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Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 100;
RL 2012/18/EU - ABl. Nr. L 197 vom::24.07.2012 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 32 zum 01.06.2015 der RL 2012/18/EU
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Oktober 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/82/EG 4 dient der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um in der gesamten Gemeinschaft konsequent und wirksam ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.
(2) Angesichts der jüngsten Industrieunfälle sowie der Studien über krebserzeugende und umweltgefährliche Stoffe, die die Kommission auf Wunsch des Rates durchgeführt hat, sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG erweitert werden.
(3) Die Cyanidverseuchung der Donau infolge des Unfalls im Januar 2000 in Baia Mare (Rumänien) hat gezeigt, dass bestimmte Lagerungs- und Aufbereitungsverfahren im Bergbau schwerwiegende Folgen haben können; dies gilt insbesondere für Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken. Die Mitteilungen der Kommission über die Sicherheit im Bergbau und zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt haben daher die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/82/EG hervorgehoben. Auch das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Juli 2001 5 zu der Kommissionsmitteilung ber die Sicherheit im Bergbau die Erweiterung des Anwendungsbereichs jener Richtlinie durch Einbeziehung der durch die Lagerung und Aufbereitung im Bergbau entstehenden Risiken begrüßt.
(5) Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie kann ein geeigneter Rahmen für Maßnahmen in Bezug auf Abfallbeseitigungseinrichtungen darstellen, die ein Unfallrisiko darstellen, aber nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen.
(6) Der Unfall mit Feuerwerkskörpern im Mai 2000 in Enschede (Niederlande) hat das große Unfallrisiko aufgezeigt, das von der Lagerung und Herstellung pyrotechnischer und explosionsgefährlicher Stoffe ausgeht. Die Definition solcher Stoffe in der Richtlinie 96/82/EG sollte deshalb präzisiert und vereinfacht werden.
(7) Die Explosion in einer Düngemittelfabrik im September 2001 in Toulouse hat das Unfallrisiko verdeutlicht, das von der Lagerung von Ammoniumnitrat und von Düngemitteln auf Ammoniumnitrat-Basis ausgeht, und zwar insbesondere von zurückgewiesenem Material aus dem Produktionsprozess und Retouren an den Hersteller (so genannte "Off-Specs", d. h. nicht spezifikationsgerechtes Material). Die bestehenden Kategorien von Ammoniumnitrat und Düngemitteln auf Ammoniumnitrat-Basis in der Richtlinie 96/82/EG sollten deshalb überarbeitet werden, um Off-Specs-Material einzubeziehen.
(8) Die Richtlinie 96/82/EG sollte nicht auf Betriebsgelände von Endverwendern Anwendung finden, auf denen Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Düngemittel, die bei Anlieferung den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprochen haben, anschließend aber eine nachteilige Veränderung oder Kontamination erfahren haben, vor der Abgabe zur Wiederaufarbeitung oder Vernichtung vorübergehend vorhanden sind.
(9) Studien, die die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt hat, sprechen dafür, die Liste der krebserzeugenden Stoffe mit den entsprechenden Mengenschwellen zu erweitern und die Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe in der Richtlinie 96/82/EG merklich zu senken.
(10) Bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen, hat es sich als notwendig erwiesen, Mindestfristen für Mitteilungen und die Festlegung von Konzepten zur Verhütung schwerer Unfälle sowie die Erstellung von Sicherheitsberichten und Notfallplänen einzuführen.
(11) Die Erfahrung und das Wissen des Fachpersonals in einem Betrieb kann bei der Erstellung von Notfallplänen von großem Nutzen sein, und das gesamte Personal eines Betriebs sowie möglicherweise betroffene Personen sollten in geeigneter Weise über Sicherheitsmaßnahmen und -vorkehrungen informiert werden.
(11) Die Annahme der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen 5 verdeutlicht die Notwendigkeit der Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen.
(12) Zur Erleichterung der Flächenausweisung empfiehlt es sich, Leitlinien zur Definition einer Datenbank aufzustellen, die der Beurteilung der Vereinbarkeit zwischen den unter die Richtlinie 96/82/EG fallenden Betrieben und den in Artikel 12 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Gebieten dient.
(13) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Kommission Mindestangaben zu den unter die Richtlinie 96/82/ EG fallenden Betrieben zu übermitteln.
(14) Gleichzeitig sollten bestimmte Passagen in der Richtlinie 96/82/EG präzisiert werden.
(15) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung der betroffenen Parteien.
(16) Die Richtlinie 96/82/EG sollte daher dementsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 96/82/EG wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben e) und f) erhalten folgende Fassung:
"e) die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten;
f) die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;"
b) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"g) Abfalldeponien, ausgenommen in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden."
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt."
b) In Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich nach dem ersten Gedankenstrich eingefügt:
"- einer Änderung eines Betriebs oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, oder"
3. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wird die in Absatz 1 genannte Unterlage unverzüglich ausgearbeitet, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt."
4. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
"b) eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständige Behörde vorgesehen wird."
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe."
b) In Absatz 3 wird folgender Gedankenstrich zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich eingefügt:
"- bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt."
c) In Absatz 4 wird der Verweis "zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich" zu "zweiter, dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich".
d) Dem Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:
"d) Die Kommission wird ersucht, bis zum 31. Dezember 2006 die geltenden Leitlinien für die Abfassung eines Sicherheitsberichts ("Guidance on the Preparation of A Safety Report") in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu überprüfen."
6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Buchstaben a) und b) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen gehört wird, wenn diese erstellt oder aktualisiert werden."
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4a) Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen sollten die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit der Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen Rechnung tragen."
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Die Kommission wird ersucht, bis zum 31. Dezember 2006 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Definition einer technischen Datenbank einschließlich Risikodaten und Risikoszenarien aufzustellen, die der Beurteilung der Vereinbarkeit zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben und den in Absatz 1 genannten Gebieten dient. Die Definition dieser Datenbank berücksichtigt so weit wie möglich die Beurteilungen der zuständigen Behörden, die Informationen der Betreiber und alle übrigen einschlägigen Informationen wie etwa den sozio-ökonomischen Nutzen der Entwicklung von Notfallplänen und ihren Linderungseffekt."
8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls allen Personen und allen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser), die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden könnten, in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Bei unter Artikel 9 fallenden Betrieben sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe nach Artikel 9 Absatz 2 der Öffentlichkeit vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 20 zugänglich gemacht wird."
9. In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zumindest folgende Informationen mit:
a) Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs und
b) Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebs.
Die Kommission errichtet eine Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand. Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind."
10. Anhang I wird dem Anhang entsprechend geändert.
11. Anhang II Abschnitt IV Teil B erhält folgende Fassung:
"B. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können, vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 20."
12. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c) Ziffer i) erhält folgende Fassung:
"i) Organisation und Personal - Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Risiken schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen."
b) Buchstabe c) Ziffer v) erhält folgende Fassung:
"v) Planung für Notfälle - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden."
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2003.
1) ABl. C 75 E vom 26.03.2002 S. 357 und ABl. C 20 E vom 28.01.2003 S. 255.
2) ABl. C 149 vom 21.06.2002 S. 13.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2002 (ABl. C 271 E vom 12.11.2003 S. 315), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar 2003 ( ABl. C 102 E vom 29.04.2003 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2003.
4) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
5) ABl. L 297 vom 15.11.2001 S. 7.
Anhang I der Richtlinie 96/82/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitung werden die folgenden Nummern angefügt:
"6. Im Sinne dieser Richtlinie ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPA hat.
7. Im Sinne dieser Richtlinie ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPA nicht im festen Zustand befindet."
2. In der Tabelle in Teil 1:
a) erhalten die Angaben zu Ammoniumnitrat folgende Fassung:
"Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 1) | 5.000 | 10.000 |
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 2) | 1.250 | 5.000 |
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 3) | 350 | 2.500 |
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 4) | 10 | 50" |
b) werden nach den Angaben zu Ammoniumnitrat folgende Eintragungen eingefügt:
"Kaliumnitrat (s. Anmerkung 5) | 5000 | 10.000 |
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 6) | 1250 | 5.000" |
c) erhält die Eintragung, die sich auf "Die folgenden KREBSERZEUGENDEN STOFFE:" bezieht, folgende Fassung:
"Folgende KREBSERZEUGENDE STOFFE bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: 4Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2Dibromethan, Diethylsulhat, Dimethylsulphat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2Dibrom3chlorpropan, 1,2Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2Naphthylamin und/oder seine Salze, 4Nitrodiphenyl und 1,3Propansulton | 0,5 | 2" |
d) erhält die Eintragung, die sich auf "Motor- und sonstige Benzine" bezieht, folgende Fassung:
"Erdölerzeugnisse:
| 2.500 | 25.000" |
e) i) werden die Anmerkungen 1 und 2 durch folgende Anmerkungen ersetzt:
"1. Ammoniumnitrat (5.000/10.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
2. Ammoniumnitrat (1.250/5.000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.
3. Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität Dies gilt
4. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.
Dies gilt für
5. Kaliumnitrat (5.000/10.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
6. Kaliumnitrat (1.250/5.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form."
"(1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
(4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat."
3. In Teil 2
a) erhalten die Eintragungen 4 und 5 folgende Fassung:
"4. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) | 50 | 200 |
5. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) | 10 | 50" |
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhin-weise R 2 oder R 3 fällt)
b) erhält die Eintragung 9 folgende Fassung:
"9. UMWELTGEFÄHRLICH Gefahrenhinweise: | ||
i) R50: "Sehr giftig für Wasserorganismen" (einschließlich R 50/53) | 100 | 200 |
ii) R 51/53: "Giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben" | 200 | 500" |
c) In den Anmerkungen
i) erhält die Anmerkung 1 folgende Fassung:
"1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1),
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 2
Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (z.B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.
Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und hält die Liste auf dem neuesten Stand."
ii) erhält die Anmerkung 2 folgende Fassung:
"2. "Explosionsgefährlich" bezeichnet
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1: "Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst)."
Unterklasse 1.2: "Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind."
Unterklasse 1.3: "Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:
a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen."
Unterklasse 1.4: "Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge."
Unterklasse 1.5: "Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren."
Unterklasse 1.6: "Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt."
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln."
iii) erhält die Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 1 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
"- Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann;"
iv) erhält die Anmerkung 3 Buchstabe c) Nummer 2 folgende Fassung:
"2. Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und"
v) erhält die Anmerkung 3 Buchstabe c) Nummer 3 folgende Fassung:
"3. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden."
vi) erhält die Anmerkung 4 folgende Fassung:
"4. Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder keine Einzelzubereitung in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet.
Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe
q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 +... größer oder gleich 1 ist,
dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Richtlinie ist - mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13 - anzuwenden, wenn die Summe
q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 +... größer oder gleich 1 ist,
dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),
und QLx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.
Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit, Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt. Sie ist daher dreimal anzuwenden:
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstaben a), b) oder c) erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist."
vii) Folgende Fußnoten werden am Ende der Anmerkungen eingefügt:
"1) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).
2) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.08.2001 S. 5).
3) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 08.04.2003 S. 45)."
ENDE