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Regelwerk; Seeschifffahrt
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ISPS-Code - Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Entschließung 2 vom 12. Dezember 2002 der Konferenz der Vertragsregierungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 22. Dezember 2003
(BGBl. II Nr. 38 vom 31.12.2003 S. 2018 / 2043)



angenommen am 12. Dezember 2002

Die Konferenz -

nach dem Beschluss von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt und der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;

in der Erwägung, dass in dem neuen Kapitel XI-2 des Übereinkommens auf einen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) Bezug genommen und vorgeschrieben wird, dass Schiffe, Unternehmen und Hafenanlagen den einschlägigen Vorschriften des Teils A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), die in Teil A des ISPS-Codes genannt werden, entsprechen;

die Auffassung vertretend, dass die Durchführung des genannten Kapitels durch die Vertragsregierungen erheblich zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt und der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt sowie zum Schutz von Menschen an Bord und an Land vor Gewalttaten beitragen wird;

nach Prüfung eines vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) auf seiner fünfundsiebzigsten und sechsundsiebzigsten Tagung zur Prüfung und Beschlussfassung durch die Konferenz ausgearbeiteten Entwurfs des Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

  1. beschließt den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Code nach Inkrafttreten des neuen Kapitels XI-2 des Übereinkommens am 1. Juli 2004 wirksam werden wird;
  3. ersucht den Schiffssicherheitsausschuss, den Code regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern;
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen Codes zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Präambel

1 Die im Dezember 2002 in London abgehaltene Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt beschloss zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt neue Bestimmungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie diesen Code. Diese neuen Vorschriften stellen den internationalen Rahmen dar, innerhalb dessen Schiffe und Hafenanlagen zusammenarbeiten können, um die Sicherheit des Seeverkehrs bedrohende Handlungen aufzudecken und vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken.

2 Nach den tragischen Ereignissen des 11. September 2001 wurde auf der zweiundzwanzigsten Tagung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ("Organisation") im November 2001 der einstimmige Beschluss gefasst, neue Maßnahmen bezüglich der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen auszuarbeiten und sie von einer Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (bekannt als Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt) im Dezember 2002 beschließen zu lassen. Die Vorbereitung dieser Diplomatischen Konferenz auf der Grundlage von Vorlagen von Mitgliedstaaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation wurde dem Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Organisation übertragen.

3 Der MSC richtete auf seiner ersten außerordentlichen Tagung, die ebenfalls im November 2001 stattfand, eine zwischen den Tagungen zusammentretende Arbeitsgruppe des MSC über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (MSC Intersessional Working Group an Maritime Security) ein, um die Ausarbeitung und Annahme der entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu beschleunigen. Die erste Sitzung der MSC Intersessional Working Group an Maritime Security fand im Februar 2002 statt; das Beratungsergebnis wurde im Mai 2002 bei der fünfundsiebzigsten Tagung des MSC vorgetragen und geprüft; bei dieser Gelegenheit wurde eine Ad-hocArbeitsgruppe zur weiteren Ausarbeitung der unterbreiteten Vorschläge eingerichtet. Der MSC prüfte auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung den Bericht dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe und empfahl, die Arbeit mit Hilfe einer weiteren MSC Intersessional Working Group fortzuführen, die im September 2002 zusammenkam. Der MSC erörterte auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung das Ergebnis der Tagung der MSC Intersessional Working Group vom September 2002 und die weiteren Arbeiten der MSC-Arbeitsgruppe, die zusammen mit der sechsundsiebzigsten Tagung des Ausschusses im Dezember 2002 unmittelbar vor der Diplomatischen Konferenz stattfand, und einigte sich auf die Endfassung der von der Diplomatischen Konferenz zu beratenden Textvorschläge.

4 Die Diplomatische Konferenz (9. bis 13. Dezember 2002) beschloss darüber hinaus Änderungen der geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74), mit denen die Umsetzung der Vorschrift betreffend den Einbau automatischer Schiffsidentifizierungssysteme beschleunigt werden soll, sowie neue Regeln zu Kapitel XI-1 von SOLAS 74, mit denen das Aufbringen der Schiffsidentifikationsnummer und das Mitführen einer lückenlosen Stammdatendokumentation geregelt wird. Die Diplomatische Konferenz nahm auch eine Reihe von Konferenzentschließungen an, unter anderem über die Durchführung und Änderung dieses Codes, die technische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltzollorganisation. Es wurde anerkannt, dass nach Abschluss der Arbeiten dieser beiden Organisationen eine Überprüfung und Änderung mancher der neuen Bestimmungen über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt notwendig sein können.

5 Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und dieser Code finden auf Schiffe und auf Hafenanlagen Anwendung. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von SOLAS 74 auf Hafenanlagen wurde deswegen vereinbart, weil durch SOLAS 74 am schnellsten sichergestellt werden kann, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rasch in Kraft treten und wirksam werden können. Man vereinbarte jedoch ebenfalls, dass sich die Bestimmungen über die Hafenanlagen nur auf das Zusammenwirken von Schiff und Hafen beziehen sollen. Das weiter reichende Thema der Gefahrenabwehr in Hafengebieten wird bei weiteren gemeinsamen Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden. Es wurde auch vereinbart, dass der Regelungsinhalt dieser Bestimmungen nicht auf die konkreten Reaktionen auf Angriffe oder auf notwendige Aufräumarbeiten nach einem solchen Angriff ausgedehnt werden soll.

6 Bei der Abfassung der neuen Bestimmungen wurde darauf geachtet, deren Vereinbarkeit mit dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geltenden Fassung, mit dem Internationalen Code für sichere Schiffsbetriebsführung (ISM-Code) und dem Harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung sicherzustellen.

7 Die Bestimmungen stellen eine wesentliche Änderung in der Herangehensweise der internationalen Seeverkehrswirtschaft an das Thema der Gefahrenabwehr im Seeverkehr dar. Es wird nicht verkannt, dass durch diese Bestimmungen auf manche Vertragsregierungen erhebliche zusätzliche Belastungen zukommen können. Die Bedeutung der technischen Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Vertragsregierungen bei der Durchführung der Bestimmungen wird in vollem Umfang anerkannt.

8 Die Durchführung der Bestimmungen wird eine kontinuierliche und wirksame Zusammenarbeit und Verständigung zwischen allen erfordern, die einen Bezug zu Schiffen und Hafenanlagen haben oder diese benutzen, also insbesondere Schiffsbesatzungen, Beschäftigte in Häfen, Fahrgäste, Ladungsbeteiligte, die Betreiber von Schiffen und von Häfen sowie die Bediensteten von nationalen und örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden. Bestehende Praktiken und Verfahren werden überprüft und geändert werden müssen, wenn sie kein angemessenes Niveau der Sicherheit bieten. Im Interesse einer erhöhten Gefahrenabwehr in der Schifffahrt werden Schifffahrt und Hafenwirtschaft sowie nationale und örtliche Behörden zusätzliche Verantwortung übernehmen müssen.

9 Die in Teil B dieses Codes gegebenen Hinweise sollen bei der Durchführung der in Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und in Teil A dieses Codes enthaltenen Bestimmungen über die Gefahrenabwehr berücksichtigt werden. Es versteht sich jedoch von selbst, dass der Umfang, in dem die Hinweise Anwendung finden, in Abhängigkeit von der Art der Hafenanlage und des Schiffes, seines Fahrtgebiets und/oder seiner Ladung unterschiedlich sein kann.

10 Dieser Code darf nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden, die unvereinbar ist mit der gebührenden Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, wie sie in internationalen Instrumenten niedergelegt sind, vor allem in denen, die sich auf Seeleute und auf Flüchtlinge beziehen; hierzu gehört die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie für die internationalen Normen betreffend Arbeitnehmer auf Schiffen und in Häfen.

11 In der Erkenntnis, dass das Übereinkommen von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner jeweils geltenden Fassung vorsieht, dass der Landgang ausländischer Besatzungsmitglieder während der Liegezeit des Schiffes, mit dem sie angekommen sind, im Hafen von den Behörden zuzulassen ist, sofern die Formalitäten bei der Ankunft des Schiffes erfüllt worden sind und die Behörden keinen Anlass zur Verweigerung des Anlandgehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung haben, sollen die Vertragsregierungen bei der Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und in der Hafenanlage in angemessener Weise berücksichtigen, dass Mitglieder der Schiffsbesatzung Menschen sind, die auf einem Schiff leben und arbeiten und die Möglichkeit zum Landgang sowie Zugang zu den landgestützten Wohlfahrtseinrichtungen für Seeleute einschließlich der Gesundheitsfürsorge haben müssen.

Teil A
Verbindliche Vorschriften betreffend Kapitel XI-2 der Anlage des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung

1 Allgemeines

1.1 Einführung

Dieser Teil des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen enthält verbindliche Bestimmungen, auf die in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen wird.

1.2 Ziele

Der Code hat folgende Ziele:

  1. die Schaffung eines internationalen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsregierungen, staatlichen Stellen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemaßnahmen gegen sicherheitsrelevante Ereignisse, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen;
  2. die Festlegung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten von Vertragsregierungen, staatlichen Stellen und örtlichen Verwaltungen sowie der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;
  3. die Sicherstellung des frühzeitigen und wirkungsvollen Sammelns und Austauschs sicherheitsbezogener Angaben;
  4. die Bereitstellung einer Methode für Risikobewertungen im Hinblick auf die Aufstellung von Plänen und Verfahren zur Reaktion auf wechselnde Gefahrenstufen;
  5. die Bildung von Vertrauen in das Vorhandensein angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.

1.3 Materiell wirksame Vorschriften

Für das Erreichen seiner Ziele enthält dieser Code eine Reihe materiell wirksamer Vorschriften. Diese umfassen unter anderem

  1. das Sammeln und Bewerten von Angaben betreffend Bedrohungssituationen und den Austausch solcher Angaben mit den in Betracht kommenden Vertragsregierungen;
  2. die Erstellung von Protokollen über den Nachrichtenverkehr für Schiffe und Hafenanlagen;
  3. die Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu Schiffen und Hafenanlagen und zu den Bereichen auf Schiffen und in Hafenanlagen mit Zugangsbeschränkung;
  4. die Verhinderung des Anbordschaffens unerlaubter Waffen, Brandsätze oder Explosivstoffe auf Schiffe beziehungsweise des Einbringens dieser Gegenstände in Hafenanlagen;
  5. das Bereitstellen von Mitteln zur Alarmauslösung als Reaktion auf Bedrohungssituationen oder sicherheitsrelevante Ereignisse;
  6. das Erstellen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und in der Hafenanlage auf der Grundlage von Risikobewertungen;
  7. das Abhalten von Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Beteiligten mit den Plänen und Verfahren zur Gefahrenabwehr vertraut sind.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 In diesem Teil haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Ausdruck "Regel" bezeichnet eine Regel des Übereinkommens.
  3. Der Ausdruck " Kapitel " bezeichnet ein Kapitel des Übereinkommens.
  4. Der Ausdruck "Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff" bezeichnet einen Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen an Bord des Schiffes sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, Personen an Bord, Ladung, Beförderungseinheiten, Schiffsvorräte oder das Schiff selbst vor den Gefahren eines sicherheitsrelevanten Ereignisses zu schützen.
  5. Der Ausdruck "Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" bezeichnet einen Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, die Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb der Hafenanlage vor den Gefahren eines sicherheitsrelevanten Ereignisses zu schützen.
  6. Der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff" bezeichnet diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört die Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.
  7. Der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen" bezeichnet diejenige Person, die vom Unternehmen als verantwortlich dafür benannt worden ist, dass eine Risikobewertung für das Schiff durchgeführt wird und ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgearbeitet, zur Genehmigung vorgelegt sowie danach umgesetzt und fortgeschrieben wird; zu ihren Aufgaben gehört die Pflege von Kontakten mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
  8. Der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" bezeichnet diejenige Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört die Pflege von Kontakten mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen.
  9. Der Ausdruck"Gefahrenstufe 1" bezeichnet die Stufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist.
  10. Der Ausdruck"Gefahrenstufe 2" bezeichnet die Stufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind.
  11. Der Ausdruck"Gefahrenstufe 3" bezeichnet die Stufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.

2.2 Der Ausdruck "Schiff" schließt bei Verwendung in diesem Code bewegliche Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der Begriffsbestimmung in Regel XI-2/1 ein.

2.3 Der Ausdruck "Vertragsregierung" schließt in Verbindung mit einer Bezugnahme auf eine Hafenanlage und bei Verwendung in den Abschnitten 14 bis 18 eine Bezugnahme auf die "zuständige Behörde" ein.

2.4 Begriffe, die in diesem Teil nicht anderweitig näher bestimmt sind, haben dieselbe Bedeutung wie sie ihnen in den Kapiteln I und XI-2 zugewiesen worden sind.

3 Anwendung

3.1 Dieser Code findet Anwendung auf

  1. die folgenden Arten von Schiffen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:
    1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
    2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
    3. bewegliche Offshore-Bohreinheiten;
  2. Hafenanlagen, in denen die genannten in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffe abgefertigt werden.

3.2 Unbeschadet des Abschnitts 3.1.2 entscheiden die Vertragsregierungen über den Umfang der Anwendung dieses Teils des Codes auf diejenigen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandfahrt einlaufen oder zu einer Auslandfahrt auslaufen.

3.2.1 Die Vertragsregierungen müssen ihre Entscheidungen nach Abschnitt 3.2 auf der Grundlage einer nach Maßgabe dieses Teils des Codes durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage treffen.

3.2.2 Durch eine Entscheidung, die eine Vertragsregierung nach Abschnitt 3.2 trifft, darf das Niveau der Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, das durch Kapitel XI-2 oder durch diesen Teil des Codes erreicht werden soll.

3.3 Dieser Code findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

3.4 Die Abschnitte 5 bis 13 und 19 dieses Teils finden auf Unternehmen und Schiffe im Sinne der Regel XI-2/4 Anwendung.

3.5 Die Abschnitte 5 und 14 bis 18 dieses Teils finden auf Hafenanlagen im Sinne der Regel XI-2/10 Anwendung.

3.6 Dieser Code berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.

4 Zuständigkeiten von Vertragsregierungen

4.1 Nach Maßgabe der Regeln XI-2/3 und XI-2/7 legen die Vertragsregierungen Gefahrenstufen fest und geben Hinweise zum Schutz vor sicherheitsrelevanten Ereignissen. Je höher die Gefahrenstufe ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem sicherheitsrelevanten Ereignis kommt. Zu den bei der Festlegung der angemessenen Gefahrenstufe zu berücksichtigenden Faktoren gehören

  1. die Glaubwürdigkeit der Informationen über die Bedrohung;
  2. die Plausibilität der Informationen über die Bedrohung;
  3. die Präzision der Informationen über die Bedrohung beziehungsweise das Ausmaß der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung;
  4. die möglichen Folgen eines solchen sicherheitsrelevanten Ereignisses.

4.2 Legt eine Vertragsregierung Gefahrenstufe 3 fest, so gibt sie den Schiffen und Hafenanlagen, die betroffen sein können, bei Bedarf geeignete Anweisungen und stellt ihnen sicherheitsbezogene Angaben zur Verfügung.

4.3 Die Vertragsregierungen können bestimmte ihnen nach Kapitel XI-2 und nach diesem Teil des Codes obliegende sicherheitsbezogene Aufgaben einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr übertragen; hiervon ausgenommen sind

  1. die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe;
  2. die Genehmigung einer Risikobewertung für die Hafenanlage und spätere Änderungen einer genehmigten Bewertung;
  3. die Festlegung, welchen Hafenanlagen vorgeschrieben wird, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen;
  4. die Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und spätere Änderungen eines genehmigten Plans;
  5. die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach Regel XI-2/9;
  6. die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.

4.4 Die Vertragsregierungen müssen in einem Umfang, den sie für angemessen halten, die Wirksamkeit der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder in der Hafenanlage beziehungsweise von Änderungen solcher Pläne prüfen, die sie entweder selbst genehmigt haben oder die im Falle von Schiffen in ihrem Auftrag genehmigt worden sind.

5 Sicherheitserklärung

5.1 Die Vertragsregierungen legen fest, wann eine Sicherheitserklärung erforderlich ist; dabei berücksichtigen sie, welchen Risiken Personen, materielle Güter oder die Umwelt durch das Zusammenwirken von Schiff und Hafen beziehungsweise Tätigkeiten von Schiff zu Schiff ausgesetzt sind.

5.2 Ein Schiff kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung ersuchen,

  1. wenn für den Betrieb dieses Schiffes eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage beziehungsweise für ein anderes Schiff, mit der beziehungsweise mit dem ein Zusammenwirken stattfindet;
  2. wenn zwischen Vertragsregierungen eine Vereinbarung über eine Sicherheitserklärung besteht, die bestimmte Auslandfahrten oder bestimmte Schiffe auf solchen Fahrten erfasst;
  3. wenn es eine Bedrohungssituation oder ein sicherheitsrelevantes Ereignis gegeben hat, an der/dem das Schiff beteiligt war beziehungsweise in die/das die Hafenanlage einbezogen war;
  4. wenn sich das Schiff in einem Hafen aufhält, der nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu haben und umzusetzen;
  5. wenn das Schiff Tätigkeiten von Schiff zu Schiff mit einem anderen Schiff durchführt, das nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu haben und umzusetzen.

5.3 Der Eingang eines Ersuchens um Erstellung einer Sicherheitserklärung nach diesem Abschnitt ist von der betreffenden Hafenanlage beziehungsweise von dem betreffenden Schiff zu bestätigen.

5.4 Die Sicherheitserklärung ist wie folgt zu erstellen:

  1. vom Kapitän oder vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Namen des betreffenden Schiffes beziehungsweise der betreffenden Schiffe und gegebenenfalls
  2. vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder, sofern die Vertragsregierung etwas anderes bestimmt, von einer anderen, für die Gefahrenabwehr an Land zuständigen Stelle im Namen der Hafenanlage.

5.5 In der Sicherheitserklärung sind die Vorschriften über die Gefahrenabwehr anzugeben, die für die jeweilige Hafenanlage und das jeweilige Schiff (beziehungsweise für die jeweiligen Schiffe) gemeinsam gelten können; außerdem ist die Zuständigkeit eines/einer jeden anzugeben.

5.6 Die Vertragsregierungen müssen unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 den Mindestzeitraum festlegen, währenddessen die Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet Sicherheitserklärungen aufbewahren müssen.

5.7 Die Verwaltungen müssen unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 den Mindestzeitraum festlegen, währenddessen Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, Sicherheitserklärungen aufbewahren müssen.

6 Pflichten des Unternehmens

6.1 Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff eine deutliche Aussage enthält, welche die Befehlsgewalt des Kapitäns betont. Das Unternehmen muss im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff klarstellen, dass der Kapitän die höchste Befehlsgewalt und Zuständigkeit dafür hat, Entscheidungen hinsichtlich der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu treffen und bei Bedarf die Unterstützung des Unternehmens oder jeder beliebigen Vertragsregierung anzufordern.

6.2 Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, der Kapitän und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die erforderliche Unterstützung erhalten, um ihre Aufgaben und Zuständigkeiten nach Kapitel XI-2 und diesem Teil des Codes wahrzunehmen.

7 Gefahrenabwehr auf dem Schiff

7.1 Ein Schiff ist gehalten, sich nach den von den Vertragsregierungen festgelegten Gefahrenstufen zu richten, wie dies im Folgenden erläutert ist.

7.2 Bei Gefahrenstufe 1 sind durch geeignete Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes auf allen Schiffen die nachstehenden Tätigkeiten wahrzunehmen, um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und Vorsorgemaßnehmen gegen sie einzuleiten:

  1. Es ist sicherzustellen, dass alle Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wahrgenommen werden;
  2. der Zugang zum Schiff ist zu kontrollieren;
  3. das Einschiffen von Personen und die Anbordnahme ihres Gepäcks ist zu kontrollieren;
  4. die Bereiche mit Zugangsbeschränkung sind zu überwachen, um sicherzustellen, dass nur Personen mit Zugangsberechtigung Zugang erhalten;
  5. die Deckflächen und die Umgebung des Schiffes sind zu überwachen;
  6. der Umschlag von Ladung und Schiffsvorräten ist zu beaufsichtigen;
  7. es ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr jederzeit verfügbar sind.

7.3 Bei Gefahrenstufe 2 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 7.2 genannte Tätigkeit zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführt sind.

7.4 Bei Gefahrenstufe 3 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 7.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführten weiteren speziellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

7.5 Wird von der Verwaltung Gefahrenstufe 2 oder 3 festgelegt, so hat das Schiff den Erhalt der Unterrichtung über die Änderung der Gefahrenstufe zu bestätigen.

7.6 Vor dem Einlaufen in einen Hafen oder bei Aufenthalt in einem Hafen im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung, die Gefahrenstufe 2 oder 3 festgelegt hat, hat das Schiff den Erhalt der Unterrichtung darüber zu bestätigen und gegenüber dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage den Beginn der Durchführung der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff - sowie bei Gefahrenstufe 3 in den von der Vertragsregierung, die Gefahrenstufe 3 festgelegt hat, gegebenen Anweisungen - dargelegten geeigneten Maßnahmen und Verfahrensweisen zu bestätigen. Das Schiff muss etwaige Schwierigkeiten bei der Durchführung melden. In solchen Fällen nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander Kontakt auf und koordinieren die geeigneten Maßnahmen.

7.7 Wird ein Schiff von der Verwaltung aufgefordert, für sich eine höhere Gefahrenstufe festzulegen, oder gilt für das Schiff bereits eine höhere Gefahrenstufe, als sie für den Hafen festgelegt ist, in den das Schiff einzulaufen beabsichtigt oder in dem es sich aufhält, so hat das Schiff unverzüglich die zuständige Behörde der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von dieser Situation zu unterrichten.

7.7.1 In solchen Fällen nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage miteinander Kontakt auf und koordinieren erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen.

7.8 Fordert eine Verwaltung Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, auf, in einem Hafen einer anderen Vertragsregierung für sich Gefahrenstufe 2 oder 3 festzulegen, so unterrichtet sie diese Vertragsregierung unverzüglich darüber.

7.9 Legen Vertragsregierungen eine Gefahrenstufe fest und stellen sie sicher, dass Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die ihre Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzulaufen, Angaben über die Gefahrenstufe zur Verfügung gestellt werden, so sind die betreffenden Schiffe darüber zu belehren, dass sie Wachsamkeit zu üben haben und ihrer Verwaltung sowie etwaigen benachbarten Küstenstaaten sämtliche ihnen zur Kenntnis gelangende Angaben melden müssen, welche die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt in dem betreffenden Gebiet beeinträchtigen könnten.

7.9.1 Bei der Unterrichtung dieser Schiffe über die geltende Gefahrenstufe muss eine Vertragsregierung die Schiffe unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes auch darüber belehren, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sie ergreifen sollen und welche Maßnahmen zum Schutz vor der Bedrohung gegebenenfalls von der Vertragsregierung ergriffen worden sind.

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