Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2000, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund
Frame öffnen

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen
- Abfallverbrennungs-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91, ber. 2001 L 142 S. 52;
VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2010/75/EU - ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 Umsetzung - Übergangsbestimmungen aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 07.01.2014 gem. Art. 81 der RL 2010/75/EU - Entsprechungstabelle - Umsetzung - Übergangsbestimmungen

Hebt RL'en 89/369/EWG, 89/429/EWG, 94/67/EG auf

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 11. Oktober 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im fünften umweltpolitischen Aktionsprogramm ("Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"), das durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG über seine Überprüfung ergänzt wurde 5, wird als eines der Ziele vorgegeben, dass die kritischen Belastungen und die Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe wie Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2), Schwermetalle und Dioxine nicht überschritten werden sollten; in Bezug auf die Luftqualität besteht das Ziel darin, dass alle Menschen wirksam gegen anerkannte Gesundheitsrisiken aufgrund von Luftverunreinigung geschützt werden sollten. Ferner ist in diesem Programm das Ziel einer 90 % igen Verringerung der Dioxin-Emissionen aus bestimmten Quellen bis zum Jahr 2005 (bezogen auf die Werte des Jahres 1985) und einer mindestens 70 % igen Verringerung der gesamten Emissionen von Cadmium (Cd), Quecksilber (Hg) und Blei (Pb) von 1995 vorgesehen.

(2) Im Protokoll über persistente organische Schadstoffe, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet hat, sind die folgenden rechtsverbindlichen Grenzwerte für die Emission von Dioxinen und Furanen vorgesehen:0,1 ng/m3 TE (Toxische Äquivalente) für Anlagen, die stündlich mehr als 3 t festen Siedlungsabfall verbrennen, 0,5 ng/m3 TE für Anlagen, die stündlich mehr als 1 t medizinische Abfälle verbrennen, und 0,2 ng/m3 TE für Anlagen, die stündlich mehr als 1 t gefährliche Abfälle verbrennen.

(3) Im Protokoll über Schwermetalle, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der UN-ECE über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet hat, sind die folgenden rechtsverbindlichen Grenzwerte vorgesehen:10 mg/m3 für die Emission von Partikeln bei der Verbrennung von gefährlichen und medizinischen Abfällen, 0,05 mg/m3 für die Emission von Quecksilber bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen und 0,08 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfall.

(4) Das Internationale Krebsforschungszentrum und die Weltgesundheitsorganisation weisen darauf hin, dass einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) krebserregend sind. Daher können die Mitgliedstaaten unter anderem für PAK-Emissionen Grenzwerte festlegen.

(5) Nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden. Das Vorsorgeprinzip liefert die Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

(6) In Artikel 174 ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit beiträgt.

(7) Im Hinblick auf ein hohes Umweltschutz- und Gesundheitsschutzniveau müssen deshalb für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in der Gemeinschaft strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte festgelegt und aufrechterhalten werden. Die Grenzwerte sollten negative Auswirkungen auf die Umwelt und hierdurch bedingte Gefahren für die menschliche Gesundheit verhindern oder, soweit es praktikabel ist, begrenzen.

(8) Die Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung nennt die Vermeidung von Abfall als erste Priorität, gefolgt von der Wiederverwendung und der Verwertung und schließlich der sicheren Beseitigung von Abfall. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung 6 seine Überzeugung bekräftigt, dass hinsichtlich des Ziels, die Abfallerzeugung so gering wie möglich zu halten, und in Anbetracht der gefährlichen Eigenschaften von Abfällen für jede rationelle Abfallpolitik die Abfallvermeidung erste Priorität sein sollte.

(9) Der Rat hat in der genannten Entschließung vom 24. Februar 1997 auch die Bedeutung von Gemeinschaftskriterien für die Verwendung von Abfall, die Notwendigkeit angemessener Emissionsnormen für Verbrennungsanlagen und die Notwendigkeit von Überwachungsmaßnahmen für vorhandene Verbrennungsanlagen hervorgehoben und die Kommission ersucht zu prüfen, inwieweit die Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallverbrennung mit Energierückgewinnung geändert werden müssen, um die Verbringung großer Abfallmengen zur Verbrennung oder Mitverbrennung in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(10) Es müssen für alle Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen strenge Regeln festgelegt werden, um zu vermeiden, dass Abfälle über die Landesgrenzen hinweg zu Anlagen verbracht werden, die aufgrund weniger strenger Umweltvorschriften zu niedrigeren Kosten arbeiten.

(11) Die Mitteilung der Kommission "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger -Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan "setzt sich insbesondere mit der Nutzung von Biomasse zur Energiegewinnung auseinander.

(12) In der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist ein integriertes Konzept der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegt, das allen Aspekten der Umweltleistung einer Anlage integriert Rechnung trägt. Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61/EG.

(13) Die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte sollte als notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG betrachtet werden. Hierzu könnte die Einhaltung strengerer Emissionsgrenzwerte für die unter diese Richtlinie fallenden Schadstoffe, von Emissionsgrenzwerten für andere Stoffe oder Medien oder von sonstigen geeigneten Bedingungen erforderlich sein.

(14) In den letzten zehn Jahren sind Erfahrungen mit der industriellen Anwendung von Verfahren zur Minderung des Schadstoffausstoßes von Verbrennungsanlagen gesammelt worden.

(15) Die Richtlinien 89/369/EWG und 89/429/EWG des Rates über die Verhütung bzw. Verringerung der Luftverunreinigung durch Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll haben zur Verringerung und Eindämmung der Emissionen von Verbrennungsanlagen in die Luft beigetragen. Es sollten nunmehr strengere Vorschriften erlassen und diese Richtlinien dementsprechend aufgehoben werden.

(16) Die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen beruht hauptsächlich auf den Eigenschaften der Abfälle vor der Verbrennung oder Mitverbrennung und nicht auf emissionsbezogenen Unterschieden. Für die Verbrennung oder Mitverbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sollten dieselben Emissionsgrenzwerte gelten, jedoch sollten unterschiedliche Verfahren und Bedingungen für die Verbrennung oder Mitverbrennung und unterschiedliche Überwachungsmaßnahmen für die Annahme der Abfälle vorgesehen werden.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Richtlinie der "Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft" Rechnung tragen.

(18) Die Verbrennung von gefährlichen Abfällen mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, muss bestimmten Betriebsbedingungen genügen, damit organische Schadstoffe wie Dioxine soweit wie möglich zerstört werden.

(19) Bei der Verbrennung von chlorhaltigen Abfällen entstehen Abgasrückstände. Diese Rückstände sollten so behandelt werden, dass ihre Menge und ihre Schädlichkeit auf ein Minimum reduziert werden.

(20) Es kann Gründe dafür geben, für einige Schadstoffe während eines begrenzten Zeitraums und unter bestimmten Bedingungen im Einzelnen festgelegte Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten vorzusehen.

(21) Es sollten Kriterien für bestimmte sortierte brennbare Fraktionen nicht gefährlicher Abfälle, die sich nicht für die Verwertung eignen, aufgestellt werden, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt werden kann, die regelmäßigen Messungen weniger häufig durchzuführen.

(22) Die rechtliche Transparenz und Durchsetzbarkeit wird verbessert, wenn es für die Verbrennung von Abfällen eine einzige Rechtsvorschrift gibt. Für die Verbrennung und Mitverbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sollte es nur eine einzige Richtlinie geben, in der Inhalt und Aufbau der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle voll berücksichtigt werden. Daher sollte auch die Richtlinie 94/67/EG aufgehoben werden.

(23) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass hierbei die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird. Daher bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, in denen Abfälle behandelt werden, gemäß den Artikeln 9 und 10 der genannten Richtlinie einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die sich unter anderem auf die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen erstreckt.

(24) Die Verpflichtung zur Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung erzeugten Wärme und zur Minimierung und Verwertung der Rückstände, die beim Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen entstehen, wird zum Erreichen der Ziele des Artikels 3 der Richtlinie 75/442/EWG, der die Abfallhierarchie betrifft, beitragen.

(25) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die nur tierische Abfälle im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG behandeln, fallen nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission beabsichtigt, eine Änderung der Anforderungen der Richtlinie 90/667/EWG vorzuschlagen, um für hohe Umweltstandards bei der Verbrennung und Mitverbrennung von tierischen Abfällen zu sorgen.

(26) Die Genehmigung für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss auch den einschlägigen Anforderungen der Richtlinien 91/271/EWG, 96/61/EG, 96/62/EG, 76/464/EWG und 1999/31/EG entsprechen.

(27) Bei der Mitverbrennung von Abfällen in Anlagen, die nicht in erster Linie für die Verbrennung von Abfällen ausgelegt sind, dürfen in dem aus der Mitverbrennung resultierenden Abgasanteil keine höheren Schadstoffemissionen entstehen, als sie für Nur-Abfall-Verbrennungsanlagen zugelassen sind; hierfür sollten daher entsprechende Beschränkungen gelten.

(28) Um die Emissionen zu überwachen und damit zu gewährleisten, dass die Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe eingehalten werden, müssen Hochleistungsmessverfahren angewandt werden.

(29) Die Einführung von Emissionsgrenzwerten für die Ableitung von Wasser aus der Abgasreinigung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen wird die Verlagerung der Schadstoffbelastung von der Luft hin zu Wasser begrenzen.

(30) Für Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte überschritten werden, sowie für technisch unvermeidbare Betriebsabschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungseinrichtungen oder der Messeinrichtungen sind Vorschriften zu erlassen.

(31) Um die Transparenz des Genehmigungsverfahrens gemeinschaftsweit sicherzustellen, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen haben, sodass sie in die Entscheidungen über Anträge auf Neugenehmigungen und nachfolgende Aktualisierungen einbezogen werden kann. Die Öffentlichkeit sollte Zugang zu den Berichten über den Betrieb und die Überwachung von Anlagen erhalten, die stündlich mehr als 3 t verbrennen, damit sie über deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unterrichtet ist.

(32) Die Kommission sollte sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie, die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Entwicklung des Stands der Technik, die Fortschritte bei Emissionsminderungstechniken, die Erfahrungen mit der Abfallbewirtschaftung und dem Betrieb von Anlagen sowie die Entwicklung der Umweltanforderungen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der betreffenden Vorschriften dieser Richtlinie vorlegen.

(33) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.

(34) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Anwendung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziele

Diese Richtlinie bezweckt die Vermeidung oder, soweit es praktikabel ist, die Begrenzung von Belastungen der Umwelt, insbesondere der Verunreinigung durch Emissionen in die Luft, den Boden, das Oberflächen- und Grundwasser, sowie der daraus resultierenden Gefahren für die menschliche Gesundheit infolge der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen. Dieses Ziel soll durch strenge Betriebsbedingungen und technische Vorschriften, durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen in der Gemeinschaft und auch durch die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG erreicht werden.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

(2) Die nachstehenden Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie:

  1. Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
    1. pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
    2. pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
    3. faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
    4. Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören,
    5. Korkabfälle,
    6. radioaktive Abfälle
    7. Tierkörper im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG, unbeschadet künftiger Änderungen jener Richtlinie,
    8. Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,
  2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Abfall" alle festen oder flüssigen Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG;
  2. "gefährliche Abfälle" alle festen oder flüssigen Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle. Für die folgenden gefährlichen Abfälle gelten die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen besonderen Vorschriften über gefährliche Abfälle nicht:
    1. brennbare flüssige Abfälle einschließlich Altöl nach Artikel 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, sofern sie die nachstehenden Kriterien erfüllen:
      1. der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, z.B. polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), erreicht keine höheren als die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Konzentrationen,
      2. diese Abfälle sind nicht deshalb gefährlich, weil sie andere Bestandteile nach Anhang II der Richtlinie 91/689/EWG in Mengen oder Konzentrationen enthalten, die mit den Zielen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG nicht vereinbar sind, und
      3. der spezifische Heizwert beträgt mindestens 30 MJ pro Kilogramm;
    2. alle brennbaren flüssigen Abfälle, die in den unmittelbar bei ihrer Verbrennung entstehenden Abgasen keine anderen Emissionen oder höheren Emissionskonzentrationen verursachen können, als bei der Verbrennung von Gasöl nach der Definition des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/12/EWG entstehen;
  3. "gemischte Siedlungsabfälle" Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind, jedoch ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort eingesammelt werden, und die anderen, unter den Positionen 20 02 dieses Anhangs genannten Abfälle;
  4. "Verbrennungsanlage" jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. Dies schließt die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.
    Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
  5. "Mitverbrennungsanlage" jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

    Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 4. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

  6. "bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage " eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,
    1. die in Betrieb ist und für die vor dem 28. Dezember 2002 eine den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Genehmigung erteilt wurde oder
    2. die für die Verbrennung oder Mitverbrennung genehmigt oder registriert wurde und für die eine den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Genehmigung vor dem 28. Dezember 2002 erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wird, oder
    3. für die nach Auffassung der zuständigen Behörden vor dem 28. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2004 in Betrieb genommen wird;
  7. "Nennkapazität" die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungsanlage, wobei insbesondere der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;
  8. "Emission" die von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
  9. "Emissionsgrenzwerte" die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;
  10. "Dioxine und Furane" alle in Anhang I genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;
  11. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder kontrolliert oder der -sofern dies in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb der Anlage übertragen wurde;
  12. "Genehmigung "eine schriftliche Entscheidung oder mehrere solcher Entscheidungen der zuständigen Behörde, mit der oder denen eine Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, durch die sichergestellt werden soll, dass die Anlage allen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Eine Genehmigung kann für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten, die denselben Standort haben und von demselben Betreiber betrieben werden;
  13. "Rückstand" alle flüssigen oder festen Stoffe (einschließlich Rostasche und Schlacke, Filterstaub und Kesselstaub, fester Reaktionsprodukte aus der Abgasbehandlung, Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung, verbrauchter Katalysatoren und verbrauchter Aktivkohle) gemäß der Begriffsbestimmung von Abfall in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen.

Artikel 4 Antrag und Genehmigung

(1) Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 75/442/EWG oder des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG dürfen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nicht ohne eine entsprechende Genehmigung betrieben werden.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG muss der für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der zuständigen Behörde gestellte Antrag auf Genehmigung eine Beschreibung der Maßnahmen umfassen, die geplant sind, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende Auslegung und Ausrüstung sowie entsprechender Betrieb der Anlage, unter Berücksichtigung der zu verbrennenden Abfallarten;
  2. soweit durchführbar, Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Fernwärme;
  3. Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls ihre Verwertung;
  4. Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden noch vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen und der Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass die vorgeschlagenen Messtechniken für die Emissionen in die Luft mit Anhang III, und, in Bezug auf Wasser, mit den Absätzen 1 und 2 des Anhangs III übereinstimmen.

(4) Die von den zuständigen Behörden für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage erteilte Genehmigung muss allen anwendbaren Vorschriften der Richtlinien 91/271/EWG, 96/61/EG, 96/62/EG, 76/464/EWG und 1999/31/EG entsprechen;außerdem ist darin Folgendes festzulegen:

  1. ausdrückliche Auflistung der Abfallarten, die behandelt werden können. Die Liste weist nach Möglichkeit mindestens die im Europäischen Abfallkatalog (EAK) festgelegten Abfallarten aus und enthält gegebenenfalls Angaben zur Menge der Abfälle;.
  2. gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität der Anlage;
  3. Probenahme- und Messverfahren für die vorgeschriebenen regelmäßigen Messungen der einzelnen Schadstoffe in Luft und Wasser.

(5) In der Genehmigung der zuständigen Behörden für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle eingesetzt werden, sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 folgende Angaben zu machen:

  1. eine Auflistung der Menge der verschiedenen Arten von gefährlichen Abfällen, die behandelt werden können;
  2. die minimalen und maximalen Massenströme dieser gefährlichen Abfälle, ihr geringster und höchster Heizwert und ihr maximaler Gehalt an Schadstoffen, z.B. PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten die in der Genehmigung zu nennenden Abfallarten auflisten, die in festgelegten Kategorien von Mitverbrennungsanlagen mitverbrannt werden können.

(7) Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG nehmen die zuständigen Behörden regelmäßig eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung der Genehmigungsbedingungen vor.

(8) Plant der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nichtgefährliche Abfälle eine Betriebsänderung, die die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, so gilt dies als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Richtlinie 96/61/EG, und Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie findet Anwendung.

(9) Bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die die Bedingungen der Genehmigung nicht einhalten, insbesondere bezüglich der Emissionsgrenzwerte für Wasser und Luft, werden die zuständigen Behörden tätig, um die Einhaltung durchzusetzen.

Artikel 5 Anlieferung und Annahme des Abfalls

(1) Der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder, soweit es praktikabel ist, zu begrenzen, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit. Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.

(2) Der Betreiber hat vor der Annahme des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart, nach Möglichkeit gemäß dem EAK, zu bestimmen.

(3) Dem Betreiber müssen vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Angaben über die Abfälle vorliegen, damit unter anderem festgestellt werden kann, ob die Genehmigungsbedingungen nach Artikel 4 Absatz 5 erfüllt sind. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:

  1. alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entstehungsprozess, die in den in Absatz 4 Buchstabe a) genannten Dokumenten enthalten sind;
  2. physikalische und -soweit praktikabel -chemische Zusammensetzung der Abfälle und alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess;
  3. Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.

(4) Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mindestens folgende Annahmeverfahren durchführen:

  1. Es sind die Dokumente zu prüfen, die in der Richtlinie 91/689/EWG und gegebenenfalls in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft und den Regelungen für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind;
  2. sofern dies nicht unangemessen ist, z.B. bei infektiösen klinischen Abfällen, sind möglichst vor dem Abladen repräsentative Proben zu nehmen, um durch Kontrollen zu überprüfen, ob die Abfälle den Angaben nach Absatz 3 entsprechen, und den zuständigen Behörden die Feststellung der Art der behandelten Abfälle zu ermöglichen. Diese Proben sind nach der Verbrennung des Abfalls mindestens einen Monat lang aufzubewahren.

(5) Die zuständigen Behörden können Industriebetrieben und -unternehmen, die nur ihre eigenen Abfälle am Ort der Entstehung der Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen