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Regelwerk, EU 2000, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2630/2000 der Kommission vom 30. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen aus der Europäischen Gemeinschaft nach Bahrain, Haiti, Honduras, Katar, Libyen, Namibia und Usbekistan sowie in die Vatikanstadt

(ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft", zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Januar 2000 richtete die Europäische Kommission eine Verbalnote an alle nicht der OECD angehörenden Staaten (sowie an Ungarn und Polen, die den Beschluß K(92) 39 endg. des OECD-Rates noch nicht anwenden). Mit dieser Note verfolgte die Kommission einen dreifachen Zweck: i) diese Länder über die neuen Verordnungen der Gemeinschaft zu unterrichten, ii) sie um Bestätigung ihrer in den Anhängen der beiden Verordnungen festgelegten Standpunkte zu ersuchen und iii) eine Antwort von denjenigen Ländern zu erhalten, die 1994 nicht geantwortet hatten.

(2) Unter den Ländern, die eine Antwort einreichten, teilten die Folgenden der Kommission mit, dass sie keine Verbringung von Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 in ihr Gebiet wünschen:

  1. Bahrain (Antwort vom 29. Februar 2000).
  2. Haiti (Antwort vom 1. März 2000).
  3. Honduras (Antwort vom 23. März 2000).
  4. Katar (Antwort vom 9. Mai 2000).
  5. Libyen (Antwort vom 22. Februar 2000).
  6. Namibia (Antwort vom 20. Februar 2000).
  7. Usbekistan (Antwort vom 6. März 2000).
  8. Vatikanstadt (Antwort vom 16. März 2000).

(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurden die offiziellen Anträge dieser Länder am 19. Juni 2000 dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, zuletzt geändert durch den Beschluss 96/350/EG der Kommission, eingesetzten Ausschuss notifiziert.

(4) Zur Berücksichtigung der neuen Lage dieser Länder ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates, zur Festlegung gemeinsamer Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfall erforderlich

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:

  1. Folgende Länder werden den in Anhang A aufgeführten Ländern mit dem Vermerk "alle Arten" hinzugefügt:
    "Bahrain, Haiti, Honduras, Katar, Libyen, Namibia, Usbekistan und die Vatikanstadt".
  2. Folgende Länder werden aus der Liste in Anhang B gestrichen:
    "Bahrain, Haiti, Honduras, Katar, Namibia, Usbekistan und die Vatikanstadt".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2000

- Änderungen eingearbeitet -