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Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
(ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2005 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81,
nach Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen 1 sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 Euratom-Vertrag definiert.
(2) Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und die Europäische Union schrittweise erweitert wird, muss die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden.
(3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und die Europäische Atomgemeinschaft haben mit der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen das Übereinkommen 78/164/Euratom 2 geschlossen. Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten und durch das am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom 3 ergänzt worden.
(4) Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind.
(5) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Bestimmungen sind vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt worden.
(6) Die Gemeinschaft, das Vereinigte Königreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 4 geschlossen. Dieses Abkommen ist am 14. August 1978 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden.
(7) Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Frankreich 5 geschlossen. Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden.
(8) Auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.
(9) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 wurde die Notwendigkeit betont, die Entwicklung modernster Informationstechnologie und anderer Telekommunikationsnetze sowie der Inhalte dieser Netze zu fördern.
(10) Aufgrund des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission bestimmte Informationen zu übermitteln, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Standorte, der Vorausmeldung der Aufbereitung von Abfall sowie Berichte über die Weitergabe von konditioniertem Abfall.
(11) Die für die Anwendung dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien sollten den Verpflichtungen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere den Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom und den Zusatzprotokollen zu den Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und dem entsprechenden Abkommen für Frankreich ergeben, uneingeschränkt Rechnung tragen.
(12) Die Bestimmungen über die Sicherheit, die der Geschäftsordnung der Kommission 6 durch Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 7 beigefügt wurden, sollten unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 8 für Informationen, Kenntnisse und Dokumente gelten, die von den Parteien erworben werden.
(13) Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichten oder betreiben.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Besitzer von Fertigerzeugnissen für nichtnukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Grundlegende technische Merkmale und besondere Kontrollbestimmungen
Artikel 3 Meldung der grundlegenden technischen Merkmale
(1) Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichtet oder betreibt, hat der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem entsprechenden Musterformblatt in Anhang I anzugeben.
Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als "Verwendung" von Kernmaterial unter anderem die Stromerzeugung in Reaktoren, die Forschung in kritischen oder Nullenergieanordnungen, die Konversion, die Fabrikation, die Wiederaufarbeitung, die Lagerung, die Isotopentrennung und die Erzkonzentration sowie die Behandlung oder Lagerung von Abfall.
Für die Erzeugung gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der dem unterzeichneten Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom beigetreten ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß dem Musterformblatt in Anhang II übermittelt.
Die Erklärung ist innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen und bis zum 1. April jedes Jahres zu aktualisieren.
Die Erklärung hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii) des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt unabhängig von der Meldung nach dem Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die allgemeine Standortbeschreibung der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben, und die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sind möglichst in elektronischer Form vorzulegen, wenn sie von den betreffenden Personen oder Unternehmen in dieser Form geführt werden. Werden der Kommission Informationen sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form übermittelt, so gilt die Papierfassung als verbindlich.
Artikel 4 Fristen
Für neue Anlagen ist die Erklärung über die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung zu melden.
Bei neuen Anlagen mit einem Inventar oder - sofern dieser größer ist - einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogramm sind alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kommission mindestens 200 Tage vor Baubeginn mitzuteilen.
Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, für die nach den besonderen Kontrollbestimmungen des Artikels 6 keine vorherige Meldung erforderlich ist, sind der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Änderungen zu melden.
Anlagen im Hoheitsgebiet der Staaten, die der Europäischen Union beitreten, melden der Kommission ihre grundlegenden technischen Merkmale innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat; hiervon ausgenommen sind Abfallaufbereitungsanlagen oder Abfalllager, deren grundlegende technische Merkmale innerhalb von 120 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat zu melden sind.
Bestehende Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager haben die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlage innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Musterformblatt nach Anhang I der Kommission zu melden.
Bei sonstigen bestehenden Anlagen sind alle gemäß dem in Anhang I genannten Formblatt erforderlichen zusätzlichen Informationen innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.
Artikel 5 Tätigkeitsprogramm
Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen ist der Kommission von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Meldung verpflichteten Personen oder Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Änderungen des Tätigkeits-Rahmenprogramms und insbesondere bei den Aufnahmen des realen Bestands sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 6 Besondere Kontrollbestimmungen
(1) Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelten grundlegenden technischen Merkmale legt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen fest, die die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche betreffen. Die besonderen Kontrollbestimmungen werden durch an die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen gerichtete Entscheidung der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge in enger Konsultation mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen.
Die Personen oder Unternehmen, an die die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, werden hiervon in Kenntnis gesetzt, und eine Kopie der betreffenden Mitteilung wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
Bis zum Erlass der Kommissionsentscheidung über die besonderen Kontrollbestimmungen wenden die betroffenen Personen oder Untenehmen die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung an.
(2) Die besonderen Kontrollbestimmungen umfassen Folgendes:
(3) Die besonderen Kontrollbestimmungen können auch den Inhalt der weiteren Meldungen gemäß Artikel 5 sowie die Bedingungen festlegen, unter denen eine Vorausmeldung des Ausgangs und Eingangs von Kernmaterial erforderlich ist.
(4) Die Kommission erstattet den Betroffenen die Kosten derjenigen besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder die auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder der Inspektoren veranlasst werden. Höhe und Modalitäten der Erstattung werden einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien festgelegt und regelmäßig überprüft.
Kapitel III
Kernmaterialbuchführung
Artikel 7 Buchführungssystem
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen haben ein Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial anzuwenden. Dazu gehören Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung dieser Stoffe nach Artikel 18, über ihren tatsächlichen Aufbewahrungsort und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 17 sowie Angaben über den Empfänger oder Absender bei Weitergabe von Kernmaterial.
Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem hat den neuesten internationalen Normen zu entsprechen oder ihnen gleichwertig zu sein. Anhand der Protokolle, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind, müssen die an die Kommission gerichteten Meldungen abgefasst und belegt werden können. Die Buchungs- und Betriebsprotokolle sind den Inspektoren der Kommission in elektronischer Form verfügbar zu machen, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu jeder Anlage festgelegt werden.
Artikel 8 Betriebsprotokolle
Die Betriebsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
Soweit verfügbar, sind die Angaben nach Buchstabe g) der Kommission auf Ersuchen zu übermitteln.
Artikel 9 Buchungsprotokolle
Die Buchungsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone folgende Angaben:
Die Buchungsprotokolle weisen für alle Bestandsänderungen und realen Bestände zu jeder Charge die Kennzeichnung der Stoffe, die Chargendaten und die Primärdaten aus. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) aufgelisteten Kategorien getrennt ausgewiesen. Darüber hinaus sind für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt und gegebenenfalls die abgebende Materialbilanzzone bzw. der Absender und die aufnehmende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger anzugeben.
Artikel 10 Buchungsberichte
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission Buchungsberichte.
Die Buchungsberichte enthalten die am Berichtstag verfügbaren Daten; sie müssen erforderlichenfalls später berichtigt werden. Die Buchungsberichte sind der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln, es sei denn, die Kommission hat schriftlich einer Ausnahmeregelung zugestimmt oder die Übergangsregelung des Artikels 39 wird angewendet.
Auf begründetes Ersuchen der Kommission sind ihr innerhalb von drei Wochen weitere Angaben oder Erläuterungen zu den Berichten zu übermitteln.
Artikel 11 Anfangsbuchbestand
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Anfangsbuchbestand des gesamten in ihrem Besitz befindlichen Kernmaterials gemäß Anhang V. Dieser Artikel gilt nicht für Personen oder Unternehmen, die bereits einen Anfangsbuchbestand gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt haben, und auch nicht für Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager.
Artikel 12 Bestandsänderungsbericht
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial gemäß dem in Anhang III enthaltenen Format.
Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage nichts anderes vorgeschrieben ist, sind diese Berichte monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln und haben die eingetretenen oder festgestellten Bestandsänderungen anzugeben.
(2) Für die Monate, in denen ein realer Bestand ermittelt wurde, sind - sofern die Realbestandsaufnahme nicht am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist - zwei getrennte Bestandsänderungsberichte zu übermitteln:
(3) Für Monate ohne Bestandsänderung legen die betreffenden Personen oder Unternehmen den Bestandsänderungsbericht mit dem End-Buchbestand des Vormonats vor.
(4) Kleinere Bestandsänderungen, etwa die Weitergabe von Analysenproben, können gemäß den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage in einer Charge zusammengefasst und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.
(5) Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.
Artikel 13 Materialbilanzbericht und Aufstellung des realen Bestandes
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone
Die Berichte und die Aufstellung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands zu übermitteln.
Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu einer Anlage nichts anderes verfügt ist, ist der reale Bestand jedes Kalenderjahr aufzunehmen; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Aufnahmen des realen Bestandes darf 14 Monate nicht überschreiten.
Artikel 14 Sonderberichte
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn die in Artikel 15 oder 22 bezeichneten Umstände vorliegen.
Die in diesen Berichten zu machenden Angaben sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegt.
Die Sonderberichte sowie weitere oder erläuternde Ausführungen dazu, um die die Kommission gegebenenfalls ersucht, sind unverzüglich zu übermitteln.
Artikel 15 Außergewöhnliche Vorkommnisse
Ein Sonderbericht ist in den folgenden Fällen zu erstellen:
Diese Berichte sind von den betreffenden Personen oder Unternehmen vorzulegen, sobald sie davon Kenntnis erlangen, dass ein derartiger Zuwachs oder Verlust oder eine derartige unerwartete Änderung der räumlichen Eingrenzung eingetreten ist, oder sobald Anhaltspunkte für eine entsprechende Vermutung vorliegen. Die Ursachen sind ebenfalls anzugeben, sobald sie bekannt sind.
Artikel 16 Bericht über Kernumwandlungen
Für Reaktoren sind die errechneten Daten zu Kernumwandlungen spätestens bei Ausgang des bestrahlten Brennstoffs aus der Reaktor-Materialbilanzzone im Bestandsänderungsbericht zu melden. Darüber hinaus werden gegebenenfalls weitere Verfahren für die Verbuchung und Meldung von Kernumwandlungen in den besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt.
Artikel 17 Besondere Kontrollverpflichtungen
(1) Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist - sofern ein solches Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt - in den folgenden Meldungen für jede Verpflichtung getrennt aufzuführen:
Sofern dies in diesen Abkommen nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese getrennte Erfassung die physische Vermengung der Stoffe nicht aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.
Artikel 18 Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial
(1) In den Meldungen nach dieser Verordnung sind die Mengen für Kernmaterial in Gramm anzugeben.
Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle sind in Gramm oder kleineren Einheiten zu führen. Die Materialbuchführung hat so zu erfolgen, dass sie glaubwürdig ist und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entspricht.
In den Meldungen können die Mengen abgerundet werden, wenn die erste Dezimale 0 bis 4 ist, und aufgerundet werden, wenn die erste Dezimale 5 bis 9 ist.
(2) Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 nichts anderes verfügt ist, enthalten die Meldungen unter anderem folgende Angaben:
Artikel 19 Befreiungen
(1) Die Kommission kann den Erzeugern und Verwendern von Kernmaterial schriftlich Befreiungen von den Bestimmungen über Form und Häufigkeit der in den Artikeln 10 bis 18 vorgeschriebenen Meldungen gewähren, um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen.
Die Befreiung kann bei Vorlage eines Antrags durch die betroffenen Personen oder Unternehmen auf dem Formblatt gemäß Anhang IX gewährt werden.
Die Befreiung gilt nur für eine ganze Materialbilanzzone, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Ausnahmeregelung bearbeitet oder gelagert wird.
(2) Die Kommission kann eine Befreiung gewähren für eine Materialbilanzzone mit
(3) Die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Jahresbericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin wird der Stand am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres beschrieben.
(4) Bei Ausfuhren von Kernmaterial in einen dritten Staat übermitteln die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, der Kommission schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung stattgefunden hat, einen Bericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin sind die Menge des ausgeführten Kernmaterials und der noch der Befreiung unterliegende Kernmaterialbestand anzugeben.
(5) Bei Einfuhren von Kernmaterial aus einem dritten Staat stellen die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, einen Antrag bei der Kommission, um dieses Material in die Liste des befreiten Materials aufnehmen zu lassen. Der Antrag ist der Kommission zu übermitteln, sobald den Personen oder Unternehmen der Zeitpunkt der Weitergabe bekannt ist, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Weitergabe erfolgte; hierzu ist das Formblatt in Anhang IX zu verwenden.
(6) Die Kommission kann in den in Artikel 6 genannten besonderen Kontrollbestimmungen weitere besondere Vorschriften über die Form und die Häufigkeit der Berichte festlegen.
(7) Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind, wird diese nach Eingang einer entsprechenden Benachrichtigung durch die Personen oder Unternehmen denen eine Befreiung gewährt wurde, von der Kommission wieder aufgehoben.
Kapitel IV
Weitergabe zwischen Staaten
Artikel 20 Ausfuhr und Versand
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material
(2) Diese Meldung ist nur erforderlich,
(3) Die Meldungen erfolgen anhand des Formblatts in Anhang VI nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor der Vorbereitung des Materials für den Versand eingehen.
(4) Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Artikel 21 Einfuhr und Eingang
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material
(2) Vorausmeldungen sind nur erforderlich,
(3) Die Meldungen sind anhand des Formblatts in Anhang VII so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials zu erstatten, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingehen.
(4) Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Artikel 22 Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe
Personen oder Unternehmen, die eine Weitergabe nach den Artikeln 20 und 21 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 14, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist.
Artikel 23 Mitteilung einer Änderung des Datums
Jede Änderung der Daten der Vorbereitung des Kernmaterials vor der Weitergabe, des Versands oder des Auspackens, die in den Meldungen nach den Artikeln 20 und 21 angegeben waren, ist unverzüglich zu melden, wobei die neuen Daten, sofern bekannt, anzugeben sind, sofern die Änderung nicht Anlass zu einem Sonderbericht ist.
Kapitel V
Besondere Vorschriften
Artikel 24 Erzerzeuger
(1) Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erze fördern, haben der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die grundlegenden technischen Merkmale der Erzförderung gemäß dem Musterformblatt in Anhang I -J anzugeben und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 5 zu übermitteln.
(2) Abweichend von den Artikeln 7, 8 und 9 haben erzfördernde Personen oder Unternehmen über diese Erze Buch zu führen, wobei insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt des geförderten Erzes und des Haldenbestands sowie Einzelheiten über die Versendungen unter Angabe des Zeitpunkts, des Empfängers und der jeweiligen Menge zu erfassen sind.
Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 25 Berichte über den Versand oder die Ausfuhr von Erzen
Abweichend von den Artikeln 10 bis 18 haben erzfördernde Personen und Unternehmen der Kommission anhand des Musterformblatts in Anhang VIII Folgendes mitzuteilen:
Artikel 26 Beförderer und zeitweilige Besitzer
Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Material nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. Darin sind die Namen dessen, der das Material aushändigt, und dessen, der es übernimmt, die beförderten Mengen sowie die Kategorie, Form und Zusammensetzung des Materials anzugeben.
Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Spezifizierung des betreffenden Materials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Die Kennzeichnung muss zu Unterlagen hinführen, die von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen verwahrt werden.
Die Unterlagen sind von den Vertragsparteien mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 27 Als Ersatz dienende Unterlagen für Beförderer und zeitweilige Besitzer
Unterlagen, die bereits von den Personen oder Unternehmen aufgrund der für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, geltenden Rechtsvorschriften geführt werden, können die Unterlagen im Sinne von Artikel 26 ersetzen, sofern darin alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.
Artikel 28 Vermittler
Wer als Beauftragter, Makler oder Kommissionär einen Vertrag über die Lieferung von Kernmaterial vermittelt hat, hat alle Unterlagen über die von ihm oder in seinem Auftrag vermittelten Vertragsabschlüsse nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. In diesen Unterlagen sind die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags, die Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung sowie der Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials anzugeben.
Artikel 29 Übermittlung von Informationen und Daten
Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.
Artikel 30 Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall
(1) Abweichend von Artikel 11 übermitteln Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das schon als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis, in dem der Anfangsbuchbestand sämtlichen Kernmaterials nach Kategorien aufgeschlüsselt aufzuführen ist.
(2) Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle.
Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 7 bis 11, Artikel 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 7 bis 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten:
Die Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von zurückbehaltenem Abfall sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 anzugeben.
Artikel 31 Aufbereitung von Abfall
Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente.
Bei dieser Vorausmeldung nach dem Formblatt in Anhang XII sind Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Verwahrungsort des Materials vor und nach der Kampagne zu machen. Diese Meldung muss der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne zugehen.
Artikel 32 Weitergabe von konditioniertem Abfall
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen in entsprechenden Jahresberichten spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres Folgendes mit:
Artikel 33 Internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c), sind in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, anzuwenden.
Kapitel VI
Anwendung besonderer Bestimmungen im Hoheitsgebiet von Kernwaffen-Mitgliedstaaten
Artikel 34 Besondere Bestimmungen für Kernwaffen-Mitgliedstaaten
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
(2) Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die sich daraus ergebenden Verfahren von der Kommission nach Konsultation und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Vertraulichkeit der Daten
Die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission gelten unbeschadet der Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, von denen die Kommission im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis nimmt oder Kenntnis erhält.
Die sichere Übermittlung der Informationen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Stelle; sie muss den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats für die Übermittlung solcher Informationen entsprechen.
Artikel 36 Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen
Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der örtlichen Leitung der Anlage.
Artikel 37 Leitlinien
Die Kommission erlässt und veröffentlicht Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung in Form einer Empfehlung; erforderlichenfalls überarbeitet sie diese Leitlinien auf Grundlage der erworbenen Erfahrungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nach Anhörung der betroffenen Parteien.
Artikel 38 Aufhebung
Die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 39 Übergangszeit
Die Kommission kann eine Befreiung von der Pflicht zur Verwendung der Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V erteilen. Diese Befreiung gilt für Personen oder Unternehmen, die die Berichtsformblätter der Anhänge II, III und IV der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden, und darf den Zeitraum von fünf Jahren nach besagtem Inkrafttreten nicht überschreiten.
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, ab welchem Datum sie die Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V verwenden möchten. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag und bei der Vorlage eines Umsetzungsprogramms kann die Kommission diesen Zeitraum von Fall zu Fall um bis zu zwei Jahre verlängern.
Artikel 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Musterformblatt für die Mitteilung der grundlegenden technischen Merkmale der Anlagen | Anhang I |
I-A. Reaktoren
Datum:
Hinweis:
Angaben zur Anlage
1. Bezeichnung
2. Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummer und E-Mail-Adresse
3. Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)
4. Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)
5. Gegenwärtiger Zustand (z.B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)
6. Zweck und Typ
7. Die Produktion beeinflussende Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.)
8. Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.)
9. Aufbau der Anlage:
10. Zusätzliche Angaben für jeden Reaktor.
Allgemeiner Aufbau der Anlage mit Angaben zur Materialverwendung und -buchführung, räumlichen Eingrenzung und Beobachtung
Beschreibung des Kernmaterials 9
11. Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)
12. Hinreichend detaillierte Skizzen der Brennelemente, Brennstäbe, Brennstoffplatten usw., die den allgemeinen Aufbau und die Gesamtabmessungen erkennen lassen (Vorkehrungen für den Brennstabwechsel sollten ggf. beschrieben werden mit Angabe, ob es sich dabei um einen Routinevorgang handelt.)
13. Brennstoff (ggf. einschl. Material in Steuer- oder Trimmstäben):
14. Hüllwerkstoff
15. Ggf. Verfahren zur Kennzeichnung einzelner Elemente, Stäbe, Platten usw.
16. Sonstiges in der Anlage verwendetes Kernmaterial (kurze Angaben zu Material, Verwendungszweck und Art der Verwendung, z.B. als Booster-Stäbe)
Kernmaterialfluss
17. Flussdiagramm mit Punkten, an denen Kernmaterial identifiziert oder gemessen wird; Materialbilanzzonen und Orte, an denen der Bestand für die Materialbuchführung bestimmt wird; geschätzter Kernmaterialbestand an diesen Orten unter normalen Betriebsbedingungen
18. Voraussichtliche Nenndaten des Brennstoffkreislaufs:
19. Anordnung des Lagerbereichs für unbestrahlten Brennstoff, grafische Darstellung der Lagerpositionen für unbestrahlten Brennstoff und Beschreibung der Verpackung
20. Grafische Darstellung des Betriebsraums für die Vorbereitung und/oder Prüfung von unbestrahltem Brennstoff und der Reaktorladezone
21. Grafische Darstellung der Transportausrüstung für frischen und bestrahlten Brennstoff einschließlich Nachlademaschinen oder -ausrüstungen
22. Grafische Darstellung des Reaktordruckgefäßes mit Core-Position und Öffnungen; Beschreibung der Brennstoffhandhabung im Druckgefäß
23. Grafische Darstellung des Reaktorkerns mit Gesamtanordnung, Gitter, Form, Gitterabstand und Core-Abmessungen; Reflektor, Lage, Form und Abmessungen der Steuerorgane; Experimentier- und/oder Bestrahlungspositionen
24. Anzahl und Größe der Kanäle für Brennelemente und Steuerorgane im Core
25. Lager für abgebrannten Brennstoff:
26. Prüfzone für Kernmaterial (ggf.):
27. Schematische Darstellung des Kühlmittelflusses gemäß den Erfordernissen der Wärmebilanzberechnungen (unter Angabe von Druck, Temperatur und Durchsatz an wichtigen Punkten)
Kernmaterialbuchführung und -kontrolle
Buchführungssystem
28. Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.
Realer Bestand
29. Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads); Zugang zu Kernmaterial im Core und zu bestrahltem Kernmaterial außerhalb des Cores; erwartete Strahlenpegel
Sonstige für die Sicherungsmaßnahmen relevante Informationen
30. Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle.
31. Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben.
I-B. Kriterische und Nullenergie-Anlagen
Datum:
Angaben zur Anlage
1. Bezeichnung
2. Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse
3. Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)
4. Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)
5. Gegenwärtiger Zustand (z.B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)
6. Zweck und Typ
7. Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.)
8. Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.)
9. Aufbau der Anlage:
10. Zusätzliche Angaben 10
Allgemeiner Aufbau der Anlage mit Angaben zur Materialverwendung und -buchführung, räumlichen Eingrenzung und Beobachtung
Beschreibung des Kernmaterials
11. Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)
12. Hinreichend detaillierte Skizzen der Brennelemente, Brennstäbe, Brennstoffplatten usw., die den allgemeinen Aufbau und die Gesamtabmessungen erkennen lassen
13. Brennstoff (ggf. einschl. Material in Steuer- oder Trimmstäben)
14. Hüllwerkstoff
15. Ggf. Verfahren zur Kennzeichnung einzelner Elemente, Stäbe, Platten usw.
16. Sonstiges in der Anlage verwendetes Kernmaterial (kurze Angaben zu Material, Verwendungszweck und Art der Verwendung, z.B. als Booster-Stäbe)
Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials
17. Beschreibung einschl. grafischer Darstellung:
18. Skizze des Cores der kritischen Anordnung mit Core-Tragkonstruktion, Abschirmung und Wärmeabführungssystem einschl. Beschreibung (für jede kritische Anordnung, wenn mehr als eine in der Anlage vorhanden sind)
Kernmaterialbuchführung und -kontrolle
Buchführungssystem
19. Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.
Realer Bestand
20. Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads); Zugang zu Kernmaterial im Core und zu bestrahltem Kernmaterial außerhalb des Cores; erwartete Strahlenpegel
Sonstige für die Sicherungsmaßnahmen relevante Informationen
21. Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle.
22. Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben.
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