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Regelwerk, EU 2006, Wasser - EU Bund
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Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006
betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter
gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)
(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 52;
aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) zum 22.12.2013 gem. der RL 2000/60/EG

Neufassung - Ersetzt die RL 76/464/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten eine umfassende und gleichzeitige Aktion zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische und biologisch akkumulierbare Stoffe, durchführen.

(3) Mehrere Übereinkommen haben zum Ziel, die internationalen Wasserläufe und die Meeresumwelt vor Verschmutzung zu schützen. Es ist wichtig, dass die harmonisierte Anwendung dieser Übereinkommen gewährleistet ist.

(4) Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits angewandten oder zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer können zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen führen und so einen unmittelbaren Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben.

(5) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 5 sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Süßwasserläufe und des Meeres gegen bestimmte Schadstoffe vor.

(6) Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft sollten eine erste Liste - die Liste I - bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die sich rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln werden, sowie eine zweite Liste - die Liste II - erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe sollte einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt.

(7) Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe der Liste I sollte beseitigt werden. Grenzwerte wurden durch die Richtlinien festgesetzt, die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 6 genannt werden. Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG sieht die Verfahren zur Festlegung der Kontrollmaßnahmen und Umweltqualitätsnormen vor, die auf die vordringlichen Stoffe anzuwenden sind.

(8) Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, die Umweltqualitätsnormen für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sollten auf der Grundlage dieser Umweltqualitätsnormen berechnet werden.

(9) Es ist wichtig, dass ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen können.

(10) Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Ableitungen besonders gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vorzunehmen, um ihren Ursprung zu kennen.

(11) Es kann sich als notwendig erweisen, die Listen I und II des Anhangs I im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu vervollständigen, gegebenenfalls durch Übertragung bestimmter Stoffe der Liste II in die Liste I.

(12) Diese Richtlinie muss die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 7 findet diese Richtlinie Anwendung auf

  1. die oberirdischen Binnengewässer;
  2. das Küstenmeer;
  3. die inneren Küstengewässer.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. "oberirdische Binnengewässer" alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind;
  2. "innere Küstengewässer" die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze;
  3. "Süßwassergrenze" die Stelle in dem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;
  4. "Ableitung" jede Einleitung von Stoffen der Liste I oder der Liste II in Anhang I in die in Artikel 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme
    1. der Ableitung von Baggergut,
    2. der betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer,
    3. der Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer;
  5. "Verschmutzung" die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste I in Anhang I (nachstehend "Stoffe der Liste I" genannt) zu beseitigen und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste II in Anhang I (nachstehend "Stoffe der Liste II" genannt) zu verringern.

Artikel 4

Für die "Stoffe der Liste I" gilt Folgendes:

  1. Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen dieser Stoffe enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.
  2. Für Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer und, sofern es für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, die Ableitungen solcher Stoffe in die Kanalisation werden mit dieser Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt.
  3. Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Emissionsgrenzwerte erneuert werden, die durch die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG genannten Richtlinien festgesetzt wurden.

Artikel 5

(1) Die in den Genehmigungen gemäß Artikel 4 festgesetzten Emissionsnormen legen Folgendes fest:

  1. die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Falle einer Verdünnung ist der durch die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG genannten Richtlinien festgesetzte Emissionsgrenzwert durch den Verdünnungsfaktor zu teilen;
  2. die in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen in Ableitungen zulässige Höchstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann - falls erforderlich - darüber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffes je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (z.B. Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrückt werden.

(2) Bei jeder Genehmigung kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, falls erforderlich, strengere Emissionsnormen als diejenigen festlegen, die sich aus der Anwendung der Emissionsgrenzwerte ergeben, die durch die in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG genannten Richtlinien festgesetzt wurden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes in dem Milieu, in das die Ableitung erfolgt.

(3) Erklärt der Ableiter, dass er die vorgeschriebenen Emissionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dieses Unvermögen fest, so wird die Genehmigung verweigert.

(4) Werden die Emissionsnormen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle zweckdienlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden und dass die Ableitung - falls erforderlich - verboten wird.

Artikel 6

(1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mittel anwenden.

(2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind an den gemäß Absatz 3 festgelegten Umweltqualitätsnormen auszurichten.

(3) Die Programme nach Absatz 1 umfassen Umweltqualitätsnormen für die Gewässer, die unter Beachtung der Richtlinien des Rates, sofern solche existieren, festgelegt werden.

(4) Die Programme können auch spezielle Vorschriften für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen oder Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die neuesten wirtschaftlich umsetzbaren technischen Fortschritte.

(5) In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.

(6) Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt.

(7) Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Gegenüberstellung dieser Programme im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung ihrer Durchführung vor. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat, wenn sie es für erforderlich hält, einschlägige Vorschläge.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass eine Zunahme der Verschmutzung der nicht von Artikel 1 erfassten Gewässer verhindert wird. Sie untersagen ferner jede Handlung, die eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezweckt oder zur Folge hat.

Artikel 8

Die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer zur Folge haben.

Artikel 9

Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen.

Artikel 10

Die zuständige Behörde nimmt eine Bestandsaufnahme der Ableitungen vor, die in die in Artikel 1 genannten Gewässer erfolgen und Stoffe der Liste I, für welche Emissionsnormen gelten, enthalten können.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, beginnend für den Zeitraum von 1993 bis 1995 einschließlich, Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem in Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 7 ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Die bei der Anwendung von Absatz 1 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie angefordert worden sind.

(3) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Richtlinie erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 12

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, eine Revision und erforderlichenfalls Ergänzung der Listen I und II in Anhang I im Lichte der gewonnenen Erfahrungen, gegebenenfalls unter Überführung von Stoffen der Liste II in die Liste I.

Artikel 13

Die Richtlinie 76/464/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2006.

 

.

 Anhang I

 

Liste I der Stofffamilien und Stoffgruppen

Die Liste I umfasst bestimmte einzelne Stoffe folgender Stofffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden:

  1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können,
  2. organische Phosphorverbindungen,
  3. organische Zinnverbindungen,
  4. Stoffe, deren kanzerogene Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist 1,
  5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen,
  6. Kadmium und Kadmiumverbindungen,
  7. beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige Kohlenwasserstoffe sowie für die Anwendung der Artikel 3, 7, 8 und 12:
  8. langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede Nutzung der Gewässer behindern können.

Liste II der Stofffamilien und Stoffgruppen

Die Liste II umfasst

die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen. Stofffamilien und Stoffgruppen des zweiten Gedankenstrichs

  1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
    1. Zink6. Selen11. Zinn16. Vanadium
    2. Kupfer7. Arsen12. Barium17. Kobalt
    3. Nickel8. Antimon13. Beryllium18. Thallium
    4. Chrom9. Molybdän14. Bor19. Tellur
    5. Blei10. Titan15. Uran20. Silber
  2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Liste I aufgeführt sind.
  3. Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugnisse haben, die aus den Gewässern für den menschlichen Verzehr gewonnen werden, sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können.
  4. Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln.
  5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor.
  6. Nichtbeständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Kohlenwasserstoffe.
  7. Zyanide, Fluoride.
  8. Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere: Ammoniak, Nitrite.

Erklärung zu Artikel 7

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, für die Ableitung von Abwässern durch Fernleitungen in die hohe See Anforderungen aufzuerlegen, die nicht weniger streng sein dürfen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen.

 

.

 Anhang II

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie 76/464/EWG des Rates (ABl. L 129 vom 18.05.1976 S. 23)
Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1)

Nur Anhang I Buchstabe a

Nur hinsichtlich des Hinweises in Artikel 22 Absatz 2 vierter Gedankenstrich auf Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG

 

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 13)

RichtlinieUmsetzungsfrist
76/464/EWG-
91/692/EWG1. Januar 1993
2000/60/EG22. Dezember 2003

 

.

 EntsprechungstabelleAnhang III


Richtlinie 76/464/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 einleitender SatzteilArtikel 1 einleitender Satzteil
Artikel 1 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe b
Artikel 1 Absatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 1 Buchstabe c
Artikel 1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich-
Artikel 1 Absatz 2 einleitender SatzteilArtikel 2 einleitender Satzteil
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und cArtikel 2 Buchstaben a, b und c
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d erster GedankenstrichArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d zweiter GedankenstrichArtikel 2 Buchstabe d Ziffer ii
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d dritter GedankenstrichArtikel 2 Buchstabe d Ziffer iii
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe eArtikel 2 Buchstabe e
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3 einleitender SatzteilArtikel 4 einleitender Satzteil
Artikel 3 Nummer 1Artikel 4 Buchstabe a
Artikel 3 Nummer 2Artikel 4 Buchstabe b
Artikel 3 Nummer 3-
Artikel 3 Nummer 4Artikel 4 Buchstabe c
Artikel 4-
Artikel 5Artikel 5
Artikel 7Artikel 6
Artikel 8Artikel 7
Artikel 9Artikel 8
Artikel 10Artikel 9
Artikel 11Artikel 10
Artikel 12-
Artikel 13Artikel 11
Artikel 14Artikel 12
-Artikel 13
-Artikel 14
Artikel 15Artikel 15
AnhangAnhang I
-Anhang II
-Anhang III

 _____________
1) ABl. C 117 vom 30.04.2004 S. 10.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2004 (ABl. C 174 E vom 14.07.2005 S. 39) und Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006.

3) ABl. L 129 vom 18.05.1976 S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

4) Siehe Anhang II Teil A.

5) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

6) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1).

7) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

8) Sofern bestimmte Stoffe der Liste II kanzerogene Wirkung haben, fallen sie unter die Gruppe 4 dieser Liste.

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