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Regelwerk, EU 1999, Abfall - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder

(ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 6, ber. 2000 L 21 S. 41;
VO (EG) 1208/2000 - ABl. Nr. L 138 vom 09.06.2000 S. 7;
VO (EG) 2630/2000 - ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 35;
VO (EG) 77/2001 - ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2001 S. 14;
VO (EG) 1800/2001 - ABl. Nr. L 244 vom 14.09.2001 S. 19;
VO (EG) 2243/2001 - ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S. 11;
VO (EG) 2118/2003 - ABl. Nr. L 318 vom 03.12.2003 S. 5;
VO (EG) 105/2005 - ABl. Nr. L 20 vom::22.01.2005 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft" gilt die genannte Verordnung mit Ausnahme unter anderem des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die Liste der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle notifiziert und um Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, oder um Angaben dazu gebeten, ob auf diese Abfälle die für Abfälle des Anhangs III oder des Anhangs IV der genannten Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung angewendet werden sollen.

(3) Einige Länder haben angegeben, daß auf die betreffenden Abfälle das eine oder das andere dieser Kontrollverfahren angewendet werden soll; die Kommission erließ am 20. Juli 1994 gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Entscheidung 94/575/EG 4 zur Festlegung der entsprechenden Kontrollverfahren.

(4) Ist keine Bestätigung eingegangen, so hat die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem Rat geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Es ist daher erforderlich, auf Gemeinschaftsebene ein System zur Regelung der Verbringung solcher Abfälle aus der Gemeinschaft durch Festlegung geeigneter gemeinsamer Regeln und Verfahren zu schaffen.

(5) Dem Wunsch der Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 nicht wünschen, ist zu entsprechen; diese Arten von Abfällen dürfen daher nicht in diese Länder ausgeführt werden.

(6) Für die Länder, die nicht geantwortet haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Schweigen Zustimmung bedeutet; deshalb empfiehlt sich eine ähnliche Rahmenregelung, damit die betreffenden Länder über die Verbringung solcher Abfälle von Fall zu Fall entscheiden können.

(7) Es besteht die Möglichkeit, daß Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II nicht wünschen, oder die nicht geantwortet haben, ihren Standpunkt ändern bzw. noch antworten werden; es muß daher im Rahmen eines Ausschußverfahrens ein Mechanismus zur Änderung dieser Verordnung bestehen.

(8) Die Kommission wird so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Juli 1998, Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 überprüfen und ändern und dabei uneingeschränkt die Abfälle berücksichtigen, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der "Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle" angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen mit im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich eingestuften Abfällen aufgeführt sind, und die Verordnung (EG) Nr. 259/93 entsprechend anpassen.

(9) Die Kommission sollte die unter diese Verordnung fallenden Länder regelmäßig über Änderungen der Anhänge A und B unterrichten.

(10) Nach Artikel 39 des Vierten AKP-EG-Abkommens ist die Ausfuhr aller in den Anhängen I und II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle nach den AKP-Ländern verboten. Darüber hinaus sind einige dieser Abfälle in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt. Um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen, muß die Verbringung solcher Abfälle in AKP-Länder dementsprechend verboten werden.

(11) Es muß eindeutig festgelegt werden, daß diese Abfälle nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

(12) Die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden

- hat folgende Verordnung erlassen: 

Artikel 1

Die Ausfuhr der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und in Anhang A der vorliegenden Verordnung genannten Abfälle nach Ländern des Anhangs A ist verboten.

Artikel 2 

Das in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegte Kontrollverfahren gilt für die Ausfuhren der nur zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle nach den in Anhang B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ländern.

Artikel 3

(1) Auf Antrag des Bestimmungslands wird das aufgrund dieser Verordnung für dieses Land geltende Kontrollverfahren nach Maßgabe des vorliegenden Artikels geändert.

(2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 18 der "Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Land, welches der Kontrollverfahren zur Anwendung kommt, d. h.

  1. das für Abfälle des Anhangs III oder des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 geltende Verfahren oder
  2. das Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 oder
  3. keines der unter den Ziffern i) und ii) genannten Verfahren.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen des Standpunkts eines Bestimmungslands binnen 21 Tagen nach Eingang des Antrags dieses Landes; sie unterbreitet dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags so bald wie möglich die von ihr in Aussicht genommene Entscheidung.

(4) Tritt eine andere außerordentliche Änderung der Umstände ein - beispielsweise ein Krieg, eine Naturkatastrophe oder ein von den Vereinten Nationen verhängtes Handelsembargo -, welche das aufgrund dieser Verordnung geltende Kontrollverfahren beeinträchtigen würde, so kann dieses geändert werden. Die Kommission kann - gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem Bestimmungsland - nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entscheiden, welches der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Anwendung kommt.

(5) Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG regelmäßig die Anhänge A und B dieser Verordnung, um sie an die Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 anzupassen.

Artikel 4

Die in dieser Verordnung festgelegten Kontrollverfahren werden von der Kommission in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft; die erste Überprüfung findet spätestens neun Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt statt. Unbeschadet des Artikels 3 kann die Kommission dem Rat neue Vorschläge unterbreiten, wenn die Ergebnisse der Überprüfung dies nahelegen.

Artikel 5

Die Kommission überprüft und ändert diese Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG so bald wie möglich, um sie in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zu bringen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 90. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

.

Länder und Gebiete, die der Kommission mitgeteilt haben, daß sie keine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates wünschen Anhang A

Ägypten: Alle Arten, ausgenommen:

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko")

2. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

3. Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")

Albanien: Stand: VO (EG) 77/2001

Alle Arten, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ["Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) 1"]:

Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120 7404 00Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 150780200Abfälle und Schrott aus Blei
GA 1607902 00Abfälle und Schrott aus Zink
GA 1708002 00Abfälle und Schrott aus Zinn
GA 4307204Eisen- oder Stahlschrott.

2. Alle unter Abschnitt GB aufgeführten Arten ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen").

3. Alle unter Abschnitt GE aufgeführten Arten ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko").

4. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 080ex 2621 00Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferproduktion, nach Industriespezifikationen behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem für Verwendungen als Baustoff und Schleifmittel.

5. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

6. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 0205103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:
GJ 021510310- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 022510320- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 023  510330- Abfälle von groben Tierhaaren
GJ 0305202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
GJ 031520210- Garnabfälle
GJ 032520291- Reißspinnstoff
GJ 033520299- andere.

Andorra: Alle Arten

Antigua und Barbuda: Alle Arten

Aruba: Alle Arten

Bahamas: Alle Arten

Bahrain: Alle Arten

Barbados: Alle Arten

Belize: Alle Arten

Bhutan: Alle Arten

Bolivien: Alle Arten

Botsuana: Alle Arten

Brasilien: Stand: VO (EG) 77/2001

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) 1"):

Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 1507802 00Abfälle und Schrott aus Blei
GA 240ex 8107 10Abfälle und Schrott aus Cadmium
GA 270ex 8110 00Abfälle und Schrott aus Antimon
GA 300ex 8112 20Abfälle und Schrott aus Chrom
GA 400ex 2804 90Abfälle und Schrott aus Selen
GA 410ex 2804 50Abfälle und Schrott aus Tellur.

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

GB 010 2620 11 Galvanisationsplatten (Hartzink).

3. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 160 Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -unterhaltung. 4. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):
GK 0204012 20Luftreifen, gebraucht.


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1) ABl. C 214 vom 10.07.1998 S. 74.

2) Stellungnahme vom 29. April 1998 (ABl. C 169 vom 16.06.1999).

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22.09.1997 S. 231). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. C 333 vom 30.10.1998 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (ABl. C 250 vom 28.05.1999).

4) ABl. Nr. L 220 vom 25.08.1994 S. 15