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Äquivalenzfaktoren für Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane | Anhang I |
Zur Bestimmung der kumulierten Werte (TE) sind die Massenkonzentrationen folgender Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden:
Toxischer Äquivalenzfaktor | ||
2,3,7,8 | -Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
1,2,3,7,8 | -Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 0,5 |
1,2,3,4,7,8 | -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 | -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 | -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 | -Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
-Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 | |
2,3,7,8 | -Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
2,3,4,7,8 | -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,5 |
1,2,3,7,8 | -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,05 |
1,2,3,4,7,8 | -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 | -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 | -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
2,3,4,6,7,8 | -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 | -Heptachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9 | -Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
-Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 |
Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen | Anhang II |
Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert "C "nicht in einer Tabelle dieses Anhangs angegeben ist.
Der Grenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für Kohlenmonoxid im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:
VAbfall × CAbfall + VVerfahren × CVerfahren | |
| = C |
VAbfall + VVerfahren |
VAbfall | Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie. |
Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde. | |
CAbfall | Emissionsgrenzwerte für einschlägige Schadstoffe und Kohlenmonoxid, die von den Verbrennungsanlagen gemäß Anhang V einzuhalten sind. |
VVerfahren | Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Regelungen bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen. Der Bezug auf die übrigen Bedingungen ist in dieser Richtlinie festgelegt. |
CVerfahren | :Emissionsgrenzwerte gemäß den Tabellen in diesem Anhang für bestimmte Industriezweige oder, in Ermangelung solcher Tabellen oder solcher Werte, der betreffenden Schadstoffe und von Kohlenmonoxid im Abgas der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet. |
C | Gesamtemissionsgrenzwerte und Sauerstoffgehalt gemäß den Tabellen in diesem Anhang für bestimmte Industriezweige und Schadstoffe oder in Ermangelung solcher Tabellen oder solcher Gesamtemissionsgrenzwerte, für CO und die entsprechenden Schadstoffe, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet. |
Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Anhang vorsehen.
II.1 Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden
Tagesmittelwerte (kontinuierliche Messungen): Dauer der Probenahme und sonstige Messanforderungen wie in Artikel 7. Alle Werte in mg/m3 (Dioxine und Furane ng/m3). Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich. Den Ergebnissen der Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sind folgende Größen zugrunde zu legen:Temperatur 273 K, Druck 101, 3 kPa, Sauerstoffgehalt 10 %, trockenes Abgas.
II.1.1 C -Gesamtemissionsgrenzwerte
Schadstoff | C |
Gesamtstaub | 30 |
HCl | 10 |
HF | 1 |
NOx für bestehende Anlagen | 800 |
NOx für Neuanlagen | 500 (1) |
Cd +Tl | 0,05 |
Hg | 0,05 |
Sb +As + Pb + Cr +Co + Cu + Mn + Ni + V | 0,5 |
Dioxine und Furane | 0,1 |
(1) Für die Anwendung der NOx-Emissionsgrenzwerte gelten Zementöfen, die in Betrieb sind und über eine Genehmigung gemäß den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften verfügen und die mit der Mitverbrennung von Abfall nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Zeitpunkt beginnen, nicht als Neuanlagen. |
Bis 1. Januar 2008 können die zuständigen Behörden Ausnahmen für NOx bei nach dem Nassverfahren arbeitenden Zementöfen oder bei Zementöfen, die weniger als 3 Tonnen Abfall je Stunde verbrennen, genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Gesamtemissionsgrenzwert für NOx von höchstens 1200 mg/m3 vorgesehen ist.
Bis 1. Januar 2008 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für Staub bei Zementöfen, die weniger als 3 Tonnen Abfall je Stunde verbrennen, genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Gesamtemissionsgrenzwert von höchstens 50 mg/m3 vorgesehen ist.
II.1.2 C -Gesamtemissionsgrenzwerte für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff
Schadstoff | C |
SO2 | 50 |
TOC | 10 |
Die zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Verbrennung von Abfällen entstehen.
II.1.3 Emissionsgrenzwert für CO
Emissionsgrenzwerte für CO können von den zuständigen Behörden festgelegt werden.
II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden
Werden für Großfeuerungsanlagen in der Richtlinie 2001/80/EG oder nach anderen Gemeinschaftsvorschriften strengere Emissionsgrenzwerte festgelegt, so ersetzen diese die in den folgenden Tabellen enthaltenen Emissionsgrenzwerte (CVerfahren) für die betreffenden Anlagen und Schadstoffe. In diesem Fall passt die Kommission diese Tabellen an diese strengeren Emissionsgrenzwerte an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden unverzüglich nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
CVerfahren:
CVerfahren für feste Brennstoffe in mg/Nm3 (O2 -Gehalt 6 %)
Schadstoff | <50 MWth | 50-100 MWth | 100-300 MWth | >300 MWth |
SO2 | ||||
allgemeiner Fall | 850 | 850 bis 200 (lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth) | 200 | |
einheimische Brennstoffe | oder Entschwefelungsrate > 90 % o | oder Entschwefelungsrate > 92 % | oder Entschwefelungsrate > 95 % | |
NOx | 400 | 300 | 200 | |
Staub | 50 | 50 | 30 | 30 |
Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften der Emissionsgrenzwert für NOx nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle mitverbrannt werden. 01
Bis 1. Januar 2008 können die zuständigen Behörden Ausnahmen für NOx und SO2 bei bestehenden Mitverbrennungsanlagen zwischen 100 und 300 MWth, die feste Brennstoffe im Wirbelschichtverfahren verfeuern, genehmigen, sofern in der Genehmigung für CVerfahren ein Wert von höchstens 350 mg/Nm3 für NOx und von höchstens 850 bis 400 mg/Nm3 (lineare Abnahme von 100 auf 300 MWth) für SO2 vorgesehen ist.
CVerfahren für Biomasse in mg/Nm3 (O2-Gehalt 6 %):
Der Ausdruck "Biomasse" bezeichnet Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern i) bis v) genannten Abfälle.
Schadstoff | <50 MWth | 50 bis 100 MWth | 100 bis 300 MWth | >300 MWth |
SO2 | 200 | 200 | 200 | |
NOx | 350 | 300 | 300 | |
Staub | 50 | 50 | 30 | 30 |
Bis 1. Januar 2008 können die zuständigen Behörden Ausnahmen für NOx bei bestehenden Mitverbrennungsanlagen zwischen 100 und 300 MWth, die Biomasse in Wirbelschichtverfahren verfeuern, genehmigen, sofern in der Genehmigung für CVerfahren ein Wert von höchstens 350 mg/Nm3 vorgesehen ist
CVerfahren für flüssige Brennstoffe in mg/m3 (O2-Gehalt 3 %):
Schadstoff | <50 MWth | 50 bis 100 MWth | 100 bis 300 MWth | >300 MWth |
SO2 | 850 | 850 bis 200 (lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth) | 200 | |
NOx | 400 | 300 | 200 | |
Staub | 50 | 50 | 30 | 30 |
II.2.2 C -Gesamtemissionsgrenzwerte
C in mg/Nm3 (O2-Gehalt 6 %)
Alle Mittelwerte beziehen sich auf eine Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:
Schadstoff | C |
Cd +Tl | 0,05 |
Hg | 0,05 |
Sb +As +Pb +Cr +Co +Cu +Mn +Ni +V | 0,5 |
C in ng/Nm3 (O2-Gehalt 6 %)
Alle Mittelwerte sind während einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden zu ermitteln.
Schadstoff | C |
Dioxine and Furane | 0,1 |
II. 3 Sondervorschriften für nicht unter Abschnitt II. 1 oder II. 2 fallende Industriezweige, die Abfälle mitverbrennen
II.3.1 C -Gesamtemissionsgrenzwerte:
C in ng/Nm3
Alle Mittelwerte sind während einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden zu ermitteln.
Schadstoff | C |
Dioxine und Furane | 0,1 |
C in mg/Nm3
Alle Mittelwerte beziehen sich auf eine Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden.
Schadstoff | C |
Cd +Tl | 0,05 |
Hg | 0,05 |
Messtechniken | Anhang III |
1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.
2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
3. Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid: | 10 % |
Schwefeldioxid: | 20 % |
Stickstoffoxid: | 20 % |
Gesamtstaub: | 30 % |
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: | 30 % |
Chlorwasserstoff: | 40 % |
Fluorwasserstoff: | 40 % . |
Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung | Anhang IV |
Schadstoff | Emissionsgrenzwerte in Massenkonzentration für ungefilterte Proben | ||
1. Suspendierte Feststoffe insgesamt gemäß Richtlinie 91/271/EWG |
| ||
2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) | 0,03 mg/l | ||
3. Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) | 0,05 mg/l | ||
4. Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl) | 0,05 mg/l | ||
5. Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As) | 0,15 mg/l | ||
6. Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb) | 0,2 mg/l | ||
7. Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr) | 0,5 mg/l | ||
8. Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu) | 0,5 mg/l | ||
9. Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni) | 0,5 mg/l | ||
10. Zink und Zinkverbindungen, gemessen als Zink (Zn) | 1,5 mg/l | ||
11. Dioxine und Furane, definiert als Summe der einzelnen, nach Anhang I berechneten Dioxine und Furane | 0,3 ng/l |
Bis 1. Januar 2008 können von der zuständigen Behörde bei bestehenden Verbrennungsanlagen Ausnahmen für suspendierte Feststoffe insgesamt zugelassen werden, sofern in der Genehmigung vorgesehen ist, daß 80 % der Meßwerte 30 mg/l nicht überschreiten und keiner von ihnen 45 mg/l überschreitet.
Grenzwerte für Emissionen in der Luft | Anhang V |
Gesamtstaub | 10 mg/m3 |
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 10 mg/m3 |
Chlorwasserstoff (HCl) | 10 mg/m3 |
Fluorwasserstoff (HF) | 1 mg/m3 |
Schwefeldioxid (SO2) | 50 mg/m3 |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Verbrennungsanlagen | 200 mg/m3 (*) |
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität < 6 t/h | 400 mg/m3 (*) |
(*) Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dieser Emissionsgrenzwert nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden. Ausnahmen für NOx können von der zuständigen Behörde genehmigt werden bei bestehenden Verbrennungsanlagen |
Bis 1. Januar 2008 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für Staub bei bestehenden Verbrennungsanlagen genehmigen, sofern in der Genehmigung Tagesmittelwerte von höchstens 20 mg/m3 vorgesehen sind.
Gesamtstaub | 30 mg/m3 | 10 mg/m3 |
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 20 mg/m3 | 10 mg/m3 |
Chlorwasserstoff (HCl) | 60 mg/m3 | 10 mg/m3 |
Fluorwasserstoff (HF) | 4 mg/m3 | 2 mg/m3 |
Schwefeldioxid (SO2) | 200 mg/m3 | 50 mg/m3 |
StickstoffmoNOxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als Stickstoffdioxid für bestehende Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität >6 t/h oder neue Verbrennungsanlagen | 400 mg/m3 (*) | 200 mg/m3 (*) |
(*) Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dieser Emissionsgrenzwert nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden. |
Bis 1. Januar 2010 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für NOx bei bestehenden Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität zwischen 6 und 16 Tonnen je Stunde genehmigen, sofern der Halbstundenmittelwert höchstens 600 mg/m3 für Spalte A und höchstens 400 mg/m3 für Spalte B beträgt.
Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) | insgesamt 0,05 mg/m3 | insgesamt 0,1 mg/m3 (*) |
Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl) | ||
Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) | 0,05 mg/m3 | 0,1 mg/m3 (*) |
Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb) | insgesamt 0,5 mg/m3 | insgesamt 1 mg/m3 (*) |
Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As) | ||
Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb) | ||
Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr) | ||
Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co) | ||
Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu) | ||
Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn) | ||
Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni) | ||
Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V) | ||
(*) Bis 1. Januar 2007 geltende Mittelwerte für bestehende Anlagen, deren Betriebsgenehmigung vor dem 31. Dezember 1996 erteilt wurde und in denen ausschließlich gefährliche Abfälle verbrannt werden. |
Die Mittelwerte gelten auch für gas- und dampfförmige Emissionen von Schwermetallen sowie Schwermetallverbindungen.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Verbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/m3 als Stundenmittelwert vorgesehen ist.
Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration | Anhang VI |
21 -OS | ||
ES = |
| × EM |
21 - OM |
ES = | berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration |
EM = | gemessene Emissionskonzentration |
OS = | Standardsauerstoffkonzentration |
OM = | gemessene Sauerstoffkonzentration |
ENDE |
1) ABl. C 13 vom 17.01.1998 S. 6, und ABl. C 372 vom 02.12.1998 S. 11.
2) ABl. C 116 vom 28.04.1999 S. 40.
3) ABl. C 198 vom 14.07.1999 S. 37.
4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.07.1999 S. 249), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. November 1999 (ABl. C 25 vom 28.01.2000 S. 17) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. November 2000 und Beschluss des Rates vom 20. November 2000.
5) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1, und ABl. L 275 vom 10.10.1998 S. 1.
6) ABl. C 76 vom 11.03.1997 S. 1.
Berichtigungstext .
Berichtigung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2001 S. 52)
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