umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (7)
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Zur aktuellen Fassung

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz 12

(1) [07H01a]Anlage I erfülltentf./ja/nein
(2)
[07H01 b]
Überprüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, entsprechend Vorgaben in der
QS-Richtlinie durchgeführt
entf./ja/nein
(2)
[07H01c]
Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängelentf./ja/nein
(1)Abnahmeprüfung durchgeführt
[07H02a]OErstinbetriebnahme vor dem 1.2.2008: nach Tab.9.3 der QS-RL bzw. nach DIN EN 61223-3-5
(Bezugswerte für die Konstanzprüfung: nach DIN EN 61223-2-6 oder nach Tab. 3.2.5 der QS-RL)
entf./ja/nein
OErstinbetriebnahme ab dem 1.2.2008: nach DIN EN 61223-3-5 (Bezugswerte für die
Konstanzprüfung: nach DIN EN 61223-2-6)
ja/nein
[07H02b]OBilddokumentationssystem nach DIN 6868-56
(siehe Hinweis im Abschnitt 3.1.3.8 der QS-RL
entf./ja/nein
[07H02c]OBildwiedergabegerät nach DIN V 6868-57entf./ja/nein
( )
[07H02d]
Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (siehe auch Anlage IV)
(Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt)
entf./ja/nein
(2)
[07H02e]
Teilabnahmeprüfung nach Änderung
im Sinne der Anlage II durchgeführt;
sie hat keine Mängel ergeben
entf./ja/nein
(2)
[07H02f]
Funktionsprüfung der Filmverarbeitung nach DIN V 6868-55 durchgeführt;
sie hat keine Mängel ergeben
entf./ja/nein
(2)Protokolle vorhanden ([07H02a] bis [07H02f])
[07H02g]O Abnahmeprüfung von Firma ... am ...entf./ja/nein
[07H02h]O Teilabnahmeprüfung von Firma ... am ...entf./ja/nein
[07H02i]O Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 (BWG)
von Firma .......... am ...
entf./ja/nein
[07H02j]O Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-56 (BDS)
von Firma .......... am ...
entf./ja/nein
[07H02k]letzte Funktionsprüfung der Filmverarbeitung
von Firma ....... am ........
entf./ja/nein
(2)Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte gegeben durch:
[07H03]O Röhrenspannung,
und
O Röhrenstrom und Scan-Zeit (Dauerstrahlung)
oder
O mAs/Scan (gepulste Strahlung),
und
O Schichtdicke und Scanfeld
und
O Pitch oder Tischvorschub pro Rotation
Scanzeit bedeutet die Dauer der eingeschalteten Strahlung
ja/neinB
(2)
[07H04]
Röhrenspannung erkennbar (Zahlenwert und Einheit)ja/neinB
(2)
[07H05]
Röhrenstrom und Scan-Zeit oder mAs-Wert für eingestellten Scanablauf erkennbar (Zahlenwerte oder Einheiten)ja/neinB
(1)
[07H06]
Funktion der (patientenabhängigen) Röhrenstrommodulation
(Belichtungsautomatik) ohne Mängel (Herstellerangabe)
entf./ja/nein
(2)
[07H07]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von
Bildwiedergabegeräten gegeben
entf./ja/nein
(2)
[07H08]
Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden (siehe Ü13): CTDIvol und Dosislängenproduktja/nein
Hinweis:
Alle vor dem 1. Januar 2005 erstmals in Betrieb gegangenen Computertomographen, bei denen die Anzeige den CTDIw-Wert angibt, liefern tatsächlich den Wert für CTDIvol (Grund: Änderung der Software, nicht aber der Anzeige durch die Hersteller). Das Dosislängenprodukt kann auch durch eine Berechnung ermittelt werden.
(1) [07H09]Funktion der automatischen Dosisregelung ohne Mängel (siehe Ü 15, Ü 16)entf./ja/nein

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise


 Spannung

mAs pro
Rotation
(voreinge-
stellte
mAs)

Gesamt-
Kollima-
tion

Pitch

Scanzeit
pro
Unersu-
chung

Untersu-
chunen
pro Jahr


höchste beabsichtigte WertekV

mAs

mm

s

 Gesamte Einschaltzeit:...............h

K. Ermittlung der Ortsdosis

Bei mobilen Computertomographiegeräten muss die Ermittlung der Ortsdosis in Umgebung jedes vorgesehenen Röntgenraums erfolgen.

Messbedingungen:

Betriebswerte (möglichst wie in Abschnitt J vom Betreiber angegeben):
Röhrenspannung........... kV
mAs pro Rotation:........... mAs
Gesamtkollimation........... mm
Pitch:...........
Gesamt-Scanzeit.......... s
Messgerät:
Typ: ...........
Hersteller: ...........
Prüfkörper: ...........
Prüfkörper: ...........
(nach DIN 6815)
(evtl. Firmen-Prüfkörper)

H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV)
Messergebnisse
MessortKennz.
in der
Skizze
Höhe über
dem Boden
Gemessene Orts-
dosis/Ortsdosis-
leistung
Jahresdosis bei
Einschaltdauer
nach Abschnitt J
Grenzwert der
Jahresdosis

cm

µSv bzw. µSv/h

mSv

mSv


Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte 11

Tabelle nach DIN 6815

M. Auswertung 11

O Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung (siehe 6. Absatz in Abschnitt 1.2.3) sind folgende Positionen überprüft worden: ...................

O Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.

O Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.

O Bei Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV:

O Die Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159 wurde von Firma .............. am .............. durchgeführt.

O Die Teilabnahmeprüfung nach DIN 6868-159 wurde von Firma .............. am .............. durchgeführt

O die Abnahmeprüfung der Bildwiedergabegeräte wurde an folgenden Standorten der Befundung durchgeführt (siehe Abschn. 3.1.3.8 QSRL):

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ............... ausreichend.

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV)."

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ..................


.....................................
Ort und Datum
.....................................
Unterschrift

2.2.8. Prüfberichtsmuster für Therapiegeräte

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät
Typ: ...........
 Hersteller: ...........
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........

Hersteller: ...........
Röntgenröhre
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........

Hersteller: ...........
Eigenfilterung des Strahlers : ............mm Al
Vorrichtung für Zusatzfilter vorhanden:
Zusatzfilter in mm ... bzw. Thoräus:
entf./ja/nein
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels (Tubusse): ........... 
maximal einstellbare Röhrenspannung: .............kV
 
Einstellung der Betriebswerte mit 
O Handeinstellung bei Netzspannungsschwankungen
O automatischem Netzspannungsangleich
Anwendungsgeräte für Therapie:
O bis 100 kV
Omit Handgriff am Strahler
O über 100 kV
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen ...............................................

D. Bautechnischer Strahlenschutz

Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:

Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor:ja/nein
Benachbarte Bereiche
seitlich: ........... (siehe Skizze)
oberhalb: ...........
unterhalb: ...........
 


(3)
[08D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches
nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel
ja/nein 
(1)
[08D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812)ja/nein 
(2)
[08D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein 
(3)
[08D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein 
(1)
[08D05]
Schalter zum Einschalten der Strahlung hinter  
 O geräteseitiger Schutzzone (nur bei Röhrenspannungen < 100 kV)
oder
  
 O bautechnischer Abschirmungja/nein 

E. Personenbezogener Strahlenschutz

(2)
[08E01]
Persöhnliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten,
ausreichend vorhanden (s. DIN 6815)
entf./ja/nein 
(3)
[08E02]
Persöhnliche Schutzausrüstung ohne Mängelentf./ja/nein 
(2)
[08E03]
Ortsveränderliche Abschirmungen ohne Mängelentf./ja/nein 
(2)
[08E04]
Patientenschutzmittel ausreichend vorhandenja/nein 
(3)
[08E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein 
(2)
[08E06]
Geräteseitige Schutzzone ohne Mängelentf./ja/nein 
(2)
[08E07]
Bei Strahlern, die mit der Hand gehalten werden müssen:
Geschützte Griffstellen vorhanden und gekennzeichnet
entf./ja/nein 

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[08F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein 
Filterung:
(2)
[08F02]
Eigenfilterung auf dem Strahler angegebenja/neinB
(2)
[08F03]
Geeignete Zusatzfilter vorhanden und unbeschädigtentf./ja/nein 
(2)
[08F04]
Gesamtfilterwerte sind auf Zusatzfiltern angegebenja/neinB
(1)
[08F05]
Gesamtfilterwerte  
 O Bestrahlung geschieht nur mit Festfilter
oder
  
 O Filter-Spannungsverriegelung vorhandenja/nein 
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:
(1)
[08F06]
Geeignete Tubusse vorhanden und ohne Mängelja/neinB
(2)
[08F07]
Ausreichende Anzahl von Tubussen vorhanden und unbeschädigtja/neinB
(2)
[08F08]
Fokus-Haut-Abstand und Strahlenaustrittsfläche auf Tubussen angegebenja/neinB
Zentrierung:
(3)
[08F09]
Fokuslage erkennbarja/neinB
(3)
[08F10]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungenja/neinB
(1)
[08F11]
Blockierung von Strahlrichtungen, für die die Nutzstrahlenabschirmung nicht ausreichend ist.
(In zu begründenden Ausnahmefällen reicht in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde eine Kennzeichnung nach DIN 6815)
entf./ja/nein 

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(3)
[08G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnetja/neinB
(2)
[08G02]
Optisches Signal bei eingeschalteter Strahlungja/nein 
(1)
[08G03]
Abschaltung der Strahlung durch Bestrahlungsuhr nach Ablauf der vorgewählten Zeit (Dosis)ja/nein 
(1)
[08G04]
Bei abnehmbaren Zusatzfiltern: Bestrahlungen nur mit Zusatzfilter oder Leerfilter-Rahmen möglichentf./ja/neinB
(1)
[08G05]
Bei Röhrenspannungen über 100 kV:
Röntgenraum so gesichert, dass die Strahlung
  
 O beim Öffnen einer Tür abgeschaltet wird
und
  
 O bei einer offenstehenden Tür nicht eingeschaltet werden kann
und
  
 O beim Schließen der Tür(en) nicht selbsttätig wieder eingeschaltet wirdentf./ja/nein 

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz

(2)
[08H01]
Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte möglich
Röhrenspannung
und
  
 O Röhrenstromstärke und Bestrahlungszeit
oder
  
 O Dosisleistung und Bestrahlungszeit
oder
  
 O Dosisja/nein 
(2)
[08H02]
Bei Nennspannungen < 100 kV: eingestellte Röhrenspannung unmittelbar erreichtentf./ja/neinB
(1)
[08H03]
Bei Nennspannungen > 100 kV: eingestellte Röhrenspannung innerhalb 5 s erreichbarentf./ja/neinB
(1)
[08H04]
Röhrenspannung ständig erkennbarja/neinB
(1)
[08H05]
Röhrenstromstärke oder Dosisleistung ständig erkennbarja/neinB
(1)
[08H06]
Abgelaufene oder fehlende Bestrahlungszeit bzw. aufgelaufene oder fehlende Dosis während der Bestrahlung und nach Unterbrechung ablesbarja/nein 
(3)
[08H07]
Alle Werte (Spannung, Stromstärke, Zeit, Dosis, Dosisleistung) sind (in Zahlenwert und Einheit) eindeutig erkennbarja/neinB
(1)
[08H08]
Bestrahlungszeit an Bestrahlungsuhr für die angegebene Betriebsweise mit ausreichender Genauigkeit einstellbar und ablesbar (Abweichung von der vorgewählten Zeit < 1%)ja/neinB
(2)
[08H09]
Strahlenmonitor nicht unbeabsichtigt aus Nutzstrahlung verrückbarentf./ja/neinB
(1)
[08H10]
Konstanzprüfung nach § 17 Abs. 2 RöV durchgeführt (letzte Prüfung am ............)
(s. QS-RL, Kap. 5)
ja/nein 
(1)
[08H11a]
Abnahmeprüfung nach § 17 Abs. 1 RöV durchgeführt (am ............)
(s. QS-RL, Kap. 5)
ja/nein 
( )
[08H11b]
Abnahmeprüfung ohne Mängel (Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt)ja/nein 

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

Behandlung mit Röntgenstrahlung:


Röhren-
spannung
kV
Röhren-
strom-
stärke
mA
Filter
mm
Tubus bzw. Feld-
größe in definiertem
Fokus-Haut-Abstand

höchste beabsichtigte Werte
gesamte Einschaltzeit:.....h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis

Messbedingungen:


Strahlrich-
tung
eingestellte
Betriebswerte
Filter
Feldgröße/
Tubus
Fokus-Prüf-
körper-
Abstand
kV mAmmcm x cm

cm


Messgerät:................Hersteller: 
Typ:........................  
Prüfkörper:..............(s. DIN 6815)H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV)
H*(10)/Hx = 1,0 (< 50 kV)
Messergebnisse
MessortKennz.
in der
Skizze
Höhe über
dem Boden
Gemessene Orts-
dosisleistung
Jahresdosis bei
Einschaltdauer
nach Abschnitt J
Grenzwert der
Jahresdosis
cmµSv/hmSvmSv

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 6815

M. Auswertung

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ... ausreichend.

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keiner/dem(n) nach folgenden Messort(en) überschritten.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV)

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ..............

........................................
Ort und Datum
........................................
Unterschrift

2.2.9 Prüfberichtsmuster für Knochendichtemesseinrichtungen

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung


Anwendungsgerät
Firmenbezeichnung: ...........
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
Hersteller: ...........
Röntgenröhre
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
Hersteller: ..........
.
maximal einstellbare Röhrenspannung......................kV
kleinste Gesamtfilterung des Strahlers....................mm Al
Einstellung der Betriebswerte:rechnergesteuert
..........................
(3)
[09C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtungja/nein
Einweisung nach § 18 in die sachgerechte Handhabung Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: ...................................

D. Bautechnischer Strahlenschutz

entfällt

E. Personenbezogener Strahlenschutz

entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[09F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein 
(1)
[09F02]
Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhandenja/nein 
ZentrierungNutzstrahlung/Anwendungsgerät.  
(2)
[09F04]
Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar oder fest auf den Detektor zentriertja/nein B 
(2)
[09F05]
Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libellen, Lichtzeiger, Markierung) vorhanden und
ohne Mängel (Zentrierlicht)
ja/neinB
(2)
[09F06]
Übereinstimmung der Lichtmarkierung mit dem Abtastfeldentf./ja/neinB

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(1)
[09G01]
Automatische Abschaltung nach Beendigung des Scan-Ablaufsja/neinB
(1)
[09G02]
Am Gerät Unterbrechung der Strahlung möglichja/nein 
(3)
[09G05]
Optisches oder akustisches Signal bei eingeschalteter Strahlung ist am
Auslösungsort wahrnehmbar
ja/nein 
H.Anwendungsbezogener Strahlenschutz  
(1)
[09H01]
Funktionsprüfung vom Hersteller durchgeführtja/nein 
(2)
[09H02]
Prüfkörper zur Kalibrierung vorhandenja/nein 
(3)
[09H03]
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnetja/neinB
(1)
[09H04]
O Kalibrier-Programm für das Messsystem funktionsfähig,
und
O nach Bedienungsanleitung automatische Funktion (Versionsnummer..........)
und
O spezielles Test-Phantom vorhanden
ja/nein
(2)
[09H05]
Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 30.06.2002 erstmalig in Betrieb genommen wurden
3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b RöV):
O Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden
O Messeinrichtungen
oder
O Angabe durch Gerät

oder
Unmittelbare Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten auf andere Weise
(z.B. Tabellen oder Nomogramme, siehe DIN 6809-7)

entf./ja/nein

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

Einschaltzeit: ..........h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis

ODie Bestimmung der Ortsdosisleistung kann entfallen, da diese in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten nicht mehr als 2.0 µSv/h beträgt.
OBei Geräten mit fächerförmiger Nutzstrahlengeometrie ist die Bestimmung der Ortsdosisleistung erforderlich, da die Ortsdosisleistung in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten mehr als 2,0 µSv/h beträgt.
Messbedingungen und Messergebnisse: siehe Prüfberichtsmuster 2.2.7 Abschnitt K.

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 6815

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ......... ausreichend.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ........... erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die Kalibrierung muss arbeitstäglich erfolgen.

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ....................


.....................................
Ort und Datum
.....................................
Unterschrift

2.2.10 Prüfberichtsmuster für tiermedizinische Aufnahmegeräte
(Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin)

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung


Schaltgerät
Typ: ...........
Hersteller: ...........
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
Hersteller: ...........
Röntgenröhre
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ..........
Hersteller:...........
maximal einstellbare Röhrenspannung .............kV
kleinste Gesamtfilterung: ...................mm Al
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels durch Blendensysteme
Typ: .................
Fabr.-Nr.: ................
Hersteller: .......
Einstellung der Betriebswerte:
OHandeinstellung
OBelichtungsautomatik
Anwendungsgeräte:
OTisch
Firmenbezeichnung: ..........
Streustrahlenraster: ...........
Omobiles Gerät
Firmenbezeichnung: ...........
O ortsveränderlicher Betrieb vorgesehen
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
Oist erfolgt
Omuss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: ............................


D. Bautechnischer Strahlenschutz

(Bei ortsveränderlichem Einsatz können einzelne Prüfpositionen entfallen)


Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor.ja/nein
Benachbarte Bereiche:
seitlich: ........... (siehe Skizze)
oberhalb: ...........
unterhalb: ...........
(3)
[10D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängelja/nein 
(1)
[10D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812)entf./ja/nein 
(2)
[10D03]
Auslöseschalter > 1,5 m
vom Röntgenstrahler und untersuchten Tier entfernt
entf. /j a/nein 
(1)
[10D04]
Auslöseschalter hinter bautechnischer Abschirmungentf./ja/nein 
(2)
[10D05]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs bei ortsveränderlichem Betrieb vorhandenentf./ja/nein 

E. Personenbezogener Strahlenschutz

(2)
[10E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten,
ausreichend vorhanden (s. DIN 6815)
entf./ja/nein 
(3)
[10E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(DIN EN 61331-3, 6857-1)
entf./ja/nein 

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[10F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein 
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:
(1)
[10F02]
Einstellbares Blendensystem vorhandenja/nein 
(2)
[10F03]
Feldgrößen einstellbarja/neinB
(1)
[10F04]
Lichtvisier vorhandenja/neinB
(2)
[10F05]
Übereinstimmung von Nutzstrahlenfeld und Lichtvisier:
Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Lichtvisierfeldes
in jeder Hauptrichtung < 3 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes und Summe der Abweichungen
zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Lichtvisierfeldes in zwei senkrecht aufeinander
stehenden Hauptrichtungen < 4 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes.
ja/nein 
(2)
[10F06
]
Zentrierung von Nutzstrahlenfeld und Bildempfänger:
Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Bildempfängerfeldes
in jeder Hauptrichtung < 3 % des Fokus Bildempfänger-Abstandes und Summe der Abweichungen
zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Bildempfängerfeldes in zwei
senkrecht aufeinander stehenden Hauptrichtungen < 4 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes.
entf./ja/nein 
(2)
[10F07]
Lichtfeld deutlich erkennbarja/nein 
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät:
(3)
[10F08]
Fokuslage erkennbarja/neinB
(2)
[10F09]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungenja/neinB
(2)
[10F10]

Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) vorhanden und ohne Mängelja/neinB
(2)
[10F11]
Bei mobilem Röntgengerät:
Maßnahmen zur Vermeidung von Nutzstrahlenexpositionen des Personals vorgesehen
entf./ja/nein 
(2)
[10F12]
Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. Speicherfolientyps
vorhanden
entf./ja/nein 

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(2)
[10G01]
Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig
erkennbar
entf./ja/nein 
(3)
[10G02]
Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen am Auslösungsort wahrnehmbarja/nein 
(2)
[10G03]
Begrenzung der Aufnahmebelichtung (nach Herstellerangabe) vorhandenja/neinB
(2)
[10G04]
Bei Belichtungsautomatik:
Zusätzliche Belichtungsabschaltung nach Herstellerangaben funktionsfähig
entf./ja/neinB
(1)
[10G05]
Belichtung nur während Ablauf des Zeitmessers möglichentf./ja/neinB
(1)
[10G05a]
Belichtung nur nur mit Totmannschalterfunktion möglichja/nein
(2)
[10G061]
Keine Einschaltmöglichkeit mit Dauerkontaktja/neinB

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz

(3)
[10H01]
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnetja/neinB
(2)
[10H02]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte möglich:  
Röhrenspannung und  
O mAs bzw.. Röhrenstromstärke und Belichtungszeit
oder
  
O Belichtungsautomatik ja/nein B
(2)
[10H03
]
Röhrenspannung erkennbar bzw. zuzuordnen (Zahlenwert und Einheitja/neinB
(2)
[10H04]
Röhrenstromstärke und Belichtungszeit bzw.
mAs-Produkt erkennbar (Zahlenwert und Einheit)
entf./ja/neinB
(2)
[10H05]
Funktion des Zeitschalters bzw.
mAs-Schalters ohne Mängel
entf./ja/neinB
(2)
[10H06]
Funktion der Belichtungsautomatik
ohne Mängel
entf./ja/neinB
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