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Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
Vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.2016 S. 2258)
BR-Drs Nr. .310/16 (Erläuterung/Begründung)
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
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EEG 2014 | "EEG 2017". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(nicht dargestellt)
3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
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§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll dieser Anteil betragen:
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. § 2 Grundsätze des Gesetzes (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen. (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. (3) Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen. (4) Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden. (5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. (6) Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden, soweit
§ 3 Ausbaupfad Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht werden durch
§ 4 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Anlagen, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt. § 5 Begriffsbestimmungen 15a Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien 16 (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas. Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um
Bis zur Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters werden die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 im Rahmen des Marktstammdatenregisters bestehen. (2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen wollen. (3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 Nummer 8 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert. (4) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist durch Rechtsverordnung nach § 93 zu regeln. § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 11 Absatz 3 und 4 nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 5 bis 55, 70, 71, 80 und 100 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die
| " § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern auf
Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. § 2 Grundsätze des Gesetzes (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. (4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
§ 4 Ausbaupfad Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch
§ 5 Ausbau im In- und Ausland (1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erfolgt. (2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt werden können. Zu diesem Zweck können die Ausschreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 88a
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind nur zulässig, wenn
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten. (5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom angerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 erzeugte Strom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung. (6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. § 6 Erfassung des Ausbaus (1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Register Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas. Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um
(2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, werden die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des Marktstammdatenregisters bestehen. Die Bundesnetzagentur macht das Datum, ab dem die Daten nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst werden, im Bundesanzeiger bekannt. (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine Zahlung in Anspruch nehmen wollen. (4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden die Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung oder der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert. Dabei werden auch die für die Anwendung der Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen erforderlichen registrierten Daten und berechneten Werte veröffentlicht. (5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die Anlagenregisterverordnung geregelt. § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
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4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 45" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "vor dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "vor dem 1. Juli 2017" ersetzt.
d) Absatz 7
(7) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Absätze 1, 2, 5 oder 6 richten sich bei Anlagen, für deren Stromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 19 besteht, nach § 25 Absatz 2 Nummer 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt der Anspruch der Anlagenbetreiber auf vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 11 für die Dauer des Verstoßes gegen die Absätze 1, 2, 5 oder 6; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
wird aufgehoben.
e) Absatz 8 wird Absatz 7, und nach dem Wort "Messstellenbetriebsgesetzes" werden die Wörter "zur Messung" eingefügt und folgender Satz 2 angefügt:
"Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Abregelung nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht über ein intelligentes Messsystem erfolgen."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21b" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 37 oder § 38" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. | "(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden." |
c) In Absatz 4 wird das Wort "Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
6. Teil 3 wird wie folgt gefasst:
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Teil 3 Abschnitt 1 § 19 Förderanspruch für Strom 16 (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch
(1a) Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 wird nicht fällig und der Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 2 entfällt, solange Anlagenbetreiber ihre Pflichten zur Datenübermittlung für das jeweilige Vorjahr nach § 71 nicht erfüllt haben. (4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Förderhöhe bestimmt sich nach der Höhe der finanziellen Förderung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen müsste. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen. § 20 Wechsel zwischen Veräußerungsformen 16 (1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird. (3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit
§ 21 Verfahren für den Wechsel (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber einen Wechsel zwischen den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. Wechseln sie in die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder aus dieser heraus, können sie dem Netzbetreiber einen Wechsel abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitteilen. (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 3 Nummer 3 getroffen hat, müssen Anlagenbetreiber für die Übermittlung von Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 das festgelegte Verfahren und Format nutzen. § 22 Förderbeginn und Förderdauer Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. § 23 Berechnung der Förderung (1) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förderung bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Anzulegender Wert ist der zur Ermittlung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas zugrunde zu legende Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Höhe der anzulegenden Werte für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage gefördert wird, bestimmt sich
(3) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. (4) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förderung verringert sich
§ 24 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen 14a (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null. (2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Einspeisevergütung nach § 38 veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch nach § 38 in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
§ 25 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen 15 Inkraftreten 16 (1) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,
Satz 1 Nummer 3 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 folgt. (2) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,
Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 4 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate. § 26 Allgemeine Bestimmungen zur Absenkung der Förderung (1) Die anzulegenden Werte sind unbeschadet der §§ 100 und 101 der Berechnung der finanziellen Förderung zugrunde zu legen
Sie sind ferner der Berechnung der finanziellen Förderung für Strom aus Anlagen zugrunde zu legen, die ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die anzulegenden Werte nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 37 Absatz 3 und § 38 Absatz 2 Satz 1 verringern. Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten anzulegenden Werte sind jeweils für die gesamte Förderdauer nach § 22 anzuwenden. (2) Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung der §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3 erforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93, wobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung veröffentlicht werden muss:
(3) Die anzulegenden Werte werden nach der Berechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen. § 27 Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie (1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus
(2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geothermie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent. § 28 Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse (1) Der Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen. (2) Die anzulegenden Werte nach den §§ 44 bis 46 verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten. (3) Die Absenkung nach Absatz 2 erhöht sich auf 1,27 Prozent, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Absatz 1 überschreitet. (4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. § 29 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie an Land (1) Der Zielkorridor für den Netto-Zubau von Windenergieanlagen an Land beträgt 2.400 bis 2.600 Megawatt pro Jahr. (2) Die anzulegenden Werte nach § 49 verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten. (3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 erhöht sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach Absatz 1
(4) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 verringert sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach Absatz 1
(5) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 verringert sich auf null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte nach § 49 gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach Absatz 1
(6) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. § 30 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf See (1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern sich die anzulegenden Werte
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist. § 31 Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie 14a (1) Der Zielkorridor für den Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 2.400 bis 2.600 Megawatt pro Jahr. (2) Die anzulegenden Werte nach § 51 verringern sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 Satz 2 erhöht sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1
(4) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 Satz 2 verringert sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 14. Monats und vor dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. (6) Wenn die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erstmals den Wert 52.000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 51 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
§ 32 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
Abweichend von Satz 1 stehen mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. (2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Anlagen nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Förderung vorbehaltlich des Absatzes 1 die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. (4) Wird Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, erfolgt abweichend von Absatz 3 die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags. § 33 Aufrechnung (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird. Abschnitt 2 § 34 Marktprämie (1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarkten und der tatsächlich eingespeist sowie von einem Dritten abgenommen worden ist, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1. § 35 Voraussetzungen der Marktprämie Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein. § 36 Fernsteuerbarkeit 16a (1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne von § 35 Satz 1 Nummer 2, wenn die Anlagenbetreiber
Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten werden, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert reduzieren kann. (2) Für Anlagen, bei denen nach § 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme einzubauen sind, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen. Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen. (3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 nicht beschränken. Abschnitt 3 § 37 Einspeisevergütung für kleine Anlagen (1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergütung verlangen. (2) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht
(3) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32, wobei von den anzulegenden Werten vor der Absenkung nach den §§ 26 bis 31
(4) Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach Absatz 2 ist § 32 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 38 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen (1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergütung verlangen. (2) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32, wobei sich die anzulegenden Werte nach der Absenkung nach den §§ 26 bis 31 um 20 Prozent gegenüber dem nach § 26 Absatz 3 Satz 1 anzulegenden Wert verringern. Auf die nach Satz 1 ermittelten anzulegenden Werte ist § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 39 Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung (1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist. (2) Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. Abschnitt 4 § 40 Wasserkraft (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Der Anspruch nach Satz 1 oder 2 besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme abgeschlossen worden ist. (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch auf finanzielle Förderung nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. August 2014 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang geltenden Regelung. (4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
§ 41 Deponiegas Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
§ 42 Klärgas Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
§ 43 Grubengas (1) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt. § 44 Biomasse Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt der anzulegende Wert
§ 45 Vergärung von Bioabfällen (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden. § 46 Vergärung von Gülle Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 23,73 Cent pro Kilowattstunde, wenn
§ 47 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse und Gasen (1) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung in der Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 auf null und in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auf den Monatsmarktwert. (2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biomasse besteht ferner nur,
Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist. (3) Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biomasse nach den §§ 44, 45 oder § 46 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen:
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Anspruchs nach § 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen. (4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Wert "MWEPEX" nach Nummer 2.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht nachgewiesen werden. (5) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biomasse nach § 45 oder § 46 kann nicht mit § 44 kombiniert werden. (6) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,
(7) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biomethan nach § 44 oder § 45 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 6 Nummer 2 zu dokumentieren. (8) Soweit nach den Absätzen 2 oder 3 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen. § 48 Geothermie Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde. § 49 Windenergie an Land (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt der anzulegende Wert 4,95 Cent pro Kilowattstunde (Grundwert). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,90 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz. (3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung der Dauer der Anfangsvergütung angenommen, dass ihr Ertrag 75 Prozent des Referenzertrags beträgt. § 50 Windenergie auf See (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilowattstunde (Grundwert). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See 15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küstenlinie nach § 5 Nummer 36 zweiter Halbsatz entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Die Wassertiefe ist ausgehend von dem Seekartennull zu bestimmen. (3) Wenn vor dem 1. Januar 2020 die Windenergieanlage auf See in Betrieb genommen oder ihre Betriebsbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 hergestellt worden ist, beträgt der anzulegende Wert abweichend von Absatz 1 in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangswert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowattstunde beträgt. (4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage auf See länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich der Zeitraum der finanziellen Förderung nach den Absätzen 2 und 3, beginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Förderung nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Verzögerung. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 ist bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete anzuwenden, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat. § 51 Solare Strahlungsenergie (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt der anzulegende Wert vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 9,23 Cent pro Kilowattstunde unter Berücksichtigung der Absenkung oder Erhöhung nach § 31, wenn die Anlage
(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert, jeweils unter Berücksichtigung der Absenkung oder Erhöhung nach § 31,
(3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn
im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden. (4) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 5 Nummer 21 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Anspruch auf Förderung für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig. Abschnitt 5 § 52 Förderanspruch für Flexibilität (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 53, 54 oder § 55 für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt. (2) § 19 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 und § 33 sind entsprechend anzuwenden. § 53 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen (1) Der Anspruch nach § 52 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag). (2) Ein Anspruch auf einen Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 47 Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge eine finanzielle Förderung nach § 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 25 verringert ist. (3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Förderdauer nach § 22 verlangt werden. § 54 Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3. Abschnitt 6 § 55 Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen (1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen nach § 19 oder für die Bereitstellung installierter Leistung aus Freiflächenanlagen nach § 52 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 im Rahmen von Ausschreibungen ermitteln. Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 bekannt. (2) Ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung im Fall der Ausschreibung besteht, wenn
(3) Für Strom aus Freiflächenanlagen, die ab dem ersten Tag des siebten auf die erstmalige Bekanntmachung einer Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 2 folgenden Kalendermonats in Betrieb genommen worden sind, verringert sich der anzulegende Wert nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf null. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der finanziellen Förderung, für die jeweils der Zuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Zuordnung einer Förderberechtigung zu einer Anlage im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 einschließlich der Höhe der finanziellen Förderung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 mit. |
Teil 3 Abschnitt 1 § 19 Zahlungsanspruch (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. § 20 Marktprämie (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein. (2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anlagenbetreiber
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten werden, mit denen der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert regeln kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. (3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit dem intelligenten Messsystem kompatible und sichere Fernsteuerungstechnik, die über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt, gegen angemessenes Entgelt am Markt vorhanden ist:
Bei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen. (4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 nicht beschränken. § 21 Einspeisevergütung (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung stellt, und zwar für
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
§ 21a Sonstige Direktvermarktung Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt. § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung anzuwenden. (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird. (4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
§ 21c Verfahren für den Wechsel (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen. Abschnitt 2 § 22Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See. (2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:
(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen. (4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind folgende Biomasseanlagen ausgenommen:
Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt. (5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen auf See ausgenommen:
(6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt. § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land (1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in dem Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, durch deren Inbetriebnahme die Grenze von 125 Megawatt überschritten wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf. (2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 2 akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen. (3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind. § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung (1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1. § 23b Anteilige Zahlung Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst. (2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Absatz 1 Nummer 5 und § 48 Absatz 2 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen. § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. § 26 Abschläge und Fälligkeit (1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden. § 27 Aufrechnung (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird. § 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen ist der Strom, der verbraucht wird
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 § 28 Ausschreibungsvolumen (1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen
(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. (2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. (2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. (3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. September
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor. (3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind. Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. (4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Vorgaben des Windenergie-auf-See-Gesetzes. (5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c. (6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d. § 29 Bekanntmachung (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal pro Kalenderjahr einen Hinweis auf diese Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union. (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 30 Anforderungen an Gebote (1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfassen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge. (3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. § 30a Ausschreibungsverfahren (1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen. (2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. (3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. (4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. (5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen. § 31 Sicherheiten (1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert. (2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen. (3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst. § 32 Zuschlagsverfahren (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert. § 33 Ausschluss von Geboten (1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können. (2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden. § 34 Ausschluss von Bietern Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen. (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert. § 35a Entwertung von Zuschlägen (1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet. Unterabschnitt 2 § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4. (2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine. Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. § 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet (1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen an Land wird in dem Gebiet, in dem die Übertragungsnetze besonders stark überlastet sind (Netzausbaugebiet), gesteuert. (2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechtsverordnung nach § 88b festgelegt. Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. März 2017 erlassen. Grundlage für die Festlegung des Gebiets sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten und Analysen für den Zeitraum in drei bis fünf Jahren. (3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets werden folgende Kriterien berücksichtigt:
(4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird ferner eine zu installierende Leistung festgelegt, für die in dem Netzausbaugebiet höchstens Zuschläge erteilt werden dürfen (Obergrenze). Diese Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der installierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in Betrieb genommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr ergebende Gebotsmenge für das Netzausbaugebiet wird gleichmäßig auf alle Ausschreibungen verteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht werden; in diesem Fall weist die Bundesnetzagentur hierauf bei der Bekanntmachung nach § 29 hin. (5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zuschläge, die in jeder Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet erteilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet werden sollen, im Umfang ihres Gebots nur berücksichtigt, bis die für das Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. Weitere Gebote für Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt sie nicht. (6) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum 31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre die Festlegung des Netzausbaugebiets und der Obergrenze. Änderungen an der Verordnung können erstmals zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar in Kraft treten. § 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind. (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden. § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden. (2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht. § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften (1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abweichend von § 36 Absatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgeben, wenn
Es wird vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 Nummer 1 eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der "FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien" 3 eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025 4 für die Anwendung dieser Richtlinien akkreditierten Institution erstellt worden sind. (2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die Sicherheit nach den §§ 31 und 36a in
(3) Der Zuschlag, der auf ein Gebot nach Absatz 1 erteilt wird, ist an den in dem Gebot angegebenen Landkreis als Standort gebunden, und die Frist nach § 36e Absatz 1 verlängert sich für diesen Zuschlag um 24 Monate. Die Bürgerenergiegesellschaft muss innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (materielle Ausschlussfrist) bei der Bundesnetzagentur die Zuordnung des Zuschlags zu den genehmigten Windenergieanlagen an Land beantragen. Der Zuschlag erlischt, wenn die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Die Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag auf den Antrag nach Satz 2 bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt, höchstens jedoch in der Höhe der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft zu, wenn
Erst mit der Zuordnungsentscheidung liegt ein wirksamer Zuschlag im Sinn von § 22 Absatz 2 Satz 1 vor. Ab dem Tag der Zuordnungsentscheidung ist § 36f anzuwenden. (4) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vorlegen. (5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins. Wenn eine Bürgerenergiegesellschaft ihr Gebot nicht nach Absatz 1, sondern erst nach der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgibt, ist Satz 1 für den Zuschlagswert dieses Gebots entsprechend anzuwenden, wenn die Anforderungen nach § 36 und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 erfüllt sind. (6) Die Länder können weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist. § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land (1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden:
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29 und oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent. (2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig. (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachweist
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4 auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Unterabschnitt 3 § 37 Gebote für Solaranlagen (1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen errichtet werden sollen
(2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächenanlagen müssen und den Geboten für die Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätzlich die folgenden Nachweise beigefügt werden:
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten. § 37a Sicherheiten für Solaranlagen Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen (1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4. § 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder (1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem Zuschlagsverfahren für Solaranlagen nur berücksichtigen, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden können. (3) Gebote, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben, muss die Bundesnetzagentur entsprechend kennzeichnen. § 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen (1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben. (2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen,
(3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit nicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächsten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin um die entwertete Gebotsmenge. § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf nur ausgestellt werden,
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde. (3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. (4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen (1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist. (2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. Unterabschnitt 4 § 39 Gebote für Biomasseanlagen (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen (1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2018 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. § 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist. (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden. § 39e Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen (1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden. (2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht. § 39f Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Strom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins. (2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dreizehnten und nicht nach dem sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des siebenunddreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. (3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind. (4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind
(5) Die §§ 39 bis 39e sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen. § 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen (1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach § 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
(3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39f verlängert werden. § 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen (1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais
Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. (2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert. Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist
Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern. (3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr überwiegend durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt
(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist. Unterabschnitt 5 § 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch. (2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass
Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen. (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den gemeinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit gemeinsame Ausschreibungen auch für die Jahre ab 2021 durchgeführt werden. § 39j Innovationsausschreibungen (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden. (2) Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen. (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Innovationsausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab 2021 durchgeführt werden. Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 § 40 Wasserkraft (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen. (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung. (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt. (4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. § 42 Biomasse Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser
§ 43 Vergärung von Bioabfällen (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird,
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden. § 44 Vergärung von Gülle Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn
§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017 jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert. (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Für diesen Anspruch ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn von Satz 2 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen. (3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird vermutet, wenn die Anforderungen des Arbeitsblatts FW 308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes -" des AGFW Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden. (5) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,
(6) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 5 Nummer 2 zu dokumentieren. § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,
(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Wert "MWEPEX" der Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist. (4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen. § 45 Geothermie (1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. § 46 Windenergie an Land bis 2018 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt der anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. (3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage nach Absatz 1, spätestens aber ein Jahr vor dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst. § 36h Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt. § 46a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergie an Land bis 2018 (1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1 und 2 verringern sich zum 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Danach verringern sie sich zum 1. Oktober 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli 2018 und 1. Oktober 2018 für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten. (2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2.500 Megawatt
(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich jeweils, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2.400 Megawatt
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absenkung der anzulegenden Werte verringert sich auf null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte nach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegangenen Quartal geltenden anzulegenden Werten, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2.400 Megawatt
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. (6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. § 46b Windenergie an Land ab 2019 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nach dem 31. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres. (3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. § 47 Windenergie auf See bis 2020 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilowattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergieanlagen auf See, die
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See 15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küstenlinie entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 "Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 "Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375.000 5 dargestellte Küstenlinie. Die Wassertiefe ist ausgehend von dem Seekartennull zu bestimmen. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der anzulegende Wert für Strom aus Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen worden sind, in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangswert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowattstunde beträgt. (4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage auf See länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich der Zeitraum, für den der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, beginnend mit dem achten Tag der Störung um den Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt; in diesem Fall verkürzt sich der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Verzögerung. (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 verringern sich gegenüber den jeweils vorher geltenden anzulegenden Werten
(6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1 verringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden, um 1,0 Cent pro Kilowattstunde. (7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6 ist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist. § 48 Solare Strahlungsenergie (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage
(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert
(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn
Im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden. (4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt für die ersetzten Anlagen endgültig. § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie (1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen ist (annualisierter Brutto-Zubau). (2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den Wert von 2.500 Megawatt
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den Wert von 2.500 Megawatt
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des achten Monats und vor dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht. (5) Wenn die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die in dem Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll, und von Solaranlagen, die nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind, 52.000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. (6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor. Unterabschnitt 2 § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt. (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden. § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen (1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist. (3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden. § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend anzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der Genehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4 sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt. Abschnitt 5 § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null. (2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
§ 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen (1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,
Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalenderjahr des Verstoßes anzuwenden. (2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den Monatsmarktwert,
Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1 Nummer 3 für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate anzuwenden. (3) Der anzulegende Wert verringert sich um jeweils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird,
(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen, verlieren, solange sie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen § 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung und ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht, oder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang. § 53 Verringerung der Einspeisevergütung Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird. § 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land (1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert verringert sich bei Windenergieanlagen an Land auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1 verzichtet hat. Der Anspruch auf eine durch Ausschreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen werden soll, über den Verzicht nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c. § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde. § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen (1) Der durch Ausschreibungen ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist. (2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. § 55 Pönalen (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
(2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Wenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot nach § 36g Absatz 1 erteilt worden ist, nach § 35a entwertet wird, weil die Bürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt hat, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro Kilowatt. Im Übrigen berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
(3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt. (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. (7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge folgt. (8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
§ 55a Erstattung von Sicherheiten (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe." |
7. § 56 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" zu kennzeichnen. | "2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen." |
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 50" und werden die Wörter "finanziellen Förderungen" durch die Wörter "Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als im Teil 3 vorgesehene finanzielle Förderung, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. Die Sätze 1 und 2 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. § 33 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden. | "(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 oder 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle zu erheben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage endet. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden. § 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4 nicht anzuwenden." |
9. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach § 19 finanziell geförderten Strommengen" durch die Wörter "Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1 erhalten," ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "von finanziellen Förderungen nach § 19 oder § 52" durch die Wörter "nach § 19 oder § 50" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach § 19 oder § 57 finanziell gefördert" durch die Wörter "für die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 52" durch die Angabe "und 50" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "finanziellen Förderung" durch das Wort "Zahlung" ersetzt.
10. In § 59 wird das Wort "Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
11. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2
Es wird widerleglich vermutet, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden.
wird gestrichen.
c) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Es wird widerleglich vermutet, dass Strommengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Der Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-Umlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesamtschuldnerisch."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "nach Absatz 1" durch die Wörter "der EEG-Umlage" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen" gestrichen und nach den Wörtern "Mahnung und Androhung der Kündigung" die Wörter "gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden," eingefügt.
e) Absatz 3
(3) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den Absätzen 1 oder 2, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird. Satz 1 ist auch für Strom anzuwenden, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 47 Absatz 3 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird. Der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
12. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
" § 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen
Die Übertragungsnetzbetreiber können für Strom, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von dem Letztverbraucher verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher den Strom an einer Abnahmestelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63 oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung verlangt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden."
13. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "nach § 5 Nummer 1" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt" durch die Wörter "keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nimmt" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 32" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
14. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
" § 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
(1) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, wenn
(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfällt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und auf den Strom die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird."
15. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "finanziellen Förderungen" durch das Wort "Zahlungsansprüche" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "den" durch das Wort "dem" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung."
16. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, | "a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt. | "2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
|
bb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7
Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird.
aufgehoben.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "ist" durch die Wörter "ist oder sind" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2. "a."neu gegründete Unternehmen" Unternehmen, die mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird, und".
17. In § 67 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
18. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a ersetzt:
alt | neu |
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Unternehmen und Schienenbahnen, die eine Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gewahrt werden. | " § 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
(1) Unternehmen und Schienenbahnen, die eine Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen. § 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen." |
19. § 71 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und
2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 44 bis 46 die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 45 Absatz 2 oder § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 46 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach § 47 vorgeschriebenen Weise übermitteln. | 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage erzeugten Strom
3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 39h, § 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach § 39h Absatz 2, § 44b und § 44c vorgeschriebenen Weise übermitteln." |
20. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
| "(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
|
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "finanzieller Förderungen" gestrichen.
21. In § 74 Satz 4 werden nach den Wörtern "nach Satz 2 zur Verfügung stellen" die Wörter ", die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen" gestrichen.
22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 97 bis 99" durch die Angabe " §§ 97 und 98" ersetzt.
23. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort "Übertragungsnetzbetreiber" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach § 57 Absatz 1 finanziell geförderten und nach § 59 vermarkteten Strommengen sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. | "(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "finanziellen Förderungen" durch das Wort "Zahlungen" ersetzt und das Wort "geförderten" durch die Wörter "kaufmännisch abgenommenen" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "auf Grund der Rechtsverordnung nach § 93" durch die Wörter "in dem Register" ersetzt.
24. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Erneuerbare Energien," die Wörter "gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter "finanziert aus der EEG-Umlage" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "finanzielle Förderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde" durch die Wörter "Zahlung nach § 19 Absatz 1 erfolgte" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "erneuerbaren Energien," die Wörter "gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter "finanziert aus der EEG-Umlage" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern "Erneuerbare Energien," die Wörter "gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter "finanziert aus der EEG-Umlage" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "erneuerbaren Energien," die Wörter "gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter "finanziert aus der EEG-Umlage" ersetzt.
25. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 79a ersetzt:
alt | neu |
§ 79 Herkunftsnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Die zuständige Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Herkunftsnachweisverordnung. Die Herkunftsnachweise müssen vor Missbrauch geschützt sein. (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Herkunftsnachweisverordnung ausländische Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien an. Satz 1 ist nur für Herkunftsnachweise anzuwenden, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16) erfüllen. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. (3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister). (4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt. (5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes. | " § 79 Herkunftsnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen. (3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Ausländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. (4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister). (5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt. (6) Das Umweltbundesamt kann von Personen, die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die Übermittlung insbesondere folgender Angaben an das Herkunftsnachweisregister verlangen:
(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes. § 79a Regionalnachweise (1) Das Umweltbundesamt
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen. (3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird. (4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister). Das Umweltbundesamt darf das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben. (5) Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden. (6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht. Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst. (7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für die es Regionalnachweise nutzen will, bis zum 28. Februar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das Umweltbundesamt:
(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 78 Absatz 1 als "Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten lässt, als es der Strommenge aus "Erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen. (9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. In Ergänzung zu Satz 1 kann
(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden." |
26. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21b" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "finanzielle Förderung" durch das Wort "Zahlung" und die Wörter "in Anspruch nehmen" durch das Wort "erhalten" ersetzt und wird nach der Angabe " § 19" die Angabe "oder § 50" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "finanzielle Förderung" durch das Wort "Zahlung" ersetzt und wird nach der Angabe " § 19" die Angabe "oder § 50" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden."
27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
" § 80a Kumulierungsverbot
Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten."
28. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe " §§ 3, 7 bis 55a" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten Stroms. | 4."zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen."
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. | "Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt." |
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Netzbetreiber" durch die Wörter "Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber" ersetzt.
29. In § 82 wird die Angabe "bis 55" durch die Angabe "bis 55a" ersetzt.
30. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe "und 52" durch die Angabe "und 50" und werden die Wörter "für die finanzielle Förderung" durch die Wörter "auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50" ersetzt.
31. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
" § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig."
32. In § 84 werden die Wörter "finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch nehmen" durch die Wörter "Zahlung nach § 19 erhalten" ersetzt.
33. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
| "(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,
|
b) Absatz 2
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründetem Verdacht bei Anlagenbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netzbetreibern Kontrollen durchgeführt werden. Das Recht von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 einzuleiten, bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 11 ersetzt:
alt | neu |
3. zur Abwicklung von Wechseln nach § 21, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, | "3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
4. abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan anerkannt wird, 5. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist, 6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist, 7. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen, 8. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a oder § 39 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss, 9. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren, 10. abweichend von § 37a und § 55 Absatz 3 die Zweitsicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen, 11. abweichend von § 37d Absatz 2 Nummer 2 die Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung auf bis zu 12 Monate zu verkürzen, sofern als Nachweis von der Festlegungskompetenz nach Nummer 4 Gebrauch gemacht wurde,". |
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12 und die Angabe " § 36" wird durch die Angabe " § 20 Absatz 2" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe " §§ 91" wird die Angabe ", 92" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 auch Kontrollen bei Anlagenbetreibern möglich, die keine Unternehmen sind."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ausschreibung von finanziellen Förderungen nach § 55 und der Rechtsverordnung auf Grund von § 88" durch die Wörter "Ermittlung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts durch Ausschreibungen nach § 22 und zu Festlegungen zu den Höchstwerten nach § 85a und der Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder § 88a" ersetzt.
34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b eingefügt:
" § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Dezember eines Jahres durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b, § 37b oder § 39b für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen. Sofern das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen in einem Ausschreibungstermin nicht gedeckt werden konnte, soll der Höchstwert für den nachfolgenden Ausschreibungstermin erhöht werden.
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung
(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,
(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken können, übermitteln."
35. In § 86 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 85" die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
36. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Herkunftsnachweisregisters" die Wörter ", des Regionalnachweisregisters" eingefügt.
37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt:
alt | neu |
§ 88 Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 55 Regelungen vorzusehen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 55 und in Abweichung von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes für Strom aus Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, zur Umsetzung des § 2 Absatz 6
(3) Zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages oder des Verwaltungsabkommens nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Freiflächenanlagen, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 55
| " § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen
§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 88b Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Beachtung von § 36c zu regeln,
§ 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung von gemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen für besonders netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
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38. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " §§ 44 bis 46" durch die Angabe " §§ 42 bis 44" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 47 Absatz 6" durch die Angabe " § 44b Absatz 5" ersetzt.
39. In § 90 Nummer 1 werden die Wörter "auf finanzielle Förderung" durch die Wörter "auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50" ersetzt.
40. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "geförderten" durch die Wörter "kaufmännisch abgenommenen" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "Ausschreibungs- oder anderen" durch das Wort "wettbewerblichen," und die Wörter "der Ausschreibung" durch die Wörter "des wettbewerblichen Verfahrens" ersetzt.
c) In Nummer 7 werden die Wörter " § 33 Absatz 1 mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung" durch die Wörter " § 27 mit Ansprüchen auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50" ersetzt.
41. § 92 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
| " § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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42. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "nach § 6 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 2" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 21c" ersetzt.
c) In Nummer 8 werden die Wörter "nach § 26 Absatz 2" gestrichen und werden die Wörter "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29 und 31" durch die Wörter "Solaranlagen sowie der nach den §§ 44a, 46 und 49" ersetzt.
d) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Wörter "Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter "Kontaktdaten von Anlagenbetreibern" ersetzt.
e) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter "sind die Angaben nach § 6 Absatz 2" durch die Wörter "sind die Kontaktdaten der Anlagenbetreiber" ersetzt.
43. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. zu regeln, dass bei der Inanspruchnahme der Einspeisevergütung nach § 38
| 2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn
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b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 100 Absatz 1" durch die Angabe " § 100 Absatz 2" ersetzt.
c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
d) Nummer 6
6. ein System zur Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien an Letztverbraucher einzuführen, bei der dieser Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" gekennzeichnet werden kann, insbesondere zu regeln:
- Anforderungen, die von Anlagenbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfüllt werden müssen, um an diesem System teilnehmen zu dürfen; dies umfasst insbesondere
aa) Anforderungen an das Lieferportfolio der teilnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu Mindestanteilen an Strom aus Anlagen, die Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie erzeugen,
bb) Pflichten zu Investitionen in neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder zu Einzahlungen in einen Fonds, aus dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien finanziert werden;- diese Anforderungen können auch Strommengen aus Ländern der Europäischen Union umfassen und als zusätzliche Voraussetzung vorsehen, dass sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten Stroms auf das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist mit der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte,
- Anforderungen an Zahlungen der teilnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber oder an Anlagenbetreiber als Voraussetzung der Teilnahme an diesem System,
- abweichend von § 78 Regelungen im Rahmen der Stromkennzeichnung, wonach Strom, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, als "Strom aus erneuerbaren Energien" gekennzeichnet werden darf,
- abweichend von § 79 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für den in diesem System veräußerten Strom,
- das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis d und, soweit erforderlich, Ergänzungen oder Abweichungen zu den in diesem Gesetz bestimmten Verfahrensregelungen, insbesondere zu Melde-, Kennzeichnungs- und Veröffentlichungspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber,
- Regelungen, nach denen für Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine oder eine verringerte Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht, soweit sich diese Unternehmen durch Zahlung der durchschnittlichen Kosten des Stroms aus erneuerbaren Energien, deren Ausbau durch dieses Gesetz gefördert wird, an der Finanzierung der nach diesem Gesetz förderungsfähigen Anlagen angemessen beteiligen und die Höhe der EEG-Umlage für andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen dadurch nicht steigt, darunter auch Regelungen, nach denen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu anderweitigen Zahlungen, etwa in einen Fonds, verpflichtet werden können,
- ergänzende oder abweichende Regelungen im Hinblick auf Ausgleichsansprüche zwischen Übertragungsnetzbetreibern sowie zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netzbetreibern, um eine angemessene Kostentragung der an diesem System teilnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen sicherzustellen;
hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf.
wird aufgehoben.
44. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 89, 91 und 92" durch die Angabe " §§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92 und 95 Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Fall der §§ 89 und 91" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "auf Grund der §§ 91" durch die Wörter "aufgrund der §§ 88b, 91" ersetzt.
45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 97 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen die Bundesregierung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. § 98 Monitoringbericht (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über
(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor. (3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3 und 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor. | " § 97 Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet sie insbesondere über
(2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungsbericht erforderliche Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017 und dann jährlich über die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über die Inanspruchnahme von Ackerland. Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten beauftragen. § 98 Monitoringbericht Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien." |
§ 99 AusschreibungsberichtDie Bundesregierung berichtet dem Bundestag spätestens bis zum 30. Juni 2016 über die Erfahrungen mit Ausschreibungen insbesondere nach § 55. Der Bericht enthält auch Handlungsempfehlungen
- zur Ermittlung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe durch Ausschreibungen im Hinblick auf § 2 Absatz 5 Satz 1 und
- zur Menge der für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 erforderlichen auszuschreibenden Strommengen oder installierten Leistungen.
wird aufgehoben.
47. § 100 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen 14a 14b Inkrafttreten
(1) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden mit der Maßgabe, dass
(2) Für Strom aus Anlagen, die
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz anzuwenden. Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben.Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere Anlage nach Maßgabe der Rechtserordnung nach § 93 als endgültig stillgelegt registriert worden ist, die
Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 1 anzuwenden, wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen worden sind. (4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vordem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich für jeden Kalendermonat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ablauf der in der Rechtsverordnung oder der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
(5) Nummer 3.1 Satz 2 der Anlage 1 ist nicht vor dem 1. Januar 2015 anzuwenden. | " § 100 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und der Freiflächenausschreibungsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind
§ 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden. § 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. § 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, nicht anzuwenden. (2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass
Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist auch auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden. (3) Für Strom aus Anlagen, die
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben. Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere Anlage mit allen erforderlichen Angaben in dem Register als endgültig stillgelegt registriert worden ist, die
Stilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch gemeinsam für eine Anlage nach Satz 2 verwendet oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu die Daten der an das Register gemeldeten Anlagen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben, soweit der Anlagenbetreiber dieser Veröffentlichung nicht widersprochen hat und solange die stillgelegte Leistung nicht von anderen Anlagen verwendet wird. Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen worden sind. Satz 1 ist entsprechend auf Biomasseanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf das Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen ist. Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014 anzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 erforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der Baugenehmigung sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt. (5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich für jeden Kalendermonat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ablauf der in der Rechtsverordnung oder der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
(6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar 2015 anzuwenden." |
48. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden:
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 47 Absatz 6" durch die Angabe " § 44c Absatz 4" ersetzt.
102 Übergangsbestimmung zur Umstellung auf AusschreibungenNachdem die finanzielle Förderung im Sinne des § 2 Absatz 5 auf Ausschreibungen umgestellt worden ist, besteht auch ohne eine im Rahmen einer Ausschreibung erhaltene Förderberechtigung ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Anlagenbetreiber von
- Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind,
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals eine Zulassung nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für die Aufsuchung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, oder
- allen anderen Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind; dies gilt nicht für die Betreiber von Freiflächenanlagen.
wird aufgehoben.
50. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden dem Wort "verfügen" die Wörter "für eine Abnahmestelle" vorangestellt, werden die Wörter "ein Unternehmen" durch die Wörter "diese Abnahmestelle" ersetzt und werden die Wörter "für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen" durch die Wörter "für den selbst verbrauchten Strom an der begrenzten Abnahmestelle" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden dem Wort "verfügen" die Wörter "für eine Abnahmestelle" vorangestellt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern "für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde" die Wörter "pro begrenzter Abnahmestelle" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für Schienenbahnen, die noch keine Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 haben, sind die §§ 63 bis 69 für die Antragsstellung auf Begrenzung für die zweite Jahreshälfte des Jahres 2014 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
| "(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht mit der Wirkung des § 64 Absatz 2 begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter den Unternehmensbegriff nach § 5 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fielen, können einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschlussfrist) stellen." |
d) Absatz 6
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers eigens für die Versorgung von Schienenbahnen erzeugten, unmittelbar in das Bahnstromnetz eingespeisten und unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr verbrauchten Strommengen (Bahnkraftwerksstrom) für die Jahre 2009 bis 2013 nur Anspruch auf Zahlung einer EEG-Umlage von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Die Ansprüche werden wie folgt fällig:
- für Bahnkraftwerksstrom, der in den Jahren 2009 bis 2011 verbraucht worden ist, zum 31. August 2014,
- für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2012 verbraucht worden ist, zum 31. Januar 2015 und
- für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2013 verbraucht worden ist, zum 31. Oktober 2015.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Endabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 für den Bahnkraftwerksstrom vorlegen; § 75 ist entsprechend anzuwenden. Elektrizitätsversorgungsunternehmen können für Bahnkraftwerksstrom, den sie vor dem 1. Januar 2009 geliefert haben, die Abnahme und Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung verweigern.
wird aufgehoben.
51. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 4
(2) § 39 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. August 2014 an ihre gesamten Letztverbraucher geliefert haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dieser Strom die dort genannten Anforderungen in dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. August 2014 sowie zugleich jeweils in mindestens vier Monaten dieses Zeitraums erfüllt, wobei § 39 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist.(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle Förderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert war, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach § 25 Satz 1 einmalig um fünf Jahre. Erstmalig am ersten Tag des zweiten Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozentpunkte gegenüber dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung. Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. Eine Anschlussvergütung nach Satz 3 bis 6 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission gezahlt werden."
52. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 34) Höhe der Marktprämie | "Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie". |
b) In der Nummer 2.1 Satz 2 werden die Wörter "Deutschland/Österreich" durch die Wörter "für Deutschland" ersetzt.
c) In der Nummer 2.2.1 dritter Spiegelstrich werden die Wörter "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
d) In den Nummern 2.2.2 Satz 1, 2.2.2.1 und 2.2.3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Deutschland/ Österreich" durch die Wörter "für Deutschland" ersetzt.
e) In den Nummern 2.2.4 Satz 1 und 2 und 3.1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
53. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 49) Referenzertrag | "Anlage 2 (zu § 36h) Referenzertrag". |
b) In Nummer 4 werden die Wörter "5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund und einem logarithmischen Höhenprofil" durch die Wörter "6,45 Metern pro Sekunde in einer Höhe von 100 Metern über dem Grund und einem Höhenprofil, das nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist," ersetzt.
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
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6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000 3, entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen, insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 14, sind zu berücksichtigen. | "6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes Institutionen berechtigt, die für die Anwendung der in diesen Nummern genannten Richtlinien nach DIN EN ISO IEC 17025 4 akkreditiert sind.
7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe des anzulegenden Wertes nach § 36h Absatz 2 ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres wird der Standortertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis gesetzt. Der Standortertrag ist die Strommenge, die der Anlagenbetreiber an einem konkreten Standort über einen definierten Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen können. 7.1 Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge aufgrund von
7.2 Für die Ermittlung des Standortertrags der ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahre ist die eingespeiste Strommenge im Betrachtungszeitraum die Grundlage, zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können. Die fiktive Strommenge ist die Summe der folgenden Strommengen:
7.3 Die Berechnung des Standortertrags richtet sich nach dem Stand der Technik. Es wird vermutet, dass die Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen, wenn die Technischen Richtlinien der "FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien", insbesondere die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die Berechnung der fiktiven Strommengen erfolgt auf der Grundlage der konkreten Anlagendaten für die entsprechenden Betriebsjahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu organisieren, aus der die hierfür notwendigen Betriebszustände der Anlage durch berechtigte Dritte ausgelesen werden können und die nicht nachträglich verändert werden können." |
54. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
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Anlage 3 (zu § 54) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie | "Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie". |
b) Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe " § 100 Absatz 1" durch die Angabe " § 100 Absatz 2" und die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 52" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93" durch die Wörter "an das Register" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93" durch die Wörter "an das Register" und die Wörter " § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 44a Absatz 3 Nummer 2" ersetzt und werden die Wörter "in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 93" gestrichen.
c) In Nummer II.1 sechster Spiegelstrich und Nummer II.2.1 wird jeweils die Angabe " § 54" durch die Angabe " § 50b" ersetzt.
d) Der Nummer II wird folgende Nummer 2.4 angefügt:
"2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert "FP" mit dem Wert null festgesetzt."
2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.
4) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
5) Amtlicher Hinweis:
Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Artikel 2
WindSeeG - Windenergie-auf-See-Gesetz - Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,".
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, werden vor Nummer 2 die folgenden Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt:
"1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes".
Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21b" ersetzt.
2. In Absatz 8 wird die Angabe " § 5 Nummer 9" durch die Angabe " § 3 Nummer 16" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17d wie folgt gefasst:
" § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans".
2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe " § 5 Nummer 14" durch die Angabe " § 3 Nummer 21" ersetzt.
3. § 12b Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. beginnend mit der Vorlage des ersten Entwurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land, die bis zum Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen sowie zum Weitertransport des auf See erzeugten Stroms erforderlich sind; für die Maßnahmen nach dieser Nummer werden Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung vorgesehen; hierbei müssen die Festlegungen des zuletzt bekannt gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen können. Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht überschreiten. Sofern die installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird die Bundesregierung unmittelbar einen Vorschlag für eine Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit auch andere Technologien als zuschaltbare Lasten zum Einsatz kommen können, sofern diese geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen."
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr spätestens zum 1. November an die Bundesnetzagentur. Betrachtungsjahre sowie zugrunde liegende Annahmen, Parameter und Szenarien für die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung der Kosten."
5. § 13i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl "10" durch die Zahl "5" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen."
6. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Nummer 36" durch die Angabe " § 3 Nummer 49" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie keinen Bundesfachplan Offshore mehr."
7. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelten Ziele für einen stetigen und kosteneffizienten Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu legen und die Verteilung des Zubaus nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan enthält Festlegungen, in welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten im Sinn des § 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausnahmsweise über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen kann."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betreiber von Übertragungsnetzen keinen Offshore-Netzentwicklungsplan mehr vor."
8. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der Fertigstellung nach dem Jahr 2025 liegt, unter dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Bekanntmachung der Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Gebotstermin vom 1. März 2018 ändern, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die betreffende Offshore-Anbindungsleitung noch nicht beauftragt hat und die Änderung für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung erforderlich ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
"Ab dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umsetzungsbericht mehr von den Übertragungsnetzbetreibern vorzulegen."
9. § 17d wird wie folgt gefasst:
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§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans 12b 14a 15e
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes. (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 Anschlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zugewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich. (3) Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen erfolgt durch die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt bis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich um 800 Megawatt. Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung von Anschlusskapazität mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2 und 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet. (4) Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Kapazitäten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt die Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizierten Windenergieanlagen auf See die auf einer beauftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung stehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuweisung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Versteigerungsverfahrens oder eines anderen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungsverfahrens. Soweit die Kapazitätszuweisung im Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht diesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren nicht nachweist. Die Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die im Versteigerungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den ihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmt. (5) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlagerung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm Kapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung zuweisen, soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungsleitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1 ausnehmen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. (6) Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes oder eine entsprechende Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Regulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin befristet, hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Netzanbindung. Ein Anspruch des Betreibers einer Windenergieanlage auf See auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Um eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen und um eine installierte Leistung aller Windenergieanlagen auf See von 6 500 Megawatt im Jahr 2020 zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen, wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See
Für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht. (7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Windenergieanlagen auf See für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. (8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (9) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet. | " § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes. (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen. In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, jeweils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. (5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und ab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet." |
10. § 17e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung" durch die Wörter "des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "vollständige, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung" durch die Wörter "Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 17d Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter " § 17d Absatz 2 Satz 9" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "vollständige, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung" durch die Wörter "Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "dem verbindlichen Fertigstellungstermin" durch die Wörter "Dem verbindlichen Fertigstellungstermin" und die Wörter " § 17d Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter " § 17d Absatz 2 Satz 9" ersetzt.
dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst
alt | neu |
Hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See nach § 17d Absatz 6 Satz 1 erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Anspruch auf Netzanbindung, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Netzanbindung besteht, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht | "Erhält der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht." |
11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Zwischenfinanzierung" die Wörter "sowie für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen," eingefügt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5
Die Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen, an deren Energieversorgungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren und diese nach Abschluss der Konsultation der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann zu Grundsätzen und Verfahren der Erstellung technischer Mindestanforderungen, insbesondere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen. | "(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1) zu erstellen.
Die nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind innerhalb des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verbandes zu konsultieren und abzustimmen.
Der Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1) wahr.
Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1). Die Verabschiedung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen." |
13. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat."
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter "finanziert aus der EEG-Umlage" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert" durch die Wörter "aus der EEG-Umlage finanziert" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist."
15. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Nummer 36" durch die Angabe " § 3 Nummer 49" ersetzt.
16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "bis 21" die Wörter ", Entscheidungen nach § 13k" eingefügt.
b) In Nummer 7 werden nach der Angabe " § 13j Absatz 4" die Wörter "und 5" eingefügt.
17. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über den Netzausbau und die Kosten für Systemdienstleistungen, den Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. | "Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht)." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "aufzunehmen" die Wörter "(Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt)" eingefügt.
c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern "beeinflusst worden ist" die Wörter "(Bericht über die Mindesterzeugung)" eingefügt.
18. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe " § 5 Nr. 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 1" und die Angabe " § 5 Nummer 9" durch die Angabe " § 3 Nummer 16" ersetzt.
19. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 17d Absatz 6 Satz 3" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 17d Absatz 6 Satz 4" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 14 werden nach den Wörtern " § 17d Absatz 3 Satz 2" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.
c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans jeweils für das Jahr 2015 nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt. | "(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften fortgeführt. Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und 12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage des Szenariorahmens am 10. Januar 2016 begonnene Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt." |
d) Die folgenden Absätze 19 bis 22 werden angefügt:
"(19) Abweichend von § 17d kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 31. Dezember 2016 Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Megawatt auf einer bestehenden oder beauftragten Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit entsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbindungsleitungen zur Verfügung stehen und der jeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen auf See ein hinreichendes Konzept zur Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See an ein Umspannwerk auf See für den Netzanschluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem Antrag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass
Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Anbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung von Anschlusskapazität, die dazu führen würde, dass die in Absatz 14 genannte Anschlusskapazität überschritten würde, ist unzulässig.)
(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter."
Artikel 7
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "Anwendungsbereich" die Wörter "des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2019 der Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
3. In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter "und ab dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Biomasseverordnung
§ 3 der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
12. "Ablaugen der Zellstoffherstellung."
Artikel 9
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende vertragliche Vereinbarung abschließt."
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 5 Nummer 22" durch die Angabe " § 3 Nummer 31" ersetzt.
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Nummer 28" durch die Angabe " § 3 Nummer 40" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe "nach § 49" durch die Wörter "an Land nach § 3 Nummer 48" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 52" ersetzt.
3. In § 7 wird die Angabe " § 32 Absatz 4" durch die Angabe " § 24 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter ", mit Ausnahme von flüssiger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung eingesetzt wird" gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter "Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.
3. In § 12 Satz 1 werden die Wörter "die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter "die Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen" durch die Wörter "die Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
HkNV - Herkunftsnachweisverordnung Verordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien | "HkRNV - Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Umweltbundesamt richtet das Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein. Das Herkunftsnachweisregister nimmt den Betrieb nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. | "(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5." |
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Regionalnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden."
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Grundsätze für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
(1) Das Umweltbundesamt
Die Ausstellung, Übertragung und Anerkennung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6. (2) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt. (3) Herkunftsnachweise aus dem Ausland können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. (4) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind. § 4 Übertragung von Aufgaben; Beleihung 14 (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Einrichtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. (2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die notwendige Gewähr im Sinne von Absatz 1, wenn
(3) Die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. (4) Die Aufgabenübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (5) Die Anforderungen an die Beendigung der Aufgabenübertragung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten für die mit der Aufgabe beliehene juristische Person sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu regeln. | " § 3 Grundsätze für Herkunftsnachweise
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. (2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind. § 4 Grundsätze für Regionalnachweise Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet." |
6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt:
alt | neu |
§ 5 Außenverkehr 14
Zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; dabei sind die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf das Umweltbundesamt übertragen. § 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung 12 14 (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen gemäß § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen. § 7 Übergangsbestimmungen Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunftsnachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ausgestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1 gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters als entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft. | " § 5 Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen." |
Artikel 13
Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
HkNDV - Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung Durchführungsverordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien | "HkRNDV - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien". |
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Förderung" durch das Wort "Zahlung" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 5 Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter " § 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" ersetzt.
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 5" durch die Angaben " § 3" ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "keine finanzielle Förderung gezahlt wird" durch die Wörter "keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils geltenden Fassung erfolgt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "finanzielle Förderung" durch das Wort "Zahlung" und die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21b" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung
Die Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
HkNGebV - Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung | "HkRNGebV - Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung Gebührenverordnung zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Herkunftsnachweisen" die Wörter "und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen" und nach dem Wort "Herkunftsnachweisregisters" die Wörter "und des Regionalnachweisregisters" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung" jeweils durch das Wort "Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung" ersetzt und werden nach dem Wort "Herkunftsnachweisregister" die Wörter "oder das Regionalnachweisregister" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung" durch das Wort "Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Anlagenregisterverordnung
Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. "Anlage" eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; mehrere Freiflächenanlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Verordnung als eine Anlage, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, sind nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages oder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagen im Sinne dieser Verordnung, | "1. "Anlage" eine Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Rechtsverordnung als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und denselben Betreiber haben; Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist,". |
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
3. "großes Unternehmen" ein Unternehmen, das kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist,
4. "KMU" ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "in Betrieb genommen werden" die Wörter "oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe, in dem sie tätig sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder ein großes Unternehmen sind, die Gebietseinheit der Ebene 2 nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt nicht, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,".
bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 50" ersetzt.
cc) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind, sofern vorhanden, die folgenden Angaben eines Gutachtens zu übermitteln, das den Anforderungen der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6, der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien 1 in der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Fassung entspricht und von einer nach diesen Richtlinien berechtigten Institution erstellt worden ist: aa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde, bb) Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und cc) das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, | "d) die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind aus den Gutachten nach § 36h Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die folgenden Angaben zu übermitteln: aa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde, bb) Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und cc) das Verhältnis des Standortertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,". |
bbb) In Buchstabe e wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) die Angabe, ob es sich bei der Windenergieanlage um eine Pilotwindenergieanlage handelt
aa) nach § 3 Nummer 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb) nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,".
ddd) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
eee) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
13a. im Fall der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Angaben müssen bei bestehenden Biomasseanlagen, die als neu in Betrieb genommen gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Absatz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort "Freiflächenanlagen" durch die Wörter "Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt" und werden die Wörter " § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "wenn" gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. sie die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots mit den entsprechenden Standortangaben für die geplante Freiflächenanlage nach § 20 Absatz 2 Satz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung entwertet hat oder | "1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat oder". |
cc) In Nummer 2 wird vor den Wörtern "für die Anlage" das Wort "wenn" eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung" durch die Wörter " § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. eine Wasserkraftanlage nach § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ertüchtigen,
wird gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe " § 100 Absatz 1" durch die Angabe " § 100 Absatz 2" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 54" durch die Angabe " § 50b" ersetzt.
d) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Förderung" durch das Wort "Zahlung" und die Angabe " § 100 Absatz 1" durch die Angabe " § 100 Absatz 2" ersetzt.
e) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
2. im Falle der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage: die Art der Ertüchtigungsmaßnahme, deren Zulassungspflichtigkeit sowie die Höhe der Steigerung des Leistungsvermögens,
wird aufgehoben.
f) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "Nummer 1, 2 und 5" durch die Wörter "Nummer 1 und 5" ersetzt.
7. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter "Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
8. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:
| "Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:
|
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter "im Rahmen einer Ausschreibung der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Nummer 2 oder 3" durch die Wörter "Nummer 3 oder 4" ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeindeschlüssel anzugeben.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie, deren Standort sich im Bundesgebiet befindet, jeweils zu veröffentlichen:
| "Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
|
c) Absatz 3
(3) Die Bundesnetzagentur hat monatlich die Summe der installierten Leistung aller im Bundesgebiet geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen,
- die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 als geförderte Anlage registriert worden sind,
- für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind,
- deren Summe nach § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur geschätzt worden ist.
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 3, 4 und 5.
e) Im neuen Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 100 Absatz 2" durch die Angabe " § 100 Absatz 3" ersetzt.
f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes genutzt werden kann. Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat. | "(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt darf auch der Name des Anlagenbetreibers nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemeindeschlüssel zu veröffentlichen." |
g) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen" durch die Wörter "für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Absatz 5" durch die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die Wörter " § 11 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen. | "(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über die Standorte der Anlagen erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen." |
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das Kalenderjahr 2014 in Textform unter Nennung der zu übermittelnden Daten darüber informieren, dass der Anlagenbetreiber die Anlage registrieren lassen muss, wenn nach dem 31. Juli 2014 ein Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 eintritt.
Bis zum 1. Juli 2015 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 und § 6 Absatz 2 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in dem Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses zugegangen, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlungspflicht ausgelöst hat.
(4) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | "(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
Artikel 16
Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
FFAGebV - Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Freiflächenausschreibungsverordnung | AusGebV - Ausschreibungsgebührenverordnung Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz |
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter "nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt" durch die Wörter "Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter " § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter " § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter " § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter " § 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter " § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen" durch die Wörter " § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
"Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis
| "Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis
|
Artikel 17
Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus | "Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes". |
2. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgl MechV - Ausgleichsmechanismusverordnung | "EEV - Erneuerbare-Energien-Verordnung". |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter "einer Verordnung nach § 88" durch die Wörter "von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a" ersetzt und wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes."
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19 und 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Förderregelungen, die nach den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten, | "1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten," |
4. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d werden die Wörter "zu zahlenden finanziellen Förderungen" durch die Wörter "zu leistenden Zahlungen" ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 21b" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 32" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 27" und werden die Wörter "finanzielle Förderung" durch das Wort "Zahlung" ersetzt.
6. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "finanzielle Förderung" jeweils durch das Wort "Zahlung" ersetzt.
7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. | "(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:
|
8. In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "Deutschland/Österreich" durch die Wörter "für Deutschland" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
AusglMechAV - Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung Verordnung zur Ausführung der Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus | "AusglMechAV - Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus". |
2. In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wort "Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 56 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, findet § 15 keine Anwendung. | "(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelassen werden, ist § 15 nicht anzuwenden.
(4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten." |
Artikel 20
SeeAnlG - Seeanlagengesetz
Artikel 21
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das durch Artikel 4 Absatz 123 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf militärische Belange, auf die Erfordernisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche Belange und auf private Belange, soweit eine Zulassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist;
aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4a
a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;
aufgehoben,
b) Absatz 1a
(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anlagen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den §§ § 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewichen werden, um den Standort und die Art der Anlagen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen zu berücksichtigen, insbesondere können die Planfeststellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festgelegt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der Öffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden Rahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimmter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge gegen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz erforderlich ist, geregelt werden. Ferner können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a regeln:
- die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall,
- die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsanträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirklicht werden können,
- die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen,
- die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nummer 1 0a genannten Belange bei Zulassungsentscheidungen,
- dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebieten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres befristet keine Genehmigungen erteilt werden oder solche Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung des gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb der bestimmten Gebiete, einschließlich der Raumordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten und Anforderungen sowie
- das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbesondere durch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor der Antragstellung.
wird aufgehoben,
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. | "Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben." |
Artikel 22
Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Die" die Wörter "nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder" eingefügt.
Artikel 23
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
3. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage."
Artikel 24
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
GEEV - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien | "GEEV - Grenzüberschreitende- Erneuerbare-Energien-Verordnung Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien". |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:,
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Summe der installierten Leistung" durch die Wörter "Summe der zu installierenden Leistung" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. "Freiflächenanlage" jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, das nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist; mehrere Module gelten abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Verordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, | 3. "Solaranlage" jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie; mehrere Module gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,". |
c) In Nummer 8 werden die Wörter "im Sinn des § 5 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mindestens 100 Kilowatt" durch die Wörter "mindestens 750 Kilowatt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "als 100 Kilowatt" durch die Wörter "als 750 Kilowatt" ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach den Wörtern "geographischen Koordinaten" die Wörter "oder der postalischen Adresse" eingefügt und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
d) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.die Art der Nutzung der Fläche, auf der die geplante Freiflächenanlage errichtet werden soll, und bei geplanten Freiflächenanlagen im Bundesgebiet den Stand der Bauleitplanung der Fläche zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebots. | "6. bei Solaranlagen,
|
e) Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 bis 9 ersetzt:
alt | neu |
(7) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. Bieter sind an ihre Gebote, die fristgerecht abgegeben und nicht bis zum Gebotstermin zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur oder der ausländischen Stelle mitgeteilt worden ist. | "(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle.
Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. (9) Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden." |
5. In § 9 werden die Wörter "nach § 51 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "nach § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung" durch das Wort "Ausschreibungsgebührenverordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort "darf" durch das Wort "kann" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "dem gleichen" durch das Wort "demselben" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregierung des entsprechenden Bundeslandes eine Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen beachtet werden."
8. § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind, und | "aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt sind," |
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein "und" angefügt.
c) In Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
"cc) bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe, in welchem Umfang die Anlage nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden ist,".
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist, | "1. die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,". |
b) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Vor Doppelbuchstabe aa werden folgende Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
"aa) auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet worden ist,
bb) auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,".
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird Doppelbuchstabe cc.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe dd und in Dreifachbuchstabe ddd wird nach den Wörtern "Internetseite veröffentlicht worden ist," das Wort "und" durch ein "oder" ersetzt und folgender Dreifachbuchstabe eee angefügt:
"eee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet genutzt worden sind und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten anderen Flächen fällt und die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, und".
dd) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe ee.
c) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen
| "4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
|
d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 51 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "in Betrieb gesetzten Generatoren mehrerer Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Freiflächenanlage" durch die Wörter "in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solaranlagen im Bundesgebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im Bundesgebiet" ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter " § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 48 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "nach § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "abweichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 22, 25 Absatz 2 Satz 1, §§ 26 bis 33, 37 bis 51 Absatz 1 bis 3, §§ 52 bis 70, 72 bis 76, 79 bis 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind und
2. sich abweichend von § 24 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaates, in dessen Staatsgebiet sich die Freiflächenanlage befindet, an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist; der Wert eines Stundenkontrakts ist negativ, wenn für die betreffende Stunde jeweils der Wert in der vortägigen Auktion am Spotmarkt und der volumengewichtete Durchschnitt der Preise aller Transaktionen im kontinuierlichen untertägigen Handel am Spotmarkt negativ sind. | "1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und
2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Freiflächenanlage befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist." |
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 57 Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 57 Absatz 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
12. In § 33 werden die Wörter "den Verordnungen zum Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" und die Wörter "der Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
13. In § 35 werden jeweils die Wörter "der Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter "der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.
14. In § 40 werden die Wörter "nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
15. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "nach § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, der Ausgleichsmechanismusverordnung und der Ausgleichsmechanismus-Durchführungsverordnung aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden. | "(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden." |
16. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installierenden Leistung nicht überschreiten, | "b. ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installierenden Leistung nicht überschreiten,". |
b) In Nummer 13 werden die Wörter "auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter "auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.
17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe im Zuschlags- oder Zahlungsberechtigungsverfahren sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Rechtsbehelfsführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach dieser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt. | "(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt." |
18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37 Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das Wort "Freiflächenanlagen" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7 und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Freiflächenanlage" durch das Wort "Solaranlage" ersetzt.
20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird jeweils das Wort "Freiflächenanlagen" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
21. Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Freiflächenanlagen" durch das Wort "Solaranlagen" ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Spiegelstrich 1 und 3, Nummer 1.2 Satz 1 und 2, Nummer 2.1 sowie 3.1 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "Freifläche/Kooperationsstaat" durch die Wörter "Solar/Kooperationsstaat" ersetzt.
22. In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu § 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter " § 34 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Die Freiflächenausschreibungsverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) und die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am 1. Januar 2017 außer Kraft.
(3) Die §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft.
ID: 161643
ENDE |