umwelt-online: Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (4)
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Erläuterungen
1. MBAIMBZ:
Code der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt.
2. REPORT TYPE/BERICHTSART:
P für Aufstellungen des realen Bestands.
3. REPORT DATE/BERICHTSDATUM:
Datum, an dem der Bericht fertig gestellt wurde.
4. REPORT NUMBER/BERICHTSNUMMER:
Laufende Nummer, lückenlos.
5. PIT-DATE/PIT-DATUM:
Tag, Monat und Jahr der Aufnahme des realen Bestands (Stand um 24.00 Uhr).
6. LINE COUNTIZEILENZAHL:
Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen.
7. REPORTING PERSON/BERICHTERSTATTER:
Name der für den Bericht zuständigen Person.
8. PIL ITEM ID:
Laufende Nummer für alle PIL-Zeilen, die sich auf den selben körperlichen Gegenstand beziehen.
9. BATCHICHARGE:
Ist nach den besonderen Kontrollbestimmungen ein Weiterverfolgen der Chargen erforderlich, so ist die Chargenbezeichnung zu verwenden, die früher für diese Charge in einem Bestandsänderungsbericht oder in einer früheren Aufstellung des realen Bestandes verwendet wurde.
10. KMPISMP:
Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage in den besonderen Kontrollbestimmungen mitgeteilt. Wurde kein Code festgelegt, ist "&" zu verwenden.
11. MEASUREMENT/MESSUNG:
Es ist die Grundlage anzugeben, auf der die gemeldete Kernmaterialmenge ermittelt wurde.
Dabei ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
Gemessen | Geschätzt | Erläuterung |
M | E | In der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. |
N | F | In einer anderen Materialbilanzzone. |
T | G | In der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird, wenn die Gewichtsangaben bereits früher in einem Bestandsänderungsbericht oder einer Realbestandsaufstellung angeführt wurden. |
L | H | In einer anderen Materialbilanzzone, wenn die Gewichtsangaben bereits früher in einem Bestandsänderungsbericht oder einer Realbestandsaufstellung für die jetzige Materialbilanzzone angeführt wurden. |
12. ELEMENT CATEGORY/ELEMENTKATEGORIE:
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Kernmaterialkategorie | Code |
Plutonium | P |
Hochangereichteres Uran (20 % Anreicherung und darüber) | H |
Schwach angereichertes Uran (höher als Natururan, aber weniger als 20 % Anreicherung) | L |
Natururan | N |
Abgereichertes Uran | D |
Thorium | T |
13. MATERIALFORM:
Folgende Codes sind zu verwenden:
Hauptmaterialform | Unterkategorie | Code |
Erze | OR | |
Konzentrate | YC | |
Uranhexafluorid (UF6) | U6 | |
Urantetrafluorid (UFJ | U4 | |
Urandioxid (U02) | U2 | |
Ur;ntrioxid (U03) | U3 | |
Uranoxid (U30S) | Ug | |
Thoriumoxid (Th02) | T2 | |
Lösungen | Nitrat | LN |
Fluorid | LF | |
Sonstige | LO | |
Pulver | Homogen | PH |
Heterogen | PN | |
Keramik | Tabletten | CP |
Kugeln | CS | |
Sonstige | CO | |
Metall | Rein | MP |
Legiert | MA | |
Brennstoff | Stäbe | ER |
Platten | EP | |
Bündel | EB | |
Anordnungen | EA | |
Sonstige | EO | |
Versiegelte Strahlenquellen | QS | |
Kleine Mengen/Proben | SS | |
Produktionsabfall | Homogen | SH |
Heterogen (Kehricht, Sinterschlacke, Schlämme, Feinanteile, sonstige) | SN | |
Fester Abfall | Hülsen | AH |
Gemischt (Kunststoff, Handschuhe, Papier usw.) | AM | |
Kontaminierte Ausrüstung | AC | |
Sonstiger | AO | |
Flüssiger Abfall | Schwachaktiv | WL |
Mittelaktiv | WM | |
Hochaktiv | WH | |
Konditionierter Abfall | Glas | NG |
Bitumen | NB | |
Beton | NC | |
Sonstiger | NO |
14. MATERIAL CONTAINER/MATERIALBEHÄLTER:
Folgende Codes sind zu verwenden:
Behälterart | Code |
Zylinder | C |
Packung | P |
Fass | D |
Gesonderte Brennelementeinheit | S |
Transportkäfig | B |
Flasche | F |
Tank, sonstiges Gefäß | T |
Sonstige | O |
15. MATERIALSTATE/MATERIALZUSTAND:
Folgende Codes sind zu verwenden:
Zustand | Code |
Unbestrahltes Kernmaterial | F |
Bestrahltes Kernmaterial | I |
Abfall | W |
Nicht rückgewinnbares Material | N |
16. LINE NUMBER/ZEILENNUMMER:
Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos.
17. ITEMS/POSTEN:
Die Anzahl der an der Realbestandsbuchung beteiligten Posten ist in jeder Zeile anzugeben. Wird eine Gruppe zur gleichen Charge gehörender Posten in mehreren Buchungszeilen gemeldet, muss die Summe der angegebenen Anzahl von Posten der Gesamtzahl der Posten in der Gruppe entsprechen. Umfassen die Buchungszeilen mehr als eine Elementkategorie, so ist die Anzahl der Posten nur für die Elementkategorie mit dem höchsten strategischen Wert anzugeben (in absteigender Reihenfolge: P, H, L, N, D, T).
18. ELEMENT WEIGHTIELEMENTGEWICHT:
Es ist das Gewicht der in Feld 12 genannten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichtsangaben in Gramm. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden.
19. ISOTOPE/ISOTOP:
Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Zu verwenden ist der Code G für U-235, K für U-233 und J für ein Gemisch aus U-235 und U-233.
20. FISSILE WEIGHT/SPALTGEWICHT:
Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung, soweit sie angereichertes Uran betrifft, zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden.
21. OBLIGATIONSVERPFLICHTUNG:
Angabe der von der Gemeinschaft für das Kernmaterial übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Artikel 17). Die Kommission teilt den Anlagen die entsprechenden Codes mit.
22. DOCUMENT/DOKUMENT:
Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokument(e).
23. CONTAINER ID/BEHÄLTERIDENTIFIKATION:
Vom Betreiber festgelegte Behälternummer. Fakultatives Datenelement für Fälle, in denen die Behälternummer nicht in der Chargenbezeichnung erscheint.
24. CORRECTION/BERICHTIGUNG:
Berichtigungen erfolgen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n). Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
Code | Erläuterung |
D | Streichung: Die zu streichende Buchungszeile ist zu identifizieren durch Angabe der Berichtsnummer 4 in Feld 25, der Zeilennummer 16 in Feld 26 und des CRC 28 in Feld 29, die für die ursprüngliche Buchungszeile angegeben waren. Andere Felder sind nicht zu melden. |
A | Zusatz (als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz). Die richtige Buchungszeile ist mit allen Datenfeldern zu melden, einschl. der Felder "vorheriger Bericht" 25 und "vorherige Zeile" 26. Das Feld "vorherige Zeile" 26 muss die Zeilennummer 16 der Buchungszeile enthalten, die durch das Paar aus Streichung und Zusatz ersetzt wird. |
L | Spätbuchung (allein stehender Zusatz). Die hinzuzufügende Spätbuchungszeile ist mit allen Datenfeldern anzugeben, einschließlich des Feldes "vorheriger Bericht" 25. Das Feld "vorheriger Bericht" 25 muss die Berichtsnummer 4 des Berichts enthalten, in den die Spätbuchungszeile hätte eingefügt werden müssen. |
25. PREVIOUS REPORT/VORHERIGER BERICHT:
Anzugeben ist die Berichtsnummer 4 der zu berichtigenden Zeile.
26. PREVIOUS LINE/VORHERIGE ZEILE:
Bei Streichungen oder Zusätzen als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (16) der zu berichtigenden Zeile anzugeben.
27. COMMENT/BEMERKUNGEN:
Textfeld für kurze Kommentare des Betreibers (ersetzt separate kurz gefasste Bemerkungen).
28. CRC:
Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit.
29. PREVIOUS CRC/VORHERIGER CRC:
Hash-Code der zu berichtigenden Zeile.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
Befand sich an dem Tag, an dem die Aufnahme des realen Bestandes stattgefunden hat, in der Materialbilanzzone kein Kernmaterial, so sind in dem Bericht nur die Kennsätze 1 bis 7, 16, 17 und 28 auszufüllen.
Die allgemeinen Bemerkungen 2, 3, 4, 5 und 6 am Ende des Anhangs III gelten entsprechend.
Vorausmeldung der Ausfuhr des Versands von Kernmaterial | Anhang VI |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Datum und Ort der Absendung der Meldung:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Vorausmeldung von Kernmaterialeinfuhren-Eingängen | Anhang VII |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Erläuterungen
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Bericht über die Ausfuhr / den Versand von Erzen 1 | Anhang VIII |
EUROPÄISCHE KOMMISSION - EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
Unternehmen 2:
Grube 3:
Code 4: Jahr:
Enthaltene Menge in g | ||||
Datum | Empfänger | Uran | Thorium | Bemerkungen |
Datum und Ort der Absendung des Berichts: Name und Stellung des Unterzeichners: Unterschrift:
Erläuterungen
1) Der Versandbericht ist spätestens bis Ende Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr mit einer getrennten Buchung für jeden Empfänger abzugeben. Der Ausfuhrbericht ist für jede Exportsendung am Versandtag zu erstatten.
2) Name und Anschrift des meldenden Unternehmens.
3) Name der Grube, für die der Bericht erstattet wird.
4)Code der Grube, der dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilt worden ist.
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Antrag auf Befreiung einer Anlage von den Vorschriften über Form und Häufigkeit der Berichte | Anhang IX |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Datum und Ort der Absendung des Antrags:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Befreiung wird erteilt...
Datum:
Name und Stellung des für die Befreiung Verantwortlichen:
Unterschrift... (im Namen der Kommission):
Erläuterungen
Dieses Formblatt ist zu verwenden entweder für den Erstantrag auf Befreiung einer Anlage von den Vorschriften über Form und Häufigkeit der Berichterstattung oder bei Einfuhren von Kernmaterial, das für eine Befreiung infrage kommt, aus einem dritten Staat.
Nummer 13 gilt nur bei Einfuhren; es sollten Name und Anschrift des Absenders eingetragen werden. Für jede Art der Befreiung ist ein eigener Antrag zu stellen (Artikel 19 Absatz 2).
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Jahres- bzw. Ausfuhrbericht für Kernmaterial mit reduzierter Berichtspflicht 1 | Anhang X |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
MBZ-Code:
Datum der Meldung: Meldung Nr.: Bezeichnung der Anlage:
Berichtszeitraum: vom: bis:
Berichtsart 2 | Eintrag 3 | Ref. 4 | Bestandsänderungs- information 5 | MBZ-Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage | Element | Anreicherung | Elementgewicht | Verwendung | Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2 | ||
Meldung | Eintrag | Nuklear oder nichtnuklear 6 | Beschreibung 7 | ||||||||
Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
1) Dieses Formblatt ist entweder als Jahresbericht zu verwenden, mit dem Änderungen des Kernmaterialbestands in MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde, sowie Bestände am Anfang und Ende des Berichtszeitraums (Artikel 19 Absatz 3) gemeldet werden, oder als Ausfuhrmeldung bei Ausfuhren in einen dritten Staat (Artikel 19 Absatz 4).
2) In der Spalte "Berichtsart" ist "A" anzugeben, wenn das Formblatt für einen Jahresbericht verwendet wird, bzw. "EXP" bei der Meldung von Ausfuhren von Kernmaterial aus MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde.
3) "Eintrag" ist in jeder Meldung bzw. jedem Bericht fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit "1".
4) Die Spalte "Ref." dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. Der Inhalt der Spalte "Ref." besteht in den entsprechenden Berichts- und Eintragsnummern. Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert.
5) In der Spalte "Bestandsänderungsinformation" ist die Art der im Berichtszeitraum eingetretenen Bestandsänderung bzw. der Bestand am Anfang und Ende des Berichtszeitraums anzugeben. Es sind die IC-Codes des Anhangs III zu verwenden. Der Code BB ist einzutragen, wenn der Bestand am Anfang des Berichtszeitraums aktualisiert wird.
Für jede Art von Berichtsbefreiung, betreffende Anlage und Bestandsänderungsart sind getrennte Einträge vorzunehmen.
6) In der Spalte "Nuklear oder nichtnuklear" ist "N` anzugeben, wenn das befreite Kernmaterial bei nuklearen Tätigkeiten verwendet wird, bzw. "NN`, wenn es bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird.
7) In der Spalte "Beschreibung" ist die tatsächliche bzw. beabsichtigte Verwendung des Kernmaterials anzugeben.
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Tätigkeitsrahmenprogramm | Anhang XI |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Die Mitteilungen sollen nach Möglichkeit die beiden kommenden Jahre erfassen.
Insbesondere sollte Folgendes angegeben werden:
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Vorausmeldung weiterer Abfallaufbereitungstätigkeiten 1 | Anhang XII |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Bezeichnung der Anlage: Meldung Nr.:
Datum der Meldung:
Eintrag 2 | Ref. 3 | Abfallart vor Konditionierung 4 | Konditionierte Form 5 | Anzahl Posten 6 | Menge 7 | Ort 8 | Aufbereitungsort 9 | Aufbereitermine 10 | Aufbereitungszweck 11 | ||
Pu | HEU | U-233 | |||||||||
Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
1) Dieses Formblatt ist für Vorausmeldungen bei einer geplanten weiteren Aufbereitung von Abfall nach Artikel 31 zu verwenden. Spätere Änderungen der Aufbereitungstermine oder -orte sind ggf. ebenfalls mitzuteilen. Für jede Kampagne der weiteren Aufbereitung außer dem Umpacken des Abfalls oder seiner weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente, zur Lagerung oder Entsorgung ist ein getrennter Eintrag vorzunehmen.
2) "Eintrag" in jeder Meldung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit "1".
3) Die Spalte "Ref." dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. In der Spalte "Ref." sind die entsprechenden Meldungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.
4) In der Spalte "Abfallart vor Konditionierung" ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z.B. Hülsen Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten.
5) In der Spalte "konditionierte Form" ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z.B. Glas, Keramik Zement oder Bitumen.
6) In der Spalte "Anzahl der Posten" ist die Anzahl der Posten, z.B. Glasbehälter oder Zementblöcke, einer einzelnen Aufarbeitungskampagne anzugeben.
7) In der Spalte "Menge" ist ggf. die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte "Anzahl der Posten" verbuchten Posten enthalten ist. Bei der Angabe in der Spalte "Menge" können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig.
8) In der Spalte "Ort" sind Name und Anschrift der Anlage anzugeben sowie der Verwahrungsort des Abfalls zum Meldezeitpunkt. Die Anschrift muss hinreichend detailliert sein, um die geografische Position des Ortes im Verhältnis zu anderen in dieser oder anderen Meldungen angegebenen Orten anzuzeigen, und - falls ein Zugang notwendig ist - Angaben darüber enthalten, wie der Ort erreicht werden kann. Befindet sich ein Ort am Standort einer Nuklearanlage, ist der Anlagencode in der Ortsspalte anzugeben.
9) In der Spalte "Aufbereitungsort" ist der Ort anzugeben, an dem die geplante Aufbereitung stattfinden soll.
10) In der Spalte "Aufbereitungstermine" sind die Zeitpunkte anzugeben, an denen die weitere Aufbereitungskampagne voraussichtlich beginnt und endet.
11) In der Spalte "Aufbereitungszweck" ist das angestrebte Ergebnis der Aufbereitung anzugeben, z.B. Plutoniumrückgewinnung oder Abtrennung bestimmter Spaltprodukte.
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Jahresbericht über Ausfuhr/Versand von konditioniertem Abfall 1 | Anhang XIII |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Bezeichnung der versendenden Anlage:
MBZ-Code der versendenden Anlage: Berichtszeitraum vom bis
Date | MBZ-Code der empfangenden Anlage oder Name und Adresse der empfangenden Anlage 2 | Konditionierte Form 3 | Mengen 4 | Bemerkungen |
gP g U-235 gU gT | ||||
gP g U-235 gU gT | ||||
gP g U-235 gU gT | ||||
gP g U-235 gU gT |
Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
1) In diesem Bericht sind alle konditionierten Abfälle anzugeben, die während des Berichtszeitraums zu Anlagen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten versandt oder ausgeführt wurden.
2) Wurden Abfälle zu Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten versandt, ist der MBZ-Code einzutragen; wurden Abfälle zu Anlagen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgeführt oder ist der MBZ-Code nicht bekannt, so sind die vollständige Bezeichnung und Anschrift einzutragen.
3) In der Spalte "Konditionierte Form" ist die konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z.B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.
4) Den Angaben in der Spalte "Menge" können die in der Anlage protokollierten Daten zugrunde gelegt werden; es braucht keine Messung der ausgeführten/versendeten Posten vorgenommen zu werden.
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Jahresbericht über Einfuhren/Eingänge von konditioniertem Abfall 1 | Anhang XIV |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Bezeichnung der empfangenden Anlage:
MBZ-Code der empfangenden Anlage: Berichtszeitraum vom: bis:
Datum | Bezeichnung, Anschrift und, falls bekannt, MBZ-Code der versendenden Anlage | Konditionierte Form 2 | Menge 3 | Bemerkungen |
gP g U-235 gU gT | ||||
gP g U-235 gU gT | ||||
gP g U-235 gU gT | ||||
gP g U-235 gU gT |
Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
1) Dieser Bericht ist für konditionierten Abfall erforderlich, der aus Anlagen ohne MBZ-Code oder aus Anlagen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten eingegangen ist.
2) In der Spalte "Konditionierte Form" ist die konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z.B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.
3) Den Angaben in der Spalte "Menge" können die in der Anlage protokollierten Daten zugrunde gelegt werden; es braucht keine Messung der ausgeführten/versendeten Posten vorgenommen zu werden.
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Jahresbericht über Ortsveränderungen bei konditioniertem Abfall 1 | Anhang XV |
Europäische Kommission - Euratom-Sicherheitsüberwachung
Bezeichnung der Anlage: Meldung Nr.:
Datum der Meldung: Berichtszeitraum:
Eintrag 2 | Ref. s 3 | Abfallart vor Konditionierung 4 | Konditionierte Form 5 | Anzahl der Posten 6 | Menge 7 | Vorheriger Ort 8 | Neuer Ort 9 | ||
Pu | HEU | U-233 | |||||||
Hinweis: Alle weitergegebenen Abfälle sind nach Abfallart (vor und nach der Konditionierung) und nach vorherigem Verwahrungsort getrennt aufzuführen.
Datum und Ort der Absendung des Berichts: Name und Stellung des Unterzeichners: Unterschrift:
Erläuterungen
1) Im Jahresbericht sind alle Ortsveränderungen des Abfalls gemäß Artikel 32 Buchstabe c), die im vorausgehenden Kalenderjahr eingetreten sind, zu melden. Jede Ortsveränderung im Jahresverlauf ist getrennt zu verbuchen.
2) "Eintrag" ist in jeder Meldung fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit "1".
3) Die Spalte "Ref." dient dazu, in einem Eintrag auf einen anderen Eintrag zu verweisen. In der Spalte "Ref." sind die Nummern der betreffenden Meldungen und des betreffenden Eintrags anzugeben (z.B. 10-20 als Verweis auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem anderen Eintrag einer früheren Meldung ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.
4) In der Spalte "Abfallart vor Konditionierung" ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z.B. Hülsen, Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten.
5) In der Spalte "Konditionierte Form" ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z.B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.
6) In der Spalte "Anzahl der Posten" ist die Anzahl der Posten - z.B. Glasbehälter oder Zementblöcke - anzugeben, die bei ein und derselben Verarbeitungskampagne eingesetzt wurden, oder die Anzahl der Posten, die im Jahresverlauf von ein und demselben ("vorherigen') Herkunftsort zu ein und demselben neuen Ort transportiert wurden.
7) In der Spalte "Menge" ist (soweit bekannt) die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte "Anzahl der Posten" verbuchten Posten enthalten ist. Den Angaben in der Spalte "Menge" können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden, d. h. die mittlere Kernmaterialmenge je Posten; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig.
8) In der Spalte "Vorheriger Ort" ist der Verwahrungsort des Abfalls vor der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII).
9) In der Spalte "Neuer Ort" ist der Verwahrungsort nach der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII).
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
________________
1) ABl. Nr. L 363 vom 31.12.1976 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 (ABl. Nr. L 191 vom 31.07.1993 S. 75).
2) ABl. Nr. L 51 vom 22.02.1978 S. 1.
3) ABl. Nr. L 67 vom 13.03.1999 S. 1.
4) IAEO-Dokument INFCIRC/263 vom Oktober 1978.
5) IAEO-Dokument INFCIRC/290 vom Dezember 1981.
6) ABl. Nr. L 308 vom 08.12.2000 S. 26. Geschäftsordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/563/EG, Euratom (ABl. Nr. L 251 vom 27.07.2004 S. 9).
7) ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2001 S. 1.
8) ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 40658.
9) Zu den Punkten 12 bis 15 sind Angaben für jeden Brennelementtyp in der Anlage zu tiefem. Die Terminologie muss der gemäß Punkt 12 entsprechen.
10) Für jede kritische Anordnung anzugeben, sofern mehrere in der Anlage vorhanden sind.
11) Separate Anlagen, die im Allgemeinen nicht mit Reaktoren, Anreicherungs- und Konversions- oder Fabrikationsanlagen oder Anlagen zur chemischen Wiederaufarbeitung oder Rückgewinnung verbunden sind.
12) Separate Anlagen ausschließlich zur Handhabung, Lagerung oder Aufbereitung von Abfallstoffen (die nicht Bestandteil von Anlagen zur Anreicherung, Konversion, Fabrikation, chemischen Wiederaufbereitung oder Rückgewinnung oder von Reaktoren sind).
13) Sonstige" bezeichnet alle nicht in den Anhängen A bis H erfassten Anlagen, in denen Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm gewöhnlich verwendet wird. Das umfasst auch insbesondere die Erzeuger von Erzen (siehe Nummer 8).
ENDE |