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Regelwerk, EU 1994, Lebensmittel - EU Bund
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Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 3;
96/83/EG - ABl. EG Nr. L 48 vom 19.02.1997 S. 16, ber. 1997 L 104 S. 39;
2003/115 - ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 65;
VO (EG) Nr. 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003;
2006/52/EG - ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 10;
VO (EG) Nr. 1333/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16 *;
RL 2009/163/EU - ABl. Nr. L 344 vom 23.12.2009 S. 37;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 33 der VO (EG) 1333/2008 - Übergangsbestimmungen

Hinweis: s. Art. 2 der VO (EU) 1129/2011 - Übergangsbestimmungen Geltungsdauer


Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1,

insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Süßungsmittel und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.

Oberstes Gebot bei der Ausarbeitung von Vorschriften über Süßungsmittel und die Bedingungen ihrer Verwendung sollte der Schutz und die Unterrichtung des Verbrauchers sein.

Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse ist die Verwendung dieser Stoffe nur bei bestimmten Lebensmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

In dieser Richtlinie sollen für die darin erfassten Stoffe keine Vorschriften hinsichtlich anderer Funktionen als der Süßungseigenschaften aufgestellt werden.

Die Verwendung von Süßungsmitteln als Zuckerersatz ist zur Herstellung von energieverminderten, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz, zur verbesserten Haltbarkeit für Ausstellungszwecke durch Zuckerersatz sowie zur Herstellung von Diätkost gerechtfertigt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen der Globalrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für Lebensmittelzusatzstoffe, im folgenden "Süßungsmittel" genannt, die

(3) Im Sinne dieser Richtlinie werden die in Spalte III des Anhangs verwendeten Begriffe "ohne Zuckerzusatz" und "brennwertvermindert" wie folgt bestimmt:

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Lebensmittel mit süßenden Eigenschaften.

(5) Diese Richtlinie gilt auch für die entsprechenden für besondere Ernährungszwecke bestimmten Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG.

Artikel 2

(1) Lediglich die im Anhang aufgeführten Süßungsmitteln dürfen

in den Verkehr gebracht werden.

(2) Süßungsmittel nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dürfen nur bei der Herstellung der im Anhang aufgeführten Lebensmittel und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(3) Soweit durch Einzelbestimmungen nichts anderes geregelt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG verwendet werden, einschließlich der Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist.

(4) Die im Anhang angegebenen Verwendungshöchstmengen beziehen sich auf gebrauchsfertige Lebensmittel, die nach der Zubereitungsanleitung zubereitet wurden.

(5) Der im Anhang verwendete "quantum satis" -Vermerk bedeute dass keine Höchstmenge angegeben wird. Süßungsmittel sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, nur unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird.

Artikel 2a

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind Süßungsmittel in Lebensmitteln in folgenden Fällen zulässig:

ferner gilt, dass das Süßungsmittel in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sein muss oder

Artikel 3

(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Einzelrichtlinien, n denen die im Anhang aufgeführten Zusatzstoffe zu anderen Zwecken als zum Süßen zugelassen werden.

(2) Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Zusammensetzung und die Bezeichnung von Leben mitteln.

Artikel 4 03

Nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren kann entschieden werden,

Artikel 5 03

(1) Die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüßen muss mit de Hinweis versehen sein "Tafelsüße auf der Grundlage von ..., ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Zusammensetzung der Tafel süße verwendeten Süßungsmittel.

(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, muss folgende Warnhinweise umfassen:

Artikel 6

Vor Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Bestimmungen e lassen über:

Artikel 7 03 03a

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit , im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/469/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie errichten die Mitgliedstaaten gemäß den allgemeinen Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/107/EWG ein System zur regelmäßigen Überwachung des Verzehrs von Süßungsmitteln bei den Verbrauchern.

Die Einzelheiten dieses Überwachungssystems werden nach dem Verfahren des Artikels 7 koordiniert.

(2) Binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Informationen, die sie durch das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem erhalten hat, einen Bericht über die Änderungen, die sich auf dem Markt für Süßungsmittel ergeben haben, das Ausmaß der Verwendung von Süßungsmitteln und das etwaige Erfordernis, zusätzliche Beschränkungen bei der Verwendung aufzuerlegen, einschließlich geeigneter Warnhinweise für die Verbraucher zur Vermeidung einer etwaigen Überschreitung der zulässigen Tage Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung Richtlinie beigefügt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 3. Dezember 1995 nachzukommen. Nach diesen Vorschriften sind

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen H bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

 Anhang 03,  06, 09


EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 420Sorbit:
i) Sorbit
ii) Sorbitsirup
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse:Quantum sais
E 421MannitBrennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 
E 953Isomalt 
E 965Malitit: 
i) Maltit 
ii) Maltitsirup- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 
E 966Lactit 
E 967Xylit 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 
- Brennwertverminderte oder (Fortsetzung)ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind 
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Trockenfruchtbasis 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugrusse auf Kakaobasis 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 
- Saucen 
- Senf 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren 
- Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke 
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 
E 968 06Erythrit


EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 950Acesulfam KNicht-alkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis350 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis350 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten350 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vor-verpackt und bestimmte Aromen350 mg/kg
Süßwaren 
- Süßwaren ohne Zuckerzusatz500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis1000 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz2000 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein350 mg/l
- Bier ohne Alkohol oder mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol350 mg/l
- "Biére de table/Tafelbier/ Table Beer" (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen"Obergäriges Einfachbier"350 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH350 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin"350 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven350 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen350 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven200 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren200 mg/kg
- Saucen350 mg/kg
- Senf350 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke1000 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG *450 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG **450 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form350 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form500 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten2000 mg/kg
- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleinanteil von mindestens 20 %1200 mg/kg
- brennwertverminderte Suppen110 mg/1
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems2500 mg/kg
- brennwertvermindertes Bier25 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken350 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %350 mg/kg
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz2000 mg/kg
- brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform500 mg/kg
- Feinkostsalat350 mg/kg
- Essoblaten2000 mg/kg


EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 951 03AspartamNicht-alkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis600 mg/1
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis600 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten1000 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend500 mg/kg
Süßwaren 
- Essoblaten1000 mg/kg
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis2000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis2000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis1000 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz5500 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein600 mg/l
- Bier ohne Alkohol oder mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol600 mg/l
- "Biére dc table/Tafelbier/ Table Beer" (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6%), ausgenommen Obergäriges Einfachbier"600 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH600 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin"600 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen1000 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven300 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren300 mg/kg
- Saucen350 mg/kg
- Senf350 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke1700 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG *800 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG **1000 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form600 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form2000 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten5500 mg/kg
- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse nut einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %1000 mg/kg
- brennwertverminderte Suppen110 mg/l
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems6000 mg/lg
- stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz2000 mg/kg
- brennwertvermindertes Bier25 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken600 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %600 mg/kg
- Feinkostsalat350 mg/kg


EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 952 03Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-SalzeNicht-alkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis250 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis250 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten250 mg/kg
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen250 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke1600 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG *400 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG **400 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form400 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form500 mg/kg


EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 952 5Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken250 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten1250 mg/kg
E 954Saccharin und seine Na-, K- und Ca- SalzeNicht-alkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis80 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis80 mg/l
- "Gaseosa": nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen100 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten100 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend100 mg/kg
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis300 mg/kg
- Essoblaten800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis200 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz1200 mg/kg
- Apel- und Birnenwein80 mg/l
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol80 mg/l
- "Biére de table/Tafelbier/ Table Beer" (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen"Obergäriges Einfachbier"80 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH80 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin"80 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven200 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen200 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen200 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven160 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren160 mg/kg
- Saucen160 mg/kg
- Senf320 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke170 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG *240 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG **200 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form80 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form500 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten1200 mg/kg


EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 9541)Saccharin und seine Na-, K- und Ca- Salze- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %100 mg/kg
- brennwertverminderte Suppen110 mg/l
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems3000 mg/kg
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken80 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %80 mg/kg
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz800 mg/kg
- Feinkostsalat160 mg/kg
E 957ThaumatinSüßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz50 mg/kg
- Brennwertverminnderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis50 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz50 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten400 mg/kg
- brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis50 mg/kg
EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 959Neohesperidin DCNicht-alkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis30 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten50 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis30 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten50 mg/kg
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis150 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis50 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz400 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein20 mg/l
- Bier ohne Alkohol oder mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol10 mg/l
- "Biére dc table/Tafelbier/ Table Beer" (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen"Obergäriges Einfachbier"10 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH10 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin"10 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven50 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen50 mg/l
- Süßsauere Obst- und Gemüsekonserven100 mg/l
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen50 mg/l
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren30 mg/l
- Saucen50 mg/l
- Senf50 mg/l
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke150 mg/l
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG *100 mg/l
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG *100 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form50 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form100 mg/l
- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %50 mg/l
- brennwertverminderte Suppen50 mg/l
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atem400 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten400 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken30 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %30 mg/l
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz50 mg/kg
- Feinkostsalat50 mg/kg
- brennwertvermindertes Bier10 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG **100 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend50 mg/kg
*) Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 06.03.1996 S. 22).

**) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 29).

***) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

EG-Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 961NeotamNichtalkoholische Getränke 
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis20 mg/l
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis20 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten32 mg/kg
Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend18 mg/kg
Süßwaren 
Süßwaren ohne Zuckerzusatz32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis65 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis65 mg/kg
Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz60 mg/kg
Essoblaten60 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %32 mg/kg
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems200 mg/kg
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz65 mg/kg
Kaugummi ohne Zuckerzusatz250 mg/kg
Brennwertverminderte Süßwaren in Tablettenform15 mg/kg
Apfelwein und Birnenwein20 mg/l
Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnen- wein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken20 mg/l
Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.- %20 mg/l
Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-%20 mg/l
"Bière de table/Tafelbier/Table beer" (mit einem Stammwürz- gehalt von weniger als 6 %), ausgenommen "obergäriges Einfachbier"20 mg/l
Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH20 mg/l
Dunkles Bier der Art "oud bruin"20 mg/l
Brennwertvermindertes Bier1 mg/l
Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis26 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven32 mg/kg
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen32 mg/kg
Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen32 mg/kg
Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven10 mg/kg
Feinkostsalat12 mg/kg
Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren10 mg/kg
Brennwertverminderte Suppen5 mg/l
Soßen12 mg/kg
Senf12 mg/kg
Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke55 mg/kg
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Richtlinie 1996/8/EG26 mg/kg
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG32 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/ EG in flüssiger Form20 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/ EG in fester Form60 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/ EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten185 mg/kg
TafelsüßenQuantum satis
"EG Nr.NameLebensmittelVerwendungs-
höchstmengen
E 955 03SucraloseNichtalkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis300 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis300 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten400 mg/kg
- ,Snacks': gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend200 mg/kg
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz1 000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis1 000 mg/kg
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz800 mg/kg
- Essoblaten800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens20 %400 mg/kg
- Ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems2 400 mg/kg
- Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz1 000 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz3 000 mg/kg
- Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform200 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein50 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken250 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol250 mg/l
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol250 mg/l
- ,Bière de table/Tafelbier/Table beer' (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen "Obergäriges Einfachbier"250 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH250 mg/l
- Dunkles Bier der Art ,oud bruin'250 mg/l
- Brennwertvermindertes Bier10 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis320 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven400 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen400 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen400 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven180 mg/kg
- Feinkostsalat140 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren120 mg/kg
- Brennwertverminderte Suppen45 mg/l
- Saucen450 mg/kg
- Senf140 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke700 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG320 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie1999/21/EG400 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form240 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form800 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten2 400 mg/kg


EG Nr.NameLebensmittelVerwendungshöchstmengen
E 962Aspartam-Acesulfamsalz *Nicht alkoholische Getränke 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis350 mg/l (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis350 mg/l (a)
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse 
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten350 mg/kg(a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten350 mg/kg (a)
- ,Snacks': gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend500 mg/kg (b)
Süßwaren 
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz500 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis500 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis1 000 mg/kg (a)
- Essoblaten1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %1 000 mg/kg (b)
- Ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems2 500 mg/kg (a)
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz2 000 mg/kg (a)
- Apfel- und Birnenwein350 mg/l (a)
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken350 mg/l (a)
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol350 mg/l (a)
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol350 mg/l (a)
- ,Biere de table/Tafelbier/Table beer' (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen ,Obergäriges Einfachbier'350 mg/l (a)
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH350 mg/l (a)
- Dunkles Bier der Art ,oud bruin'350 mg/l (a)
- Brennwertvermindertes Bier25 mg/l (b)
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis800 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen350 mg/kg (a)
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven200 mg/kg (a)
- Feinkostsalat350 mg/kg (b)


EG Nr.NameLebensmittelVerwendungshöchstmengen
  - Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren200 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte Suppen110 mg/l (b)
- Saucen350 mg/kg (b)
- Senf350 mg/kg (b)
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke1 000 mg/kg (a)
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG450 mg/kg (a)
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie1999/21/EG450 mg/kg (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form350 mg/l (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form350 mg/kg (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten2 000 mg/kg (a)
*) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch b) gekennzeichnet)."

________________________
1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

2) ABl. Nr. C 206 vom 13.08.1992 S. 3.

3) ABl. Nr. C 332 vom 16.12.1992 S. 10.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. 305 vom 23.11.1993), bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20.12.1993). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28.03.1994 S. 81).

5) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben.

*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

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