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Regelwerk, EU 2001, Lebensmittel - EU Bund
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Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

(ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2001 S. 19;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2007/61/EG - ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007 S. 27;
VO (EU) 1021/2013 - ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 A;
RL (EU) 2024/1438 - ABl. L 2024/1438 vom 24.05.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Umsetzung)



Neufassung - Ersetzt RL 76/118/EWG

Ergänzende Informationen
Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, sodass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Die Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung 4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über bestimmte Sorten Dauermilch zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(3) Mit der Richtlinie 76/118/EWG sollten daher Begriffsbestimmungen für bestimmte Sorten Dauermilch und gemeinsame Vorschriften über die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung dieser Erzeugnisse festgelegt werden, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(4) Es empfiehlt sich, die Richtlinie 76/118/EWG den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den in der Richtlinie 92/46/EWG 5 festgelegten Vorschriften über die Etikettierung und die zugelassenen Zusatzstoffe sowie den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften, anzupassen.

(5) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 76/118/EWG neu gefasst werden, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung leichter zu verstehen sind.

(6) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollten die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zur Anwendung gelangen.

(7) Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln 7 dürfen den in der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnissen in einigen Mitgliedstaaten Vitamine zugesetzt werden. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht auf die gesamte Gemeinschaft ausgeweitet werden. Unter diesen Bedingungen steht es den Mitgliedstaaten offen, für ihre nationale Erzeugung den Zusatz von Vitaminen zu gestatten oder zu verbieten, wobei jedoch der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen und Grundsätzen des Vertrags auf jeden Fall zu gewährleisten ist.

(8) Auf Erzeugnisse für Säuglinge findet die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 8 Anwendung.

(9) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassungen der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.

(11) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierte eingedickte Milch und Trockenmilch.

Artikel 2 - gestrichen - 07

Artikel 3 24

(Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.)
(Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:)

  1. ...
    1. Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und unbeschadet von Buchstabe b) im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
    2. Als Alternative zu den unter Buchstabe a) genannten verbindlichen Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang II ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen dürfen in der jeweiligen Sprache und unter den im Anhang II festgelegten Bedingungen verwendet werden.
  2. Auf dem Etikett ist - außer bei den in Anhang I Nummer 1 Buchstaben d) und g) und Nummer 2 Buchstabe d) genannten Erzeugnissen - der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses, sowie bei den in Anhang I Nummer 1 genannten Erzeugnissen der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
  3. Bei den in Anhang I Nummer 2 genannten Erzeugnissen sind auf dem Etikett die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.
  4. Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung brauchen die nach diesem Artikel erforderlichen Angaben mit Ausnahme der nach Nummer 1 Buchstabe a) vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.
  5. Auf dem Etikett der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Erzeugnisse ist anzugeben, dass das Erzeugnis "nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt" ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in den Anhängen I und II definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 5 - gestrichen - 13

Artikel 6 - gestrichen - 13

Artikel 7

Die Richtlinie 76/118/EWG wird zum 17. Juli 2003 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 17. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 17. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/118/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse und VerkehrsbezeichnungenAnhang I 07 24

1. Eingedickte Milch

Bezeichnet die flüssigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.

2. Trockenmilch

Bezeichnet die durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT im Enderzeugnis.

  1. Milchpulver mit hohem Fettgehalt

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtshundertteilen.

  2. Milchpulver oder Vollmilchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 und weniger als 42 Gewichtshundertteilen.

  3. Teilentrahmtes Milchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 und weniger als 26 Gewichtshundertteilen.

  4. Magermilchpulver

Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen.

3. Behandlungen

  1. Bei der Herstellung der unter Nummer 1 Buchstaben e) bis g) beschriebenen Erzeugnisse darf Laktose in einer Menge von bis zu 0,03 Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses zugesetzt werden.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 10 wird die Haltbarmachung der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Erzeugnisse erzielt durch:
  3. Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung unter den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs darf der Eiweißgehalt der Milch durch Zugabe und/oder Entzug von Milchbestandteilen auf einen Mindestgehalt von 34 GHT (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) eingestellt werden, wenn dabei das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein der standardisierten Milch unverändert bleibt.
    (Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
  4. Verringerung des Lactosegehalts durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose. Die Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis dieser Behandlung müssen auf der Verpackung des Erzeugnisses an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe lässt jedoch die Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 unberührt. Ein Mitgliedstaat kann die unter diesem Buchstaben genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch beschränken oder untersagen.)

4. Zulässige Zusätze und Rohstoffe

  1. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 11.
  2. Folgende Rohstoffe sind zur Eiweißstandardisierung gemäß Nummer 3 Buchstabe c zugelassen:
    1. Milchretentat

      Milchretentat ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird;

    2. Milchpermeat

      Milchpermeat ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht; und

    3. Laktose

      Laktose ist ein natürlicher Bestandteil der Milch, der normalerweise aus Molke gewonnen wird mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/min der Trockenmasse. Sie kann wasserfrei sein oder ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mischung aus beidem sein.
      (Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438

  3. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zugelassene Lebensmittelenzyme.
  4. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.)
1) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7).

2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

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Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anhang I aufgeführte ErzeugnisseAnhang II 24
  1. (Gültig bis 13.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
    Die englische Bezeichnung "evaporated milk" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b) definierte Erzeugnis mit einem Gehalt an Fett von mindestens 9 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 31 Gewichtshundertteilen.)
    (Gültig ab 14.06.2026 gem.RL (EU) 2024/1438
    Die englische Bezeichnung "evaporated milk" bezeichnet das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b definierte Erzeugnis.)
  2. Die französischen Bezeichnungen "lait demiécrémé concentré" und "lait demiécrémé non sucré", die spanische Bezeichnung "leche evaporada semidesnatada", die niederländischen Bezeichnungen "geëvaporeerde halfvolle melk" und "halfvolle koffiemelk" und die englische Bezeichnung "evaporated semiskimmed milk" gelten für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c) definierte Erzeugnis mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Trockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen.
  3. Die dänische Bezeichnung "kondenseret kaffefløde" und die deutsche Bezeichnung "kondensierte Kaffeesahne" gelten für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a) definierte Erzeugnis.
  4. Die dänische Bezeichnung "flødepulver", die deutschen Bezeichnungen "Rahmpulver" und "Sahnepulver", die französische Bezeichnung "crème en poudre", die niederländische Bezeichnung "roompoeder", die schwedische Bezeichnung "gräddpulver" und die finnische Bezeichnung "kermajauhe" gelten für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe a) definierte Erzeugnis.
  5. Die französische Bezeichnung "lait demi-écrémé concentré sucré", die spanische Bezeichnung "leche condensada semidesnatada" und die niederländische Bezeichnung "gecondenseerde halfvolle melk met suiker" gelten für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe f) definierte Erzeugnis mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 28 Gewichtshundertteilen.
  6. Die französische Bezeichnung "lait demi-écrémé en poudre", die niederländische Bezeichnung "halfvolle melkpoeder" und die englischen Bezeichnungen "semiskinned milk powder" oder "dried semiskinned milk" gelten für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe c) definierte Erzeugnis mit einem Fettgehalt von 14 bis 16 Gewichtshundertteilen.
  7. Die portugiesische Bezeichnung "leite em pó meio gordo" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe c) definierte Erzeugnis mit einem Fettgehalt von 13 bis 26 Gewichtshundertteilen.
  8. Die niederländische Bezeichnung "koffiemelk" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b) definierte Erzeugnis.
  9. Die finnische Bezeichnung "rasvaton maitojauhe" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe d) definierte Erzeugnis.
  10. Die spanische Bezeichnung "leche en polvo semidesnatada" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe c) definierte Erzeugnis mit einem Fettgehalt von 10 bis 16 Gewichtshundertteilen.
  11. Die maltesische Bezeichnung "Bildalib evaporat" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b definierte Erzeugnis.
  12. Die maltesische Bezeichnung "Bildalib evaporat b"kontenut baxx ta" xabildam" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c definierte Erzeugnis.
  13. Die estnische Bezeichnung "koorepulber" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe a definierte Erzeugnis.
  14. Die estnische Bezeichnung "piimapulber" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b definierte Erzeugnis.
  15. Die estnische Bezeichnung "väherasvane kondenspiim" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c definierte Erzeugnis.
  16. Die estnische Bezeichnung "magustatud väherasvane kondenspiim" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe f definierte Erzeugnis.
  17. die estnische Bezeichnung "väherasvane piimapulber" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe c definierte Erzeugnis.
  18. Der tschechische Ausdruck "zahuštbildná neslazená smetana" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a definierte Erzeugnis.
  19. Der tschechische Ausdruck "zahuštbildné neslazené plnotu né mléko" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b definierte Erzeugnis.
  20. Der tschechische Ausdruck "zahuštbildné neslazené polotu né mléko" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c definierte Erzeugnis, das 4 % bis 4,5 % Gewichtsprozent Fett enthält.
  21. Der tschechische Ausdruck "zahuštbildné slazené plnotu né mléko" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe e definierte Erzeugnis.
  22. Der tschechische Ausdruck "zahuštbildné slazené polotu né mléko" gilt für das in Anhang I Nummer 1 Buchstabe f definierte Erzeugnis, das 4 % bis 4,5 % Gewichtsprozent Fett enthält.
  23. Der tschechische Ausdruck "sušená smetana" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe a definierte Erzeugnis.
  24. Der tschechische Ausdruck "sušené polotu né mléko" gilt für das in Anhang I Nummer 2 Buchstabe c definierte Erzeugnis, das 14 % bis 16 % Gewichtsprozent Fett enthält.
1) ABl. C 231 vom 09.08.1996 S. 20.

2) ABl. C 279 vom 01.10.1999 S. 95.

3) ABl. C 56 vom 24.02.1997 S. 20.

4) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

5) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1994 S. 33).

6) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.

7) ABl. Nr. L 276 vom 06.10.1990 S. 40.

8) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/50/EG (ABl. Nr. L 139 vom 02.06.1999 S. 29).

9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

10) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22.

11) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26.

12) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

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