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Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1;
VO (EG) 1488/2004 - ABl. Nr. L 273 vom 21.08.2004 S. 12;
VO (EG) 898 /2005 - ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2005 S. 9;
VO (EG) 1272/2005 - ABl. Nr. L 201 vom 02.08.2005 S. 40;
VO (EG) 1367/2005 - ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2005 S. 6;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 236/2007 - ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2007 S. 14;
VO (EG) 412/2007 - ABl. Nr. L 101 vom 18.04.2007 S. 6, ber. L 139 S. 40;
VO (EG) 777/2007 - ABl. Nr. L 173 vom 03.07.2007 S. 3;
VO (EG) 702/2008 - ABl. Nr. L 195 vom 24.07.2008 S. 19;
VO (EG) 1226/2008 - ABl. Nr. L 331 vom 10.12.2008 S. 11;
VO (EG) 77/2009 - ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2009 S. 5, ber. L 46 S. 79, ber. L 75 S. 28;
VO (EU) 173/2010 - ABl. Nr. L 51 vom 02.03.2010 S. 13;
VO (EU) 174/2011 - ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 23;
VO (EU) 151/2012 - ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2012 S. 2;
VO (EU) 145/2013 - ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 63;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 915/2013 - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 23;
VO (EU) 153/2014 - ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/275 - ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 15;
VO (EU) 2015/612 - ABl. Nr. L 102 vom 21.04.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1919 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1921 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 5;
VO (EU) 2016/214 - ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/218 - ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 7;
VO (EU) 2017/284 - ABl. Nr. L 42 vom 18.02.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/223 - ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 10;
VO (EU) 2019/278 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/283 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 36 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/213 - ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 1, ber. L 89 S. 5;
VO (EU) 2020/219 - ABl. L 44 vom 18.02.2020 S. 17 A;
VO (EU) 2021/251 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 9;
VO (EU) 2021/253 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 15 A;
VO (EU) 2022/225 - ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/226 - ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 3 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Änd.:Titel 20
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe 2 äußerte der Rat große Besorgnis über die Lage in Simbabwe und insbesondere über ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter auch Verletzungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, durch die Regierung von Simbabwe. Angesichts dessen verhängte er bestimmte restriktive Maßnahmen, die jährlich überprüft werden. Einige der gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 3 umgesetzt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 313/2003 4 bis 20. Februar 2004 verlängert.
(2) Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten.
(3) Dementsprechend sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP eine Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vor.
(4) Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Simbabwes sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(5) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
(6) Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen mit der aktuellen Lage in Einklang zu bringen.
(7) Die vorliegende Verordnung ändert und verlängert die restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 310/2002, die sie unverzüglich nach deren Ablauf ersetzen soll
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Es ist untersagt,
Es ist untersagt,
(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, oder des Mitgliedstaats, von dem aus die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung geliefert werden, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffen und der zugehörigen Ausrüstung sowie finanzielle und technische Hilfe genehmigen, sofern die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind und eingesetzt werden.
(2) Die in diesem Artikel genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Angaben.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erteilen.
Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wie sie in Anhang III aufgeführt sind, gehören, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.
(1) Abweichend von Artikel 6 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
(2) Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift - auf eingefrorene Konten - von
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 6 Absatz 1 fallen.
(1) Artikel 6 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.
(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet Artikel 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zugänglich gemacht.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die in dem guten Glauben, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder Gelder nicht zur Verfügung stellen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte dürfen auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Die Kommission wird ermächtigt,
(1) Anhang III enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang III enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/EG (ABl. Nr. L 46 vom 20.02.2003 S. 30).
3) ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 743/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 106 vom 29.04.2003 S. 18).
4) ABl. Nr. L 46 vom 20.02.2003 S. 6.
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach Artikel 3 | Anhang I |
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;
1.2. Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
1.3. Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;
3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6. Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2. Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;
4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:
5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt:
5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren.
8. Bandstacheldraht.
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
10. Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang II 19 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 | Anhang III 19 20 21 22 |
I. Personen:
Name (und ggf. Aliasnamen) | Angaben zur Identität | Gründe für die Benennung |
2) - gestrichen - | ||
5) - gestrichen - | ||
6) - gestrichen - | ||
7) - gestrichen - |
II. Organisationen
Name/Bezeichnung | Angaben zur Identität | Gründe für die Benennung |
Simbabwe Defence Industries | 10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe | Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. |
- gestrichen - | Anhang IV 19 20 21 22 |
ENDE |