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Regelwerk; EU-chronologisch, Anlagentechnik: EU, national

Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 214 vom 26.08.2003 S. 18)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 9. April 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklungen seit der Annahme der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 4 erfordern eine Änderung jener Richtlinie.

(2) In der Richtlinie 94/25/EG werden Wassermotorräder nicht erfasst, während einige Mitgliedstaaten seit ihrer Annahme Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die solche Wasserfahrzeuge betreffen.

(3) Die Antriebsmotoren von Sportbooten und Wassermotorrädern erzeugen Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) sowie Geräusch- und Partikelemissionen, die sowohl die Gesundheit des Menschen als auch die Umwelt in Mitleidenschaft ziehen.

(4) Die Abgasemissionen der Motoren solcher Sportboote und Wassermotorräder sowie die Geräuschemissionen solcher Wassermotorräder werden von der Richtlinie 94/25/EG ebenfalls nicht erfasst.

(5) Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind nunmehr in die verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft einzubeziehen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Entsprechende Bestimmungen sind bereits in der Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 über den Zusammenhang zwischen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schutz der Umwelt 5 enthalten und wurden in den Schlussfolgerungen des Rates (Industrie) vom 29. April 1999 erneut aufgegriffen.

(6) In einigen Mitgliedstaaten gelten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Geräusch- und Abgasemissionen von Sportbooten und Motoren begrenzen, um so die Gesundheit des Menschen und die Umwelt sowie gegebenenfalls die Gesundheit der Haustiere zu schützen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich voneinander und können daher den freien Warenverkehr für diese Erzeugnisse beeinträchtigen und Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft darstellen.

(7) Im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 6 haben die Mitgliedstaaten ihre Entwürfe nationaler Vorschriften zur Verringerung der Geräusch- und Abgasemissionen von Sportbootmotoren mitgeteilt. Wie bei den bereits geltenden nationalen Vorschriften ist auch bei diesen technischen Vorschriften davon auszugehen, dass sie den freien Warenverkehr für diese Erzeugnisse beeinträchtigen und zum Entstehen von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen können. Aus diesem Grund ist es erforderlich, einen verbindlichen Rechtsakt der Gemeinschaft zu erstellen.

(8) Die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften ist die einzige Möglichkeit zur Beseitigung von Handelshemmnissen dieser Art und von unlauterem Wettbewerb auf dem Binnenmarkt. Das Ziel einer Begrenzung der Geräusch- und Abgasemissionen kann von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die grundlegenden Anforderungen für den freien Warenverkehr von Sportbooten, Wassermotorrädern und all jener Motortypen festgelegt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

(9) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit den Grundsätzen, wie sie in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung 7 dargestellt sind, mit einer Bezugnahme auf die harmonisierten europäischen Normen.

(10) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Abgas- und Geräuschemissionsvorschriften sollten für alle Motoren, seien es Innenbordmotoren, Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem, sowie für Wassermotorräder gelten, damit die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst wirksam geschützt werden. Auch Motoren, an denen größere Veränderungen vorgenommen werden, sollten von den Bestimmungen über Abgasemissionen erfasst werden. Boote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordmotoraggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird, sollten ebenfalls die Vorschriften über Geräuschemissionen erfüllen, wenn sie auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden.

(11) Die Konformität der betreffenden Motoren mit den grundlegenden Emissionsvorschriften ist für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt von wesentlicher Bedeutung. Es sollten zulässige Höchstgrenzen für Abgasemissionen in Form von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickoxiden (NOx) und luftverunreinigenden Partikeln festgelegt werden. Die Höchstgrenzen für Geräuschemissionen sollten je nach Leistung sowie Anzahl und Typ der Motoren des Bootes untergliedert werden. Diese Maßnahmen sollten im Einklang stehen mit allen übrigen Maßnahmen zur Reduzierung von Motorenemissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung nationaler Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der Verwendung synthetischer, biologisch abbaubarer Schmieröle zur Verringerung der Wasserverschmutzung durch Sportboote in Erwägung ziehen. Die Einführung gemeinschaftsweiter Maßnahmen sollte bei der Überprüfung dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden.

(13) Die Angaben zur Bescheinigung der Konformität mit den für diese beiden Emissionsarten geltenden Anforderungen sollten dem jeweiligen Sportboot, Wassermotorrad oder Motor stets beigefügt sein.

(14) Insbesondere bei Messungen des Emissionsniveaus und bei Prüfverfahren erleichtern harmonisierte europäische Normen den Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen; dies gilt auch für die von dieser Richtlinie erfassten Emissionen von Sportbooten und Wassermotorrädern.

(15) Um einen Schutz in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten, ist es angesichts der Art der vorliegenden Gefahren erforderlich, Konformitätsbewertungsverfahren festzulegen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder, wenn diese ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, die Person, die das Produkt in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, sollte dafür sorgen, dass die von dieser Richtlinie erfassten Produkte, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen. Eine Auswahl zwischen gleich strengen Verfahren sollte möglich sein. Diese Verfahren sollten in Einklang stehen mit dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung 8.

(16) Im Fall von Abgasemissionen sollten alle Motortypen, einschließlich solche für Wassermotorräder und andere ähnliche Wasserfahrzeuge mit Antrieb, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebrachte CE-Kennzeichnung tragen; dies gilt nicht für Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, für die nach Stufe II der Richtlinie 97/68/EG 9 typgenehmigten Motoren und für die nach der Richtlinie 88/77/EWG 3 typgenehmigten Motoren, denen die Konformitätserklärung des Herstellers beigefügt sein sollte. Hinsichtlich der Geräuschemissionen müssen nur Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der Person angebracht wird, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt. Die CE-Kennzeichnung, die am Boot anzubringen ist, weist für alle Motortypen außer Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen nach.

(17) Die Richtlinie 94/25/EG sollte auch geändert werden, um den Bedürfnissen der Hersteller Rechnung zu tragen, die eine größere Auswahl an Zertifizierungsverfahren benötigen.

(18) Im Interesse der Rechtssicherheit und der Sicherheit bei der Benutzung von Sportbooten ist eine Präzisierung verschiedener technischer Punkte im Zusammenhang mit den grundlegenden Konstruktionsanforderungen für Sportboote erforderlich; diese betreffen die Entwurfskategorien, die angegebene maximale Zuladung, die Kennnummer des Bootes, die Kraftstoffbehälter, die Feuerlöschvorrichtungen und den Schutz gegen Gewässerverschmutzung.

(19) Die Kommission sollte die Weiterentwicklung der Motorentechnik fortlaufend beobachten und dabei der Frage nachgehen, ob im Hinblick auf die Erfüllung künftiger Umweltschutzvorschriften die Emissionsgrenzwerte für Geräusch- und Abgasemissionen weiter gesenkt werden können.

(20) Damit sich leichter Maßnahmen zur effizienten Anwendung der Vorschriften ergreifen lassen, sollte das Verfahren der engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Ausschusses beibehalten und vertieft werden.

(21) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 10 erlassen werden.

(22) Es bedarf einer Übergangsregelung, wonach einige Erzeugnisse, die die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erfüllen, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/25/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: - wie eingearbeitet -

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: - wie eingearbeitet -

3. Folgender Artikel wird eingefügt: - wie eingearbeitet -

4. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass in den Geltungsbereich von Artikel 1 fallende und mit der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV versehene Erzeugnisse eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, auch wenn sie sachgemäß entworfen, gebaut, gegebenenfalls eingebaut, instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen und/oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken."

5. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Ist ein dieser Richtlinie nicht entsprechendes Erzeugnis gemäß Artikel 1 mit der CE-Kennzeichnung versehen, so werden die geeigneten Maßnahmen von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Aufsicht über denjenigen hat, welcher die CE-Kennzeichnung angebracht hat; dieser Mitgliedstaat unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten."

6. Artikel 8 erhält folgende Fassung: - wie eingearbeitet -

7. Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem Inverkehrbringen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen:

  1. Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang II, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
  2. Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
  3. Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Die in Anhang IV abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang I Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang II und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang I Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.

Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen IX, X, XI, XII und XVI genannten Verfahren verantwortlich war.

(3) Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird."

8. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Der Titel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Anhang I  Grundlegende Anforderungen

Vorbemerkung

"Boote" im Sinne dieses Anhangs sind Sportboote und Wassermotorräder.

A. Grundlegende Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Booten."

2. Die Tabelle und der Titel

"1. Auslegungskategorie" wird durch folgende Tabelle und folgenden Titel ersetzt:

"1. Entwurfskategorie

EntwurfskategorieWindstärke
(Beaufort-Skala)
Signifikante Wellenhöhe
(H 1/3, Meter)
A - "Hochsee"über 8über 4
B - "Außerhalb von Küstengewässern"bis einschließlich 8bis einschließlich 4
C - "Küstennahe Gewässer"bis einschließlich 6bis einschließlich 2
D - "Geschützte Gewässer"bis einschließlich 4bis einschließlich 0,3"

3. Die Begriffsbestimmung für die Entwurfskategorie A erhält folgende Fassung:

"A. Hochsee: Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse."

4. Die Begriffsbestimmung für die Entwurfskategorie D erhält folgende Fassung:

"D. Geschützte Gewässer: Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können."

5. Der letzte Absatz von Nummer 1 "Entwurfskategorie" erhält folgende Fassung:

"Boote der jeweiligen Kategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben."

6. Der Wortlaut unter Nummer 2 "Allgemeine Anforderungen" erhält folgende Fassung:

"Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, soweit diese für sie gelten."

7. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift erhält folgende Fassung: "Kennzeichnung des Bootes";

b) der Eingangssatzteil erhält folgende Fassung:

"Jedes Boot ist mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende Angaben enthält:"

8. Unter Nummer 2.2 ("Herstellerplakette") erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- vom Hersteller angegebene maximale Zuladung gemäß Nummer 3.6 ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern."

9. Unter Nummer 3.6 muss es statt "Vom Hersteller empfohlene Höchstlast" heißen: Vom Hersteller angegebene maximale Zuladung und der Beginn des Texts lautet wie folgt:

"Die vom Hersteller angegebene maximale Zuladung..."

10. Unter Nummer 5 "Einbauvorschriften" wird folgender Abschnitt hinzugefügt: "5.1.5. Führerlose Wassermotorräder

Wassermotorräder sind entweder mit einer automatischen Motorabschaltung oder einer automatischen Vorrichtung zu versehen, die das Fahrzeug in langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt bringt, wenn der Fahrer absteigt oder über Bord geht."

11. Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:

"5.2.2. Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen. Sämtliche Räume, in denen Kraftstoffbehälter untergebracht sind, müssen belüftet werden.

Ottokraftstoff ist in Behältern aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und

a) vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind;

b) von den Wohnräumen getrennt sind.

Dieselkraftstoff kann in Behältern aufbewahrt werden, die Teil des Rumpfes sind."

12. Nummer 5.6.2 erhält folgende Fassung: "5.6.2. Löschvorrichtungen

Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten, oder es sind Anbringungsort und Kapazität der der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen anzugeben. Das Boot darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es mit der entsprechenden Löschvorrichtung ausgerüstet ist. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, dass sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzubringen, dass er vom Hauptsteuerstand des Bootes aus leicht zu erreichen ist."

13. Nummer 5.8 erhält folgende Fassung:

"5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land

Die Boote sind so zu bauen, dass ein unbeabsichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen verfügen

  1. entweder über Auffangbehälter
  2. oder über Einrichtungen zur Unterbringung von Auffangbehältern.

Boote mit fest eingebauten Auffangbehältern sind mit einem Standardabwasseranschluss auszustatten, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an die Abwasserleitung des Bootes angeschlossen werden können.

Durch den Rumpf geführte Toiletten-Abflussrohre müssen ferner mit wasserdicht verschließbaren Ventilen versehen sein."

14. Die folgenden Teile werden hinzugefügt: - wie eingearbeitet -

9. Anhang II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen."

10. Anhang VI erhält folgende Fassung: - wie eingearbeitet -

11. Dem Anhang VIII wird folgende Nummer hinzugefügt:

"4. Im Rahmen der Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen kann, wenn ein Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Anhang XII arbeitet, eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle in willkürlichen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach folgendem Verfahren vorzugehen:

Ein Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Damit die Konformität dieser Motorenstichprobe mit den Anforderungen der Richtlinie gegeben ist, ist das in Anhang XVII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden."

12. In Anhang X Nummer 5.3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen ist das in Anhang XVII festgelegte Verfahren anzuwenden."

13. Anhang XIII erhält folgende Fassung: - wie eingearbeitet -

14. Anhang XIV Nummer 1 wird durch folgende Nummern ersetzt:

"1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Monteur der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sie überprüfen, identisch sein noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte am Entwurf, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

1a. Eine benannte Stelle muss unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden."

15. Anhang XV erhält folgende Fassung: - wie eingearbeitet -

16. Die Anhänge  XVI und XVII werden hinzugefügt:

Artikel 2

Die Kommission unterbreitet bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Motoren und prüft unter anderem, ob die Entwurfskategorien zu ändern sind. Aufgrund dieses Berichts unterbreitet die Kommission, falls zweckmäßig, bis zum 31. Dezember 2007 dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge. Die Kommission berücksichtigt dabei anhand der gesammelten Erfahrungen Folgendes:

  1. die Notwendigkeit einer weiteren Verringerung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen und Lärm im Hinblick auf die Erfüllung von Umweltschutzanforderungen;
  2. die möglichen Vorteile eines Systems der Feldüberwachung;
  3. die Verfügbarkeit kostengünstiger Techniken zur Eindämmung der Emissionen;
  4. die Notwendigkeit, die Verdunstung und das Auslaufen von Kraftstoff zu verringern;
  5. die Möglichkeit, internationale Normen für Abgas- und Lärmemissionen zu vereinbaren;
  6. mögliche Vereinfachungen des Systems der Konformitätsbewertungsverfahren.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 an.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften erfüllen, und zwar:

  1. bis zum 31. Dezember 2005 im Fall von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a);
  2. bis zum 31. Dezember 2005 im Fall von Selbstzündungs- und Viertakt-Fremdzündungsmotoren; c) bis zum 31. Dezember 2006 im Fall von Zweitakt-Fremdzündungsmotoren.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

 ________________

1) ABl. C 62 E vom 27.02.2001 S. 139, und ABl. C 51 E vom 26.02.2002 S. 339.

2) ABl. C 155 vom 29.05.2001 S. 1.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2001 (ABl. C 65 E vom 14.03.2002 S. 310), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. April 2002 (ABl. C 170 E vom 16.07.2002 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 und Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003.

4) ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15.

5) ABl. C 331 vom 16.12.1992 S. 5.

6) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18).

7) ABl. C 136 vom 04.06.1985 S. 1.

8) ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 23.

9) ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission (ABl. Nr. L 227 vom 23.08.2001 S. 41). (3) ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. Nr. L 107 vom 18.04.2001 S. 10).

10) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.