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Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG
(ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10;
VO (EG) 2003/806/EG - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S.33;
VO (EG) 882/2004/EG - ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S.1, ber. L 191 S.1;
Entsch. 2006/104/EG - ABl. Nr. L 363 vom 12.12.2006 S. 352;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
RL 2013/20/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 234;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 * Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art.146 der VO (EU) 2017/625 - Übergangsmaßnahmen /Art. 150
Neufassung - Ersetzt RL'en 85/358/EWG und 86/469/EWG, Entsch.'en 89/187/EWG und 91/664/EWG
Hinweis: s. Art. 2 des Beschl.'es 2011/163/EU - (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat mit der Richtlinie 96/22/EG 4 beschlossen, das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung beizubehalten und es auf β-Agonisten mit anaboler Wirkung auszudehnen.
(2) Das Europäische Parlament hat am 9. März 1995 insbesondere darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft dringend ein wirksames, einheitliches Kontrollsystem benötigt, und hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Überwachung und die Kontrollen der Verwendung unerlaubter Stoffe im Fleisch zu verstärken.
(3) Der Rat hat mit der Richtlinie 85/358/EWG 5 Regeln über die Ermittlung und Kontrolle von Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung erlassen. Diese Regeln sollten auf andere Stoffe ausgedehnt werden, die in der Tierhaltung zur Wachstums- und Leistungsförderung oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und aufgrund ihrer Rückstände eine Gefahr für den Verbraucher darstellen können.
(4) Der Rat hat mit der Richtlinie 86/469/EWG 6 die Untersuchung von Nutztieren und des darausgewonnenen frischen Fleisches auf bestimmte Rückstände von pharmakologisch wirkenden Stoffen oder von natürlicherweise vorkommenden Kontaminanten geregelt. Es empfiehlt sich, diese Untersuchungen auf andere Tierarten und sämtliche für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnisse auszudehnen.
(5) In den Anhängen zur Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 7 wurden Grenzwerte für bestimmte Tierarzneimittel festgelegt.
(6) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände haben sich als nicht eindeutig genug erwiesen, was in den Mitgliedstaaten Anlaß zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat.
(7) Die in den Mitgliedstaaten und von ihnen durchgeführten Kontrollen müssen verschärft werden.
(8) Künftig sollten die Erzeuger und die nachgelagerten Bereiche der Tierhaltung stärker für die Qualität und Unschädlichkeit des für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleisches verantwortlich gemacht werden.
(9) Die betreffenden sektoriellen Regelungen sind um spezifische Sanktionen gegen Tierhalter zu ergänzen, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe mit hormonaler oder anaboler Wirkung in der Tierhaltung, nicht einhalten.
(10) Nach Artikel 4 der Richtlinie 71/118/EWG 8 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe und ihrer Derivate und andere, auf Geflügelfleisch übertragbare Stoffe ermittelt werden, die bewirken, daß dessen Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.
(11) Nach der Richtlinie 91/493/EWG 9 erstellen die Mitgliedstaaten einen Überwachungsplan zur Ermittlung von im Wasser vorkommenden Kontaminanten.
(12) Nach der Richtlinie 92/46/EWG 10 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 1993 die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Ermittlung von Rückständen in Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit. Zu ermitteln sind die Rückstände aus Teil A Gruppe III und Teil B Gruppe II des Anhangs I der Richtlinie 86/469/EWG.
(13) Nach der Richtlinie 89/437/EWG 11 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Eiprodukte auf Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung, von Antibiotika, Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln und sonstigen Schadstoffen sowie von Stoffen untersucht werden, die die organoleptischen Eigenschaften von Eiprodukten verändern oder bewirken, daß deren Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.
(14) In der Richtlinie 92/45/EWG 12 ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ihre Pläne zur Ermittlung von Rückständen ergänzen, um Wildfleisch im erforderlichen Maße kontrollieren und somit im Stichprobenverfahren das Vorhandensein von Kontaminanten in der Umwelt feststellen zu können und um Kaninchen und Zuchtwild einzubeziehen.
(15) Damit die rechtswidrige Verwendung von Wachstums- und Leistungsförderern in der Tierzucht in allen Mitgliedstaaten nachhaltig bekämpft werden kann, sind die geplanten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene durchzuführen.
(16) Die Eigenkontrollsysteme der Erzeugergemeinschaften können bei der Bekämpfung der rechtswidrigen Verwendung von Wachstumsförderern eine wichtige Aufgabe erfüllen. Für den Verbraucher kommt es darauf an, daß diese Systeme ausreichende Gewähr für die Nichtverwendung solcher Stoffe bieten. Ein europaweiter Ansatz ist hier unabdingbar, um diese Systeme zu erhalten und zu stärken.
(17) Daher sollten die Erzeugergemeinschaften beim Aufbau von Eigenkontrollsystemen zur Gewährleistung einer Fleischerzeugung, die von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen frei ist, unterstützt werden.
(18) Es ist notwendig, einige Bestimmungen der Richtlinien 86/469/EWG und 85/358/EWG sowie der Entscheidungen 89/187/EWG 13 und 91/664/EWG 14 deutlicher zu fassen, damit die Kontrollen und die Ermittlung von Rückständen in der Gemeinschaft erfolgreich durchgeführt werden können. Um eine unmittelbare und einheitliche Durchführung der vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, müssen die bestehenden Vorschriften und die vorgenommenen Änderungen in einem Text zusammengefaßt werden; die genannten Rechtsakte sind daher aufzuheben
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Mit dieser Richtlinie werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I erlassen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Überwachungspläne für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen
Die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Untersuchung von lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie von Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser für Tiere auf Rückstände und Stoffe des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe dieses Kapitels.
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine öffentliche Zentralstelle mit der Koordinierung der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Untersuchungen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle hat den Auftrag,
(3) Spezifischere Regelungen im Bereich der Futtermittelkontrolle bleiben von diesem Artikel unberührt.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Plan mit den im ersten Anwendungsjahr des Plans durchzuführenden einzelstaatlichen Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni 1997 und später alle aufgrund der Erfahrungen des oder der vorangehenden Jahre aktualisierten Fassungen von zuvor nach Artikel 8 genehmigten Plänen spätestens bis zum 31. März des Jahres der Aktualisierung.
(2) Der Plan nach Absatz 1 muß
(1) Der Plan muss Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV berücksichtigen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Kontrollen jedoch für die betroffenen Mitgliedstaaten anpassen, sofern eine solche Anpassung die allgemeine Wirksamkeit des Plans für diesen Mitgliedstaat nachweislich erhöht; es dürfen jedoch keinesfalls die Möglichkeiten zur Feststellung von Rückständen oder zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung mit Stoffen nach Anhang I beeinträchtigt werden.
(2) Erstmals binnen achtzehn Monaten nach Annahme dieser Richtlinie überprüft die Kommission die nach Anhang II zu ermittelnden Rückstandsgruppen und legt Umfang und Häufigkeit der Probenahme bei den in Artikel 3 genannten Tieren und Erzeugnissen - soweit noch nicht in Anhang IV geregelt - fest. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die Informationen, die der Kommission aufgrund des bestehenden gemeinschaftlichen Erfordernisses der Ermittlung von Rückständen in diesen besonderen Bereichen zugeleitet werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Im Basisplan ist der besonderen Lage des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen und insbesondere folgendes anzugeben:
(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingereichten Basisplan, um festzustellen, ob er mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt. Die Kommission kann den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu ändern oder zu ergänzen, um ihn mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen.
Nach Feststellung der Übereinstimmung legt die Kommission den Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission, um der Entwicklung der Lage in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen, den Ergebnissen der einzelstaatlichen Untersuchungen oder den im Rahmen der Artikel 16 und 17 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Genehmigung einer Änderung oder Ergänzung eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Plans beschließen.
(2) Die Kommission leitet die jährlichen Änderungen am Basisplan, die die Mitgliedstaaten insbesondere im Anschluß an die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) mitgeteilt haben, an die übrigen Mitgliedstaaten weiter, nachdem sie festgestellt hat, daß sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach 'Eingang der Änderungen Bemerkungen übermitteln.
Gehen von seiten der Mitgliedstaaten keine Bemerkungen ein, so gelten die Änderungen der Pläne als angenommen.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Annahme.
Gehen jedoch von seiten der Mitgliedstaaten Bemerkungen ein oder ist die Aktualisierung nach den Feststellungen der Kommission nicht vorschriftsgemäß oder unzureichend, so legt diese den aktualisierten Plan dem Ständigen Veterinärausschuß vor, der nach dem Verfahren des Artikels 33 beschließt.
Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind auf die aktualisierten Pläne anwendbar.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß halbjährlich von der Durchführung des gemäß Absatz 2 genehmigten Plans bzw. von der Entwicklung der Lage. Erforderlichenfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 4. Sie teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Ergebnisse des Plans zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis der Aktualisierung der Pläne.
Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission bis zum 31. März 2008 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
Kroatien teilt der Kommission bis zum 31. März 2014 erstmals die Ergebnisse seiner Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission bis zum 31. März 2005 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
(4) Die Kommission berichtet den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß jährlich oder jedes Mal, wenn sie es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit für angebracht hält, über die Ergebnisse der Kontrollen und Untersuchungen nach Absatz 3, insbesondere über
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Mitteilung über die Ergebnisse der auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene sowie auf Gemeinschaftsebene eingeleiteten Maßnahmen vor; dabei werden der Bericht und die diesbezüglichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Kapitel III
Eigenkontrolle und Mitverantwortung der Marktbeteiligten
A. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
B. Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse dafür Sorge, daß
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen über ihre diesbezüglichen Bestimmungen, im besonderen über die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Buchstabe a Nummer 3 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) erlassenen Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die Zuständigkeiten und die Verantwortung von Tierärzten, die die Bestände betreuen, auch auf die Kontrolle der Haltungsbedingungen und der Behandlungen nach dieser Richtlinie erstrecken.
In diesem Rahmen trägt der Tierarzt in ein im Betrieb geführtes Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die entsprechenden Wartefristen ein.
Der Tierhalter trägt in dieses Register - das mit dem der Richtlinie 90/676/EWG 17 identisch sein kann - Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen ein. Er vergewissert sich, daß die Wartefristen eingehalten werden, und bewahrt die Verschreibungen als Beleg fünf Jahre lang auf.
Tierhalter und Tierärzte sind gehalten, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen vorzulegen; insbesondere sind dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs die Informationen in bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch einen bestimmten Betrieb vorzulegen.
Kapitel IV
Amtliche Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten können - unbeschadet der im Rahmen der Durchführung der Überwachungspläne gemäß Artikel 5 vorgenommenen Kontrollen und unbeschadet der in spezifischen Richtlinien vorgesehenen Kontrollen - amtliche Stichprobenkontrollen vor Ort durchführen, die sich auf folgendes erstrecken:
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden insbesondere durchgeführt, um den Besitz oder das Vorhandensein verbotener Stoffe oder Erzeugnisse, die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen, festzustellen oder um eine vorschriftswidrige Behandlung nachzuweisen.
(3) Bei Betrugsverdacht oder im Falle eines positiven Befundes aufgrund einer Kontrolle nach Absatz 1 sind die Artikel 16 bis 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V anzuwenden.
Die Kontrollen im Schlachtbetrieb oder beim Erstverkauf von Tieren der Aquakultur und Fischereierzeugnissen können vermindert werden, wenn der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb einem epidemiologischen Überwachungsnetz oder einem System der Qualitätskontrolle der. Produktionskette im Sinne von Artikel 9 Buchstabe B Absatz 1 erster Gedankenstrich angehört.
Die Kontrollen nach dieser Richtlinie müssen von den zuständigen nationalen Stellen ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
Der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte oder deren Vertreter ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere vor der Schlachtung zu erleichtern und insbesondere den amtlichen Tierarzt oder das Hilfspersonal bei jeder als zweckdienlich erachteten Maßnahme zu unterstützen.
Die zuständige Behörde
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, wobei für jeden Rückstand oder jede Rückstandsgruppe jeweils nur ein nationales Referenzlaboratorium benannt werden darf.
Bis zum 31. Dezember 2000 können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin mehrere nationale Laboratorien, sofern sie diese vor der Annahme dieser Richtlinie benannt haben, mit der Prüfung ein und desselben Rückstands oder ein und, derselben Rückstandsgruppe betrauen.
Das Verzeichnis der entsprechenden Laboratorien wird nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt.
Diese Laboratorien werden beauftragt,
(2) Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tier-Gesundheit und Tierschutz * Ernannten Laboratorien.
(1) Die amtlichen Probenahmen erfolgen gemäß den Anhängen III und IV für die Prüfung durch zugelassene Laboratorien.
Die Einzelheiten für die Entnahme der amtlichen Proben und die Routine- und Referenzmethoden für deren Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels erteilt, das einer Art verabreicht werden soll, deren Fleisch oder Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, so teilen die zuständigen Behörden den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und den nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen die Routineanalysemethoden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 der Richtlinie 81/851/EWG 18 und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 mit.
(2) Ergeben sich bei Anwendung einer Routinemethode statt einer Referenzmethode positive Ergebnisse, so sind sie im Falle der Stoffe der Gruppe A von einem zugelassenen Laboratorium mittels der nach Absatz 1 festgelegten Referenzmethoden zu bestätigen.
Für alle Stoffe gilt, daß diese Ergebnisse, wenn sie auf der Grundlage einer ihnen widersprechenden Analyse angefochten werden, von dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 für den jeweiligen Stoff oder Rückstand benannten nationalen Referenzlaboratorium zu bestätigen sind. Die Kosten für die letztgenannte Bestätigung trägt, soweit sich eine solche Bestätigung ergibt, die Person, die die Ergebnisse angefochten hat.
(3) Wird mittels einer amtlichen Probe unstreitig eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so sind die Artikel 16 bis 19 sowie die in Kapitel V vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.
Werden bei dieser Untersuchung Rückstände zugelassener Stoffe oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, welche die in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte überschreitet, so sind die Artikel 18 und 19 anzuwenden.
Wenn die Untersuchung im Sinne dieses Absatzes Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat betraf, wendet die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 und der Artikel 17, 18 und 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V auf den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb an.
Betrifft diese Untersuchung aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse oder Tiere, so befaßt die zuständige Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Kommission, die die in Artikel 30 vorgesehenen Maßnahmen ergreift.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei positiven Befunden im Sinne des Artikels 15
Wird eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so vergewissert sich die zuständige Behörde, daß der bzw. die bei den Untersuchungen im Sinne des Artikels 13 Buchstabe b) in Verdacht geratenen Bestände unverzüglich unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Ferner überzeugt sie sich davon, daß alle betroffenen Tiere mit einem Kennzeichen oder einem amtlichen Zeichen versehen werden und daß zunächst bei einer statistisch repräsentativen, nach international anerkannten wissenschaftlichen Normen bestimmten Auswahl von Tieren amtliche Proben entnommen werden.
(1) Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreitet, so führt die zuständige Behörde je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durch, um die Ursachen für die Überschreitung der Höchstwerte festzustellen.
Die zuständige Behörde ergreift nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit; dabei kann auch verfügt werden, daß die Tiere bzw. Erzeugnisse die betreffenden Betriebe während einer bestimmten Zeit nicht verlassen dürfen.
(2) Verstößt ein Tierhalter beim Inverkehrbringen von Tieren bzw. ein Tierhalter oder Verarbeitungsbetrieb beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen wiederholt gegen die Rückstandshöchstwerte, so führen die zuständigen Behörden während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen an den Tieren oder Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb durch, wobei die Erzeugnisse oder Tierkörper beschlagnahmt werden, bis die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen.
Zeigen die Ergebnisse, daß Rückstandshöchstwerte überschritten wurden, so sind die betreffenden Tierkörper oder Erzeugnisse vom menschlichen Verzehr auszuschließen.
(1) Die Kosten der Ermittlungen und Kontrollen nach Artikel 16 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere.
Die Kosten der Untersuchungen nach den Artikeln 17 und 18 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere, wenn die Ermittlungen bestätigen, daß der Verdacht begründet war.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gehen die Kosten für die unschädliche Beseitigung der nach Artikel 23 als positiv befundenen oder als solche einzustufenden Tiere zu Lasten des Eigentümers, ohne daß eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten 19.
(2) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen in einem anderen Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr durchgeführt werden, so unterrichtet er die zuständige Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats. Diese trifft aufgrund einer Ermittlung nach Artikel 16 Nummer 2 die erforderlichen Maßnahmen und setzt die zuständige Zentralbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie deren Begründung unverzüglich in Kenntnis.
Befürchtet der Mitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichen, so bemüht er sich zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um Abhilfe, gegebenenfalls durch einen Besuch vor Ort.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Streitfälle und gefundene Lösungen.
Kommen die von dem Streitfall betroffenen Mitgliedstaaten zu keiner Einigung, so befaßt einer von ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Kommission, die einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Bis das Gutachten vorliegt, kann der Bestimmungsmitgliedstaat Kontrollen an den Erzeugnissen aus dem oder den Betrieben und dem oder den Tierhaltungsbetrieben vornehmen, die von dem Streitfall betroffen sind, und bei positiven Ergebnissen ähnliche Maßnahmen treffen, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/662/EWG 20 vorgesehen.
Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können aufgrund eines innerhalb von 15 Tagen erstellten neuen Sachverständigengutachtens nach demselben Verfahren überprüft werden.
(1) Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ort die einheitliche Anwendung der Pläne und das System der Kontrolle der Pläne durch die zuständigen Behörden überprüfen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Ergebnis der Überprüfungen.
Der betreffende Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Überprüfungen Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Hält die Kommission diese Maßnahmen für unzureichend, so holt sie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats ein, prüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, und erlässt nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.
(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Häufigkeit und Modalitäten der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 (einschließlich der Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden), werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Kapitel V
Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen
Werden nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse bzw. Stoffe gemäß Anhang I Gruppe A und Gruppe B1 und 2 bei nichtbefugten Personen festgestellt, so sind diese nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse unter amtliche Kontrolle zu stellen, bis die zuständige Behörde unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen die Personen, die die Vorschriftswidrigkeit begangen haben, geeignete Maßnahmen ergriffen hat.
(1) Während der Zeit der Inverwahrnahme der Tiere im Sinne des Artikels 16 dürfen die Tiere des betreffenden Betriebs nur unter amtlicher Kontrolle den Ursprungsbetrieb verlassen oder an Dritte weiterveräußert werden. Die zuständige Behörde ergreift entsprechend der Art des oder der festgestellten Stoffe geeignete Schutzmaßnahmen.
(2) Bestätigt sich nach einer Probenahme gemäß Artikel 17 der Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, so werden das bzw. die positiven Tiere an Ort und Stelle unverzüglich getötet oder unmittelbar in den aufgrund einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht und dort getötet. Sie werden sodann in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG 21 verbracht.
Außerdem sind sodann von allen Sendungen von Tieren, die zu dem kontrollierten Betrieb gehören und verdächtig sein könnten, Proben zu nehmen; die Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.
(3) Ergibt sich jedoch bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der gemäß Artikel 17 an einer repräsentativen Anzahl von Tieren genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Tierhalter die Wahl, ob er alle im Betrieb befindlichen Tiere, die verdächtig sein könnten, kontrollieren lassen oder töten lassen will.
(4) Während eines zusätzlichen Zeitraums von mindestens 12 Monaten werden der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert. Ist ein Eigenkontrollsystem eingeführt worden, so wird der Betriebsinhaber, der die Vorschriftswidrigkeit begangen hat, während des genannten Zeitraums von diesem System ausgeschlossen.
(5) Die Zulieferer des betreffenden Betriebs werden nach Maßgabe des festgestellten Verstoßes zum 'Nachweis des Ursprungs des betreffenden Stoffs zusätzlich zu der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 einer weiteren Kontrolle unterzogen. Dies gilt auch für alle Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören wie der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb.
Der amtliche Tierarzt eines Schlachtbetriebs hat,
Wurde der Verdacht des Vorrätighaltens, der Verwendung oder der Herstellung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse in einem Herstellungsbetrieb bestätigt, so werden die etwaigen amtlichen Genehmigungen oder Zulassungen für diesen Betrieb unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen während eines Zeitraums ausgesetzt, in dem der Betrieb verstärkt überwacht wird.
Bei wiederholten Verstößen werden diese Genehmigungen oder Zulassungen endgültig zurückgezogen.
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