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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
Vom 20. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 28 vom 28.07.2022 S. 1325)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine § 3 Begriffsbestimmungen Teil 2 Abschnitt 1 § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans Abschnitt 2 § 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen § 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen § 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen § 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen Teil 3 Abschnitt 1 § 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Abschnitt 2 § 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 17 Anforderungen an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert § 21 Dynamisches Gebotsverfahren § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens § 23 Zweite Gebotskomponente § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 3 § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte § 27 Ausschreibungsvolumen § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte § 31 Anforderungen an Gebote § 32 Sicherheit § 33 Höchstwert § 34 Zuschlagsverfahren § 35 Flächenbezug des Zuschlags § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 § 39 (weggefallen) § 40 (weggefallen) § 41 (weggefallen) § 42 (weggefallen) § 43 (weggefallen) § 44 (weggefallen) § 45 (weggefallen) Unterabschnitt 2 § 46 (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) § 49 (weggefallen) Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 51 Anforderungen an Gebote § 52 Sicherheit § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien § 54 Zuschlagsverfahren § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Unterabschnitt 2 § 57 Zweckbindung der Zahlungen § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente § 59 Stromkostensenkungskomponente Abschnitt 6 § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts § 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts § 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung § 63 Ausübung des Eintrittsrechts § 64 Rechtsfolgen des Eintritts Teil 4 § 65 Geltungsbereich von Teil 4 Abschnitt 1 § 66 Planfeststellung und Plangenehmigung § 67 Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmigung zu den Ausschreibungen § 68 Planfeststellungsverfahren § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 70 Plangenehmigung § 71 Vorläufige Anordnung § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope § 73 Veränderungssperre § 74 Sicherheitszonen § 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen § 76 Rechtsbehelfe Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 § 77 Pflichten der verantwortlichen Personen § 78 Verantwortliche Personen § 79 Überwachung der Einrichtungen § 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung Unterabschnitt 2 § 81 Realisierungsfristen § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen § 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen § 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung § 91 Nutzung von Unterlagen Abschnitt 3 § 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung Teil 5 § 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See § 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung Teil 6 § 96 Verordnungsermächtigung § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen § 99 Verwaltungsvollstreckung § 100 Bußgeldvorschriften § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation § 102 Übergangsbestimmungen § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie § 105 Durchführung von Terminen Anlage Anforderungen an Sicherheitsleistungen |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 20 Gigawatt bis zum Jahr 2030 und auf insgesamt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040 zu steigern. | "Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit."
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, | "2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und die Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt," |
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Energiegewinnungsanlagen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort "Offshore-Anbindungsleitungen" die Wörter "und Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen" eingefügt und wird vor dem Wort "soweit" das Wort "jeweils" eingefügt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. "Offshore-Anbindungsleitungen" Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes, | "5. "Offshore-Anbindungsleitungen" Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu
a) den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder b) den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen," |
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. "Testfelder" Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang ausschließlich Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen, | "9. "Testfelder" Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Innovationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen," |
c) In Nummer 11 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. "zentral voruntersuchte Flächen" Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Voruntersuchung zuständige Stelle vor dem Ausschreibungstermin durchgeführt wurde, und".
e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
6. In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort "und" das Wort "zentrale" eingefügt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "die bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf" durch die Wörter "alle Ausbauziele überschritten werden dürfen" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegungen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel treffen, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen."
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "bis mindestens zum Jahr 2030" gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "Teil 3 Abschnitt 2" die Angabe "und 5" eingefügt und werden nach dem Komma am Ende die Wörter "sowie die Festlegung, ob die Fläche zentral voruntersucht werden soll," eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "für den Zeitraum ab dem Jahr 2021" gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "See" die Wörter ", Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen" eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 70 Absatz 2" durch die Angabe " § 95 Absatz 2" ersetzt.
c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für insgesamt 25 bis 70 Quadratkilometer festlegen und räumliche sowie technische Vorgaben für sonstige Energiegewinnungsanlagen für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, machen oder bei einer Knappheit der Trassen solche Leitungen oder Kabel ausschließen. | "Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten festlegen und räumliche sowie technische Vorgaben für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, und für deren jeweilige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Trassen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbindungsleitungen ist nicht zulässig." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,
4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen, 5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 das Gebiet oder die Fläche in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder 6. im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt. | "3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,
4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen oder 5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige Energiegewinnungsbereich nicht mit dem Schutzzweck einer nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzgebietsverordnung vereinbar sind; dabei sind Festlegungen zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder wenn sie die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen."
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für die Strategische Umweltprüfung ist § 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. | "Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken." |
e) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
3. die räumliche Nähe zur Küste,
4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche, 5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer Fläche, 6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und 7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhandenen Potentiale ausgewogene Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee und in der Ostsee. | "3. die räumliche Nähe zur Küste und
4. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung." |
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass zum Gebotstermin nach § 17 Flächen ausgeschrieben werden können mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von etwa 1 Gigawatt pro Jahr in den Jahren 2021 bis 2023, etwa 3 Gigawatt im Jahr 2024 und etwa 4 Gigawatt im Jahr 2025, wobei Abweichungen zulässig sind, solange das Ausbauziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. | "Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flächen in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen nicht erreicht werden können."
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 98 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 98 Nummer 1" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 98 Nummer 1" ersetzt.
bb) Satz 2
Der erste Flächenentwicklungsplan muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden.
wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Voruntersuchung" das Wort "zentralen" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Nach § 5 Absatz 1 soll die Fortschreibung über den Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. Soweit Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von mindestens 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung verfügen, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass die voraussichtlich zu installierende Leistung um die Summe der installierten Leistung dieser Pilotwindenergieanlagen auf See verringert wird.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2
Die erneute Ausschreibung einer Fläche für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 festgelegt, wenn und soweit das erforderlich ist, um das Ausbauziel für 2040 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 73 Nummer 1 und 2" durch die Wörter " § 98 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Bei einer geringfügigen Änderung des Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt. | "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrensschritte verzichten, wenn von deren Durchführung keine wesentlichen Erkenntnisse für die Änderung oder Fortschreibung zu erwarten sind, oder bei einer nur geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans. Die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit kann in diesen Fällen schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt." |
11. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Voruntersuchung von Flächen | "Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen". |
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "der" das Wort "zentralen" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2
| "(1) Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5
|
c) In Absatz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "zentral" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern "Voruntersuchung von Flächen" das Wort "zentrale" eingefügt und die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 50" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 50" ersetzt und vor dem Wort "Voruntersuchung" das Wort "zentrale" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort "Voruntersuchung" das Wort "zentrale" und werden vor den Wörtern "begonnen werden" die Wörter "oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "der" das Wort "zentralen" eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Fläche" die Wörter "für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Planfeststellungsverfahren" durch das Wort "Plangenehmigungsverfahren" und die Angabe " § 45" durch die Angabe " § 66" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die erforderlich sind, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Abschnitt 2" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Planfeststellung" durch die Wörter "nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 2a Absatz 3" ersetzt.
14. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "von zentral voruntersuchten Flächen" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 46 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 67 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "nach Nummer 2 für die" das Wort "zentrale" und nach den Wörtern "für die Ausschreibung erforderlichen" das Wort "zentralen" eingefügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 50" ersetzt.
15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
" § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräumung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.
(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwaltungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten."
16. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "die" das Wort "zentrale" eingefügt.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Voruntersuchung" das Wort "zentrale" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort "Voruntersuchung" das Wort "zentrale" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort "Voruntersuchung" das Wort "zentrale" eingefügt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe " § 73 Nummer 2" durch die Angabe " § 98 Nummer 2" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder ausgeglichen werden können.
wird aufgehoben.
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "zur" das Wort "zentralen" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "zur" das Wort "zentralen" eingefügt und die Angabe " § 73" durch die Angabe " § 98" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort "Voruntersuchung" das Wort "zentralen" eingefügt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe " § 73" durch die Angabe " § 98" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern "Voruntersuchung der Fläche" das Wort "zentrale" eingefügt.
bb) Satz 2
Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegenstände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere zu untersuchen sind.
wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abschnitt 2" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist."
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" und die Angabe "Satz 3 Nummer 1" durch die Angabe "Satz 5 Nummer 1" ersetzt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe " § 73" durch die Angabe " § 98" ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Abschnitt 2" durch die Angabe "Abschnitt 5" und die Angabe " § 73" durch die Angabe " § 98" ersetzt.
g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern "Voruntersuchung nach" das Wort "zentrale" und vor den Wörtern "Voruntersuchung und" das Wort "zentralen" eingefügt.
18. In § 13 werden die Wörter "als geeignet festgestellten" durch das Wort "ausgeschriebenen" ersetzt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Marktprämie" durch die Wörter "des Zuschlagsberechtigten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genommen werden, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. | "(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf See nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb nehmen, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020." |
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Für Windenergieanlagen auf See ermittelt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf
Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorgaben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot abgegeben hat, wird die entsprechende Fläche nach den Vorgaben des jeweils anderen Abschnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächsten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4 im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wahrnehmen lassen. In diesen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 Nummer 2 bekannt.
(4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschreibungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen, die nach diesem Absatz ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung kommen, sind zu beachten
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die Wörter "von Absatz 1" werden durch die Wörter "von den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist."
21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:
"Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden."
22. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "nicht zentral" eingefügt.
§ 16 Gegenstand der AusschreibungenFür Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.
§ 17 Ausschreibungsvolumen
Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils ein bestimmtes Ausschreibungsvolumen aus, wobei
- durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenentwicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Mengen ausgeschrieben werden dürfen,
- das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuchten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, verteilt wird und
- der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Ausschreibungsvolumen sich nach dem Flächenentwicklungsplan und der in der Voruntersuchung festgestellten zu installierenden Leistung auf den Flächen bestimmt.
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
(1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur abweichen, wenn und soweit
- die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist,
- die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder
- bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur erhöhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefährdet ist.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen verringern oder die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung ein anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber
- den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung zu einer Fläche, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen soll, nicht nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt gemacht und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat oder
- gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes abgibt.
In diesen Fällen wird die Fläche, zu der die betroffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll, in diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben. Die Gründe für die Verzögerung der Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitung legt die Bundesnetzagentur unverzüglich in Form eines Berichtes an die Bundesregierung dar. Im Rahmen des Offshore-Controllings zwischen Bund, betroffenen Ländern und Übertragungsnetzbetreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel erarbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszuschließen und dadurch die Ausschreibung der Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.
(3) Bei der Auswahl der Flächen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur
- die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan sowie
- die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte. Die Fläche, die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
werden aufgehoben.
24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" und die Angabe " § 73 Nummer 2" durch die Angabe " § 98 Nummer 2" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
| "Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen genügen:
(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die voruntersuchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgegeben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte Fläche verteilt hat. | "(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundesnetzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben." |
26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter "200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung" werden durch die Wörter "100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden."
27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch die Angabe "des § 1" ersetzt.
28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts. Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag. (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots. | " § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots. (3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch." |
29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Evaluierung des Losverfahrens
Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu können. Darüber hinaus beobachtet die Bundesregierung die Ausschreibungsmodelle für Windenergie auf See in anderen europäischen Ländern, um möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu können. | " § 21 Dynamisches Gebotsverfahren
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren). (2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmeberechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teilnahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten Bieter. (3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmenden Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente abgeben. Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter über die Bestimmung. (4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsabgabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebotsstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagentur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt. (5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der Gebotsstufe den Zuschlag. (6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, dessen zweite Gebotskomponente niedriger als die Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrunden-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundesnetzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der höchsten zweiten Gebotskomponente den Zuschlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskomponenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot innerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben. (7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." |
30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt:
" § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeitspanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebotsabgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundesnetzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation.
§ 23 Zweite Gebotskomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird."
31. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte Bieter
| "(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter
|
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 48 Absatz 7" durch die Angabe " § 69 Absatz 7" ersetzt.
32. In § 25 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 20 oder § 21" ersetzt.
33. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 73 Nummer 2" durch die Angabe " § 98 Nummer 2" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter " § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7" durch die Wörter " § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe " § 60 Absatz 3" durch die Angabe " § 82 Absatz 3" ersetzt.
35. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter " § 17d Absatz 2 Satz 9" durch die Wörter " § 17d Absatz 2 Satz 8" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 48 Absatz 7" durch die Angabe " § 69 Absatz 7" ersetzt.
36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5 eingefügt:
"Abschnitt 4
(weggefallen)
Unterabschnitt 1
(weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
Unterabschnitt 2
(weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
Abschnitt 5
Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1
Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
§ 51 Anforderungen an Gebote
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
§ 52 Sicherheit
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach § 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann.
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebotswert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgegebenen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 1
(3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Nummer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See bewertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstellungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatzquote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 2 Bei der Berechnung der jeweiligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstellung der Bestandteile der Windenergieanlagen abzustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Wasserstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.
(4) Der Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstromerzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamtstromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der voraussichtlich zu installierenden Leistung von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von 3.500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung wird der Quotient aus der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge und der Gesamtstromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 3
(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundenen Schallbelastung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen enthält, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 4
(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubildendenquote des Gebots mit der höchsten Auszubildendenquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 5 Bei der Berechnung der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unternehmen und die Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende werden auf Anforderung über die Vorlage eines anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf Anforderung über die Vorlage von anonymisierten Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen.
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1) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
2) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
3) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
4) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
5) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
§ 54 Zuschlagsverfahren
(1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:
Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
(2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten haben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor.
(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen.
(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt.
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.
Unterabschnitt 2
Bestimmungen zur Zahlung
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet.
§ 59 Stromkostensenkungskomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4."
37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.
38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abschnitt 2" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt und wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 54" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 50" ersetzt und wird vor dem Wort "voruntersuchte" das Wort "zentral" eingefügt.
39. Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird die Angabe " § 41" jeweils durch die Angabe " § 62" ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe "Abschnitt 2" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
40. Der bisherige § 41 wird § 62.
41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 werden die Wörter "zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt," durch die Wörter "vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche" ersetzt und wird die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 52" ersetzt.
42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe " § 40 Absatz 1" wird durch die Angabe " § 61 Absatz 1", die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 63" und die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 54" ersetzt und nach dem Wort "betroffene" wird das Wort "zentral" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Übergang des Zuschlags auf den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden."
43. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter "des Stroms" durch die Wörter "der Energie" ersetzt.
44. Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sonstige Energiegewinnungsanlagen sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit
| "(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore-Anbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit
|
45. Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Plangenehmigung" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes. | "(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, der Plangenehmigung." |
46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "und der Plangenehmigung" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahrens" die Wörter "oder Plangenehmigungsverfahrens" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter " § 23 oder nach § 34" durch die Wörter " §§ 20, 21, 34 oder 54", die Angabe " § 67a" durch die Angabe " § 92" und die Angabe " § 66 Absatz 2" durch die Angabe " § 90 Absatz 2" ersetzt.
47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetriebnahme als Grundlage für eine Entscheidung nach § 48 Absatz 3, | "3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme, einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 1 nur einmalig und innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 98 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter "sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
" § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
e) Absatz 5
(5) Im Planfeststellungsverfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen kann auf eine Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden. Soll ein ausgelegter Plan in einem Planfeststellungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach Durchführung des Erörterungstermins geändert werden, so kann im Regelfall von einer erneuten Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen werden.
wird aufgehoben.
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 und werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen.
Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen. | "(1) Der Träger des Vorhabens hat die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden "Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)" sicherzustellen.
Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der darin referenzierten Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu erbringen und beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisierung einzureichen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann, unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Betriebs der Windenergieanlagen auf See, der eine effektive Nutzung und Auslastung der zugewiesenen Netzanbindungskapazität gewährleistet, Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen." |
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
| "Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen." |
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "festgestellt" die Wörter "und die Plangenehmigung darf nur erteilt" eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe "den §§ 20, 21, 54" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden."
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
| "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn
|
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 98 Nummer 1" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Plangenehmigung" die Wörter "in Abweichung von § 70 auch" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 46 Absatz 5" durch die Angabe " § 67 Absatz 5" und werden die Wörter " § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz" durch die Wörter " § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz" ersetzt und wird nach der Angabe "Abschnitt 2" die Angabe "oder 5" eingefügt.
g) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden Absatz 7 ersetzt:
alt | neu |
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung werden befristet auf 25 Jahre erteilt.
Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.
(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. | "(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Befristung sind Aufwendungen des Vorhabenträgers zum Repowering nach § 89 zu berücksichtigen." |
h) Absatz 9 wird Absatz 8.
i) Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden angefügt:
"(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übersendung der Einspeisedaten der errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Daten veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden.
(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."
49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
" § 70 Plangenehmigung
(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll eine Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger."
50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "oder das Plangenehmigungsverfahren" eingefügt, werden die Wörter "die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt, wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt und wird die Angabe " § 48 Absatz 4" durch die Angabe " § 69 Absatz 3" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden."
§ 50 EinvernehmensregelungDie Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
wird aufgehoben.
52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt. | " § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt. (2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes so weit wie möglich vermieden werden soll." |
53. Der bisherige § 52 wird § 73.
54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" werden durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 98 Nummer 1" ersetzt.
56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen," durch die Wörter "Auf Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Plangenehmigung" die Wörter "nach § 66 Absatz 1" eingefügt.
57. Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen
Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. | " § 77 Pflichten der verantwortlichen Personen
(1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. (2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird. (3) Die verantwortlichen Personen haben
|
58. Der bisherige § 56 wird § 78.
59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 77" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann die Planfeststellungsbehörde einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Anlage anordnen. | "(3) Führt eine Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen." |
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem Wort "Verkehrs" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte" gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Verkehrs" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange" gestrichen.
60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen. | "(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über den Umfang der Beseitigung entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseitigung und der allgemein anerkannten internationalen Normen sowie der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.
(2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Beseitigungsverpflichtung abschließen." |
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 48 Absatz 6" durch die Wörter " § 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, | "1. innerhalb von
a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen," |
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin" durch die Wörter "spätestens zwei Monate nachdem der Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 verbindlich geworden ist," ersetzt.
c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt, wird nach der Angabe "Nummer 1" die Angabe "100 Prozent" eingefügt und werden die Wörter " § 21 oder nach § 32" durch die Wörter " § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt.
bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt und werden jeweils die Wörter " § 21 oder nach § 32" durch die Wörter " § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe " § 59 Absatz 2" durch die Angabe " § 81 Absatz 2" ersetzt.
64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben. | "(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 59 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt, werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersuchung zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens" eingefügt und werden die Wörter ", in einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.
65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 23 oder § 34" durch die Wörter "den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 24 oder nach § 37" durch die Wörter "den §§ 24, 37 oder 55" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 56 Absatz 5" durch die Angabe " § 78 Absatz 5" ersetzt.
66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter " § 23 oder nach § 34" werden durch die Wörter "den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen | " § 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahrens" die Wörter "oder eines Plangenehmigungsverfahrens" eingefügt und werden die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1" und die Wörter " § 23 oder nach § 34" durch die Wörter "den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und | "2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und". |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Plangenehmigung" ersetzt und wird das Komma nach dem Wort "beendet" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Plangenehmigung" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 98 Nummer 1" ersetzt.
68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 59 Absatz 2" durch die Angabe " § 81 Absatz 2" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 82 Absatz 1 und 2" ersetzt.
69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:
" § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See
(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 entschieden werden. Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlagenachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können.
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die Errichtung weiterer Gründungsstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vorsieht, liegt kein Repowering vor.
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt."
70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 58" durch die Angabe " § 80" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 41 Absatz 3" durch die Angabe " § 62 Absatz 3" ersetzt.
71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt, werden nach den Wörtern "Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen" die Wörter "oder Plangenehmigungen" eingefügt, werden jeweils die Wörter " § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und wird die Angabe " § 48 Absatz 5" durch die Angabe " § 69 Absatz 5" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe " § 16" durch die Wörter "Teil 3 Abschnitt 2 oder 5" ersetzt.
72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe " § 71 Nummer 5" wird durch die Angabe " § 96 Nummer 5" ersetzt.
73. Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter "und Testfelder" angefügt.
74. Der bisherige § 68 wird § 93.
75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 23 oder nach § 34" durch die Wörter "den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung hat" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität zu
| "Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
dd) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6" durch die Wörter " § 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6" ersetzt.
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.
(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingungen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt."
77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter "- im Fall der Nummer 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur -" gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort "für" die Wörter "nicht zentral" eingefügt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 20 oder § 21" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 60 Absatz 3" durch die Angabe " § 82 Absatz 3" ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Wörter " § 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 82 Absatz 1 und 2" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe " §§ 45 bis 54" durch die Angabe " §§ 66 bis 75" ersetzt.
e) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
"7. zur Beseitigung von Einrichtungen
a) nähere Anforderungen an Art und Umfang der Beseitigung, insbesondere Kriterien für die Wiedernutzbarmachung, für die Nachnutzung sowie für die Wiederherstellung der Flächen,
b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik,
c) Verfahrensschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Beseitigung von Einrichtungen,
8. zum Repowering
a) die Voraussetzungen für die Durchführung des Repowering,
b) die Anforderungen an das durchzuführende Repowering einschließlich Regelungen zu der Verwendung bestehender Gründungsstrukturen,
9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 Megawatt installierter Leistung jährlich in den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder auf die installierte Leistung der Elektrolyseure oder die erzeugte Wasserstoffmenge oder eine Kombination von beidem abgestellt werden kann,
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
b) Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
c) den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten,
d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlagenicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
g) nähere Anforderungen an die Systemdienlichkeit, insbesondere zum systemdienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässigen Vollbenutzungsstunden und zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder einen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beeinflussen,
h) Anforderungen an den Bezug des eingesetzten Stroms, die Verwendung des produzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme."
78. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
" § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln:
(2) Die Zustimmung des Bundestages kann davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."
79. Der bisherige § 72 wird § 97.
80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie), | "1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)," |
81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe " § 48" wird durch die Angabe " § 69" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt."
82. Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 45 Absatz 1" durch die Angabe " § 66 Absatz 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 57 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
83. Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 Gebühren und Auslagen
Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes sowie für Feststellungen einer Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden. | " § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
(1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen werden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen." |
84. Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 44 Absatz 1" durch die Angabe " § 65 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 67" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 74 bis 76" durch die Angabe " §§ 99 bis 101" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht, endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt. | "(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde."
85. Der bisherige § 78 wird § 103.
86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 104 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt
Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen. | " § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz." |
87. Folgender § 105 wird angefügt:
" § 105 Durchführung von Terminen
(1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.
(2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.
(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
88. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage (zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
| "Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
|
Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
" § 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung."
2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe "und 23" durch die Angabe ", 23 und 24b" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a wird das Wort "Planfeststellungsverfahren" durch die Wörter "Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren" und die Angabe " § 45 Absatz 1" durch die Angabe " § 66 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe " § 54a Absatz 1" durch die Angabe " § 76 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c eingefügt:
"29c. Offshore-Anbindungsleitungen
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,".
b) Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.
2. In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Wörter "Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
3. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern "die Offshore-Anbindungsleitung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde" durch die Wörter "sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4
In diesem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. Er kann die Offshore-Anbindungsleitung abweichend von Satz 2 bereits nach der Bekanntmachung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 12 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes beauftragen, wenn die Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist und anderenfalls die Einhaltung der Fertigstellungstermine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist.
werden aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort "hat" das Wort "spätestens" eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 6
Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,
- um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden und
- um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu können,
hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten Alternativen umsetzbar sind.
wird aufgehoben.
ee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 3", die Angabe "der §§ 23 oder 34" durch die Angabe "den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt, wird nach dem Wort "haben" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils" gestrichen.
ff) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "nach Satz 6" gestrichen.
hh) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "30" durch die Angabe "36" ersetzt.
ii) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe "2, 3 und 7" durch die Angabe "2 und 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 23 oder 34" durch die Angabe " §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " §§ 23 oder 34" durch die Angabe " §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort "hat" das Wort "spätestens" eingefügt.
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 65" durch die Angabe " § 88" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
g) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
4. In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen," angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "integriert werden" die Wörter ", einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen" eingefügt.
6. § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt:
"(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 5
Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
In § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Angabe "Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 44 Absatz 1" durch die Angabe " § 65 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Angabe "Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Angabe "Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
4. In § 17 Satz 1 wird das Wort "Anbindungsleitungen" durch die Angabe "Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "bedürfen" die Wörter ", mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen," eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Netzverknüpfungspunkte" die Wörter ", einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen," eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" und werden die Wörter "und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ", nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz", werden die Wörter "und nukleare Sicherheit" durch die Wörter ", nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und werden die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Digitales und Verkehr" ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die im Bundesbedarfsplan mit "C" gekennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-Anbindungsleitungen). | "Die im Bundesbedarfsplan mit "C" gekennzeichneten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz." |
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Windenergieanlagen auf See" die Wörter "auf nicht zentral voruntersuchten Flächen" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
§ 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 (aufgehoben) | " § 7 Vorschuss auf Gebühren
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird." |
Artikel 10
Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
In Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe " § 71 Nummer 5" durch die Angabe " § 96 Nummer 5" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)" ersetzt.
2. § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. | "7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes." |
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 68" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 68" ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2, 5 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 221597
ENDE |
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