubeziehen, da sie die Anforderungen an die schadlose Verwertung von mineralischen Abfällen gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG in materieller Hinsicht konkretisieren und damit Regelungen zum Schutz des Bodens enthalten. Die 54. UMK hat beschlossen, dass sie die einheitliche Anwendung dieses Regelwerkes in allen Ländern für erforderlich hält.

1. Bodenschutz- und Abfallrecht stehen im Hinblick auf die bodenbezogene Verwertung von Abfällen nebeneinander.

§ 3 Abs. 1 BBodSchG bleibt hiervon unberührt.

Begründung:

Die Bestimmungen des Abfallrechtes zur bodenbezogenen Verwertung von Abfällen stehen, sofern diese keine Vorschriften gemäß § 3 I Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG sind, gleichrangig neben denen des Bodenschutzrechtes. Rechtsverbindliche materielle Vorschriften auf der Grundlage des KrW-/AbfG existieren in diesem Zusammenhang derzeit allerdings nicht. Somit sind hier die bodenschutzrechtlichen Vorschriften, vor allem die der BBodSchV, besonders zu beachten.

Auf die Vorgabe einer schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen nach § 5 III KrW-/AbfG ist zu verweisen.

AbfKlärV und BioAbfV, als Vorschriften des Abfallrechtes nach § 8 II KrW-/AbfG, beziehen sich auf eine Verwertung als Sekundärrohstoffdünger und sind somit gemäß § 3 I Nr.1 BBodSchG vorrangig gegenüber den Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV.

Beide Verordnungen beziehen sich selbst nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch - die BioAbfV auch auf forstwirtschaftlich - genutzte Flächen. Die stofflichen Anforderungen des § 12 I und II BBodSchV mit ihrer Bezugnahme auf diese Verordnungen gelten aber auch für andere Flächen, insbesondere für Siedlungs- und Erholungsflächen.

2. Für die durchwurzelbare Bodenschicht gilt § 12 BBodSchV unmittelbar.

Begründung:

§ 6 BBodSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden festzulegen. Inhaltlich können somit Pflichten zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen geschaffen werden. Diese materiellen Vorgaben sind mit § 12 BBodSchV getroffen worden. Nach § 12 II BBodSchV stützen sich die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden ausdrücklich auch auf § 7 BBodSchG sowie § 9 BBodSchV.

An die durchwurzelbare Bodenschicht sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da von ihr Auswirkungen auf alle Wirkungspfade bzw. vielfältige Bodenfunktionen zu erwarten sind.

Die durchwurzelbare Bodenschicht wird in § 2 Nr. 11 BBodSchV definiert. Ihre Mächtigkeit ergibt sich aus der jeweiligen effektiven Durchwurzelungstiefe:

Bei einem anstehenden Boden entspricht sie grundsätzlich der Durchwurzelungstiefe der standorttypischen Vegetation.

Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht entspricht sie grundsätzlich der Wurzeltiefe, die die zukünftige standorttypische Vegetation auf der neu geschaffenen Bodenschicht entsprechend dem Rekultivierungsziel erreichen kann.

3. Es gibt grundsätzlich keine Hierarchie zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 12 BBodSchV. Die Anforderungen an die Verwertung sonstiger Materialien (§ 12 Abs. 2) sind durch fachliche Kriterien insbesondere zu Materialien, Stoffgehalten, -frachten und Untersuchungsmethoden zu präzisieren. Die Bestimmungen des Abs. 1 sind hierbei zu berücksichtigen.

Begründung:

Während § 12 I BBodSchV die zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht geeigneten Materialien - Bodenmaterial, Baggergut nach DIN 19731 und Gemische von Bodenmaterial mit Abfällen, die die Qualitätsanforderungen der AbfKlärV und BioAbfV erfüllen - direkt und abschließend benennt, wird der Begriff Materialien in § 12 II BBodSchV weder definiert noch näher beschrieben. Mithin ist er - in Anlehnung an § 6 BBodSchG - allgemeiner und weiter gefasst.

Der Materialienbegriff in § 12 II BBodSchV ist somit nicht identisch mit dem in § 12 I BBodSchV.

Durch eine fachlich orientierte Vollzugshilfe sollen die in § 12 II BBodSchV formulierten Anforderungen an geeignete Materialien vor allem durch Angaben zu zulässigen Stoffgehalten und -frachten sowie die dazugehörigen Untersuchungsmethoden näher bestimmt werden. Diese sind widerspruchsfrei zu den Vorgaben des § 12 I BBodSchV zu entwickeln.

Weiterhin ist zu beachten, dass § 12 II Satz 1 BBodSchV außer in seinem ersten Anstrich nicht nur Vorsorgeanforderungen stellt, sondern mit seinem zweiten Anstrich zusätzlich auch fordert, dass bestimmte Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Neben den natürlichen Bodenfunktionen sind dies die Nutzungsfunktionen "Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung" und "Fläche für Siedlung und Erholung".

4. Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes gelten auch unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und ergeben sich materiell insbesondere aus § 7 BBodSchG in Verbindung mit § 9 BBodSchV.

Begründung:

Nach § 2 BBodSchG ist Boden i. S. d. Gesetzes die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 II BBodSchG genannten Bodenfunktionen ist, ohne Grundwasser und Gewässerbetten. Mithin beziehen sich die Bestimmungen für den vorsorgenden Bodenschutz nicht nur auf die durchwurzelbare Bodenschicht, sondern auf den Boden insgesamt. Das heißt, § 7 BBodSchG gilt insbesondere in Verbindung mit § 9 BBodSchV für den gesamten Boden, also auch unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. Hier ist vorrangig die natürliche Bodenfunktion als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen gemäß § 2 II Nr. 1. Buchstabe c BBodSchG insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers zu schützen und zu erhalten.

5. Die Anforderungen an die Ausnahmen von der Regel gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchV sind unter Berücksichtigung des § 12 BBodSchV fachlich zu konkretisieren.

Begründung:

§ 9 BBodSchV bestimmt ausdrücklich, dass die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV "in der Regel" einen Maßstab für einen Besorgnistatbestand darstellen. Auf diese Vorschrift verweist § 12 II BBodSchV.

Die Vorschrift lässt es somit zu, Ausnahmen zu definieren, in denen diese Werte zwar nicht eingehalten werden, es aufgrund der sonstigen Randbedingungen der Maßnahmen aber dennoch nicht zur Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen kommen kann. Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist in diesen Fällen eine schädliche Bodenveränderung grundsätzlich nicht zu besorgen, wenn die Geringfügigkeitsschwellen des vorsorgenden Grundwasserschutzes im Sickerwasser, das aus der Verwertungs- bzw. Baumaßnahme austritt, sicher unterschritten werden.

Da entsprechende Vorschriften, die dieses konkretisieren, nicht vorliegen, müssen mögliche Ausnahmen von der Regel und die damit verbundenen Randbedingungen für folgende Anwendungsbereiche durch Vollzugshilfen in Abstimmung mit den anderen betroffenen Länderarbeitsgemeinschaften festgelegt werden:

für die durchwurzelbare Bodenschicht: LABO-UA Vollzugshilfe § 12 BBodSchV,

für die Verwertung von mineralischen Abfällen außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und außerhalb der bergrechtlichen Regelungen des LAB: LAGA AG "Mineralische Abfälle",

für die Verwertung von Abfällen auf Salzhalden des Kalibergbaues, auf Bergehalden und in Absetzteichen des Steinkohlebergbaues, in Tagebauen des Braunkohlebergbaues sowie in sonstigen unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen, die bergbauliche Besonderheiten aufweisen: LAB Ad-hoc Arbeitskreis "Bergbauliche Hohlräume und Abfallentsorgung".

6. Die Anforderungen des § 7 BBodSchG, insbesondere in Verbindung mit § 9 BBodSchV, müssen auch von Materialien eingehalten werden, die z.B. zur Auffüllung von Senken, Abgrabungen oder zur Modellierung der Landschaft auf oder in den Boden eingebracht werden und die eine oder mehrere natürliche Bodenfunktionen im Endzustand erfüllen.

Begründung:

Sofern über die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht gemäß § 12 BBodSchV hinaus Materialien im Rahmen von Baumaßnahmen auf- oder in den Boden eingebracht werden, bei denen die Materialien im Endzustand dauerhafter Bestandteil der Landschaft werden und somit eine oder mehrere natürliche Bodenfunktionen erfüllen, z.B. bei der Auffüllung von Senken oder der Landschaftsmodellierung zur Herstellung eines Golfplatzes, haben diese Materialien selbst die Anforderungen der Vorsorge gemäß § 7 BBodSchG in Verbindung mit § 9 BBodSchV einzuhalten.

Diese Anforderungen sollen gemäß der Empfehlung der AG "Werteharmonisierung" (Berichtsentwurf vom 24. 7.) dadurch erfüllt werden, dass hierfür ausschließlich Bodenmaterial gemäß § 2 Nr. 1 BBodSchV verwendet wird, das die Anforderungen der Einbauklasse 0 des zu überarbeitenden LAGA - Regelwerkes "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" und damit grundsätzlich auch die Vorsorgewerte gemäß Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV einhält.

7. Von baulichen Anlagen und sonstigen Maßnahmen, die unter Verwendung von Bodenmaterialien, Gemischen aus Bodenmaterialien mit sonstigen Abfällen und sonstigen Materialien erstellt oder durchgeführt werden und die selbst keine natürlichen Funktionen übernehmen, darf die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung nicht ausgehen.

Begründung:

Bei der Verwertung von Abfällen in baulichen Anlagen (z.B. Straßen- und Verkehrsflächenbau, straßenbegleitende Erdbaumaßnahmen ohne die durchwurzelbare Bodenschicht) und bei sonstigen Maßnahmen (z.B. Verfüllung von Tagebauen des Braunkohlebergbaus sowie von sonstigen unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen, die bergbauliche Besonderheiten aufweisen und die Modellierung von Halden des Kali- und Steinkohlenbergbaues) stehen überwiegend bau- bzw. bergtechnische Gesichtspunkte und nicht die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen am Standort im Vordergrund. Daher sind diese Abfälle im Gegensatz zu den Festlegungen der Nr. 6 nicht dahingehend zu überprüfen, ob sie geeignet sind, natürliche Bodenfunktionen zu übernehmen. Vielmehr müssen diese Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Boden und Grundwasser als Ganzes betrachtet werden, das heißt z.B. auch einschließlich der jeweiligen technischen Sicherungsmaßnahmen. Daraus folgt, dass von der baulichen Anlage als Ganzes nicht die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung ausgehen darf.

In diesen Fällen ist eine Einhaltung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV aus fachlicher Sicht nicht zwingend geboten. Das überarbeitete LAGA-Regelwerk "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" wird für diesen Anwendungsbereich bei der Bewertung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung auch die Anforderungen der BBodSchV konkretisieren.

Gesichert muss aber sein, dass aus diesen Anlagen keine Besorgnis für den umgebenden Boden und das Grundwasser entsteht. Dies setzt eine Dauerhaftigkeit der vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen voraus, wie auch, dass in dem Beispiel des Straßenunterbaus das Material bei Auflassung der Straße wieder entfernt wird oder die dauerhafte Sicherung für die dann nachfolgenden Nutzungen gewährleistet ist.

8. Auf die Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 5 BBodSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 BBodSchV sowie § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV wird verwiesen.

Begründung:

§ 13 V BBodSchG bestimmt, dass im Bereich von Altlastensanierungen, sofern entnommenes Bodenmaterial auf der betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, § 7 I Satz 1 KrW-/AbfG - "Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen" - nicht gilt, wenn sichergestellt wird, dass dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Außerdem wird mit § 5 VI BBodSchV festgelegt, dass abgeschobenes, ausgehobenes oder behandeltes Material im Rahmen einer Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplanes wieder auf- oder eingebracht oder umgelagert werden kann. Auch hier sind die Anforderungen nach § 4 III BBodSchG zu erfüllen.

Demzufolge ist es nicht statthaft, in den Bereichen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung von außerhalb kommendes Material, von dem die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung ausgeht, zu verwerten.

Auf § 12 X BBodSchV, der die Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb eines Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten grundsätzlich für zulässig erklärt, wird verwiesen.

Mit § 12 II Satz 2 BBodSchV wird bestimmt, dass die Zwischenlagerung und Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen oder betrieblichen Anlagen nicht den Regelungen des § 12 BBodSchV unterliegt, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

9. Diese Grundsätze zur Abgrenzung und Verzahnung sind insbesondere auch bei der Fortschreibung und Anwendung der Technischen Regeln der LAGA und des LAB zu berücksichtigen.

_______

1) gemäß Beschluss der 26.ACK am 11./12.10.2000 in Berlin, einvernehmlich ausgearbeitet von LABO (Federführung), LAGA und LAWA sowie LAB; dem Einspruch der WMK wurde durch Beschluss der 58. UMK am 06./07. 2002 zu TOP 14: Verfüllung von Abgrabungen entsprochen.

2) Mit dem Boden verbundene Anlagen, die aus Bauprodukten und/oder mineralischen Abfällen hergestellt werden und überwiegend technische Funktionen erfüllen

3) Z. B. Informationsschriften wie "Fragen und Antworten rund um Geländeauffüllungen", Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, 2000

4) Z. B. Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e. V., Friedrichstrasse 41, 79098 Freiburg i. Br.

5) Obergrenze für die Feststoffgehalte gemäß dem Ergebnis der 58. UMK am 06./07. 2002 zu TOP 14: Verfüllung von Abgrabungen (künftig Z 0* in den Technischen Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial der LAGA M20, 4.3.2 Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmateial in bodenähnlichen Anwendungen)

6) vgl. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (2000): "Erhebungsuntersuchungen zur Qualität von Geländeauffüllungen.

7) Zur näheren Bestimmung, in welchen Fällen von einem "wesentlichen" Nährstoffgehalt ausgegangen werden muss, ist inhaltlich auf § 1 Abs. 5 der Düngemittelverordnung zurückzugreifen.

8) Im Einzelnen dargestellt in: DELSCHEN, TH., KÖNIG, W., LEUCHS, W. und C. BANNICK (1996): Begrenzung von Nährstoffeinträgen bei der Anwendung von Bioabfällen in Landschaftsbau und Rekultivierung. Entsorgungs-Praxis, Heft 12/96, S. 19 - 24

9) VDLUFA (1996): Standpunkte des VDLUFA: Landbauliche Verwertung von geeigneten Abfällen als Sekundärrohstoffdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate. VDLUFAMitteilungen, 2, S. 33-41

10) vgl. KOHL, R., BANNICK, C. G. und H. MEYER-STEINBRENNER (1997): Anforderungen an die Verwertung von kultivierbarem Bodenmaterial. Empfehlungen zu Technischen Regeln aus der Arbeit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz. Ergänzbares Handbuch Bodenschutz, Nr. 7210, Erich Schmidt Verlag, Berlin.

11) Diese Festlegung berücksichtigt auch die Erkenntnis aus Untersuchungen z.B. von Rekultivierungen im Braunkohletagebau, dass Neulandböden - auch bei bestgeeignetem Bodenmaterial - im Regelfall nicht mehr als 60 bis 70 Bodenpunkte erreichen.

12) Während gemäß § 12 Abs. 2 BBodSchV am Ort des Auf- oder Einbringens die Vorsorgewerte i. d. R. nicht überschritten werden dürfen.

13) Während gemäß § 12 Abs. 2 ansonsten gefordert wird, dass mindestens eine dieser Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.

14) Gemäß Beschluss der 26.ACK am 11./12.10.2000 in Berlin, einvernehmlich ausgearbeitet von LABO (Federführung), LAGA und LAWA sowie des LAB

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