Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Strahlenschutz

StrlSchZuVO - Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Januar 2009
(GBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 166; 14.04.2010 S. 410; 25.01.2012 S. 65; 11.10.2013 S. 310; 27.06.2014 S. 405 14; 30.06.20202 S. 489 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 und 5 sowie § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159),
  2. § 4 Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S.314), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 23), mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 1 14

Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes (AtG) und die Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Anlage aufgeführten Behörden. Abweichend davon ist für Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten im Sinne von § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 7. Juni 2002 (GBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 139 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 266), außer Kraft.

.

 Anlage 14
(zu § 1 Satz 1)


Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

VerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Atomgesetz (AtG)
1.1 § 19Aufsicht über Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr.2 StrlSchV, soweit nicht nach § 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO) in der jeweils geltenden Fassung das Umweltministerium zuständig istRegierungspräsidium
Aufsicht über den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG, soweit für die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung nach Nr. 2.1 das Regierungspräsidium zuständig istRegierungspräsidium
Aufsicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit für die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung nach Nr. 2.1 das Umweltministerium zuständig istUmweltministerium
2Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
2.1 § 7 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtGRegierungspräsidium
Soweit
  • der Umgang auf dem gesamten Betriebsgelände von Anlagen nach § 7 AtG oder von Einrichtungen nach §§ 6 oder 9 AtG erfolgt oder
  • der Umgang im Karlsruher Institut für Technologie - Großforschungsbereich - erfolgt und die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in einer Anlage oder Einrichtung umgegangen werden soll, bei offenen radioaktiven Stoffen das 10fache, bei umschlossenen radioaktiven Stoffen das 1010fache der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV überschreitet
Umweltministerium
2.2 § 11Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, zur wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebs sowie zur Anwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung in der Heilkunde, Zahnheilkunde oder TierheilkundeRegierungspräsidium
2.3 § 12Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Verlangen und Entgegennahme der Nachweise über das für die sichere Ausführung des Betriebs notwendige fachkundige Personal; Entscheidung über die Untersagung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender StrahlenRegierungspräsidium
2.4 § 15 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder EinrichtungenRegierungspräsidium
2.5 § 16 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtGRegierungspräsidium
2.6 § 17 Absatz 3Erteilung einer Bescheinigung über die erforderliche Vor- sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung von KernmaterialienUmweltministerium
2.7 § 27 Abs. 7 Satz 2Bestimmung der Stelle für die Rückgabe einer bauartzugelassenen VorrichtungRegierungspräsidium
2.8 § 29 Abs. 1, 2 und 5 bis 7Entscheidung über die FreigabeRegierungspräsidium
Soweit die Freigabeentscheidung Anlagen nach § 7 AtG, Einrichtungen nach §§ 6 oder 9 AtG oder das Karlsruher Institut für Technologie - Großforschungsbereich - betrifftUmweltministerium
2.9 § 30 Abs. 1 Satz 1Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im StrahlenschutzRegierungspräsidium Tübingen
§ 30 Abs. 1 Satz 3Prüfung und Bescheinigung der Fachkundefür Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium,

soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.

2.10 § 30 Abs. 2 Satz 1Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im StrahlenschutzRegierungspräsidium Tübingen
§ 30 Abs. 2 Satz 2Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weisefür Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium,

soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 30 Absatz 2 Satz 3Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der FachkundeRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 30 Absatz 2 Satz 4
Variante 1
Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutzür Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist,

§ 30 Absatz 2 Satz 4
Variante 2
und Satz 5
Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz; Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde bei begründeten ZweifelnRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 30 Absatz 3Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen KenntnisseRegierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 4 Satz 1Anerkennung der Eignung der Einweisung und praktischen Erfahrung für die erforderlichen Kenntnisse im StrahlenschutzRegierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Kenntnisse im StrahlenschutzRegierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 Variante 1Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet; Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Kenntnisse auf andere geeignete Weise; Entzug der Bescheinigung über die Kenntnisse im Strahlenschutzfür Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 2 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Variante 2 und Satz 5Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse; Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse im Strahlenschutz; Veranlassung der Überprüfung der Kenntnisse bei begründeten ZweifelnRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1. 1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 30 Absatz 4 Satz 3Entgegennahme des Antrags eines Kursveranstalters und Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Kurses erworben werdenRegierungspräsidium Tübingen
2.11 § 31 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des StrahlenschutzverantwortlichenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 31 Abs. 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion
2.12 § 32 Abs. 1Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutz- beauftragter im Sinne der StrlSchV anzusehen istRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 32 Abs. 2Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten
2.13 § 36 Abs. 2Gestattung von Ausnahmen von der KennzeichnungspflichtRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 36 Abs. 3Festlegung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind und Zulassung, dass Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten
2.14 § 37 Abs. 1Gestattung, dass auch anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wirdRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.15 § 38 Abs. 4Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen auf VerlangenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.16 § 40 Abs. 1 Satz 3Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der KörperdosisRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 40 Abs. 2 Satz 1Registrierung von StrahlenpässenRegierungspräsidium
§ 40 Abs. 2 Satz 3Anerkennung von Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen, die im Ausland ausgestellt worden sind 
§ 40 Abs. 5Anordnung von Inkorporationsmessungen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen Anordnung der Ermittlung der Körperdosis bei Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhaltenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.17 § 41 Abs. 1 Satz 2Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der KörperdosisRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1

§ 41 Abs. 1 Satz 3Festlegung einer Ersatzdosisdas Umweltministerium zuständig ist

§ 41 Abs. 1 Satz 4Bestimmung von MessstellenUmweltministerium

§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wirdRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 41 Abs. 3 Satz 5Anordnung, dass die Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird

§ 41 Abs. 4 Satz 2Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind

§ 41 Abs. 7 Satz 4Anforderung und Entgegennahme der Ergebnisse der Messstellen

§ 41 Absatz 9 Satz 2Verlangen und Entgegennahme der Ergebnisse der Prüfungen der Qualität der Messungen
2.18 § 42 Abs. 1 Satz 4Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der AufzeichnungenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 42 Abs. 1 Satz 6Entgegennahme nicht mehr benötigter AufzeichnungenRegierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
§ 42 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis und StrahlenexpositionenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.19 § 44 Absatz 1 Satz 4Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen des ÜberwachungsbereichesRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 44 Absatz 3 Satz 4Festlegung von Aktivierungs- und Kontaminationsprüfungen an Gegenständen beim Herausbringen aus Überwachungsbereichen
2.20 § 45 Abs. 2Gestattung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze für Auszubildende und StudierendeRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.21 § 47 Abs. 2Einhaltung des Grenzwertes nach der allgemeinen VerwaltungsvorschriftRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 47 Abs. 3 bis 5Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe aus Strahlenschutzbereichen
2.22 § 48 Abs. 1Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über Ableitungen sowie Befreiung von der MitteilungspflichtRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 48 Abs. 2Anordnung eines Messplans, der Aufzeichnung der Messergebnisse, der Vorlage, der Zugänglichmachung der Öffentlichkeit sowie Bestimmung der Messstelle
§ 48 Abs. 3Anordnung der Ermittlung und der mindestens jährlichen Mitteilung zusätzlicher DatenUmweltministerium
2.23 § 53 Abs. 1Entgegennahme des Nachweises der Einsatzfähigkeit von Personen und Hilfsmitteln zur SchadensbekämpfungRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.24 § 55 Abs. 1Zulassung im Einzelfall von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes JahrRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 55 Abs. 3Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende
2.25 § 56Zulassung einer weiteren beruflichen StrahlenexpositionRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.26 § 57Zulassung einer Ausnahme vom BeschäftigungsverbotRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.27 § 58Abs. 1Zulassung von Strahlenexpositionen abweichend von § 55 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.28 § 59 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung der Rettungsmaßnahme und der ermittelten KörperdosisRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.29 § 60 Abs. 3Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische VorsorgeRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 60 Abs. 4Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
2.30 § 61 Abs. 3Entgegennahme der ärztlichen BescheinigungRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 61 Abs. 4Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch behördliche Entscheidung
2.31 § 62 Abs. 1Entscheidung über die getroffene ärztliche BeurteilungRegierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
§ 62 Abs. 2Einholung eines Gutachtens
2.32 § 63 Abs. 2Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter

Beschränkung ausgeübt werden dürfen

Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
2.33 § 64 Abs. 1Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer VorsorgemaßnahmenRegierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 9 - Landesgesundheitsamt)
§ 64 Abs. 4Entscheidung über die Vorlage der Gesundheitsakte 
2.34 § 66 Abs. 1Bestimmung von Sachverständigen sowie Festlegung von Anforderungen an einen SachverständigenUmweltministerium
§ 66 Abs. 3Entscheidung über die Verlängerung der ÜberprüfungsfristRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 66 Abs. 4Bestimmung der Dichtheitsprüfung und der Wiederholung der Prüfung
§ 66 Abs. 6Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen
2.35 § 67 Abs. 2Entgegennahme von Aufzeichnungen über Funktionsprüfung oder Wartung sowie Bestimmung einer Stelle für die EntgegennahmeRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.36 § 70 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der Mitteilung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe, sonstigen Verbleib und Bestand von radioaktiven StoffenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 70 Abs. 1 Satz 4Entgegennahme der Information über die Mitteilung einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das BfS
§ 70 Abs. 2Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über die Masse der Stoffe
§ 70 Abs. 5Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
§ 70 Abs. 5aPrüfung der übermittelten Daten
§ 70 Abs. 6Entgegennahme der zu hinterlegenden Unterlagen sowie Bestimmung der Stelle zur Übergabe der Unterlagen
2.37 § 70a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.Übermittlung der Angaben an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 70a Abs. 2 Satz 3Entgegennahme der Information über die Mitteilung an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
§ 70a Abs. 2 Satz 4Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
§ 70a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
2.38 § 71 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der Information über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitetRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist

§ 71 Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Mitteilung an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) über das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Strahlenquelle

§ 71 Absatz 1 Satz 5Entgegennahme der Information über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, deren Aktivität die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 5 überschreitet

§ 71 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme der Mitteilung über den Fund radioaktiver Stoffe

§ 71 Abs. 2 Satz 3Mitteilung über den Fund einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

§ 71 Abs. 4Entscheidung oder Anordnung über das weitere Vorgehen beim Fund radioaktiver Stoffe
2.39 § 72Entgegennahme der Mitteilung über die Abschätzung des erwarteten jährlichen Anfalls und den geplanten Verbleib radioaktiver Abfälle; Entgegennahme fortgeschriebener AngabenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.40 § 73 Abs. 2Entgegennahme der angeforderten Angaben und Entscheidung über die Zustimmung zu dem BuchführungssystemRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.41 § 74 Abs. 1Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle und Entgegennahme des angeforderten Nachweises über die Einhaltung dieser AnordnungRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.42 § 75 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung sowie der Nachmeldung des BeförderungsterminsRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1
§ 75 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeitendas Umweltministerium zuständig ist
2.43 § 76 Abs. 3Entscheidung über die Zulassung zur Ablieferung radioaktiver Abfälle an Anlagen des BundesUmweltministerium
§ 76 Abs. 5Entscheidung über die Zulassung zur Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle
2.44 § 77Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle im EinzelfallRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.45 § 82 Abs. 3Entgegennahme angeforderter ArbeitsanweisungenRegierungspräsidium
2.46 § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3Bestimmung der ärztlichen Stelle sowie Festlegung der Prüfungsweise ärztlicher StellenUmweltministerium
§ 83 Abs. 1 Satz 4Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen StelleRegierungspräsidium
§ 83 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle
§ 83 Abs. 7 Satz 4Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen zu den Prüfungen vor der Inbetriebnahme und zur Qualitätssicherung
2.47 § 85 Absatz 3 Satz 2Verlangen, die Aufzeichnungen zu hinterlegen, und Bestimmung der Stelle hierzuRegierungspräsidium Stuttgart
§ 85 Absatz 6 Satz 3Verlangen und Entgegennahme des BestandsverzeichnissesRegierungspräsidium
2.47a § 87 Absatz 5 Satz 1Verlangen und Entgegennahme der AufzeichnungenRegierungspräsidium
2.48 § 89 Absatz 1Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen von Dosisgrenzwerten, der Beendigung der Anwendung und des AbschlussberichtsRegierungspräsidium
2.49 § 95 Absatz 2 Satz 1Entgegennahme der Anzeige Regierungspräsidium
§ 95 Absatz 3Registrierung von Strahlenpässen
§ 95 Absatz 5 Satz 2Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition
§ 95 Absatz 6 Satz 2Zulassung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot
§ 95 Absatz 10 Satz 4 und 6Festlegung der Messmethoden und Messverfahren sowie Bestimmung von Messstellen; Festlegung einer Ersatzdosis
§ 95 Absatz 11 Satz 5Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung
§ 95 Absatz 12 Satz 2Verlangen von Nachweisen
§ 95 Absatz 13 Satz 2Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktoren
2.50 § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. cVerlangen, die Aufzeichnungen vorzulegen und Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der AufzeichnungenRegierungspräsidium
§ 96 Abs. 3Entgegennahme der ermittelten Körperdosis
§ 96 Abs. 4Anordnung von Maßnahmen sowie der Art der Entsorgung
§ 96 Abs. 5Entscheidung über die Anordnung in anderen als den in Anlage XI Teil B Str1SchV benannten Arbeitsfeldern
2.51 § 97 Abs. 3Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen sowie Festlegung von Messverfahren und sonstigen AnforderungenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.52 § 98 Absatz 1 Satz 1Entscheidung über die Entlassung überwachungsbedürfti- ger Rückstände aus der ÜberwachungRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
§ 98 Absatz 1 a Satz 2Entgegennahme des Nachweises, dass die Überwachungsgrenzen eingehalten werden oder dass die Voraussetzungen der Entlassung aus der Überwachung vorliegen
§ 98 Absatz 2 Satz 3Annahme, dass die Voraussetzungen vorliegen
§ 98 Absatz 3 Satz 2Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und der Annahmeerklärung
§ 98 Absatz 3 Satz 3 und 4Entgegennahme des Nachweises über die Zuleitung einer Kopie der Annahmeerklärung an die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde und Entscheidung über das verlangte Einvernehmen.
2.53 § 99Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen und die Art der Entsorgung von RückständenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.54 § 100 Abs. 1Entgegennahme der MitteilungRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 100 Abs. 2Entgegennahme des angeforderten Rückstandskonzepts
§ 100 Abs. 3Verlangen, das Rückstandskonzept zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen und dass Form und Inhalt bestimmten Anforderungen genügen
§ 100 Abs. 4Entgegennahme der angeforderten Rückstandsbilanz
2.55 § 101 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme der AnzeigeRegierungspräsidium
§ 101 Abs. 2 Satz 3Verlangen, den Verbleib der entfernten Verunreinigungen nachzuweisen 
§ 101 Abs. 3 Satz 1Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen 
§ 101 Abs. 3 Satz 2Gestattung zur Durchführung der Pflicht nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt 
2.56 § 102Anordnung erforderlicher MaßnahmenRegierungspräsidium
2.57 § 104Entgegennahme der Mitteilung zur BetriebsorganisationRegierungspräsidium
2.58 § 106 Abs. 1Entscheidung über den genehmigungsbedürftigen Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige AktivierungRegierungspräsidium
2.59 § 107 Abs. 2Entscheidung über die Gestattung von AbweichungenRegierungspräsidium
2.60 § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Übermittlung an das StrahlenschutzregisterRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 112 Abs. 2 Satz 2Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister
§ 112 Abs. 3Entgegennahme von angeforderten Auskünften sowie Bestimmung einer Stelle zur Entgegennahme der Auskünfte und Entscheidung über die Weitergabe
2.61 § 113 Abs. 1Anordnung von MaßnahmenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 113 Abs. 4Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt
2.62 § 114Gestattung von AusnahmenRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.63 § 115 Abs. 1 Absatz 1 Satz 2Entscheidung über die Zustimmung zur elektronischen Aufzeichnung, Buchführung oder AufbewahrungRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.64 § 117 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 5 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1322)Entgegennahme der Anzeige und Untersagung des anzuzeigenden UmgangsRegierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE