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Bund

Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 65)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 5, legt eine Liste von Süßungsmitteln fest, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, wobei auch die Bedingungen für ihre Verwendung angegeben werden.

(2) Seit 1996 hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss zwei neue Süßungsmittel, Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz, als für die Verwendung in Lebensmitteln zulässig eingestuft.

(3) Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Cyclohexansulfamidsäure und ihren Natrium- und Calciumsalzen (die die Festsetzung einer neuen zulässigen Tagesdosis - Acceptable Daily Intake, ADI - zur Folge hatte) sowie neuere Studien zur Aufnahme von Cyclamaten führen zu einer Verringerung der Verwendungshöchstmengen für Cyclohexansulfamidsäure und ihre Natrium- und Calciumsalze.

(4) Die Bezeichnung bestimmter Lebensmittelkategorien in der Richtlinie 94/35/EG sollte angepasst werden, um der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 6 und den Einzelrichtlinien, die für in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG des Rates 7 genannte Gruppen von Lebensmitteln erlassen wurden, Rechnung zu tragen.

(5) Die Verwendung der betreffenden Lebensmittelzusatzstoffe erfüllt die allgemeinen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 89/107/EWG.

(6) Die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 8 legen Verfahren für Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern eingeführte Lebensmittel fest. Sie erlauben der Kommission, solche Maßnahmen in Situationen zu ergreifen, in denen Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und diesem Risiko durch Maßnahmen des/der betreffenden Mitgliedstaates/en nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(7) Die zur Durchführung der Richtlinie 94/35/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.

(8) Die Richtlinie 94/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren kann entschieden werden,

2. Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:

"- Aspartam- und Acesulfamsalze: ,Enthalten eine Phenylalaninquelle'."

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/469/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

____________

*) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23)."

4. Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 29. Januar 2006 einen Bericht über den Stand der laufenden Neubewertungen von Zusatzstoffen sowie den vorläufigen Zeitplan für künftige Neubewertungen, insbesondere von Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz, vor. Diese Neubewertungen erfolgen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Verbrauchsdaten und tragen den Auswirkungen der Zusatzstoffe auf Risikogruppen Rechnung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, um

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

.

 Anhang

Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. In Spalte III der Tabellen werden folgende Kategorien von Lebensmitteln umbenannt:

a) "Vollständige Zubereitungen, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind" in "Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG *";

b) "Vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden" in "Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG **";

c) "Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form" in "Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form";

d) "Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester Form" in "Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form";

e) "Nahrungsergänzungsmittel/Bestandteile einer Diät auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten" in "Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten".

2. Nach den Tabellen werden folgende Fußnoten eingefügt:

___________________

"*) Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. Nr. L 55 vom 06.03.1996 S. 22).

**) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 29).

***) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51)."

3. Unter E 951 "Aspartam" wird folgende Kategorie unter "Süßwaren" eingefügt:

"- Essoblaten1 000 mg/kg"

4. Unter E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze:

a) wird für folgende Kategorien von Lebensmitteln die Verwendungshöchstmenge von "400 mg/l" auf "250 mg/l" herabgesetzt:

b) werden folgende Kategorien von Lebensmitteln und Verwendungshöchstmengen gestrichen:

"- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis500 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz1 500 mg/kg
- Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems2 500 mg/kg
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis250 mg/kg"

5. Folgende Tabellen werden angefügt:

 

"EG Nr.

NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 955SucraloseNichtalkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis300 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis300 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten400 mg/kg
- ,Snacks': gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend200 mg/kg
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz1 000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis1 000 mg/kg
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz800 mg/kg
- Essoblaten800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens20 %400 mg/kg
- Ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems2 400 mg/kg
- Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz1 000 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz3 000 mg/kg
- Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform200 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein50 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken250 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol250 mg/l
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol250 mg/l
- ,Bière de table/Tafelbier/Table beer' (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen "Obergäriges Einfachbier"250 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH250 mg/l
- Dunkles Bier der Art ,oud bruin'250 mg/l
- Brennwertvermindertes Bier10 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis320 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven400 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen400 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen400 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven180 mg/kg
- Feinkostsalat140 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren120 mg/kg
- Brennwertverminderte Suppen45 mg/l
- Saucen450 mg/kg
- Senf140 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke700 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG320 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie1999/21/EG400 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form240 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form800 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten2 400 mg/kg

 

EG Nr.NameLebensmittelVerwendungshöchstmengen
E 962Aspartam-Acesulfamsalz *Nicht alkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis350 mg/l (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis350 mg/l (a)
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten350 mg/kg(a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten350 mg/kg (a)
- ,Snacks': gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend500 mg/kg (b)
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz500 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis500 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis1 000 mg/kg (a)
- Essoblaten1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %1 000 mg/kg (b)
- Ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems2 500 mg/kg (a)
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz2 000 mg/kg (a)
- Apfel- und Birnenwein350 mg/l (a)
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken350 mg/l (a)
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol350 mg/l (a)
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol350 mg/l (a)
- ,Biere de table/Tafelbier/Table beer' (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen ,Obergäriges Einfachbier'350 mg/l (a)
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH350 mg/l (a)
- Dunkles Bier der Art ,oud bruin'350 mg/l (a)
- Brennwertvermindertes Bier25 mg/l (b)
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis800 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen350 mg/kg (a)
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven200 mg/kg (a)
- Feinkostsalat350 mg/kg (b)


EG Nr.NameLebensmittelVerwendungshöchstmengen
  - Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren200 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte Suppen110 mg/l (b)
- Saucen350 mg/kg (b)
- Senf350 mg/kg (b)
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke1 000 mg/kg (a)
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG450 mg/kg (a)
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie1999/21/EG450 mg/kg (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form350 mg/l (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form350 mg/kg (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten2 000 mg/kg (a)
*) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch b) gekennzeichnet)."

 

 

 

 

 

 

___________________________

1) ABl. C 262 E vom 29.10.2002 S. 429.

2) ABl. C 85 vom 08.04.2003 S. 34.

3) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 1).

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 2003 (ABl. C 277 E vom 18.11.2003 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

5) ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 3. Geändert durch die Richtlinie 96/83/EG (ABl. Nr. L 48 vom 19.02.1997 S. 16).

6) ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51.

7) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 172 vom 08.07.1999 S. 38).

8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.