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Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
(ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2001 S. 19;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2007/61/EG - ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007 S. 27;
VO (EU) 1021/2013 - ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 A;
RL (EU) 2024/1438 - ABl. L 2024/1438 vom 24.05.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Umsetzung)
Neufassung - Ersetzt RL 76/118/EWG
Ergänzende Informationen |
Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, sodass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
(2) Die Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung 4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über bestimmte Sorten Dauermilch zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.
(3) Mit der Richtlinie 76/118/EWG sollten daher Begriffsbestimmungen für bestimmte Sorten Dauermilch und gemeinsame Vorschriften über die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung dieser Erzeugnisse festgelegt werden, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(4) Es empfiehlt sich, die Richtlinie 76/118/EWG den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den in der Richtlinie 92/46/EWG 5 festgelegten Vorschriften über die Etikettierung und die zugelassenen Zusatzstoffe sowie den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften, anzupassen.
(5) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 76/118/EWG neu gefasst werden, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung leichter zu verstehen sind.
(6) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollten die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zur Anwendung gelangen.
(7) Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln 7 dürfen den in der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnissen in einigen Mitgliedstaaten Vitamine zugesetzt werden. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht auf die gesamte Gemeinschaft ausgeweitet werden. Unter diesen Bedingungen steht es den Mitgliedstaaten offen, für ihre nationale Erzeugung den Zusatz von Vitaminen zu gestatten oder zu verbieten, wobei jedoch der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen und Grundsätzen des Vertrags auf jeden Fall zu gewährleisten ist.
(8) Auf Erzeugnisse für Säuglinge findet die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 8 Anwendung.
(9) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassungen der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.
(11) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierte eingedickte Milch und Trockenmilch.
(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.)
(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:)
Die Mitgliedstaaten erlassen für die in den Anhängen I und II definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Die Richtlinie 76/118/EWG wird zum 17. Juli 2003 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 17. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 17. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/118/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse und Verkehrsbezeichnungen | Anhang I 07 24 |
1. Eingedickte Milch
Bezeichnet die flüssigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.
Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5 Gewichtshundertteilen.
Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25 Gewichtshundertteilen.
Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 1 und weniger als 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtshundertteilen.
Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtshundertteilen.
Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtshundertteilen.
Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 1 und weniger als 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen.
Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24 Gewichtshundertteilen.
2. Trockenmilch
Bezeichnet die durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT im Enderzeugnis.
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtshundertteilen.
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 und weniger als 42 Gewichtshundertteilen.
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 und weniger als 26 Gewichtshundertteilen.
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen.
3. Behandlungen
4. Zulässige Zusätze und Rohstoffe
Milchretentat ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird;
Milchpermeat ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht; und
Laktose ist ein natürlicher Bestandteil der Milch, der normalerweise aus Molke gewonnen wird mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/min der Trockenmasse.
Sie kann wasserfrei sein oder ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mischung aus beidem sein.
(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse | Anhang II 24 |
2) ABl. C 279 vom 01.10.1999 S. 95.
3) ABl. C 56 vom 24.02.1997 S. 20.
4) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
5) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1994 S. 33).
6) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
7) ABl. Nr. L 276 vom 06.10.1990 S. 40.
8) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/50/EG (ABl. Nr. L 139 vom 02.06.1999 S. 29).
9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
10) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22.
11) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26.
12) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).
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