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Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6;
Beschl. (EU) 2018/896 - ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;
Beschl. (EU) 2019/665 - ABl. L 112 vom 26.04.2019 S. 26)
Neufassung - Ersetzt Entsch. 97/138/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in der Entscheidung 97/138/EG der Kommission 2 festgelegten Tabellenformate zur Bereitstellung harmonisierter Daten im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG sollten überprüft und vereinfacht werden, um den gewonnenen praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
(2) Die Tabellenformate sollten den Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG geänderten Fassung entsprechen.
(3) Damit gewährleistet ist, dass die Daten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, ist es angemessen, genaue Regeln festzulegen in Bezug auf die Daten, die in den Tabellenformaten enthalten sein müssen, sowie den Mitgliedstaaten zu erlauben, weitere Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen.
(4) Angesichts der hohen Anzahl von Änderungen, die daher an der Entscheidung 97/138/EG vorgenommen werden müssen, sollte diese Entscheidung im Interesse größerer Klarheit ersetzt werden.
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Mit dieser Entscheidung werden die Formate für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG sowie die Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten gemäß der genannten Richtlinie festgelegt, und zwar in Bezug auf
(1) Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG aufgeführten Definitionen folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann das Verpackungsabfallaufkommen in einem Mitgliedstaat mit der Menge der in demselben Jahr in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen gleichgesetzt werden.
(1) Die Daten für die Gesamtmenge der Verpackungen schließen alle unter Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG definierten Verpackungen ein.
Insbesondere für in kleineren Mengen anfallende Materialien und solche, die in dieser Entscheidung nicht erwähnt werden, können Schätzwerte angegeben werden. Diese müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen und entsprechend Artikel 7 erläutert werden.
(2) Wieder verwendbare Verpackungen gelten als zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, an dem sie erstmals gemeinsam mit den Waren, als deren Behältnis oder zu deren Schutz, Handhabung, Lieferung oder Präsentation sie dienen sollen, bereitgestellt werden.
Wieder verwendbare Verpackungen sind bei Rückgabe zum Zweck des erneuten Einsatzes nicht als Verpackungsabfall zu betrachten, noch gelten sie als eine in Verkehr gebrachte Verpackung, wenn sie mit einem Produkt erneut verwendet und wieder bereitgestellt werden.
Nach Ablauf ihrer Lebensdauer ausgesonderte, wieder verwendbare Verpackungen sind als Verpackungsabfall anzusehen.
Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann das Abfallaufkommen aus wieder verwendbaren Verpackungen in einem Mitgliedstaat gleichgesetzt werden mit der Menge der wieder verwendbaren Verpackungen, die in demselben Jahr in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden.
(3) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG sind Verpackungen, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen, welche nicht manuell getrennt werden können, unter ihrem Hauptbestandteil nach Gewicht zu erfassen.
Gesonderte Angaben über die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verbundstoffen können freiwillig gemacht werden.
(4) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten die Gewichtsangaben der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle für Verpackungsabfälle, die einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung zugeführt wurden. Wird der Ausstoß der Sortieranlage einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung im Wesentlichen verlustfrei zugeführt, kann dieser als das Gewicht der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle angesehen werden. Wird der Ausstoß einer Sortieranlage einem effektiven Verfahren der Verwertung oder der stofflichen Verwertung im Wesentlichen verlustfrei zugeführt, kann dieser als das Gewicht der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle angesehen werden.
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG können Verpackungsabfälle, die in ein Drittland ausgeführt werden, nur als verwertet oder stofflich verwertet gezählt werden, wenn klar erwiesen ist, dass die Verwertung und/oder stoffliche Verwertung unter Bedingungen stattgefunden haben, die im Wesentlichen den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen.
(2) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Verpackungsabfällen sind die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates 4, die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates 5, und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission 6 einzuhalten.
(3) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union angefallene Verpackungsabfälle, die zur Verwertung oder stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verschickt werden, nicht als in dem Mitgliedstaat verwertet oder stofflich verwertet, in den die Verpackungsabfälle verschickt wurden.
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG ist das Gewicht verwerteter oder stofflich verwerteter Verpackungsabfälle unter Berücksichtigung eines natürlichen Feuchtigkeitsgehalts der Verpackungsabfälle zu ermitteln, der dem Feuchtigkeitsgehalt gleichwertiger in Verkehr gebrachter Verpackungen entspricht.
Weicht der Feuchtigkeitsgehalt der Verpackungsabfälle regelmäßig deutlich von dem in Verkehr gebrachter Verpackungen ab und birgt dies die Gefahr erheblich überhöhter oder zu niedriger Angaben über die Raten der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungen, sind Korrekturen an den ermittelten Gewichten der stofflich oder anderweitig verwerteten Verpackungsabfälle vorzunehmen.
Diese Korrekturen sind auf Ausnahmefälle im Zusammenhang mit klimatischen oder anderen Sonderbedingungen zu beschränken.
Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung im Qualitätskontrollbericht anzugeben.
(2) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG werden verpackungsfremde Materialien, die gemeinsam mit den Verpackungsabfällen gesammelt wurden, für das Gewicht verwerteter Verpackungen, soweit dies praktikabel ist, nicht berücksichtigt.
Kann das verpackungsfremde Material, das zusammen mit dem Abfall einem etablierten Verfahren der Verwertung oder stofflichen Verwertung zugeführt wird, zu einer zu hohen oder zu niedrigen Rate der Verwertung oder stofflichen Verwertung für Verpackungen führen, sind Korrekturen an den ermittelten Gewichten der verwerteten oder stofflich verwerteten Verpackungsabfälle vorzunehmen.
Korrekturen sind nicht vorzunehmen, wenn sie kleine Mengen von verpackungsfremden Materialien und Verunreinigungen betreffen, die häufig bei Verpackungsabfällen auftreten.
Wesentliche Korrekturen sind in den Beschreibungen zur Datenerfassung im Qualitätskontrollbericht anzugeben.
Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten die Bestimmungen für die Verwertung gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Entscheidung entsprechend auch für Verpackungsabfälle, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt werden.
(1) Sollen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird, so wird die Menge wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen, die nach dem ersten Umlauf entsorgt wird, von der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen abgezogen.
(2) Die Prozentpunkte, die zur Bestimmung des angepassten Umfangs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG von den Recyclingzielvorgaben abgezogen werden können, werden als einfacher Durchschnitt der Prozentpunkte berechnet, die dem Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen in jedem der vorangegangenen drei Jahre entsprechen. Dieser Anteil wird berechnet, indem die Menge der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelt wird und das Verpackungsmaterial umfasst, auf das sich die Zielvorgabe für das Recycling bezieht, durch die Menge aller Verkaufsverpackungen dividiert wird, die aus diesem Verpackungsmaterial bestehen und in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden.
(1) Berücksichtigt ein Mitgliedstaat zur Berechnung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Buchstabe g Ziffer ii, Buchstabe h und Buchstabe i Ziffer ii der Richtlinie 94/62/EG die Mengen an Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, so wird diese Menge sowohl zu den angefallenen Verpackungsabfällen als auch zu den recycelten Verpackungsabfällen addiert.
(2) Die Menge der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, wird auf der Grundlage der Masse der reparierten Verpackungseinheiten aus Holz berechnet, die in der Folge wiederverwendet werden, und umfasst keine Verpackungen aus Holz oder Verpackungsteile aus Holz, die Abfallbehandlungsverfahren zugeführt werden.
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG gilt Folgendes:
(2) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG sind Verbundverpackungen und andere Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, aufgeschlüsselt nach den in der Verpackung vorhandenen Materialien zu erfassen und zu melden. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG entspricht die Menge recycelten Metalls, das von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt wurde, der Masse des Metalls im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Verpackungsabfällen getrennt wurde, und umfasst keine anderen, im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien wie mineralische Anhaftungen oder Metalle, die nicht von Verpackungsabfällen stammen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Masse der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt werden.
Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG können die Mitgliedstaaten die Berechnungsvorschriften gemäß den Artikeln 6a bis 6d anwenden.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der im Rahmen dieser Entscheidung gemeldeten Daten sicherzustellen. Insbesondere unterliegt die Menge an anfallenden Verpackungsabfällen einer Überprüfung und Gegenkontrolle, auch unter Verwendung von Daten zu den Mengen an in Verkehr gebrachten Verpackungen, relevanten Daten zu Abfällen und Analysen der Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche durchgeführten Überprüfungen und gegebenenfalls über etwaige signifikante Unstimmigkeiten und geplante oder ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten gegebenenfalls direkt von den Einrichtungen oder Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften.
(3) Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register in Betracht.
(4) Stützt sich die Datenerfassung auf Erhebungen, einschließlich solcher, die die Grundlage für Stichprobenverfahren bilden, so müssen diese Erhebungen einem Mindeststandard genügen, der folgende Mindestanforderungen umfasst:
(5) Für in kleinen Mengen anfallende Verpackungsmaterialien und solche, die in dieser Entscheidung nicht erwähnt werden, können Schätzwerte angegeben werden. Diese müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen und in den begleitenden Qualitätskontrollberichten zu den Daten über das Aufkommen und das Recycling von Verpackungsabfällen erläutert werden.
(1) Die Mitgliedstaaten melden die Daten zum Aufkommen und zur Behandlung von Verpackungsabfällen sowie zu wiederverwendbaren Verpackungen in den Formaten gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang I.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Daten über den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen bei Meldung der Stückzahl in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 4 oder der Tabelle 5 in Anhang I und bei Meldung des Gewichts in dem jeweils zutreffenden Format der Tabelle 6 bzw. der Tabelle 7 in Anhang I vor.
(3) Die Mitgliedstaaten füllen die Berichtsformate gemäß Anhang I jährlich aus und übermitteln sie der Kommission elektronisch innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Bezugsjahres nach einem von der Kommission festgelegten Austauschstandard. Die Berichterstattung bezieht sich auf ein volles Kalenderjahr.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Qualitätskontrollbericht unter Verwendung des in Anhang IV festgelegten Formats.
(5) Wendet ein Mitgliedstaat für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG nicht die Berechnungsvorschriften gemäß den Artikeln 6a bis 6d an, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG separat und unter Verwendung des Formats, das in Tabelle 1 im Anhang festgelegt ist.
(6) Mitgliedstaaten, die beschließen, die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erfüllen, füllen das Berichtsformat der Tabelle 2 in Anhang I für das betreffende Jahr für das jeweilige Verpackungsmaterial aus und übermitteln es der Kommission elektronisch innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Bezugsjahres nach einem von der Kommission festgelegten Austauschstandard.
(7) Die Kommission veröffentlicht die gemäß den Anhängen dieser Entscheidung gemeldeten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten gemäß Anhang IV enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.
Die Entscheidung 97/138/EG wird aufgehoben.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG (ABl. L 47 vom 18.02.2004 S. 26).
2) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 22.(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses -
3) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.
4) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.
5) ABl. L 166 vom 01.07.1999 S. 6.
6) ABl. L 185 vom 17.07.1999 S. 1.
Anhang I 18 19 |
Tabelle 1 Berichterstattung über die Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG 19
(in Tonnen) | |||||||
Verpackungs- abfallmaterial | Abfallauf- kommen | Recycling | Reparatur von Verpackungen aus Holz | Energetische Verwertung 1 | Sonstige Verwertung 2 | ||
Recycling im Mitgliedstaat | Recycling in einem anderen Mitgliedstaat | Recycling- außerhalb der EU | |||||
Alle Verpackungen | |||||||
Kunststoffe | |||||||
Holz | |||||||
Metall (insgesamt) | |||||||
Eisenmetalle | |||||||
Eisenmetalle aus Bodenasche von Verbrennungsanlagen 3 | |||||||
Aluminium | |||||||
Aluminium aus Bodenasche von Verbrennungsanlagen 4 | |||||||
Glas | |||||||
Papier/Karton | |||||||
Sonstige | |||||||
Bemerkungen:
1. Dunkel schraffierte Felder: Berichterstattungspflicht gilt nicht. 2. Hell schraffierte Felder: Berichterstattungspflicht gilt nur für Mitgliedstaaten, die diese Mengen in die Recyclingraten einbeziehen. Erstattet ein Mitgliedstaat Bericht über Metalle aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen (incineration bottom ash, IBA), füllt er beide Felder über das Recycling innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats aus. | |||||||
1) Dies schließt die Verbrennung mit energetischer Verwertung und die Aufarbeitung von Abfällen zur Verwendung als Brennstoff oder zu anderen Mitteln der Energieerzeugung ein.
2) Dies schließt die Reparatur von Verpackungen aus Holz, das Recycling und die energetische Verwertung aus und die Verfüllung ein. 3) Eisenmetalle, die nach der Trennung von Bodenasche aus Verbrennungsanlagen recycelt werden, sind getrennt zu melden und werden nicht in die Zeile für die Berichterstattung über Eisenmetalle aufgenommen. 4) Aluminium, das nach der Trennung von Bodenasche aus Verbrennungsanlagen recycelt wird, ist getrennt zu melden und wird nicht in die Zeile für die Berichterstattung über Aluminium aufgenommen. |
Tabelle 2 Berichtsformat für die Zwecke der Anpassung der Recyclingquoten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG 19
(in Prozent) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Verpackungsabfallmaterial | Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen an allen Verkaufsverpackungen im Jahr n-3 | Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen an allen Verkaufsverpackungen im Jahr n-2 | Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen an allen Verkaufsverpackungen im Jahr n-1 | Durchschnittlicher Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen in den drei Jahren vor dem Jahr n |
Kunststoffe | ||||
Holz | ||||
Eisenmetalle | ||||
Aluminium | ||||
Glas | ||||
Papier/Karton | ||||
Alle Verpackungen | ||||
Bemerkungen:
1. Hell schraffierte Felder: Die Daten sind nur für Material obligatorisch, für das der Mitgliedstaat beschlossen hat, eine angepasste Zielvorgabe zu erreichen. 2. Dunkel schraffierte Felder: Die Berechnung der Daten erfolgt automatisch und entspricht dem einfachen Durchschnitt der Spalten 2, 3 und 4. |
Tabelle 3 Berichtsformat für wiederverwendbare Verpackungen 19
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
Verpackungsmaterial | Erstmalig in Verkehr gebrachte Verpackungen | Erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen | Umläufe 3 | |||||||
Alle Verpackungen 1 | Verkaufspackungen 2 | Alle wiederverwendbaren Verpackungen (t) | Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen (t) | Alle wiederverwendbaren Verpackungen | Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen | |||||
(t) | (Einheiten) | (t) | (Einheiten) | (t) 4 | (Anzahl) | (t) 4 | (Anzahl) | |||
Kunststoffe | ||||||||||
Holz | ||||||||||
Eisenmetalle | ||||||||||
Aluminium | ||||||||||
Glas | ||||||||||
Papier/Karton | ||||||||||
Sonstige | ||||||||||
Alle Verpackungen | ||||||||||
Bemerkungen: Hell schraffierte Felder: freiwillige Angaben. | ||||||||||
1) Alle wiederverwendbaren und Einwegverpackungen, einschließlich Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen.
2) Alle wiederverwendbaren und Einweg-Verkaufsverpackungen. 3) Anzahl der Umläufe, die wiederverwendbare Verpackungen in einem bestimmten Jahr erzielen. 4) Anzahl der Umläufe, die wiederverwendbare Verpackungen in einem bestimmten Jahr erzielen, multipliziert mit ihrer Masse." |
Tabelle 4 Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896 der Kommission *
Zahl der in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen | |
Davon Taschen mit einer Wandstärke von | |
< 15 Mikron | 15 < 50 Mikron |
*) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6). |
Bemerkungen:
Tabelle 5 Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896
Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnete Zahl leichter Kunststofftragetaschen | |||
Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnete Zahl leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten erklärt oder gemeldet | Von obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreite Zahl leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet | ||
(a) | (b) | ||
(a) + (b) | |||
Davon Taschen mit einer Wandstärke von | |||
< 15 Mikron | 15 < 50 Mikron | < 15 Mikron | 15 < 50 Mikron |
Bemerkungen:
Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896
Gewicht der in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen | |||
Gewicht der in Verkehr gebrachten leichten Kunststofftragetaschen | Gewichtetes Durchschnittsstückgewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet | ||
Davon Taschen mit einer Wandstärke von | Mit einer Wandstärke von | ||
< 15 Mikron | 15 < 50 Mikron | < 15 Mikron | 15 < 50 Mikron |
Bemerkungen:
Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in Einklang mit der Methode gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896
Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnetes Gewicht leichter Kunststofftragetaschen | |||||
Auf der Grundlage obligatorischer Steuern, Gebühren oder Abgaben errechnetes Gewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten erklärt oder gemeldet | Von obligatorischen Steuern, Gebühren oder Abgaben befreites Gewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet | Durchschnittsstückgewicht leichter Kunststofftragetaschen wie von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldet | |||
a | b | ||||
a + b | |||||
Davon Taschen mit einer Wandstärke von | |||||
< 15 Mikron | 15 < 50 Mikron | < 15 Mikron | 15 < 50 Mikron | (a) 15 < 50 Mikron | (b) 15 < 50 Mikron |
Bemerkungen:
Berechnungspunkte gemäß Artikel 6c Absatz 1 Buchstabe a | Anhang II 19 |
Verpackungsmaterial | Berechnungspunkt |
Glas | Sortiertes Glas, das vor dem Einbringen in einen Glasofen oder der Herstellung von Filtermedien, Schleifmitteln, Glasfaserisolierung und Baumaterial keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird. |
Metall | Sortierte Metalle, die vor dem Einbringen in eine Metallhütte oder einen Schmelzofen keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Papier/Karton | Sortiertes Papier, das vor dem Einbringen in einen Pulper keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird. |
Kunststoffe | Nach Polymeren getrennte Kunststoffe, die vor dem Einbringen in einen Pelletier-, Extrusions- oder Formvorgang keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden;
Kunststoffflakes, die vor ihrer Verwendung in einem Enderzeugnis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Holz | Sortiertes Holz, das vor der Verwendung bei der Herstellung von Spanplatten oder anderen Produkten keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird.
Sortiertes Holz, das einem Kompostierungsvorgang zugeführt wird. |
Textilien | Sortierte Textilien, die vor ihrer Verwendung bei der Herstellung von Textilfasern, -lumpen oder -granulat keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Verbundverpackungen und Verpackungen aus mehr als einem Material | Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Papier und Karton sowie anderen Materialien, die aus der Behandlung von Verbundverpackungen oder Verpackungen aus mehr als einem Material stammen und die vor dem Erreichen des für das betreffende Material festgelegten Berechnungspunkts keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Methodik zur Berechnung der Metallrecyclate, die nach der Verbrennung von Verpackungsabfall getrennt wurden | Anhang III 19 |
1. Für die in diesem Anhang festgelegten Formeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
mgesamt IBA Fe/Al | Gesamtmasse von Eisenmetallen oder Aluminium in der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen in einem bestimmten Jahr; |
mIBA Fe/nFe Konzentrate | Masse von Eisenmetallkonzentrat oder Nichteisenmetallkonzentrat, das in einem bestimmten Jahr von der Rohbodenasche aus Abfallverbrennungsanlagen abgetrennt wurde; |
cIBA Fe/Al | Eisenmetall- oder Aluminiumgehalt im jeweiligen Metallkonzentrat; |
mIBA Fe/Al | Masse von Eisenmetallen oder Aluminium im Eisenmetallkonzentrat oder Nichteisenmetallkonzentrat, das in einem bestimmten Jahr von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt wurde; |
mnichtmetallisch | Masse von nichtmetallischem Material im spezifischen Eisenmetall- oder Aluminiumkonzentrat; |
rAl | Anteil von Aluminium in Nichteisenmetallen in dem von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennten Nichteisenmetallkonzentrat; |
mPW Fe/Al | Masse von Eisenmetallen oder Aluminium aus Verpackungsabfällen, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt wird; |
mW Fe/Al | Masse aller Eisenmetalle oder des gesamten Aluminiums, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt wird und |
mPW IBA Fe/Al | Masse von Eisenmetall- oder Aluminiumrecyclaten, die in einem bestimmten Jahr aus Verpackungsabfällen stammen. |
2. Nach der Abtrennung von Eisen-/Nichteisenmetallkonzentrat von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen wird der Eisenmetall-/Aluminiumgehalt des Metallkonzentrats nach folgender Formel berechnet:
mgesamt IBA Fe/Al = mIBA Fe/nFe Konzentrate · cIBA Fe/Al
3. Daten über die Masse von Eisen-/Nichteisenmetallkonzentraten müssen aus Anlagen gewonnen werden, die Metallkonzentrate von der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen abtrennen.
4. Die Eisenmetall- und Aluminiumkonzentration aus der Verarbeitung der Rohbodenasche aus Verbrennungsanlagen wird unter Anwendung der folgenden Formeln anhand von Daten aus regelmäßigen Erhebungen aus Anlagen, die Metallkonzentrate behandeln, und aus Anlagen, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennte Metalle zur Herstellung von Metallerzeugnissen verwenden, berechnet:
(a) für Eisenmetalle
und
(b) für Aluminium
5. Die Masse von Eisenmetall- oder Aluminiumrecyclaten aus Verpackungsabfällen in allen von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennten Eisenmetall-/Aluminiumrecyclaten wird durch Stichprobenerhebungen bei den Abfällen ermittelt, die dem Verbrennungsvorgang zugeführt werden. Diese Erhebungen sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen, und wenn Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sich die Zusammensetzung der verbrannten Abfälle erheblich geändert hat. Die Masse von Eisenmetallen/Aluminium aus Verpackungsabfällen wird nach folgender Formel berechnet:
.
Format für die Qualitätsprüfung | Anhang IV 19 |
I. Ziele des Berichts
Der Qualitätskontrollbericht hat folgende Ziele:
II. Allgemeine Angaben
III. Jährlicher Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen
1. Beschreibung der an der Datenerfassung beteiligten Parteien
Name der Einrichtung | Beschreibung der Hauptaufgaben |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
2. Beschreibung der verwendeten Methoden
3. Richtigkeit der Daten
3.1. Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen betreffen, einschließlich Fehler im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung
3.2. Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen
3.3. Statistische Erhebungen zum jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen
Umfang der Erhebung | Jahr | Statistische Einheiten | Anteil der befragten Bevölkerung | Daten (t) | Konfidenzniveau | Fehlermarge | Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr | Sonstige Angaben |
Fügen Sie für jede verwendete Erhebung weitere Zeilen hinzu.
3.4. Abweichungen gegenüber Vorjahresdaten
Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).
IV. Wiederverwendbare Verpackungen
1. An der Datenerfassung beteiligte Parteien
Name der Einrichtung | Beschreibung der Hauptaufgaben |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
2. Beschreibung der Anwendung der Definition von wiederverwendbaren Verpackungen im nationalen Datenerfassungssystem, einschließlich der Sicherstellung, dass wiederverwendbare Verpackungen, die erstmals in Verkehr gebracht werden, im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet werden, und dass alle Umläufe von wiederverwendbaren Verpackungen erfasst werden
3. Methoden zur Erfassung und Aggregierung der Daten für die verschiedenen Kategorien, Arten von Verpackungen und Systeme für die Wiederverwendung von Verpackungen
Verpackungsmaterial |
Kategorie der erfassten Verpackungen (Verkaufs, Um- oder Transportverpackungen) |
Art der Verpackungen (z.B. Flaschen, Kisten, Behälter) |
Beschreibung des Systems für die Wiederverwendung (offener oder geschlossener Kreislauf) |
Ausführliche Beschreibung der Methoden zur Erfassung und Aggregierung der Daten, einschließlich der Informationsquellen, des Erfassungsbereichs und etwaiger Schätzungen, nach Möglichkeit für jede Kombination von Verpackungsmaterial, Kategorie, Art der Verpackung und jedes System für die Wiederverwendung gesondert |
Kunststoffe | ||||
Holz | ||||
Eisenmetalle | ||||
Aluminium | ||||
Glas | ||||
Papier/Karton | ||||
Sonstige |
Fügen Sie gegebenenfalls nach jedem Material weitere Zeilen hinzu.
4. Datenprüfung
Verpackungsmaterial | Ausführliche Beschreibung der Methoden zur Überprüfung der Daten über wiederverwendbare Verpackungen, nach Möglichkeit für jede Kombination von Verpackungsmaterial, Kategorie, Art der Verpackung und jedes System für die Wiederverwendung gesondert |
Kunststoffe | |
Holz | |
Eisenmetalle | |
Aluminium | |
Glas | |
Papier/Karton | |
Sonstige |
5. Richtigkeit der Daten
5.1. Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über wiederverwendbare Verpackungen betreffen, einschließlich Fehler im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung
5.2. Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über wiederverwendbare Verpackungen
5.3. Verwendete statistische Erhebungen zu wiederverwendbaren Verpackungen
Verpackungsmaterial | Jahr | Statistische Einheiten | Anteil der befragten Bevölkerung | Daten (Tonnen) | Konfidenzniveau | Fehlermarge | Einzelheiten der Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr | Sonstige Angaben |
Fügen Sie für jede verwendete Erhebung weitere Zeilen hinzu.
5.4. Abweichungen gegenüber Vorjahresdaten
Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).
V. Verpackungsabfälle
1. Beschreibung der an der Datenerfassung beteiligten Parteien
Name der Einrichtung | Beschreibung der Hauptaufgaben |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
2. Beschreibung der verwendeten Methoden
2.1. Verpackungsabfallaufkommen
2.1.1. Methoden zur Bestimmung des Verpackungsabfallaufkommens (alle relevanten Zellen ankreuzen) Verpackungsabfallmaterial/Methoden der Datenerfassung
Verpackungsabfallmaterial/Methoden der Datenerfassung | Insgesamt | Kunststoffe | Holz | Eisenmetalle | Aluminium | Glas | Papier/Karton | Sonstige |
Verwendung von Daten über in Verkehr gebrachte Verpackungen | ||||||||
Verwaltungsberichte | ||||||||
Erhebungen | ||||||||
Elektronisches Register | ||||||||
Abfallanalyse | ||||||||
Daten von Abfallunternehmen | ||||||||
Daten von Städten/Gemeinden | ||||||||
Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung | ||||||||
Produktions- und Außenhandelsstatistiken | ||||||||
Sonstiges (bitte angeben) |
Beschreibung der Überprüfungsmethoden für Daten über das Verpackungsabfallaufkommen, wenn Daten über in Verkehr gebrachte Verpackungen verwendet werden
2.1.2. Erläuterung der Verwendung von Schätzungen, wenn Daten über in Verkehr gebrachte Verpackungen verwendet werden (z.B. wenn die Datenerfassung nicht den gesamten Markt abdeckt oder um Trittbrettfahrer, private Verbringungen in das oder aus dem Land oder Online-Verkäufe zu berücksichtigen)
2.1.3. Angabe, ob eine Schätzung berechnet und addiert wurde (Ja/Nein), und wenn "Ja", Angabe des zusätzlichen Volumens in % der Gesamtmenge
Verpackungsabfallmaterial/Validierung | Insgesamt | Kunststoffe | Holz | Eisenmetalle | Aluminium | Glas | Papier/Karton | Sonstige |
Allgemeine Schätzungen (z.B. auf der Grundlage von Erhebungen) | ||||||||
Trittbrettfahrer | ||||||||
Private Verbringungen | ||||||||
Online-Verkäufe | ||||||||
Sonstige |
2.1.4. Beschreibung der Methodik und der Überprüfung der Daten über das Verpackungsabfallaufkommen, wenn Daten über Verpackungsabfälle verwendet werden, einschließlich der Art und Weise, in der a) verpackungsfremde Abfälle, die zusammen mit Verpackungsabfällen gesammelt werden, sowie b) Verpackungsmaterialien in anderen Abfällen (gemischte Abfallströme) erfasst werden.
2.1.5. Beschreibung der Methodik für die Meldung von Verbundverpackungen, einschließlich wenn in Verbundverpackungen enthaltene Materialien, die weniger als 5 % der Masse der Verpackungseinheit ausmachen, nicht getrennt gemeldet werden.
2.1.6. Überprüfung der Daten über das Verpackungsabfallaufkommen
Verpackungsabfallmaterial/Validierung | Insgesamt | Kunststoffe | Holz | Eisenmetalle | Aluminium | Glas | Papier/Karton | Sonstige |
Allgemeine Schätzungen (z.B. auf der Grundlage von Erhebungen) | ||||||||
Trittbrettfahrer | ||||||||
Private Verbringungen | ||||||||
Online-Verkäufe | ||||||||
Sonstige |
Zusätzliche Angaben zur Überprüfung der Daten über das Verpackungsabfallaufkommen
2.2. Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
2.2.1. Einstufung von Behandlungsverfahren
Angaben zur für Behandlungsverfahren verwendeten Einstufung (sofern eine Standardeinstufung wie die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Codes für Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren verwendet wird, beziehen Sie sich auf den Namen oder nennen und beschreiben Sie die Bezeichnung aller einschlägigen verwendeten Kategorien).
2.2.2. Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Verpackungsabfallbehandlung (ankreuzen)
Verpackungsabfallmaterial/Methoden der Datenerfassung | Insgesamt | Kunststoffe | Holz | Eisenmetalle | Aluminium | Glas | Papier/Karton | Sonstige |
Verwaltungsberichte | ||||||||
Erhebungen | ||||||||
Elektronisches Register | ||||||||
Abfallanalyse | ||||||||
Daten von Abfallunternehmen | ||||||||
Daten von Städten/Gemeinden | ||||||||
Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung | ||||||||
Sonstiges (bitte angeben) |
Zusätzliche Informationen über die Methoden, einschließlich der Kombination der verwendeten Methoden
2.2.3. Vom Mitgliedstaat angewandte Messpunkte für das Recycling
Verpackungsabfallmaterial | Beschreibung der verwendeten Messpunkte (am Berechnungspunkt oder beim Output eines Sortiervorgangs gegebenenfalls unter Abzug der Nichtzielmaterialien, Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft usw.), einschließlich der Streuung auf regionaler und lokaler Ebene |
Kunststoffe | |
Holz | |
Eisenmetalle | |
Aluminium | |
Glas | |
Papier/Karton | |
Sonstige |
Ausführliche Beschreibung der Methodik zur Berechnung der gegebenenfalls zwischen den Mess- und Berechnungspunkten entfernten Nichtzielmaterialien
2.2.4. Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der Menge an recycelten Materialien (nach Material), die in Verbundverpackungen oder Verpackungen aus mehr als einem Material enthalten sind, und Angaben zu etwaigen Ausnahmen für Materialien, die weniger als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmachen.
2.2.5. Verwendung von durchschnittlichen Verlustquoten (Average Loss Rates, ALRs) Beschreibung der sortierten Verpackungsabfälle, auf die ALRs angewendet werden, der Arten von Sortieranlagen, für die verschiedene ALRs gelten, der methodischen Vorgehensweise bei der Berechnung von ALRs an diesen Punkten, einschließlich der statistischen Genauigkeit etwaiger verwendeter Erhebungen oder der Art der technischen Spezifikationen.
Sortiertes Abfallmaterial und Art der Sortieranlage | Angewendete ALR (%) | Beschreibung |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
2.2.6. Zuordnung von Abfällen zu Verpackungen und verpackungsfremden Abfällen und Feuchtekorrektur
Gegebenenfalls Beschreibung der Methodik zum Ausschluss verpackungsfremder Abfälle aus der gemeldeten Menge recycelter Verpackungsabfälle und der Methodik zur Berichtigung der Menge der Verpackungsabfälle am Messpunkt, um dem natürlichen Feuchtigkeitsgehalt der Verpackung Rechnung zu tragen (auch durch Anwendung einschlägiger europäischer Normen). Über Anlagen eines ähnlichen Typs hinweg aggregierte Daten sind zulässig.
Verpackungsabfallmaterial | Art der Anlage | Anteil der Verpackungsabfälle (%) | Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
2.2.7. Zuordnung von Abfällen zu verschiedenen Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls Beschreibung der Methodik zum Ausschluss von Abfällen aus anderen Ländern Über Anlagen eines ähnlichen Typs hinweg aggregierte Daten sind zulässig.
Verpackungsabfallmaterial | Art der Anlage | Anteil der Abfälle aus dem Mitgliedstaat (%) | Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
2.2.8. Sonstige Verwertung von Abfällen
Beschreibung der Behandlung von Abfällen, die unter der Kategorie "sonstige Verwertung" gemeldet werden, und Anteil der Abfälle (%), der Gegenstand einer solchen Behandlung ist
2.2.9. Angaben zur Relevanz der vorübergehenden Lagerung von Verpackungsabfällen in Bezug auf die Mengen der in einem bestimmten Jahr behandelten Abfälle und etwaige Schätzungen der im laufenden Bezugsjahr nach der vorübergehenden Lagerung in einem vorangegangenen Bezugsjahr recycelten Abfälle und der im laufenden Bezugsjahr zur vorübergehenden Lagerung anfallenden Abfälle
2.2.10. Überprüfung der Daten über das Recycling von Verpackungsabfällen
Verpackungsabfallmaterial | Gegenkontrollen (Ja/Nein) | Zeitreihenprüfung (Ja/Nein) | Audit (Ja/Nein) | Überprüfungsverfahren |
Kunststoffe | ||||
Holz | ||||
Eisenmetalle | ||||
Aluminium | ||||
Mischabfall | ||||
Sonstige |
2.2.11. Berechnung des Recyclings von Metallen aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen
Ausführliche Beschreibung der Methode zur Datenerfassung für die Berechnung der Menge der von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennten Metalle gemäß dem im Einklang mit Artikel 37 Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt der Kommission
Daten | Beschreibung der Messmethode für die Datengewinnung |
Gesamtmenge des aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen extrahierten Metallkonzentrats | |
Durchschnittliche Höhe des Metallgehalts der Gesamtmenge Metallkonzentrat, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen | |
Anteil der Verbrennungsanlagen zugeführten Abfälle, bei denen es sich um Verpackungsabfälle handelt, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen |
2.3. Richtigkeit der Daten
2.3.1. Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Verpackungsabfällen betreffen, einschließlich Fehler im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung
2.3.2. Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Verpackungsabfällen
2.3.3. Verwendete statistische Erhebungen in Bezug auf das Aufkommen und die Behandlung von Verpackungsabfällen
Bestandteil der Verpackungs- abfälle | Jahr | Statistische Einheiten | Anteil der befragten Bevölkerung | Daten (Tonnen) | Konfidenz- niveau | Fehlermarge | Einzelheiten der Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr | Sonstige Angaben |
Fügen Sie für jede verwendete Erhebung weitere Zeilen hinzu.
2.3.4. Abweichungen gegenüber Vorjahresdaten
Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).
2.3.5. Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz (im Hinblick auf die Abfallströme, Sektoren oder Schätzungen, die die Differenz verursacht haben, und die zugrunde liegende Ursache) für alle Bestandteile des angefallenen und recycelten Verpackungsabfalls, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Jahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.
Material | Streuung (%) | Hauptgrund für die Streuung |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
VI. Rückverfolgbarkeit von Abfällen und Gewährleistung ihrer Behandlung unter Bedingungen, die weitgehend den Anforderungen des EU-Umweltrechts entsprechen
1. Ausführliche Beschreibung des Systems für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG
2. Außerhalb des Mitgliedstaats behandelte Abfälle
Verpackungsabfallmaterial | Einer abschließenden Behandlung in dem Mitgliedstaat unterzogen (Ja/Nein) | In einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht (Ja/Nein) | Aus der EU ausgeführt (Ja/Nein) | Beschreibung der spezifischen Maßnahmen für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und Validierung von Daten |
Kunststoffe | ||||
Holz | ||||
Eisenmetalle | ||||
Aluminium | ||||
Glas | ||||
Papier/Karton | ||||
Sonstige |
3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen gemäß Artikel 6a Absatz 8 der Richtlinie 94/62/EG sichergestellt wird, dass der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.
VII. Vertraulichkeit
Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile dieses Berichts:
VIII. Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen
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